Zur Zulässigkeit einer Plakatanschlagtafel - hier: zur Werbung an der Stätte der Leistung Leitsatz Eine Plakatanschlagtafel ist auch dann im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, wenn sie in räumlicher Nähe einer Stätte der Leistung (hier: Lebensmittelmarkt) mit der Beschränkung beantragt wird, daß nur in der Verkaufsstelle erhältliche Produkte beworben werden sollen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 14. November 1989, IV/2 E 2505/86 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine Werbefirma, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für vier Plakatanschlagtafeln im Euroformat (260 cm x 360,5 cm). Zwei Tafeln sollen an der Westwand und zwei an der Südwand des Hauses auf dem nordöstlichen Eckgrundstück zwischen G. Straße und T-straße, (Flur 20, Flurstück 11/3) G. Straße 15 in F.-N. angebracht werden und zwar jeweils im Anschluß an die Schaufenster des in diesem Gebäude befindlichen Lebensmittelmarktes (früher HL-Markt, heute Penny-Markt). Randnummer 2 Der geplante Standort der Werbetafeln liegt innerhalb des unbeplanten Innenbereichs der Stadt F.; das Baugebiet entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung. Randnummer 3 Mit Bauantrag vom 10.07.1985 beantragte die Klägerin die bauaufsichtliche Genehmigung. Mit Bescheid vom 20.09.1985 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, das Grundstück liege im unbeplanten Innenbereich. Das fragliche Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet (WA) zu beurteilen, so daß Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien. Randnummer 4 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 04.11.1985 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Plakattafeln dienten der Werbung an der Stätte der Leistung, weil für Produkte geworben würde, die bei dem dortigen Lebensmittelmarkt geführt würden. Randnummer 5 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.1986 mit der ergänzenden Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der Werbeanlage an dem geplanten Standort in der G. Straße nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, weil für unterschiedliche Produkte geworben werden solle. Deshalb liege eine normale Wechselwerbeanlage vor. Daran ändere auch nichts, daß der Lebensmittelmarkt die Produkte, für die geworben werden solle, in seinem Sortiment führe. Bezüglich der zur T.straße ausgerichteten Werbeanlagen könne dahingestellt bleiben, ob dieser Teil der T.straße als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet anzusehen sei. Die Werbeanlage sei wegen der störenden Häufung unzulässig. Randnummer 6 Am 31.10.1986 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung, ausgeführt: Würde die G. Straße insgesamt in Betracht gezogen, müßte der Charakter des allgemeinen Wohngebietes in Frage gestellt werden, weil die Grundstücke auf der westlichen Seite in starkem Maße gewerblich genutzt würden. Die T.straße sei eine durch und durch gewerblich geprägte Straße im Süden F.`s. Hier befinde sich zu Recht eine Reihe von Werbeanlagen, da es auf die Funktion einer Straße und die tatsächlichen Umstände ankomme. Der Lebensmittelmarkt hätte die Wandflächen, an denen nunmehr Tafeln angebracht werden sollten, durch Schaufenster ersetzen können, die ebenfalls Werbeanlagen darstellten. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.09.1985 sowie ihres Widerspruchsbescheides vom 06.10.1986 zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von vier Großflächen in F., G. Straße/T-straße zu erteilen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 14.11.1989 nach Einnahme des Augenscheins abgewiesen. Zur Begründung hat es die Auffassung vertreten, die geplanten Werbeanlagen würden mit den 11 bereits an der T-straße errichteten Anlagen der Wechselwerbung und den mit Werbung beklebten Schaufenstern des Lebensmittelmarktes zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen führen. Randnummer 10 Gegen das der Klägerin am 18.12.1989 zugestellte Urteil hat diese am 17.01.1990 Berufung eingelegt und sie wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht vermeide eine Differenzierung zwischen dem Gebietscharakter der Straßen, denen die Werbeanlagen jeweils zugewandt seien. Die T-straße sei eine stark befahrene vierspurige