(Keine Berücksichtigung der lediglich allgemein bestehenden Möglichkeit einer Strafverfolgung im Heimatstaat im Rahmen des Ausweisungsermessens nach AuslG 1990 § 45 Abs 2 Nr 3) Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 18. August 1994, 4 G 2093/93
(1)Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
- Juni 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom
- Januar 1993 wendet, bleibt erfolglos. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Randnummer 2 Auch nach Einschätzung des vorliegend zur Entscheidung berufenen Senats erweist sich sowohl die Ausweisungsverfügung als auch die Androhung der Abschiebung schon bei Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig. Da im übrigen das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine am
- Februar 1993 erhobene Klage im Bundesgebiet zu verbleiben, überwiegt, kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung und die Abschiebungsandrohung nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet werden. Randnummer 3 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Antragsgegnerin beanstandungsfrei die Ausweisung des Antragstellers auf den Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Ziffer 1 AuslG stützen konnte, da das Landgericht den Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt hatte, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ohne Rechtsfehler wurde vom Gericht erster Instanz auch erkannt, daß dem Antragsteller zwar der erhöhte Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Ziffer 1 AuslG zukommt, so daß er nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG) nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann (§ 48 Abs. 1 AuslG). Randnummer 4 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht sodann unter Hinweis auf die dem Antragsteller zur Last gelegte Straftat das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im vorgenannten Sinne bejaht und gleichzeitig die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermessensentscheidung und insoweit insbesondere die eine Ausweisung rechtfertigenden generalpräventiven Gründe als rechtmäßig gebilligt. Diese Ausführungen sind überzeugend und stehen im Einklang mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, unter anderem auch des vorliegend zur Entscheidung berufenen Senats. Randnummer 5 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat daher auf die entsprechenden Ausführungen des Gerichts erster Instanz Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 6 Der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Antragstellers steht schließlich auch nicht entgegen, daß dieser nach eigenem Vorbringen in Tunesien möglicherweise eine erneute Bestrafung wegen des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter zu erwarten hat. Randnummer 7 Insoweit ist davon auszugehen, daß jedenfalls die vom Antragsteller zunächst befürchtete (vgl. Schriftsatz vom
- Mai 1992 an die Antragsgegnerin) Gefahr einer Todesstrafe in Tunesien nicht besteht. Dies ergibt sich aus der vom Antragsteller eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom
- November 1992 sowie aus einer weiteren vom Verwaltungsgericht erbetenen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom
- Mai
- Randnummer 8 Auf der Grundlage dieses Erkenntnisstandes ist die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung auch unter Berücksichtigung einer dem Antragsteller in Tunesien möglicherweise drohenden (abermaligen) Bestrafung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ausweisungsverfügung vom
- Juni 1992 unter Heranziehung der §§ 45 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 2 AuslG ausgeführt, der Antragsteller habe keine Nachweise oder Anhaltspunkte dafür vorgelegt, daß die tunesischen Behörden ihn zwecks Strafverfolgung wegen des sexuellen Mißbrauchs seiner Tochter suchten und ihm wegen dieser Straftat gegebenenfalls die Todesstrafe drohe. Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könne, stehe gemäß § 53 Abs. 5 AuslG der Abschiebung nicht entgegen, so daß beim Antragsteller keine Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 AuslG vorlägen. In ähnlicher Weise hat sich das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid vom
