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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 1042/92 Urteil Mindestinhalt der Zeugnisse der Klasse 2 der Grundschule - verbalisierte Beurteilung Ar

Mindestinhalt der Zeugnisse der Klasse 2 der Grundschule - verbalisierte Beurteilung Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. Januar 1992, V/1 E 1282/90 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin war im Schuljahr 1988/89 Klassenlehrerin der Klasse 2 b an der Grundschule. Im Juli 1989 stellte sie den Schülern Zeugnisse aus, die keine Bemerkungen über die Teilnahme am Religionsunterricht und überwiegend keine fachspezifischen Angaben zu den Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik enthielten. Die Schulleiterin verlangte von der Klägerin, die Zeugnisse neu zu schreiben und entsprechend zu ergänzen. Mit Verfügung vom
  2. Juli 1989 wies das Staatliche Schulamt für den Landkreis die Klägerin an, in die Zeugnisse für die Klasse 2 b fachspezifische Bemerkungen zu den Fächern Deutsch und Mathematik sowie zumindest einen Vermerk über die Teilnahme am Religionsunterricht aufzunehmen. Auch die sogenannten "Zeugnisse ohne Noten" für die Klassen 1 und 2 der Grundschulen müßten fachspezifische Aussagen über die Leistungen der Schüler in einzelnen Fächern oder Lernbereichen enthalten. Allgemeine Formulierungen, in denen den Schülern z. B. bescheinigt werde, sie hätten alle Anforderungen ohne Schwierigkeiten bewältigt, müßten um konkrete, auf die einzelnen Fächer und gegebenenfalls deren Teilbereiche wie z. B. Lesen und Schreiben im Fach Deutsch bezogene Bemerkungen ergänzt werden. Die Entscheidung darüber, welche Formulierungen im Einzelfall einzufügen seien, obliege den Lehrkräften. Auch ein Vermerk über die Teilnahme am Religionsunterricht müsse als Mindestinhalt in den Zeugnissen enthalten sein. Randnummer 2 Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos. Zur Begründung seines Bescheides vom
  3. August 1989 führte der Regierungspräsident in aus, zwar solle in den Klassen 1 und 2 die herkömmliche Benotung durch eine verbalisierte Beurteilung ersetzt werden. Andererseits bestehe jedoch ein grundgesetzlich (Art. 6 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG) geschützter Informationsanspruch der Eltern, dem durch fachspezifische Aussagen zum Lernfortschritt und zu evtl. bestehenden Schwächen in einzelnen Lernbereichen Rechnung zu tragen sei. Derartige Aussagen seien jedenfalls in den Bereichen Mathematik und Deutsch zwingend erforderlich. Wenn ein Zeugnis keine Aussage über einzelne Fächer enthalte, sei eine gerichtliche Überprüfung der Leistungsbewertung nicht möglich. Randnummer 3 Nachdem die Klägerin sich geweigert hatte, die Zeugnisse abzuändern, wies das Staatliche Schulamt sie mit Schreiben vom
  4. September 1989 auf die beamtenrechtliche Gehorsamspflicht hin. In der Weisung vom
  5. Juli 1989 liege kein Eingriff in die pädagogische Freiheit, da der Klägerin nicht vorgeschrieben werde, welche konkreten Leistungen eines bestimmten Schülers in welcher Weise verbal zu beurteilen seien. Nunmehr erhob die Klägerin gegen die Verfügung des Staatlichen Schulamts vom
  6. Juli 1989 in der Fassung vom
  7. September 1989 Widerspruch mit der Begründung, das Staatliche Schulamt habe nicht einschreiten dürfen, da die Zeugnis- und Versetzungskonferenz entgegen § 5 der Verordnung über allgemeine Bestimmungen für die Zeugniserteilung vom
  8. Januar 1982 nicht beteiligt worden sei. Das Staatliche Schulamt sei somit für die streitbefangene Weisung nicht zuständig gewesen. Hinsichtlich des Inhalts der Weisung enthalte § 1 der Verordnung über die Zeugnisse der Klassen 1 und 2 der Grundschule vom
  9. Dezember 1980 eine abschließende Regelung, die durch andere Vorschriften nicht eingeschränkt werde. Danach komme es lediglich darauf an, in welcher Form besondere Fähigkeiten und Schwächen der Schüler bei der Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Lernverhalten adäquat ausgedrückt werden könnten. Der Verordnungsgeber habe sich für die Form einer allgemeinen Beurteilung entschieden. Ob in diesem Rahmen einzelne Fächer hervorzuheben seien, unterliege dem pädagogischen Ermessen. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