Verkehrsader. Beide Straßenseiten seien optisch so weit auseinandergerückt, daß die störende Häufung nicht im Additionsverfahren angenommen werden könne. Sie seien durchaus unterschiedlich gewerblich geprägt. Zumindest liege ein Mischgebiet mit starkem Zurückweichen der Wohnmöglichkeiten vor. In Übereinstimmung mit dieser Zweckbestimmung befinde sich auf beiden Seiten der T-straße eine Reihe von Werbeanlagen. Demgegenüber sei die G. Straße eine zweispurige Nebenstraße. Hier fehle die optische Zäsur eines Straßenbahnkörpers. Während die nordöstliche Seite der Straße Wohnzwecken diene, sei die südwestliche Seite bis zur G-straße gewerblich genutzt. Wenn der Gebietscharakter auf Gewerbe und Wirtschaft ausgerichtet sei, trete eine Störung durch Werbeanlagen nur in Ausnahmefällen ein. Auf dem Grundstück G. Straße 8 - auf der südwestlichen Straßenseite - sei im Verfahren IV OE 104/81 im Rahmen eines Vergleichs eine Werbetafel zugelassen worden. Schließlich sei darauf zu verweisen, daß unter Stätte der Leistung des Werbenden der Ort der Herstellung eines Erzeugnisses, der Ort seiner Verwaltung, seiner Lagerung und seiner Veräußerung falle. Im Sinne eines geringstmöglichen Eingriffs solle die Baugenehmigung mit der Auflage erteilt werden, nur im Lebensmittelmarkt erhältliche Produkte zu bewerben. Diese Auflage sei von der Klägerin zu erfüllen, was heute aufgrund der elektronischen Auftragsbearbeitung problemlos sei. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 14.11.1989 - AZ.: IV/2-E 2505/86, den Bescheid der Beklagten vom 20.09.1985 - AZ.: 63.12.4 Ti/Ar - sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 06.10.1986 -AZ.: W 6 - 456/85 - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von 4 Großflächentafeln in F., G. Straße/T-straße, zu erteilen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hat eine Nutzungsübersicht vorgelegt und trägt ergänzend vor: Die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Auflage, nur im angrenzenden Penny-Markt erhältliche Produkte zu bewerben, sei nicht zulässig. Selbst wenn sich die Klägerin auf derartige Produkte beschränkte, handele es sich nicht um Werbung an der Stätte der Leistung. Die Klägerin unterhalte am geplanten Aufstellungsort der Plakatwände keine Leistungsstätte. Die Zulässigkeit der Werbung an der Stätte der Leistung sei eine Ausnahme von dem Verbot der Werbung in allgemeinen Wohngebieten. Beweggrund dieser Ausnahme sei es, den Unternehmen, die in allgemeinen Wohngebieten angesiedelt seien, zu ermöglichen, werbend nach außen auf ihre Existenz hinzuweisen. Das Merkmal der eigenen Leistung sei sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur anerkannt. Somit seien Werbeanlagen der Klägerin, die nicht Betreiberin des Penny-Marktes sei, auch dann keine Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn sie ausschließlich zur Werbung für Waren eingesetzt würden, die der angrenzende Penny-Markt verkaufe. Randnummer 14 Die die Werbeanlagen auf dem Grundstück G. Straße 8 betreffenden Gerichtsakten mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen IV/1 E 4507/79 und dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen IV OE 104/81, die Behörden- und Widerspruchsakten (je ein Hefter), eine Nutzungsübersicht vom 08.07.1992 sowie die Stadtkarte, Blatt SW 42 c A.-M.-Straße sind vorgelegt worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Randnummer 15 Der Senat hat den vorgesehenen Anbringungsort der Werbetafeln und, soweit erforderlich, seine Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 02.11.1994 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO), aber nicht begründet, weil die Klage unbegründet ist. Randnummer 17 Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Anwendung findet die Hessische Bauordnung vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) - HBO -. Randnummer 18 Die Klägerin hat gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 HBO keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil ihr Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Die geplanten Werbetafeln sind gemäß § 62 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtig, da sie nicht gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 10
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