Kautionsverfall infolge Nichtausnutzung einer Ausfuhrlizenz für Rinder - zum Begriff der höheren Gewalt im Fall nicht exportierbarer hormonbelasteter Rinder Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Juni 1991, I/3 E 725/91 Tatbestand Randnummer 1 Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (im folgenden: BALM) erteilte dem Kläger auf seinen Antrag hin unter dem
- Januar 1990 eine Ausfuhrlizenz für die Ausfuhr von 190 Stück lebenden Rindern (30 weibl./160 männl., alle mehr als 300 kg) nach dem nicht verbindlichen Bestimmungsland Bulgarien. Die Gültigkeit der Lizenz war bis zum
- Juni 1990 befristet. Für die Erfüllung seiner Ausfuhrverpflichtung stellte der Kläger in Form einer Bankbürgschaft eine Kaution in Höhe von 1.339,50 DM. Randnummer 2 Da der Kläger diese Lizenz nicht ausnutzte, erklärte die BALM die von dem Kläger gestellte Kaution mit Bescheid vom
- Oktober 1990 für verfallen. Randnummer 3 Dagegen legte der Kläger am
- November 1990 Widerspruch mit der Begründung ein, ursprünglich sei der Export von hormonbelasteten Rindern nach Bulgarien erlaubt gewesen. Erst durch die Einwirkung deutscher Beamter sei die Möglichkeit der Ausfuhr hormonbehandelten Mastviehs nach Lizenzerteilung entfallen. Der Rechtszustand sei also geändert worden. Nachträgliche Rechtsänderungen, auf die Bürger keinen Einfluß hätten, seien als höhere Gewalt zu werten. Die von ihm zur Ausfuhr in Aussicht genommenen Tiere hätten deshalb nicht ausgeführt werden können, weil dies von der bulgarischen Staatlichen Vereinigung "Veterinarno Delo" nicht erlaubt worden sei, da aufgrund einer Übereinstimmung mit der zwischen den Veterinärämtern der Volksrepublik Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Vereinbarung bezüglich der Einfuhrbedingungen die Einfuhr von hormonbehandeltem Mastvieh nicht (mehr) gestattet sei. Randnummer 4 Die BALM wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
- März 1991 im wesentlichen mit der Begründung zurück, ein Fall höherer Gewalt liege nicht vor. Der Widerspruchsführer habe damit rechnen müssen, daß bundesdeutsche Veterinärbehörden die Ausfuhr hormonbelasteter Rinder untersagen würden. Dies sei ein Umstand, der nicht ungewöhnlich im Sinne des Begriffs der höheren Gewalt sei. Der Kläger hätte zur Erfüllung seiner Ausfuhrverpflichtung Rinder exportieren können, die keinen Ausfuhrbeschränkungen der Veterinärbehörden unterlegen hätten. Randnummer 5 Am
- April 1991 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Randnummer 6 Zur Begründung vertiefte er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Er halte die Ausfuhrlizenz für erloschen, weil er diese wegen höherer Gewalt nicht habe ausnutzen können. Die aus dem Bestand der Viehmäster ... und ... erworbenen und konkret für den Export vorgesehenen Tiere habe er für verwertbar gehalten, zumal die Tiere keinerlei unphysiologischen Hormonwerte aufgewiesen hätten. Er habe die Tiere übernommen, um sie vor einer sinn- und deshalb tierschutzwidrigen Vernichtung zu bewahren und nach Möglichkeit der zweckbestimmten Nutzung als Schlachttiere zuzuführen. Die Tiere seien wegen angeblicher Hormonbehandlung zwar beschlagnahmt und zur Tötung vorgesehen gewesen. Die Untersagung oder Behinderung des Exportes der Tiere nach Bulgarien könne aber nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden; Art. 14 GG sei vielmehr verletzt worden. Auf ein verfassungswidriges Verhalten infolge über zehn Monate währender Amtspflichtverletzung müsse er sich nicht einrichten. Zur Beschaffung anderer Tiere sei er als Metzger finanziell nicht in der Lage gewesen. Anfänglich hätten zehn Staaten, nämlich Tunesien, Türkei, Schweiz, Andorra, Jugoslawien, San Marino, Polen, Ungarn, Saudi-Arabien und Bulgarien, Interesse am Import der Tiere "trotz Kenntnis von deren Herkunft" gehabt. Bundesstellen hätten indessen die "prospektiven Importländer" zur Einfuhrverweigerung bestimmt. Randnummer 7 Im übrigen wäre ein Verfall der Kaution auch unverhältnismäßig, weil allein unrechtmäßiges Handeln des Staates den Export der Tiere verhindert habe. Randnummer 8 Der Kläger beantragte sinngemäße, Randnummer 9 den Bescheid der BALM vom