- Januar 1993 geäußert. Randnummer 10 In diesen Darlegungen sind die Antragsgegnerin und die Widerspruchsbehörde zu Recht davon ausgegangen, daß in den Fällen einer nach §§ 47 Abs. 2 und 3 Satz 2, 48 Abs. 1 AuslG nach Ermessen anzuordnenden Ausweisung eines Ausländers die ermessensregelnden Vorschriften des § 45 Abs. 2 AuslG zumindest entsprechend gelten (Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz, Stand: August 1994, § 47 AuslG Rdnr. 42 f). Danach sind bei der Entscheidung über die Ausweisung neben den in § 45 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AuslG erwähnten persönlichen Umständen auch die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG). Diese Vorschrift des seit
- Januar 1991 geltenden neuen Ausländerrechts sollte - so die Begründung zum Gesetzesentwurf - die in der früheren ausländerrechtlichen Praxis aufgetretene Streitfrage klären, inwieweit mögliche Abschiebungshindernisse bereits bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen sind (BT-Drucks. 11/6321, S. 72). Aus ihr folgt, daß im Rahmen des der Ausländerbehörde eingeräumten Ausweisungsermessens schon bei der Frage, ob eine Ausweisung auszusprechen ist oder nicht, mögliche Abschiebungshindernisse, die nach § 55 Abs. 2 AuslG zu einer Duldung führen, in die Ermessensausübung einzufließen haben. Randnummer 11 Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Unzweifelhaft bedeutet dies, daß bereits bei Entscheidung über eine vorzunehmende Ausweisung seitens der Ausländerbehörde die Abschiebungshindernisse des § 51 und des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu berücksichtigen sind, da das Vorliegen der in diesen Vorschriften genannten Umstände zu einem Verbot und damit zur rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung führen würde. Wie sich der Vorschrift des § 53 Abs. 5 AuslG entnehmen läßt, steht dagegen die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und - soweit sich aus den Abs. 1 bis 4 des § 53 nicht etwas anderes ergibt - die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegen; insoweit liegt also auch kein Duldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG vor. Randnummer 12 Hieraus ergibt sich, daß die Ausländerbehörde eine dem auszuweisenden Ausländer möglicherweise drohende Todesstrafe bei Entscheidung über die Ausweisung in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen muß. Gegebenenfalls ist es auch Aufgabe der Behörde, entsprechenden Angaben eines Ausländers durch eigene Ermittlungen - etwa durch Einholung von Auskünften sachinformierter Stellen - nachzugehen. Randnummer 13 Ob im vorliegenden Rechtsstreit die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin und die Widerspruchsbehörde im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren noch geäußerte Befürchtung des Antragstellers, in Tunesien von der Todesstrafe bedroht zu sein, den vorgenannten Anforderungen an die Aufklärung des ermessensrelevanten Sachverhalts gerecht geworden sind, mag dahinstehen, da jedenfalls - wie dargestellt - nach Einholung der zuvor erwähnten Auskünfte des Auswärtigen Amtes durch den Antragsteller bzw. das Verwaltungsgericht beide Beteiligte nunmehr übereinstimmend und zu Recht davon ausgehen, daß der Antragsteller in Tunesien jedenfalls die Todesstrafe nicht zu befürchten hat. Jedenfalls im Ergebnis hat sich somit der von den genannten Behörden ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Sachverhalt als zutreffend erwiesen. Randnummer 14 Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß sowohl in der angegriffenen Erstverfügung der Antragsgegnerin als auch im Widerspruchsbescheid die Gefahr einer dem Antragsteller in Tunesien möglicherweise drohenden (weiteren) Freiheitsstrafe nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt wurden. Der Regelung des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG, wonach - neben einer Reihe persönlicher Umstände, wie sie in den Nummern 1 und 2 dieses Absatzes genannt sind - bei der Entscheidung über die Ausweisung die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe zu berücksichtigen sind, verdeutlicht, daß Bestrafungsrisiken dieser Art bei Betätigung des Ausweisungsermessens nicht von Relevanz sind. Dabei mag unentschieden bleiben, ob und inwieweit die in § 45 Abs. 2 AuslG generell genannten, einer Ausweisung möglicherweise entgegenstehenden Umstände abschließend sind. Vieles mag dafür sprechen, daß - gerade im persönlichen Bereich des Ausländers und seines privaten Umfeldes - noch weitere Aspekte wesentlich werden können, die die Ausländerbehörde neben den in § 45 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG genannten Interessen gegebenenfalls zu berücksichtigen haben wird (vgl. Kanein/Renner, AuslG,