  10. Oktober 1990 wies der Regierungspräsident in Gießen den Widerspruch mit der Begründung zurück, zwar sei ein Verfahrensfehler darin zu sehen, daß die Schulleiterin die Zeugniskonferenz nicht einberufen habe. Dieser Verfahrensfehler sei jedoch unbeachtlich, da in der Sache keine andere Entscheidung habe getroffen werden können. Die Zeugniskonferenz hätte vielmehr über die Aufnahme fachspezifischer Bemerkungen in die Zeugnisse nicht entscheiden können, da es sich um eine Form der Leistungsbewertung handele, die dem jeweiligen Fachlehrer vorbehalten sei. Die Weisung sei auch inhaltlich rechtmäßig. Der Spezialvorschrift des § 1 der Verordnung von 1980 könne nicht entnommen werden, daß im Rahmen einer allgemeinen Beurteilung der Lernentwicklung und des Arbeits- und Lernverhaltens auf eine fachspezifische Differenzierung verzichtet werden solle. Vielmehr entspreche es der Funktion eines Zeugnisses, Schülern und Eltern die Feststellung zu ermöglichen, in welchen Lernbereichen der Schüler durchschnittlich, besser oder schlechter beurteilt werde. In den ersten beiden Klassen der Grundschule, in denen bewußt auf Noten verzichtet werde, gelte dies vor allem für Deutsch und Mathematik als wichtigste Lernbereiche. Randnummer 5 Die Klägerin hat am
  11. Dezember 1990 Klage erhoben und zur Begründung auf ihre Ausführungen im Vorverfahren verwiesen. Sie hat beantragt, Randnummer 6 die Verfügung des Staatlichen Schulamts für den Landkreis vom
  12. Juli 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom
  13. Oktober 1990 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Er hat geltend gemacht, die Leistungsbewertung und damit auch die umstrittene Frage der fachspezifischen Bemerkungen sei ausschließlich Sache des Fachlehrers. Die Benotung und entsprechend auch der Umfang bzw. die Schwerpunktsetzung im Rahmen einer verbalen Bewertung falle nicht unter diejenigen Angelegenheiten, für die die Zeugniskonferenz eine Beschlußkompetenz besitze. Damit sei die Möglichkeit einer Zwischenentscheidung durch dieses Gremium im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Im übrigen sei eine Bewertung ohne direkten Bezug zu einzelnen Fächern nicht zulässig. Die Möglichkeit einer umfassenden Beurteilung aller Fächer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hätte andernfalls ausdrücklich zugelassen werden müssen. Randnummer 10 Mit Urteil vom
  14. Januar 1992 hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten aufgegeben, die Weisung im Schreiben des Staatlichen Schulamts für den Landkreis vom
  15. Juli 1989, in die Zeugnisse der Schüler der Klasse 2 b der Grundschule für das Schuljahr 1988/89 seien Vermerke über die Teilnahme am Religionsunterricht aufzunehmen, aufzuheben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 11 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die als Leistungsklage zulässige Klage sei nur zum Teil begründet. Das Staatliche Schulamt sei gemäß § 66 Abs. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchulVG) i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über allgemeine Bestimmungen für die Zeugniserteilung vom
  16. Januar 1982 für sämtliche angegriffenen Weisungen sachlich zuständig gewesen, und zwar auch ohne vorherige Einberufung der Zeugnis- und Versetzungskonferenz. Das Staatliche Schulamt sei im Rahmen seiner Fachaufsicht nach § 62 SchulVG tätig geworden. Nur die Einschaltung des Schulamts sei daher zwingend erforderlich gewesen. Randnummer 12 Nach § 59 Abs. 2 SchulVG sei dem Lehrer eine Eigenverantwortlichkeit in Form pädagogischer Freiheit eingeräumt, die nur im notwendigen Maße durch Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde und Beschlüsse der Lehrerkonferenz beschränkt werden dürfe. Die Notwendigkeit könne sich aus gesetzlichen Vorschriften, wie etwa § 62 SchulVG und den zum SchulVG ergangenen Rechtsverordnungen ergeben. Der Schwerpunkt der pädagogischen Freiheit liege in der Darstellung des vorgegebenen Lehrstoffs und in der Leistungsbewertung in denjenigen Fächern, in denen der Lehrer die Schüler jeweils unterrichtet habe. Die Vorgabe von Formalien für die Erteilung eines Zeugnisses stelle regelmäßig keinen Eingriff in den gesetzlich garantierten pädagogischen Freiraum dar. Ferner sei der Lehrer an allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe gebunden. Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall könne nicht festgestellt werden, daß die Weisung des Schulamts, einen Vermerk über die Teilnahme am Religionsunterricht in die Zeugnisse aufzunehmen, pädagogischen Notwendigkeiten entspreche. Das Staatliche Schulamt habe dieser Frage selbst untergeordnete Bedeutung beigemessen; das Regierungspräsidium sei in den Gründen des Widerspruchsbescheides vom
  17. Juli 1990 darauf nicht mehr eingegangen. Hingegen greife die Weisung, die Zeugnisse um fachspezifische Bemerkungen zu den Lernbereichen Deutsch und Mathematik zu ergänzen, nicht in den geschützten pädagogischen Freiraum der Klägerin ein. Die diesbezügliche Befugnis der Schulaufsichtsbehörde ergebe sich aus § 62 Nr. 1 und 3 SchulVG. Die Schulaufsichtsbehörde habe sachlich nachvollziehbare Gründe dafür angegeben, daß auch bei Erstklässlern auf eine fachspezifische Differenzierung der Leistungsbeurteilung nicht verzichtet werden könne. § 53 Abs. 1 SchulVG schreibe insoweit vor, daß alle Zeugnisse neben der Beurteilung des Verhaltens der Schüler und Aussagen über ihr Sozialverhalten und ihre Lernentwicklung eine Leistungsbewertung enthalten müßten. Etwas anderes folge auch nicht aus der Spezialregelung in § 1 der Verordnung über Zeugnisse in den Klassen 1 und 2 der Grundschulen vom
  18. Dezember
  19. Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über allgemeine Bestimmungen für die Zeugniserteilung vom
  20. Januar 1982, die auch auf Zeugnisse der Erstklässler anzuwenden sei, seien formelhafte Wendungen zu vermeiden. Dazu gehörten auch Wendungen des Inhalts, der Schüler habe die Ziele des Unterrichts in der
  21. Klasse erreicht. Die vorliegenden Zeugnisse ließen erkennen, daß die Klägerin zu den Fächern, die für diese Jahrgangsstufe von besonderer Bedeutung seien (Lesen, Schreiben und Rechnen), nur teilweise fachspezifische Angaben gemacht habe. Es sei jedoch nicht der pädagogischen Beurteilung eines Lehrers überlassen, diejenigen Fächer oder Lernbereiche zu bestimmen, zu welchen nähere Angaben in die Zeugnisse aufzunehmen seien. Anders sei nur dann zu entscheiden, wenn der Klägerin im einzelnen vorgeschrieben worden wäre, welche konkreten Leistungen eines Schülers in welcher Weise verbal zu umschreiben seien. Demgegenüber unterliege es keinem Zweifel, welche Fächer in den beiden ersten Klassen der Grundschule von zentraler Bedeutung für den Lernfortschritt der Schüler seien. Randnummer 13 Gegen das ihren Bevollmächtigten am
  22. Februar 1992 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, den
  23. März 1992 beim Verwaltungsgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wird vorgetragen, der Beklagte sei nicht im Rahmen seiner Fachaufsicht nach § 62 SchulVG, sondern im Rahmen seiner Rechtsaufsicht tätig geworden. Er habe nicht die Unzweckmäßigkeit der Zeugnisentwürfe innerhalb eines rechtlich zulässigen Rahmens beanstandet, sondern seine Weisung damit begründet, daß die Klägerin nach § 3 Abs. 1 der Verordnung von 1982 zur Aufnahme bestimmter fachspezifischer Aussagen in die Zeugnisse verpflichtet sei. Die Weisung sei formell rechtswidrig, weil das in § 5 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung von 1982 vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten worden sei. Die Kompetenz des Staatlichen Schulamts setze erst nach einer entsprechenden Beschlußfassung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz ein. Die Zeugniskonferenz hätte mit der Angelegenheit befaßt werden müssen. An einer Beschlußkompetenz fehle es nur hinsichtlich der Leistungsbewertung, nicht jedoch hinsichtlich der Abfassung der Zeugnisse im Anschluß an eine