Staffelung von Kindergartengebühren nach Einkommensgruppen Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 15. März 1995, 8 NB 1/95, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die
§ 10Erl.
4.2). Auch der Bundesgesetzgeber wollte mit seiner Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG gerade die unterschiedlichen Meinungen über die Zulässigkeit von Gebührenstaffelungen im Sinne einer Zulässigkeit bereinigen. Eine Beschneidung der kommunalen Satzungsgewalt läßt sich daraus nicht herleiten; auch den Gemeinden sollte die Möglichkeit zur Staffelung eingeräumt werden, soweit der Landesgesetzgeber dies entsprechend offen ließ (BT-Drs. 11/5948, S. 109 f). Randnummer 54 Die durch § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG und § 10 KiGaG eingeräumte Möglichkeit der Differenzierung der Teilnahmebeiträge und Gebühren nach dem Einkommen verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Randnummer 55 Gerügt wird von den Antragstellern ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bundes- und Landesrecht eröffnen die Möglichkeit, für den Besuch der Kindertageseinrichtungen vom Einkommen und von der Kinderzahl abhängige Beiträge oder Gebühren zu erheben. Insoweit werden - bei Ausnutzung dieser Möglichkeit - Eltern bei der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung "Kindergarten" ungleich behandelt. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet allerdings nicht jegliche Ungleichbehandlung, sondern bedeutet im Kern ein Willkürverbot, also den Ausschluß sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlungen. Hier ist die Ungleichbehandlung nicht willkürlich. Ein Rechtfertigungsgrund liegt in der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Kindergärten (vgl. Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 RdNr. 696a; OVG Münster, Urteil vom 1. Juli 1988 - 8 A 2032/86 -, a.a.O.). Kindergärten dienen heute nicht mehr allein einer reinen Unterbringungsmöglichkeit für Kinder berufstätiger Eltern. Im Zuge der Entwicklung zur Kleinfamilie nehmen sie auch mehr und mehr die Vermittlung von sozialen Lernzielen und von Erziehungsinhalten wahr. Das kommt etwa in der Regelung des § 22 Abs. 1 KJHG zum Ausdruck, der Kindertageseinrichtungen die Aufgabe zuweist, die Erziehung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern. Dabei umfaßt diese Aufgabe die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder im Zusammenwirken mit den Erziehungsberechtigten (§ 22 Abs. 2 und 3 KJHG). Dies alles ist Ausprägung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG, das letztlich die einkommensmäßige Differenzierung als auf sachgerechten Erwägungen beruhend erkennen läßt. Die Staffelung der Gebühren ermöglicht gerade in Zeiten knapper finanzieller Mittel bei den Kindergartenträgern Kindern finanziell schwächer gestellter Eltern in gleicher Weise den Besuch der Kindertageseinrichtungen. Willkürlich wäre aber nur eine auf nicht sachgerechten Erwägungen beruhende Ungleichbehandlung, und nur diese verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein derartiger Verstoß scheidet hier aus (so auch: BVerwG, Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl. 1994, 818, 819). Randnummer 56 Soweit der Senat in seinem Beschluß vom 28. September 1976 (a.a.O., S. 124) zur alten hessischen Rechtslage an die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit auch einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG geknüpft hat, wird daran nicht festgehalten, denn der Gleichheitssatz ist weniger streng als der Grundsatz der leistungsgerechten Gebührenbemessung (Lohmann in: Driehaus, a.a.O., RdNr. 696a). Das ergibt sich auch daraus, daß das Grundgesetz einen eigenen verfassungsrechtlichen Gebührenbegriff nicht kennt, aus dem sich Maßstäbe für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbemessungen, -sätze oder -höhen ergeben könnten. Eine Verfolgung weiterer Zwecke neben der Erzielung von Einnahmen ist demnach verfassungsrechtlich nicht unterbunden. Trotz des weiten Ermessensspielraums der gebührensetzenden Körperschaft dürfen die mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke allerdings nicht völlig außer Verhältnis zu den auferlegten Gebühren stehen (vgl. insgesamt dazu: BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 225 ff). Derartige Überschreitungen werden durch die gesetzliche Regelung des § 10 KiGaG, der selbst eine konkrete Höhe nicht regelt, jedoch nicht vorgenommen. Randnummer 57 Weiterhin rügen die Antragsteller eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Schutzgebots für die Familie aus Art. 6 GG. Eine derartige Verletzung durch die in § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG und § 10 KiGaG vorgesehene Möglichkeit der Differenzierung scheidet jedoch aus. Zum einen will diese Regelung gerade die Möglichkeit auch für einkommensschwächere Familien stabilisieren, ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen zu schicken, so daß die Staffelung auch im Rahmen des staatlichen Schutzgebots für die Familien zu sehen ist. Des weiteren ist in Bundes- und Landesrecht - darauf hat das Bundesverwaltungsgericht besonders