- Oktober 1990 i.d.F. des Widerspruchsbescheides derselben Stelle vom
- März 1991 aufzuheben und Randnummer 10 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 11 Die Beklagte stellte weder einen Antrag noch nahm sie Stellung zur Klage. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch den Gerichtsbescheid vom
- Juni 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kautionsverfallbescheid sei rechtmäßig, da der Kläger die von ihm übernommene Verpflichtung, 190 Rinder nach Bulgarien auszuführen, nicht erfüllt habe. Randnummer 13 Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf höhere Gewalt berufen. Ein Ereignis begründe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dann einen Fall höherer Gewalt, wenn es so ungewöhnlich sei, daß, wer umsichtig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handele, seinen Eintritt als unwahrscheinlich ansehen müsse. Dabei sei der Begriff der höheren Gewalt nicht auf absolute Unmöglichkeit beschränkt. Er sei aufzufassen im Sinne von ungewöhnlichen, vom Willen des Exporteurs unabhängigen Umständen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wäre. Randnummer 14 Ein Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Definition liege hier nicht vor. Aufgrund der Lizenz sei der Kläger verpflichtet gewesen, 190 Rinder aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften auszuführen. Es seien keinerlei Gesichtspunkte erkennbar, warum es dem Kläger unmöglich gewesen sein sollte, diese Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen. Soweit er sich entschieden habe, seine Exportverpflichtung durch den Export hormonbehandelter Tiere zu erfüllen, sei dies seine eigene unternehmerische Entscheidung. Probleme bei dem Handel mit hormonbehandelten Tieren lägen nicht außerhalb des unternehmerischen Risikobereiches. Daß das Staatshandelsland Bulgarien im Zusammenwirken oder durch einen Hinweis deutscher Behörden letztlich die Einfuhr der vom Kläger in Aussicht genommenen Tiere untersagt habe, liege in der einschätzbaren Risikosphäre des Klägers. Randnummer 15 Gegen den ihm am
- Juli 1991 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
- August 1991 Berufung eingelegt. Randnummer 16 Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Vorverfahren sowie auf seine Klagebegründung. Ergänzend trägt er vor, die Begründung des Gerichtsbescheides sei ungewöhnlich und gehe auf die Klagebegründung nicht substantiell ein, die Erwägungen läsen sich vielmehr wie "Vorstellungen aus einer Bananenrepublik", weil sie die Funktion des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs verkennten. Der Gerichtsbescheid billige, daß der Staat einen gesetzmäßigen Warenexport ohne gesetzliche Grundlage willkürlich vereitele und sich zusätzlich durch den Kautionsverfall belohne. Nach dem Gerichtsbescheid müsse ein Exporteur mit dieser Willkür rechnen und deshalb die zu verkaufende Ware gleich mehrfach vorhalten. Randnummer 17 Die angeblich "hormonbehandelten" Tiere seien nie "mit unphysiologischen Werten positiv beprobt" worden. Randnummer 18 Positive Proben aus dem Tierbestand der Viehmäster ... - und ... seien wissenschaftlich nicht gesichert. Randnummer 19 Die für den Export vorgesehenen Tiere hätten zum nämlichen Zeitpunkt nur physiologische (Hormon-) Werte gehabt. Eine Überprüfung jedes einzelnen Tieres sei angeboten gewesen. Randnummer 20 Mit Wachstumshormonen behandelte Tiere wiesen nach acht Wochen keinerlei Rückstände der verabfolgten Hormone auf. Randnummer 21 Er, der Kläger, habe selbst alle drittstaatlichen Interessenten über die Herkunft der Tiere voll aufgeklärt. Randnummer 22 Exporteure aus anderen Bundesländern hätten beim Export