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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TG 2702/94 Beschluss Antrag auf Bürgerentscheid - Bezeichnung von Vertrauenspersonen gemäß GemO HE § 8b A

(Antrag auf Bürgerentscheid - Bezeichnung von Vertrauenspersonen gemäß GemO HE § 8b Abs 3 S 2 ) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. September 1994, 8 G 1283/94 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Selbst wenn die Antragsteller als Mitunterzeichner des Bürgerbegehrens im eigenen Namen Rechte hinsichtlich des Gegenstands des Bürgerbegehrens geltend machen könnten, was im Hinblick auf die Stellung der Vertrauenspersonen ( § 8 b Abs. 3 Satz 2 Hessische Gemeindeordnung - HGO -) äußerst zweifelhaft ist, fehlt jedenfalls ein sicherungsfähiger Anspruch für die begehrte einstweilige Anordnung. Das Bürgerbegehren ist von der Gemeindevertretung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Es entspricht nicht der Regelung in § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO , wonach es "bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen" muß, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Randnummer 2 Nach § 8 b Abs. 3 HGO ist das Bürgerbegehren schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen und von zehn Prozent der wahlberechtigten Einwohner zu unterzeichnen. Den in § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO im einzelnen genannten Anforderungen muß es in dieser Weise genügen, das heißt, die zu entscheidende Frage, eine Begründung, ein Kostendeckungsvorschlag (bei kostenverursachenden Maßnahmen) und bis zu drei Vertrauenspersonen müssen schriftlich aufgeführt und von der vorgeschriebenen Zahl von Unterzeichnern unterschrieben sein. Genügt ein Bürgerbegehren einer dieser Anforderungen nicht, ist es unzulässig. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat daher jedenfalls aus diesem Grund in ihrer Sitzung vom
  2. August 1994 zu Recht entschieden, daß das Bürgerbegehren unzulässig sei. Randnummer 3 Die von den Antragstellern vertretene Ansicht, es genüge, daß sie sich in dem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben, mit dem das Bürgerbegehren vorgelegt wurde, als Vertrauenspersonen bezeichnet hätten, entspricht der gesetzlichen Regelung nicht. Das Gesetz schreibt für das gesamte Bürgerbegehren das in § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO festgelegte Quorum ("mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner") vor. Es genügt nicht, daß notwendige Teile des Bürgerbegehrens nur von einem Teil der Unterzeichner unterschrieben werden. Die Antragsteller verkennen, daß der nach § 8 b Abs. 1 HGO vorgesehene Antrag auf einen Bürgerentscheid von den genannten Einwohnern unterzeichnet sein muß, das Bürgerbegehren also den Antrag darstellt (vgl. § 8 b Abs. 3 HGO ) und nicht etwa das von ihnen als "Antrag auf Zulassung eines Bürgerentscheids" bezeichnete Anschreiben, das sie als Anlage 2 zur Antragsschrift vorgelegt haben. Randnummer 4 Die Antragsteller haben gemäß § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihre Beschwerde ohne Erfolg bleibt. Randnummer 5 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei geht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht von der Hälfte des Auffangstreitwerts aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026645

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