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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat 10 UZ 3302/94 Beschluss Zum Begriff der konkreten Gefahr in AuslG 1990 § 53 § 53 AuslG

(Zum Begriff der konkreten Gefahr in AuslG 1990 § 53) Leitsatz Für die in AuslG 1990 § 53 geforderte "konkrete Gefahr" genügt es nicht, daß eine bloße theoretische Möglichkeit besteht, es könnten menschenrechtswidrige Verhörmethoden angewandt werden. Der Begriff der "Gefahr" in AuslG 1990 § 53 ist kein anderer als der in der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte. Das Element der "Konkretheit" der Gefahr statuiert das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom

  1. September 1994 ist abzulehnen, denn der Rechtssache kommt die vom Kläger allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Randnummer 2 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung obergerichtlicher Klärung bedarf. Dargelegt im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur dann, wenn aus dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welche konkrete und ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art einer obergerichtlichen Klärung zugewiesen werden soll. Randnummer 3 Der vom Kläger im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 53 AuslG konkret formulierten Frage, "welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Gefahr des Eintritts der Folter zu fordern ist", ist auch im Hinblick auf "das Quantifizieren der zu fordernden Eintrittswahrscheinlichkeit der Folter" obergerichtlich geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
  2. Juli 1994 - 9 C 1.94 - unter Bezugnahme auf das vom Kläger zitierte Urteil vom
  3. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = EZAR 202 Nr. 22, entschieden, für die in § 53 AuslG geforderte "konkrete Gefahr" genüge es nicht, daß eine bloße theoretische Möglichkeit bestehe, es könnten menschenrechtswidrige Verhörmethoden angewandt werden. Der Begriff der "Gefahr" in § 53 AuslG sei kein anderer als der in der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte; das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer statuiere das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation. Die besondere Schwere des Eingriffs sei auch bei § 53 AuslG im Rahmen der gebotenen "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung "beachtlich" sei, zu berücksichtigen. Randnummer 4 Soweit der Kläger das verwaltungsgerichtliche Urteil mit weiteren Rügen angreift, genügt sein Antrag bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil daraus nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung einer obergerichtlichen Klärung zugewiesen werden soll. Randnummer 5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG. Randnummer 6 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026683

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