in Drittstaaten selbst hormonbehandelter Tiere keine Schwierigkeiten gehabt. Randnummer 23 Er habe schon seit Mitte November 1989 hormonbehandelte Tiere nach Bulgarien exportiert. Da das Importkontingent des bulgarischen Käufers nicht ausgeschöpft gewesen sei, sei versucht worden, weitere Tiere dorthin zu verkaufen. Für die negativ geprobten Tiere habe er die Ausfuhrlizenz erhalten. Der Direktor bei der Staatlichen Veterinärverwaltung (Grenzveterinärabteilung), Dr. ..., sei eigens nach Deutschland gekommen, um die Tiere zu besichtigen. Dieser sei mit dem Import der Tiere zunächst einverstanden gewesen. Anschließend sei am
- oder
- Februar 1990 im Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt worden, eine Freigabe der Tiere komme nicht in Betracht. Bulgarien habe später bei dem beabsichtigten Export der Tiere eidesstattliche Versicherungen gefordert, daß diese nie hormonbehandelt worden seien; vorher sei dies nicht gefordert worden, es habe die Rückstandsfreiheit zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Bulgarien gereicht. Dieser Wandel sei für ihn unvorhersehbar gewesen. Schon vor dem Versuch, seine Tiere nach Bulgarien zu verkaufen, habe er bereits an den Tierschutzverein ... 44 hormonbehandelte Kuhkälber zum Zwecke der Ammenkuhhaltung zu 1,-- DM pro Stück verkauft sowie 2 Bullenkälber dorthin verschenkt. Randnummer 24 Der Kläger meint, eine gezielte nachträgliche Rechtsänderung oder eine Änderung der Praxis in Drittstaaten auf Betreiben deutscher Stellen seien unvorhersehbare Umstände im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zum Begriff der höheren Gewalt. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Juni 1991 abzuändern und den Bescheid der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vom
- Oktober 1990 i.d.F. des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
- März 1991 aufzuheben und Randnummer 27 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe 150 der zur Ausfuhr vorgesehenen Kälber unter dem Vorwand erstanden, er handele für den Tierschutzverein .... Die Tiere hätten nämlich wegen Hormonbehandlung getötet werden sollen. Am
- November 1988 habe der Kläger die Tiere in die Türkei exportieren wollen; dies sei damals aber an einer Importgenehmigung gescheitert. Am
- März 1990 habe der Kläger vergeblich die Zustimmung zu einem Transport der Tiere nach Bulgarien begehrt. Mit einem Amtshaftungsprozeß, den der Kläger wegen angeblich von amtlichen Stellen verhinderten Ausfuhrbemühungen geführt habe, sei der Kläger deshalb gescheitert, weil er selbst die von den bulgarischen Behörden geforderte eidesstattliche Versicherung über die Hormonfreiheit der Tiere nicht abgegeben habe und die von den deutschen Dienststellen gegebenen Hinweise und Mitteilungen weder unzutreffend noch irreführend gewesen seien. Randnummer 31 Das diesbezügliche Urteil des Landgerichts Münster vom
- Oktober 1992 (10 O 263/92) ist, nachdem der Kläger die dagegen ein- gelegte Berufung zurückgenommen hat, rechtskräftig. Randnummer 32 Die Beklagte trägt weiter vor, ein Fall höherer Gewalt, auf den sich der Kläger berufe, sei nicht gegeben. Denn der Kläger habe von dem erheblichen Risiko eines erfolgreichen Exports gewußt. Die Umstände für die gescheiterte Ausfuhr seien vorhersehbar gewesen. Das bulgarische Übernahmeprotokoll vom
- März 1990 (vgl. Bl. 84 der Akten) habe u.a. eine eidesstattliche Versicherung gefordert, wonach den Tieren keine Hormone verabreicht worden seien. Diese eidesstattliche Versicherung sei vom Kläger nicht beigebracht worden. Der Kläger habe mithin die gescheiterte Ausfuhr ausschließlich selbst zu vertreten. Die Gründe für das Scheitern fielen in das kaufmännische Risiko des Klägers. Mehrfache Besprechungen, auch mit Vertretern der bulgarischen Behörden, und die dann festgelegten Auflagen und Bedingungen hätten gezeigt, daß ein erhebliches Risiko für eine erfolgreiche Ausfuhr verblieben sei, wobei dieses Risiko auch in der Erfüllung vom Kläger eingegangener Verpflichtungen bestanden habe. Die Ausfuhr sei nicht an für den Kläger unvorhersehbaren Umständen gescheitert. Insbesondere sei der Meinungsbildungsprozeß für die Ausfuhr bzw. Einfuhr bei den deutschen und bulgarischen Behörden am