- Aufl., § 45 Rdnr. 15). Was indes die Gefahr einer Bestrafung im Heimatland des Ausländers angeht, so hat § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nach Auffassung des Senats durch den Hinweis auf die Duldungsgründe des § 55 Abs. 2 AuslG eine eindeutige und abschließende Regelung in der Weise geschaffen, daß nur solche Abschiebungshindernisse in die Betätigung des Ausweisungsermessens einzustellen sind, die nach § 55 Abs. 2 AuslG zu einer Duldung führen müßten. Wenn § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG auf § 55 Abs. 2 des Gesetzes verweist und damit nur die Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 und § 54 AuslG in Bezug nimmt, so ergibt sich hieraus eindeutig, daß die in § 53 Abs. 5 AuslG erwähnte allgemeine Gefahr einer dem Ausländer in dessen Heimatland drohenden Strafverfolgung, die gerade nicht zu den in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründen gehört, kein Umstand ist, der im Rahmen der Ausweisungsentscheidung seitens der Ausländerbehörde Berücksichtigung finden kann. Dies gilt umso mehr, wenn man sich die bereits oben erwähnte Begründung zum neuen Ausländergesetz vor Augen hält, wo ausdrücklich gesagt ist, daß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gerade die in der früheren ausländerrechtlichen Praxis aufgetretene Streitfrage klären soll, inwieweit mögliche Abschiebungshindernisse bereits bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigen sind. Im übrigen wäre auch nicht einzusehen, weshalb etwa ein Ausländer, dessen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt wird und der sodann in sein Heimatland abgeschoben werden soll, daran gehindert wäre, eine ihm dort drohende Bestrafung als Abschiebungshindernis mit Erfolg geltend zu machen, während andererseits ein von Ausweisung bedrohter Ausländer für sich in Anspruch nehmen könnte, daß die Ausländerbehörde diesen Umstand zu seinen Gunsten in ihre Ermessenserwägungen einbezieht. Der Senat schließt sich daher der von Fraenkel (Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 248) vertretenen Auffassung an, der ausführt, daß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG die bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigenden Nachteile, die dem Ausländer im Ausland drohen, durch die Verweisung auf § 55 Abs. 2 auf die in den §§ 51 bis 54 bezeichneten Abschiebungshindernisse beschränke. Alle anderen dem Ausländer erst im Ausland drohenden Nachteile und Gefahren müßten bei der Entscheidung über die Ausweisung außer Betracht bleiben; unbeachtlich sei insbesondere die Gefahr einer - gegebenenfalls sogar nochmaligen - Strafverfolgung und Bestrafung im Ausland. § 52 Abs. 5 AuslG bestimme - so Fraenkel - ausdrücklich, daß eine solche Gefahr nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG erheblich sei. Die im Schrifttum vertretene gegenteilige Auffassung, wonach die Gefahr einer Bestrafung oder jedenfalls einer Doppelbestrafung im Ausland auch unter dem neuen Ausländerrecht und trotz der Regelung des § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG als Ermessensaspekt Berücksichtigung finden müsse, scheint dem Senat mit der neuen Gesetzeslage nicht vereinbar; bezeichnenderweise stützt sie sich auch ausschließlich auf Rechtsprechung zum früheren Rechtszustand, unter dem überwiegend anerkannt war, daß jedenfalls das Risiko einer Doppelbestrafung im Rahmen der Betätigung des Ausweisungsermessens nach § 10 Abs. 1 AuslG 1965 zu berücksichtigen war (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 45 Rdnr. 24; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: August 1994, § 45 AuslG Rdnrn. 503 und 526, jeweils mit weiteren Nachweisen auf die frühere Rechtsprechung). Randnummer 15 Was schließlich die Behauptung des Antragstellers angeht, er befürchte in Tunesien die Blutrache der Familie seiner Ehefrau, so kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Dies gilt ebenso für die Darlegungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin verfügten Abschiebungsandrohung. Randnummer 16 Daß das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage im Bundesgebiet bleiben zu können, überwiegt, ist in den Bescheiden der Antragsgegnerin und der Widerspruchsbehörde zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026652