hingewiesen (Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl. 1994, 818, 819) - ausdrücklich die Berücksichtigung der Kinderzahl und in § 90 Abs. 3 und 4 KJHG darüber hinaus die Möglichkeit des Erlasses in Fällen besonderer Belastung vorgesehen. Randnummer 58 Der Landesgesetzgeber war auch weder bundesgesetzlich noch verfassungsrechtlich gezwungen, die Art der Staffelung selbst vorzuschreiben. Rechtlich zulässig ist sowohl die degressive Staffelung (ein Höchstbetrag wird in Stufen ermäßigt) als auch die progressive Staffelung (ein Mindestbetrag wird bis zu einem Höchstbetrag in Stufen gesteigert) (Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe-Kommentar, Stand: Juli 1994, K § 90 RdNr. 11). Wenn die Antragsteller meinen, der Landesgesetzgeber habe selbst eine Höchstbetragsgrenze vorsehen müssen, um übermäßige Benutzungsgebühren zu verhindern, so ist dies nicht überzeugend. Als Schranke reicht hier nämlich das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Dieses beschränkt letztlich die satzungsgebenden Kommunen insofern, als die verlangte (Höchst-) Gebühr nicht ohne Bezug zur erbrachten Leistung stehen darf, verlangt aber keine Abgabengleichheit zwischen allen Benutzern (vgl. ähnlich: BVerwG, Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl. 1994, 816; Hauck/Haines, a.a.O., K § 90 RdNr. 14; Gern, DVBl. 1984, 1164, 1168). Randnummer 59 Damit ist insgesamt § 10 KiGaG als gesetzliche Einschränkung des § 10 Abs. 3 KAG rechtlich nicht zu beanstanden. Die von den Antragstellern angegriffene Gebührensatzung der Antragsgegnerin verfügt demnach über eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Randnummer 60 Auch die übrigen Rügen der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung greifen nicht durch. Randnummer 61 Keine Bedenken ergeben sich hinsichtlich des sogenannten Kostendeckungsprinzips. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG sind die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, daß die Kosten der Einrichtung gedeckt werden. Zum einen bedeutet dies, daß die Gebühreneinnahmen nicht von vornherein auf Überschüsse ausgerichtet sein dürfen (vgl. Beschluß des Senats vom 28. September 1976 - V N 3/75 -, a.a.O., S. 122; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 RdNr. 673). Zum anderen wird die Kostendeckung in der Regel als untere Grenze angestrebt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 HGO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen "soweit vertretbar und geboten" aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen. Randnummer 62 Die satzungsmäßigen Gebührensätze der Antragsgegnerin für den Kindergarten "B" ergeben nach ihrer nachvollziehbaren Kalkulation eine Summe, die erheblich unter den Unterhaltungskosten liegt. Sogar bei Zugrundelegung des Höchstbetrags für alle Gebührenpflichtigen - von dessen Erhebung bei allen Eltern kaum ausgegangen werden kann - ergibt sich noch eine gewisse Unterdeckung. Damit scheidet eine Überschreitung der Kostendeckungsgrenze von vornherein aus. Die Unterschreitung der Kostendeckungsgrenze führt dagegen nicht zu Bedenken gegen die Gebührenregelung der Satzung, da § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG ("in der Regel") ebenso wie § 93 HGO ("soweit vertretbar und geboten") die Möglichkeit offenläßt, sozialstaatliche Belange, wie sie oben aufgeführt worden sind, zu berücksichtigen. Randnummer 63 Die Antragsteller wenden sich auch ohne Erfolg gegen den in § 2 Abs. 7 KiGaGebS festgelegten, bei der Einstufung in die Sozialstaffel zugrundezulegenden Einkommensbegriff. Nach der durch die I. Änderungssatzung klargestellten Fassung des § 2 Abs. 7 Satz 1 KiGaGebS handelt es sich bei dem Familieneinkommen um das durch zwölf geteilte Jahreseinkommen der Eltern im jeweils vergangenen Kalenderjahr. Bei der Bestimmung des Einkommens knüpft die Regelung an § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - an. Sie schließt einen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten aus. Einkommensmindernd werden berücksichtigt: 1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die für das maßgebliche Kalenderjahr tatsächlich zu leisten waren oder sind, 2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das maßgebliche Kalenderjahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 EStG abziehbar sind, zumindest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorgepauschbetrag (§ 10c EStG), 3. die steuerlich anerkannten Kinderfreibeträge in dem maßgeblichen Kalenderjahr, 4. die Beträge, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 10e oder nach § 7b in Verbindung mit § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG berücksichtigt worden sind. Randnummer 64 Dieser von der Antragsgegnerin durch Satzung festgelegte Nettoeinkommensbegriff ist nicht zu beanstanden. § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG und dem folgend auch § 10 KiGaG stellen es dem Landesgesetzgeber bzw. den Gemeinden frei, ob sie überhaupt eine Staffelung der Gebühren nach Einkommen und Kinderzahl vornehmen wollen, zwingen sie aber nicht dazu. Damit ist auch verbunden, daß dem Landesgesetzgeber und - wenn dieser den Einkommensbegriff offenläßt - auch der Gemeinde keine strikte Festlegung auf einen bestimmten Begriff vorgegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 13. April 1994 - 8 NB 4.93 -, DVBl 1994, 818