Leistungsbewertung des Fachlehrers. § 52 Abs. 2 Satz 1 SchulVG stehe daher einer Beratung und Beschlußfassung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz nicht entgegen. Randnummer 14 Eine Verpflichtung der Klägerin, in die Zeugnisse durchgängig fachspezifische differenzierende Bemerkungen zu den Fächern Deutsch und Mathematik aufzunehmen, bestehe nicht. Insoweit sei ausschließlich § 1 der Verordnung von 1980 maßgeblich. Die Vorschrift über den Mindestinhalt von Zeugnissen in § 3 Abs. 1 der Verordnung von 1982 sei gemäß § 7 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anwendbar. Danach blieben die für einzelne Schulformen und Schulstufen getroffenen besonderen Regelungen unberührt. Im übrigen bestimme § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung von 1982 ausdrücklich, daß die Lernentwicklung wie das Arbeits- und Lernverhalten, besondere Fähigkeiten und Schwächen, soziales Verhalten etc. in Form einer allgemeinen Beurteilung darzustellen seien. Es widerspreche dem Wortlaut dieser Vorschrift, für bestimmte Fächer generell eine differenzierende Leistungsbewertung zu verlangen. Durch eine solche Vorgabe würde der Rahmen einer allgemeinen Beurteilung verlassen. Vielmehr könne und müsse eine Differenzierung nach Fächern oder Lernbereichen unterbleiben, wenn der jeweilige Schüler ein einheitliches Leistungsbild aufweise. Dies entspreche dem Zweck der Regelung, zu vermeiden, daß die Schüler schon in den ersten beiden Grundschulklassen mit Notendruck konfrontiert würden. Der Auffassung, daß es sich bei § 1 der Verordnung von 1989 um eine abschließende, vollständige Regelung handele, stünden auch nicht die Vorschriften des Schulverwaltungsgesetzes zur Zeugniserteilung entgegen. Aus § 53 Abs. 1 SchulVG ergebe sich nicht, daß eine Leistungsbewertung fächerspezifisch zu erfolgen habe. Die Verordnungsermächtigung in § 58 Abs. 2 Nr. 1 d SchulVG zeige, daß an die Stelle einer Leistungsbewertung durch Noten oder Punkte insbesondere auch eine schriftliche Aussage über Leistungswille, Lernentwicklung und Lernerfolg treten könne. Auch das grundgesetzlich geschützte Elternrecht begründe keine Verpflichtung zur generellen Aufnahme fächerspezifischer Leistungsbewertungen in die Zeugnisse der Grundschulklassen 1 und
  24. Vielmehr könne der Staat als Träger der Schulhoheit im Rahmen seiner pädagogischen Gestaltungsfreiheit entscheiden, auf welche Weise der Informationsanspruch der Eltern bei einer Zeugniserteilung zu erfüllen sei. Wesentlich hierfür sei lediglich die Information, ob das Kind den Lernzielanforderungen der Klasse genüge. Diesem Informationsanspruch werde durch die Regelung in § 1 der Verordnung von 1980 in vollem Umfang Rechnung getragen. Durch die darin enthaltenen Vorgaben hinsichtlich der Darstellung der Lernentwicklung, des Arbeits- und Lernverhaltens und der besonderen Fähigkeiten des Schülers werde hinreichend sichergestellt, daß Eltern und Schüler darüber informiert würden, ob dem Kind eine Nichtversetzung drohe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  25. Januar 1992 - V/1 E 1282/90 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Verfügung des Staatlichen Schulamts für den Landkreis vom
  26. Juli 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in vom
  27. Oktober 1990 aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Er hält daran fest, daß eine vorherige Einschaltung der Zeugnis- oder Versetzungskonferenz nicht erforderlich gewesen sei, da diese über die Frage, ob fachspezifische Leistungsbewertungen in ein Zeugnis aufzunehmen seien, nicht hätte beschließen können. Inhaltlich werde die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung von 1982 durch die spezielle Regelung in § 1 der Verordnung von 1980 nicht verdrängt, weil dort lediglich die verbale Form der Beurteilung an die Stelle der im übrigen üblichen Notenvergabe trete; weitere Unterschiede zwischen den Zeugnissen für Erst- und Zweitklässler im Vergleich zu denjenigen höherer Schulklassen bestünden jedoch nicht. Insbesondere lasse sich aus § 1 der Verordnung von 1980 nicht