- Januar 1990, als der Kläger unter diesem Datum die beantragte Lizenz auf seinen Antrag hin erhalten habe, noch nicht abgeschlossen gewesen; dies folge daraus, daß am
- März 1990 ein Übernahmeprotokoll gefertigt worden sei, wonach eine eidesstattliche Versicherung vom Kläger bei zubringen gewesen sei, daß den Tieren keine Hormone verabreicht worden seien. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der BALM (ein Heft), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist mit zutreffenden Gründen abgewiesen worden, denn die Beklagte hat die Kaution mit Recht für verfallen erklärt. Randnummer 35 Der Bescheid, durch den die Kaution für verfallen erklärt wurde, ist auf die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom
- November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. Nr. L 331/1) gestützt. Danach (Art. 33 Abs. 2) verfällt die Sicherheit vollständig, wenn - wie hier - die Lizenz nicht genutzt worden ist und die Ausfuhr nicht infolge eines Umstandes unterblieben ist, der als ein Fall höherer Gewalt anzusehen ist (Art. 36 der genannten Verordnung) Randnummer 36 Unstreitig hat der Kläger eine Ausfuhr lebender Rinder aufgrund der ihm erteilten Lizenz nicht durchgeführt. Indessen streiten die Beteiligten darüber, ob die Ausfuhr infolge höherer Gewalt unterblieben ist. Randnummer 37 Der erkennende Senat ist ebenso wie die Beklagte und die Vorinstanz der Rechtsauffassung, daß vorliegend die Ausfuhr lebender Rinder nicht infolge höherer Gewalt unterblieben ist. Randnummer 38 Der Senat hat sich erst kürzlich (Urteil vom
- August 1994 - 8 UE 2219/90) mit dem Begriff der höheren Gewalt beschäftigt und insoweit u.a. ausgeführt: Randnummer 39 "Der Begriff der höheren Gewalt hat gerade für den Bereich des Agrarrechts der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen eine intensive Klärung erhalten. Der Gerichtshof hat entschieden, daß der Begriff der höheren Gewalt in den verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen einen unterschiedlichen Inhalt haben kann, so daß seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll (EuGH, Urteil vom
- Januar 1974, Rs. 158/73, 51g. 1974, 101). Hinsichtlich der Frage, ob der Begriff der höheren Gewalt auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt sei, hat der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen, die den Verfall einer Kaution wegen Nichteinhaltung der Verarbeitungspflicht bei verbilligt abgegebener Butter aus Interventionsbeständen betrafen, dies bejaht (siehe EuGH, Urteil vom
- Dezember 1979, Rs. 42/79, 51g. 1979, 3703; Urteil vom
- Oktober 1985, Rs. 125/83, 51g. 1985, 341). Dagegen hat der Europäische Gerichtshof im übrigen in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, der Begriff der höheren Gewalt setze keine absolute Unmöglichkeit voraus (EuGH, Urteil vom
- Januar 1974, Rs. 158/73, a.a.O.; Urteil vom
- Januar 1986, Rs. 266/84, 51g. 1986, 419; Urteil vom
- Oktober 1987, Rs. 109/86, 51g. 1987, 4319 = RIW 1988, 680; Urteil vom
- März 1988, Rs. 296/86, nicht veröffentlicht). Randnummer 40 Unabhängig von dem in den genannten Entscheidungen gemachten Unterschied bezüglich der Frage der absoluten Unmöglichkeit stimmen alle Urteile des Gerichtshofs, die sich mit dem Begriff der höheren Gewalt im Agrarrecht der Gemeinschaft befassen, darin überein, daß der Nichteintritt der in Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen sein muß, die derjenige, der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die ungewöhnlich (anormal) und unvorhersehbar sind und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, U. v.
