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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 UE 1887/94 Urteil Markierung von Rettungswegen in einem Geschäftshaus § 72 BauO HE

Markierung von Rettungswegen in einem Geschäftshaus Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 3. Mai 1994, 2 E 299/91

(3)Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin erhielt mit Baugenehmigung vom
  1. Dezember 1989 die Befugnis zur Errichtung eines Möbelgeschäftshauses in der, Gemarkung, Flur 6, Flurstücke 10/6, 10/10 und 10/
  2. Gegen die mit der Baugenehmigung verbundene Auflage Nr. 37: "Im Fußbodenbelag sind die Fluchtwege in den einzelnen Geschossen dauerhaft und gut sichtbar zu kennzeichnen", legte die Klägerin Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom
  3. Januar 1991, zugestellt am
  4. Februar 1991 zurückwies. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht Kassel hat die am
  5. März 1991 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin mit Gerichtsbescheid vom
  6. Mai 1994 mit der Begründung abgewiesen, die streitbefangene Auflage sei angesichts der Lage und Größe der Ausstellungsflächen in mehreren Etagen im Hinblick auf die §§ 72 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2 HBO 1990, 7 Abs. 6, 24 Abs. 1 Geschäftshausverordnung - GhVO - vom
  7. Juni 1973 (GVBl. I S. 185) i.d.F. vom
  8. August 1991 (GVBl. I S. 267) gerechtfertigt. Grüne Leuchtschilder mit Beschriftung und Hinweispfeilen seien hier zur raschen Orientierung im Gefahrenfalle nicht ausreichend, zumal wegen der Größe der Ausstellungsflächen in mehreren Etagen und der besonderen Länge der Rettungswege ihrer Freihaltung dienende Markierungen angemessen und ermessensfehlerfrei verlangt worden seien. Randnummer 3 Die Klägerin hat gegen den ihr am
  9. Juni 1994 zugestellten Gerichtsbescheid am
  10. Juni 1994 Berufung eingelegt. Sie hält die beleuchteten weiß-grünen Rettungspiktogramme nach wie vor für ausreichend und zusätzliche Markierungen der Fluchtwege für entbehrlich. Ihre Rundwege für die Kunden seien kein Labyrinth, man könne vielmehr nur "rechts herum" oder "links herum" die Ausstellung besichtigen. Eine präzise Schulung und Kontrolle des Personals sei hinreichend, die Rettungswege freizuhalten, deren mit der Baugenehmigung vorgegebene Festlegung im Gegensatz zum erstinstanzlichen Vortrag nunmehr anerkannt werde. Im übrigen verweist die Klägerin auf die Geschäftshausbesichtigungen vom
  11. November 1991 und
  12. November 1993, die keine durchschlagenden Sicherheitseinwände ergeben hätten. Im übrigen könne der erhebliche Luftraum über ihren abgehängten offenen Decken ein entsprechendes Rauchvolumen aufnehmen, so daß die Notbeleuchtung der weiß-grünen Rettungspiktogramme ausreichend sei. Im Falle einer Verrauchung würden auch Fußwegmarkierungen am Teppichboden nicht mehr ausreichend belichtet sein, so daß die verlangten Wegemarkierungen keinen zusätzlichen Sicherheitsgewinn mit sich brächten. Um die Kosten der Markierung gehe es ihr nicht in erster Linie. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  13. Mai 1994 - 2/3 E 299/91 - und die Auflage Nr. 37 in der Baugenehmigung vom
  14. Dezember 1989 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom
  15. Januar 1991 aufzuheben. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Sie hält zusätzliche Wegemarkierungen, die sie auch in vergleichbaren anderen Geschäftshäusern durchgesetzt habe, nach wie vor für erforderlich. Dies sei die sicherste Methode, die Rettungswege auch im Falle einer Verrauchung, bei defekten oder verdeckten Piktogrammen erkennbar zu halten und auch sonst ihre Freihaltung zu fördern. So seien die verlangten Anforderungen im Erdgeschoß durch seitliche Metalleisten beiderseits der 2 Meter breiten Hauptwege in vollem Umfang erfüllt. Angesichts der bei der Klägerin und anderswo im Gegensatz zu früher eingerichteten längeren Rundwege für die Kunden hätten Bauaufsicht und Brandschutz mit zusätzlichen Anforderungen reagieren müssen. Randnummer 9 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt, der zu Beweiszwecken eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom
  16. November 1994 Bezug genommen. Randnummer 10 Dem Gericht liegt die zweibändige Bauakte der Beklagten vor, die das Möbelhaus der Klägerin betrifft. Sie ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die isoliert anfechtbare Auflage Nr. 37 in der Baugenehmigung vom
  17. Dezember 1989 gerichtete und auch sonst zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung nimmt das Gericht gemäß § 130 b VwGO Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids. Randnummer 12 Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Im Hinblick auf gewisse Schwankungen des klägerischen Vortrags im ersten und zweiten Rechtszug ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin an die zuletzt mit
  18. Baugenehmigung vom
  19. März 1991 genehmigten Fluchtwegepläne (Bl. 84 ff. der Behördenakte I - BA I -) gebunden ist. Die Freiheit zur Aufstellung und Ausstellung der Möbel und sonstiger Verkaufsgegenstände beginnt jenseits des vorgegebenen Fluchtwegenetzes, das dauerhaft erkennbar und freigehalten sein muß. Angesichts der Länge der mehrfach verspringenden und verschwenkenden Fluchtwege, die nicht mehr wie früher in Geschäftshäusern üblich gradlinig auf Ausgänge ins Freie oder Treppenhäuser zuführen, ist es angemessen, daß die Bauaufsichtsbehörde mit dem intern beteiligten Brandschutzamt über die weiß-grünen Rettungspiktogramme hinaus Wert auf zusätzliche Fußbodenmarkierungen legt, um die Bindung an ein vorab festgelegtes Wegenetz und seine Offenhaltung verhältnismäßig leicht zu dokumentieren und sicherzustellen. Dafür besteht auch, wie sich im nachhinein herausgestellt hat, hinreichender Anlaß. Immerhin waren bei der Geschäftshausbesichtigung am
  20. November 1991 die Hauptgänge zu dem südwestlich gelegenen Treppenhaus durch Einrichtungsgegenstände eingeengt, wie auch die Hauptgänge der Schlafzimmer- und Sitzmöbelabteilung an verschiedenen Stellen durch Tische, Stühle und andere angebotene Ware verstellt war. Bei der im Berufungsverfahren durchgeführten Ortsbesichtigung wies ein Rettungspiktogramm auf eine Kojenwand, nicht jedoch in Richtung eines freien Fluchtwegs. Alles in allem erscheint die von der Klägerin für ausreichend angesehene Anbringung von weiß-grünen Piktogrammen mit zusätzlicher Schulung und Kontrolle des Personals nicht als ausreichend, um angesichts der besonderen örtlichen Gegebenheiten wie anderswo bei vergleichbaren Geschäftshäusern brandschutzmäßig einwandfreie Fluchtwegbedingungen zu garantieren. Jedenfalls ist die entsprechende Ermessensentscheidung der Beklagten, die zu der angefochtenen Auflage geführt hat, gerichtlicherseits nicht zu beanstanden, ohne daß auf eine denkbare Vielzahl möglicher Brand- und Verrauchungsfälle und ihre jeweiligen Belichtungszustände in dem weitgehend fensterlosen, mehrstöckigen Geschäftshaus näher einzugehen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026656

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