herleiten, daß die allgemeine verbale Beurteilung nicht zugleich auch fachspezifisch zu erfolgen habe. Eine fachbezogene verbale Beurteilung sei vielmehr gerade notwendig, um gezielt erforderliche Maßnahmen in Bezug auf ein bestimmtes Fach, etwa gezielte Rechen-, Rechtschreib- oder Leseübungen, veranlassen zu können. Um die mit der Regelung bezweckte Verminderung des Leistungsdrucks herbeizuführen, könnten die Beurteilungen für jedes Fach allgemein gehalten werden. Im übrigen habe der Verordnungsgeber bei Erlaß der Beurteilungsregelung für die ersten beiden Grundschulklassen davon abgesehen, die Anwendung des § 3 Abs. 1 der Verordnung von 1982 ausdrücklich auszuschließen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Halbhefter sowie 16 Zeugniskopien) Bezug genommen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Der Senat konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am
  28. Oktober 1994 nicht vertreten gewesen ist, weil der Beklagte in der am
  29. August 1994 zugestellten Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 22 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein derjenige Teil der Weisung vom
  30. Juli 1989, der der Klägerin die Aufnahme fachspezifischer, differenzierter Bemerkungen zu den Fächern Deutsch und Mathematik in die Zeugnisse der Grundschulklasse 2 vorschreibt. Die die Teilnahme am Religionsunterricht betreffende Weisung ist aufgehoben, nachdem der Beklagte gegen den stattgebenden Ausspruch des Urteils vom
  31. Januar 1992 keine Berufung eingelegt hat. In dem verbleibenden Umfang ist die angefochtene Weisung rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch § 59 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Schulen und die Schulaufsicht (Schulverwaltungsgesetz - SchulVG -) vom
  32. April 1978 (GVBl. S. 232) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom
  33. Juni 1990 (GVBl. S. 191; vgl. jetzt auch § 86 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz - SchulG - vom
  34. Juni 1992, GVBl. I S. 233) gewährleisteten pädagogischen Gestaltungsfreiheit. Randnummer 24 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die angefochtene Weisung nicht wegen eines Verfahrensverstoßes rechtswidrig. Randnummer 25 Zwar ist die vorherige Beteiligung der Zeugniskonferenz unterblieben, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 5 der Verordnung über allgemeine Bestimmungen für die Zeugniserteilung vom
  35. Januar 1982 - VO 1982 - (ABl. S. 142, insoweit nicht geändert durch Verordnung vom
  36. Juli 1988, ABl. S. 437) vorgeschrieben ist, wenn der Schulleiter gegen ein Zeugnis oder einzelne Noten oder Bemerkungen Bedenken hat. Im vorliegenden Fall war jedoch das Staatliche Schulamt befugt, die Entscheidung unmittelbar an sich zu ziehen. Die Behörde ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der Fachaufsicht nach §§ 61 Abs. 2 Nr. 1, 62 Nr. 3, 66 Abs. 1 SchulVG tätig geworden; denn die umstrittene Weisung bezieht sich erkennbar nicht nur auf die schulrechtliche Rechtmäßigkeit, sondern gerade auch auf die pädagogische Zweckmäßigkeit der von der Klägerin verfaßten Zeugnisse, indem deren sachliche Aussagekraft in Frage gestellt wird und im Wege der Weisung Anforderungen an den Zeugnisinhalt formuliert werden. Die Befugnisse der Lehrerkonferenz in pädagogischen Angelegenheiten lassen, wie § 44 Abs. 1 SchulVG zeigt, das Recht der Schulaufsichtsbehörde zu Maßnahmen der Fachaufsicht unberührt. Randnummer 26 Auch inhaltlich ist die Weisung nicht zu beanstanden. Die Verpflichtung der Klägerin zur Aufnahme differenzierter fachspezifischer Aussagen in die einzelnen Zeugnisse der Grundschulklasse 2 ergibt sich dem Grunde nach aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsanspruch der Eltern und Schüler (Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG), hinsichtlich Form und Inhalt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 1 SchulVG i.V.m. § 1 Satz 2 der aufgrund der Ermächtigung in § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 c und d SchulVG ergangenen Verordnung über Zeugnisse in den Klassen 1 und 2 der Grundschulen vom