- März 1993 - Rs. C 50/92 -, EuZW 1993, 447; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom
- August 1989 - 3 C 52.87BVerwGE 82, 278 = NJW 1990, 1435 = RIW 1990, 70)." Randnummer 41 Gemäß dieser Begriffsbestimmung ist vorliegend für die Annahme, der Kläger sei infolge höherer Gewalt an der Ausfuhr lebender Rinder gehindert gewesen, kein Raum. Randnummer 42 Der Kläger hatte sich vorgenommen, hormonbehandelte Rinder, die er als solche aufgekauft hatte, nach Bulgarien zu exportieren. Dies ist daran gescheitert, daß nach Bulgarien zwar früher auch hormonbehandelte Tiere eingeführt werden durften, später aber nicht mehr. Insoweit war es nämlich zu einer Rechtsänderung oder zumindest zu einer anderen diesbezüglichen Praxis der zuständigen bulgarischen Stellen gekommen. Randnummer 43 Dieser Umstand lädt die Annahme, deshalb liege ein Fall höherer Gewalt vor, nicht zu. Denn der EuGH hat in seinem Urteil vom
- Oktober 1993, Rs. C 124/92 (51g. 1993, 5061) die Änderung von Rechtsvorschriften eines Drittlandes zur Regelung der Qualität der dorthin eingeführten Waren, die die beabsichtigte Ausfuhr nach diesem Drittland unmöglich macht, zwar als einen vom Willen des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen Umstand abgesehen. Ein derartiges Ereignis, so hat der EuGH weiter ausgeführt, stelle aber eines der üblichen Risiken im Geschäftsverkehr mit einer Organisation eines Staatshandelslandes dar, deren Träger unmittelbar die öffentliche Hand dieses Landes sei. Wirtschaftsteilnehmer, die sich an derartigen Geschäften beteiligten, entschied der EuGH, trügen das Risiko, daß die Rechtsvorschriften zur Regelung der Einfuhr der an die staatliche Handelsorganisation verkauften Waren nachträglich durch einen Hoheitsakt des betreffenden Staates geändert würden. Lieben sich angemessene Klauseln in Verträgen nicht vereinbaren, sei es der Kaufmann, der das Risiko akzeptiert habe und der die Konsequenzen tragen müsse. Randnummer 44 Im vorliegenden Falle hatte der Kläger die Rinder weder bei der Übernahme der Exportverpflichtung noch im Lauf der Gültigkeit der Exportlizenz nach Bulgarien verkauft. Er stand lediglich erst in Verhandlungen mit bulgarischen Stellen, um die Abnahme der von ihm dafür vorgesehenen Tiere zu erreichen. Dies bedeutet, daß der Kläger eine Stellung wie in dem vom EuGH entschiedenen Falle noch gar nicht erreicht hatte. Um so weniger kann er sich mit Erfolg auf einen Fall höherer Gewalt berufen, wenn es noch nicht einmal derjenige kann, der seine Ware bereits verkauft hatte. Randnummer 45 Der Kläger macht zusätzlich sinngemäß geltend, deutsche Stellen im In- und Ausland hätten gezielt seine Ware bei allen in Betracht kommenden Abnehmerländern erst in Rede gebracht und seine Rinder als hormonbehandelt herabgewertet, mit der Folge, daß er deshalb die Lizenz nicht habe nutzen können. Randnummer 46 Im Blick auf dieses Vorbringen ist zu berücksichtigen, daß die Lizenz nicht etwa darauf beschränkt war, nur die vom Kläger aufgekauften und vorher hormonbehandelten Tiere nach Bulgarien exportieren zu dürfen. Vielmehr war das in der Ausfuhrlizenz genannte Bestimmungsland Bulgarien nicht verbindlich; insbesondere jedoch sah die Lizenz vor, "lebende Rinder (30 weibl./160 männl., alle mehr als 300 kg)" auszuführen. Die Lizenz war mit- hin keineswegs auf dem Kläger schon gehörende Rinder oder gar auf die dem Kläger gehörenden hormonbehandelten Rinder ausgerichtet. Vielmehr durften jedwede Rinder der beschriebenen Art exportiert werden, wovon der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht hat. Randnummer 47 Der Kläger hat vielmehr daran festgehalten, nur die von ihm gekauften und hormonbehandelten Tiere exportieren zu wollen, obwohl er wissen und damit rechnen mußte, daß es - wegen der Hormonbehandlung - Schwierigkeiten bei dem Export geben konnte. Der Kläger ist mit diesen