Rundfunkgebührenbefreiung für Studenten wegen geringen Einkommens - Berücksichtigung lediglich "fiktiver" Einkünfte, hier: Unterhaltsansprüche; Gerichtskostenfreiheit Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 28. Januar 1994, VIII/1 E 2254/92 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1992, mit dem die ihr zuvor gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht widerrufen wurde. Randnummer 2 Die Klägerin erhielt als Studentin von Oktober 1991 bis zunächst September 1992 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), und zwar monatlich 565,-- DM; in diesem Berechnungszusammenhang war von einem Gesamtbedarf von 883,59 DM und einem von der Mutter zu leistenden Elternanteil von 318,46 DM ausgegangen worden. Ab Oktober 1992 erhöhte sich der Gesamtbedarf auf 940,-- DM, auf den ein Elternanteil von 367,12 DM angerechnet wurde. Von der Mutter erhielt die Klägerin jedoch - so ihre Angaben - tatsächlich keinen Unterhalt; vom Vater erhielt sie - so dessen Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung vom 12. Juni 1992 - lediglich Zuwendungen in Form von Lebensmitteln und Kleidung. Von ihrer Großmutter erhielt sie eigenen Angaben zufolge alle drei Monate 10,-- DM. Ab Mitte April 1992 ging die Klägerin einer Nebenbeschäftigung nach, die monatlich wechselnd mit bis zu 500,-- DM vergütet wurde. Sie zahlte von diesen Einkünften u.a. monatlich 261,45 DM Miete (ohne Strom und Heizung, ab 1. September 1992 288,65 DM) und 63,75 DM AOK-Beitrag. Randnummer 3 Bis zum 31. Januar 1992 war die Klägerin von den Rundfunkgebühren befreit gewesen; mit Bescheid vom 19. November 1991 wurde ihr durch die Sozialstation ... im Namen und im Auftrag des Hessischen Rundfunks wiederum antragsgemäß Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum von Februar 1992 bis Januar 1993 gewährt. Randnummer 4 Im Zuge einer routinemäßigen Überprüfung hob der Beklagte mit Bescheid vom 13. Mai 1992 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf, weil er erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der Klägerin über ihre Einkünfte hatte. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1992 zurück. Randnummer 5 Hiergegen erhob die Klägerin am 7. September 1992 Klage beim Verwaltungsgericht ... mit der sie im wesentlichen geltend machte, daß ihr monatliches Gesamteinkommen unter den jeweils geltenden Einkommensgrenzen für die Gewährung der Gebührenbefreiung liege; da ihre Mutter den - fiktiv in Ansatz gebrachten - Elternanteil tatsächlich nicht zahle, könne ihr dieser Betrag nicht als Einkommen angerechnet werden. Randnummer 6 Die Klägerin beantragte, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1992 aufzuheben. Randnummer 8 Der Beklagte beantragte, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Er vertrat die Auffassung, daß sich die Klägerin den Elternanteil bei Ermittlung des Einkommens anrechnen lassen müsse. Dann liege die Klägerin aber über der Einkommensgrenze für eine Rundfunkgebührenbefreiung. Die Klägerin könne sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daß ihre Mutter den Unterhaltsbeitrag nicht zahle bzw. nicht zahlen könne, weil sie in Zusammenhang mit der Auseinandersetzung nach der Scheidung der Eltern Aufwendungen für den (Teil-) Erwerb eines Wochenendhauses habe (Ausgleichszahlungen an den Vater). Die Klägerin müsse sich außerdem gegebenenfalls wegen Unterhaltsleistungen an den Vater wenden. Randnummer 11 Mit Urteil vom 28. Januar 1994 stellte das Verwaltungsgericht ... das Verfahren ein, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids durch den Beklagten hinsichtlich der Monate Februar und März 1992 übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, und hob im übrigen den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 31. August 1992 auf. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, daß das Einkommen der Klägerin (Bundesausbildungsförderung und Nebenverdienst) nicht die nach der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht maßgebliche Einkommensgrenze überschreite. Der Unterhaltsbeitrag der Mutter, der auf die Ausbildungsförderung der Klägerin angerechnet worden sei, zähle nach Auffassung der Kammer nicht zum Einkommen im Sinne von § 1 Nr. 7 der Verordnung i.V.m. § 76 BSHG. Dieser Unterhaltsanspruch sei nämlich tatsächlich nicht realisiert worden. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am 4. März 1994 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. März 1994 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er damit begründet, daß die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1601 ff. BGB gegen ihre Mutter habe, der anzurechnen sei. Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht - und nicht einmal vorgetragen -, ihren Unterhaltsanspruch mit Nachdruck eingefordert zu haben. Dem entgegenstehende ernsthafte Gründe habe sie nicht dargelegt. Der Verzicht der Klägerin auf ihre Ansprüche könne nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Im übrigen gäben die Angaben der Klägerin Anlaß zu Zweifeln. In ihrer Klageschrift habe die Klägerin angeführt, daß die Mutter Unterhaltszahlungen an den Vater leisten würde; dieser erwecke seinerseits aufgrund seiner eidesstattlichen Versicherung den Eindruck, daß seine Rente sein einziges Einkommen darstelle. Wegen dieser widersprüchlichen Angaben würde sich dem Grunde nach auch die Frage nach einem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater stellen. Andere Verwaltungsgerichte, so das VG Karlsruhe, der VGH Baden-Württemberg sowie das OVG Rheinland-Pfalz, gingen von einer Anrechenbarkeit der zu realisierenden Unterhaltsansprüche auf das Einkommen aus. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1994 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und macht nunmehr zusätzlich geltend, daß ihr schon deswegen kein Unterhaltsanspruch gegen ihre Mutter zustehe, weil sie schon vor dem Studium der Politik eine Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert habe. Außerdem solle man den - inzwischen verstorbenen - schwer - behinderten Vater aus der Angelegenheit herauslassen. Randnummer 18 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der zum erstinstanzlichen Verfahren gereichten Prozeßkostenhilfeunterlagen sowie die einschlägigen Behördenakten (1 gehefteter Vorgang) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung des Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist fristgerecht eingegangen und auch im übrigen zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie hat auch Erfolg, denn der angefochtene Bescheid ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 21 Grundlage für die Gewährung der Gebührenbefreiung gegenüber der Klägerin im Bescheid vom 19. November 1991 für den Zeitraum von Februar 1992 bis Januar 1993 war § 1 Abs. 1 Nr. 7 der bis 31. Oktober 1992 in Kraft gewesenen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - RdFunkGebBefrV - vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 263 - jetzt RdFunkGebBefrV vom 31. August 1992, GVBl. I S. 377). Daß insoweit der örtliche Träger der Sozialhilfe für den Beklagten tätig werden konnte, beruht auf § 5 Abs. 2 Sätze 1f 2 und 4 der Verordnung. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist lediglich noch der Zeitraum von April 1992 bis Januar 1993, nachdem der Beklagte seinen Bescheid vom 13. Mai 1992 bezüglich der Monate Februar und März 1992 aufgehoben hat und die Beteiligten insoweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Randnummer 22 Daß der Beklagte für diesen Zeitraum rechtliche Konsequenzen in Form des Widerrufs der Befreiung aus dem Umstand gezogen hat, daß die Klägerin zumindest ab April 1992 aufgrund ihrer Nebentätigkeit über zusätzliche Einkünfte verfügte, die ab diesem Zeitpunkt die Befreiungsvoraussetzungen entfallen ließen, ist nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür ist die Regelung in § 5 Abs. 4 Satz 3 RdFunkGebBefrV, wonach die Befreiung endet, wenn Tatsachen eintreten, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt. Entsprechende Tatsachen hat der Berechtigte unverzüglich der Rundfunkanstalt mitzuteilen. Randnummer 23 Der Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1992 setzt somit den schon kraft Gesetzes eingetretenen Rechtszustand im Verhältnis zur Klägerin in einen Verwaltungsakt mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung dieser gegenüber um; damit wird - ohne direkte Bindung an die Regeln über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (vgl. VGH Baden-Württemberg, 29.06.1993 - 2 S 3062/92 -) - allgemein verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen Rechnung getragen, wie sie in den Verwaltungsverfahrengesetzen des Bundes und der Länder Ausdruck gefunden haben (vgl. Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, 5 2 Rdnr. 67 f., 72). Daß s 49 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 HessVwVfG nicht unmittelbar gilt, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 HessVwVfG, wonach dieses Gesetz auf den Hessischen Rundfunk keine Anwendung findet. Ebensowenig könnte auf die speziellen Regelungen der §5 44 ff. SGB-X zurückgegriffen werden, da die Materie der Rundfunkgebührenbefreiung zwar eine soziale Leistung regelt, aber nicht zu den Sachgebieten gehört, die von dem Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs generell erfaßt werden, und zudem Ländersache ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 RdFunkGebBefrV wird von der Rundfunkgebührenpflicht u.a. befreit, wessen monatliches Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich - bei Einzelpersonen - ergibt aus dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den Haushaltsvorstand und den Kosten für die Unterkunft. Dabei bestimmt sich das Einkommen nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen. Randnummer 24 Die jeweils geltenden Einkommensgrenzen hat der Beklagte vorliegend allerdings insofern mißverständlich berechnet, als er dort zusätzlich zum Eineinhalbfachen des jeweils geltenden Regelsatzes und den Kosten der Unterkunft auch den Krankenkassenbeitrag in Ansatz gebracht hat; diese Berechnung ist jedoch für das Ergebnis deswegen unschädlich, weil der Krankenkassenbeitrag dann auch nicht vom Einkommen abgesetzt wurde (vgl. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). An der jeweiligen festzustellenden Differenz zwischen Einkommensgrenze und Einkommen ändert sich damit bei beiden Berechnungsarten nichts. Die Einkommensgrenzen betrugen bei Zugrundelegung des jeweils geltenden BSHG-Regelsatzes bis zum 30. Juni 1992 973,95 DM und ab 1. Juli 1992 1.026,45 DM. Zutreffend hat der Beklagte bei den Unterkunftskosten Beträge für elektrische Energie und Heizung nicht in Ansatz gebracht (vgl. Urteil des Senats vom 25.11.1987 - 5 UE 1909/86 -, ESVGH 38, 94, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, 25.1.1991 - 14 S 494/89 -, KStZ 1991, 119; OVG Münster, 29.10.1993 - 8 A 1126/91 -, KStZ 1994, 196 m.w.N.). Randnummer 25 Diese von § 1 Abs. 1 Nr. 7
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