  37. Dezember 1980 - VO 1980 - (ABl. S. 14) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 VO
  38. Randnummer 27 Der aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG folgende, als solcher unumstrittene Informations- bzw. Auskunftsanspruch der Eltern und Schüler bezieht sich vor allem auf Informationen über die Leistungen und Lernfortschritte sowie das leistungsbezogene Verhalten des Kindes in der Schule (vgl. BVerfG, Beschluß vom
  39. Februar 1982, BVerfGE 59, 360 ; BVerwG, Beschluß vom
  40. Mai 1981, NJW 1982, 250 = DÖV 1981, 680 ; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht,
  41. Auflage 1983, Rdnr. 377). Einigkeit besteht weiter darüber, daß es der Gestaltungsfreiheit des Gesetz- oder Verordnungsgebers unterliegt, in welcher Weise die Schule ihrer Informationspflicht im einzelnen nachkommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom
  42. Juli 1978, DÖV 1978, 845; Niehues a.a.O. Randnummer 28 Rdnr. 377 a), sofern der Rahmen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eingehalten wird. Randnummer 29 Innerhalb dieses Rahmens bewegt es sich jedenfalls, daß in den Grundschulklassen 1 und 2 auf die Bewertung der Leistungen des einzelnen Schülers nach Noten verzichtet und dem Informationsanspruch durch eine verbalisierte, textliche Aussage zum Lernfortschritt in den einzelnen Lernbereichen Rechnung getragen wird ("Zeugnis ohne Noten"; vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom
  43. Februar 1982 a.a.O.; Niehues a.a.O. Rdnr. 379 m.w.N. betreffend das soziale Verhalten, sogenannte Führungsnoten). In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, daß bei der herkömmlichen Form der Bewertung Rechtsschutz einfacher zu gewähren sein könnte; dies rechtfertigt keine Einschränkung des bestehenden Gestaltungsspielraums in Richtung auf eine zwingende Bewertung nach Noten. Randnummer 30 Dies bedeutet jedoch nicht, daß auf eine inhaltliche Leistungsbewertung in einzelnen Fächern zugunsten allgemein gehaltener Aussagen über das Erreichen der Lernzielanforderungen einer Klasse gänzlich verzichtet werden kann. Vielmehr ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung über Leistungsbewertung und Zeugnisse in §§ 52, 53 SchulVG, daß zum geschützten Gehalt des Informationsanspruchs das Recht auf Auskünfte über den Leistungsstand der Schüler gehört, und zwar entgegen der Ansicht der Klägerin bezogen auf einzelne Fächer und Lernbereiche. Die in den zu § 58 Abs. 2 Nr. 1 d SchulVG ergangenen Verordnungen getroffene Regelung weicht hiervon in keiner Weise ab. Randnummer 31 § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulVG bestimmt für alle Zeugnisse als Mindestinhalt eine Leistungsbewertung und Aussagen über das leistungsbezogene Verhalten des Schülers; Aussagen über das Sozialverhalten und die Lernentwicklung können aufgenommen werden (Satz 2 der Vorschrift). Näher geregelt ist die Leistungsbewertung in § 52 Abs. 1 SchulVG. Sie geschieht durch Noten oder Punkte und kann durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden. Aus § 52 Abs. 2 Satz 1 SchulVG (Bewertungskompetenz des Fachlehrers) folgt unmißverständlich, daß die Leistungsbewertung fachbezogen, also getrennt nach Fächern und Lernbereichen zu erfolgen hat. Randnummer 32 An dieser gesetzlichen Vorgabe hat sich durch den Erlaß der aufgrund der Ermächtigung in § 58 Abs. 2 Nr. 1 d SchulVG ergangenen Verordnung vom
  44. Dezember 1980 inhaltlich nichts geändert. Die Ermächtigungsgrundlage erstreckt sich nach ihrem Wortlaut lediglich auf die Ersetzung einer Leistungsbewertung nach Noten oder Punkten durch eine schriftliche Aussage über Leistungswille, Lernentwicklung und Lernerfolg; sie gestattet hingegen keine Abweichung von dem aus § 52 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SchulVG zu entnehmenden Gebot der Differenzierung nach Fächern und Lernbereichen. Dem entsprechen die in §§ 1 Satz 2 VO 1980, 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VO 1982 enthaltenen Vorgaben an den Mindestinhalt der Zeugnisse in der Grundschulklasse