Schwierigkeiten auch lange vor dem Ablauf der Lizenz konfrontiert worden. Er hat aber gleichwohl hartnäckig darauf bestanden, nur die ihm schon gehörenden und hormonbehandelten Rinder exportieren zu wollen und nicht etwa erst noch zu kaufende und nicht hormonbehandelte Tiere. Randnummer 48 Der Kläger hat selbst eingeräumt, daß er im Bundesgebiet hormonbehandelte Tiere aufgekauft und seit Mitte November 1989 nach Bulgarien exportiert hat. Dies war zu einer Zeit, in der die Aufzucht der Tiere u.a. mit Hormonen in der Öffentlichkeit weithin kritisiert wurde. Presse, Rundfunk und Fernsehen berichteten - wie allgemein bekannt ist - zu jener Zeit fast täglich darüber. Wer hormonbehandelte Tiere hatte, wollte sie möglichst bald loswerden, weil sie damals wirtschaftlich nicht ohne weiteres zu verwerten waren. Diese Situation wollte der Kläger nutzen, wie die Beklagte, vom Kläger unwidersprochen, vorgetragen hat, um für sich ein lukratives Geschäft zu machen. Dieses Verhalten kann dem Kläger im Rahmen kaufmännischer Betätigung zwar nicht vorgeworfen werden; indessen kann er aber nicht mit Erfolg geltend machen, der Export sei an ungewöhnlichen (anormalen) und unvorhersehbaren Umständen gescheitert, und er hätte die Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht vermeiden können. Randnummer 49 Letzter Tag der Gültigkeit der Lizenz war der
- Juni
- Schon lange vorher kannte der Kläger die Bestrebungen, die hormonbehandelten Tiere zumindest im deutschen Inland nicht in die Nahrungsmittelkette gelangen zu lassen. Der Kläger hatte allen Anlaß, damit zu rechnen, daß die hormonbehandelten Tiere auch außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr abgenommen werden würden. Frühere Exporte solcher Tiere nach Bulgarien befreiten den Kläger nicht von dem Risiko, mit einem bulgarischen Importstopp - aus welchen Gründen auch immer - rechnen zu müssen. Lange vor Ablauf der Lizenz kam es zu Besprechungen und Auseinandersetzungen bei öffentlichen Stellen darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen hormonbehandelte Tiere nach Bulgarien weiter eingeführt werden dürften. So fand eine diesbezügliche Besprechung im zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am
- oder
- Februar 1990 statt, der Deutsche Bauernverband e. V. war im April 1990 mit der Sache befaßt und am
- Mai 1990 hatten sich die Bevollmächtigten des Klägers wegen dessen Exportbemühungen mit einem Schreiben an das Bundeskanzleramt gewandt. Randnummer 50 Der Kläger kannte also die tatsächlichen Schwierigkeiten für den Export seiner hormonbehandelten Tiere lange vor Ablauf der Lizenz am
- Juni
- Randnummer 51 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hatte dem Kläger zwar unter dem
- Mai 1990 mitgeteilt, es stünden nach geltendem Bundesrecht einer Ausfuhr der in Rede stehenden Tiere nach Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Damit waren aber bulgarische Bedenken gegen die hormonbehandelten Rinder nicht ausgeräumt. Randnummer 52 Gleichwohl hat es der Kläger in der ihm noch verbleibenden Zeit vor Ablauf der Lizenz unterlassen, sich nicht hormonbehandelte Tiere für den Export nach Bulgarien zu beschaffen und auszuführen. Es war in der gegebenen Situation das unternehmerische Risiko des Klägers, wenn er es darauf ankommen ließ, ob er noch vor Ablauf der Lizenz die Ausfuhr der hormonbehandelten Rinder nach Bulgarien gegen den erkennbar gewordenen Willen der staatlichen bulgarischen Stellen würde durchsetzen können. Randnummer 53 Es ist mithin nicht auf anormale, unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände zurückzuführen, daß er die Lizenz nicht genutzt hat. Seine Berufung kann deshalb keinen Erfolg haben. Randnummer 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 55 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 56 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026659