  45. Diese Vorschriften sind entgegen der im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung der Klägerin nebeneinander anwendbar und sehen vor, daß Aussagen über die Leistungen des Schülers in den einzelnen Fächern, Lernbereichen oder Lerngebieten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VO 1982), über die Lernentwicklung, das Sozialverhalten etc. (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 VO 1982, 1 Satz 2 VO 1980) enthalten sein müssen, und zwar in Form einer allgemeinen (kriterienbezogenen, verbalen) Beurteilung. Die hiervon abweichende Auslegung der Verordnung vom
  46. Dezember 1980 durch die Klägerin findet im Gesetz keine Stütze. Randnummer 33 Die Bestimmung in § 7 Abs. 2 VO 1982, nach der frühere, für einzelne Schulformen und Schulstufen getroffene besondere Regelungen für die Zeugniserteilung unberührt bleiben, führt zu keiner anderen Beurteilung; denn hinsichtlich des Zeugnisinhalts enthält § 1 VO 1980 im Vergleich zu § 3 Abs. 1 VO 1982 keine wesentlich abweichende Regelung. Eine Abweichung besteht vielmehr nur in Bezug auf die formale Gestaltung des Zeugnisses. Dies führt dazu, daß § 3 Abs. 1 Satz 2 VO 1982 (Bewertung in Form von Noten oder Punkten) auf die Zeugnisse der Klassen 1 und 2 der Grundschule wegen der insoweit speziellen Regelung in § 1 Satz 2 und 3 VO 1980 (allgemeine Beurteilung, keine Führungsnoten) nicht anwendbar ist. Mithin trifft die vom Beklagten in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung zu, daß aus § 1 VO 1980 kein Verzicht des Verordnungsgebers auf die fachspezifische, differenzierte Leistungsbeurteilung entnommen werden kann. Ziel der Abschaffung einer Notenvergabe in den ersten beiden Grundschulklassen ist ersichtlich die Befreiung vom Notendruck und von der mit standardisierten Regelbewertungen verbundenen Gefahr der sozialen Diskriminierung, nicht jedoch die Beseitigung einer lernbereichsbezogenen Leistungs- und Lernfortschrittskontrolle durch Lehrer, Eltern und Schüler. Randnummer 34 Die angefochtene Weisung greift mithin nicht in unzulässiger Weise in die pädagogische Gestaltungsfreiheit der Klägerin ein. § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SchulVG ermächtigt die Behörde ausdrücklich, Maßnahmen zu ergreifen, wenn gegen wesentliche Verfahrensvorschriften oder gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze und Bewertungsmaßstäbe verstoßen worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so darf die Schulaufsicht auch auf pädagogisch begründete Entscheidungen des Lehrers einwirken, während sie im übrigen auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt ist. Die pädagogische Gestaltungsfreiheit findet in den Grundrechten der Schüler und Eltern, den anerkannten pädagogischen Grundsätzen und Bewertungsmaßstäben und den sie konkretisierenden Rechtsverordnungen ihre Grenze; nur die gesetzmäßige, d. h. im Sinne dieser Vorgaben orientierte Gestaltung des Unterrichts und der Beurteilung ist dem Lehrer freigestellt. Der Informationsanspruch der Eltern gebietet es, in Grundschulzeugnissen der Klasse 2 den Leistungsstand der Schüler differenziert nach denjenigen Lernbereichen wiederzugeben, die nach allgemeiner - von der Klägerin im übrigen nicht bestrittener - Auffassung für die Erfüllung des Bildungsauftrags der Grundschule von besonderem Gewicht sind. Dazu gehören, wie auch die nunmehr in § 5 Abs. 1 SchulG geregelten Gegenstandsbereiche sowie die Stundentafeln im Sinne von § 9 SchulG zeigen, jedenfalls die Fächer Deutsch und Mathematik (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a und b SchulG). Randnummer 35 Da die von der Klägerin erteilten Zeugnisse für das Schuljahr 1988/89 bis auf wenige Ausnahmen keine fachspezifischen Anmerkungen über Leistungsverhalten und Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler in Deutsch und Mathematik enthalten, ist der diesbezügliche Teil der Weisung vom
  47. Juli 1989 auch inhaltlich gerechtfertigt. Randnummer 36 Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026642

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