- f)hält deshalb verschiedene denkbare Grundlagen zur Bestimmung des Einkommensbegriffs für zulässig, wie etwa Bruttobezüge (vgl. dazu: OVG NW, Beschluß vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NWVBl. 1994, 29 = NVwZ 1994, 198 ; a.A. VG Hannover, Urteil vom 31. Januar 1994 - 1 A 1607/93 -, KStZ 1994, 177), Nettobezüge unter Berücksichtigung bestimmter pauschaler Freibeträge oder eines pauschalierenden oder konkreten Werbungskostenabzugs, Nettoeinkünfte unter zusätzlicher Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen, Berücksichtigung oder Vernachlässigung negativer Einkünfte und ähnliches (ebenso auch: OVG NW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NWVBl.1994, 376, 378). Dem folgt auch der Senat, denn angesichts des eingeräumten gesetz- bzw. satzungsgeberischen Ermessens gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber nur einen bestimmten Einkommensbegriff zugrundegelegt haben wollte. Randnummer 65 § 2 Abs. 7 KiGaGebS der Antragsgegnerin definiert das Familieneinkommen anhand eines Nettoeinkommensbegriffs in Anlehnung an § 11 Abs. 1 BKiGG. Die dabei teilweise entsprechend § 11 Abs. 1 BKiGG, teilweise abweichend festgelegten, vom Bruttoeinkommen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG abzuziehenden Beträge halten sich im Rahmen des dargelegten weiten Ermessensspielraums des Satzungsgebers. Randnummer 66 Nicht zu beanstanden sind auch die Verbote des Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des Ehegatten. Beide sind vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG (BVerfG, Nichtannahmebeschluß der 2. Kammer des 1. Senats vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901) und des § 11 Abs. 1 BKiGG (Beschluß vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 -, BVerfGE 82, 60, 97
- ff)für mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar gehalten worden. Es sind dabei verschiedene Gründe für die Entstehung derartiger Verluste denkbar. Die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten beruht sicherlich auf sachgerechten Erwägungen, soweit sich die Verluste allein auf entsprechende steuerrechtliche Regelungen gründen (fiktive Verluste), da das tatsächliche Einkommen durch sie nicht wirklich gemindert wird. Dies war bei der Regelung in § 11 Abs. 1 BKiGG der maßgebliche Gesichtspunkt für den Ausschluß des Verlustausgleichs aus anderen Einkunftsarten. Daß bei der Regelung, wie sie sich in den genannten Gesetzen und in der angegriffenen Satzung findet, auch tatsächlich erwirtschaftete Verluste aus anderen Einkunftsarten erfaßt werden, die das verfügbare Einkommen mindern und für die - was nicht in allen Fällen gegeben ist - den Betreffenden keine Verantwortung angelastet werden kann, führt aber ebenfalls nicht zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung. Eine genauere Regelung konnte der Satzungsgeber hier außer Acht lassen, weil sie den Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig erhöht hätte. Randnummer 67 Der Satzungsgeber durfte davon ausgehen, daß in vielen betroffenen Fällen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Verlust nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990, a.a.O., S. 100 ff). Ähnlich verhält es sich mit der Zulassung des Verlustausgleichs innerhalb derselben Einkunftsart. Auch insoweit ließen sich nichtberücksichtigungsfähige - z.B. fiktive - Verluste nur durch unverhältnismäßigen Aufwand feststellen (BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990, a.a.O., S. 103). Randnummer 68 Sollten dennoch im Rahmen des Verlustausgleichsverbots Ausnahmefälle mit besonders schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen auftreten, so bietet § 3 Abs. 5 KiGaGebS in Verbindung mit den Regelungen der Abgabenordnung die Möglichkeit, auf derartige Härtefälle im Erlaßwege zu reagieren, oder aber § 4 KiGaGebS eröffnet die Möglichkeit eines Antrags auf Gebührenübernahme an das Kreisjugendamt. Randnummer 69 Das Verbot des Verlustausgleichs zwischen Ehegatten verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG). Da der alleinstehende Elternteil nach der Satzungsregelung seine positiven Einkünfte nur mit negativen Einkünften innerhalb derselben Einkunftsart ausgleichen kann, ist es nur konsequent, Einkünfte des Ehegatten aus anderen Einkunftsarten ebenfalls auszuschließen. Innerhalb derselben Einkunftsart bei beiden Ehegatten gelten dieselben Erwägungen zu dem oben genannten Ziel des Ausschlusses fiktiver Verluste, bei denen die wenigen Fälle der realen Verluste aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarender Weise nicht berücksichtigt werden müssen (BVerfG, Beschluß vom 29. Mai 1990, a.a.O., S. 104 f; vgl. insgesamt ebenso für die entsprechende Regelung im nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder: OVG NW, Urteil vom 13. Juni 1994, a.a.O., S. 380). Randnummer 70 Auch soweit die Antragsteller die Ausgestaltung der Sozialstaffel in § 2 Abs. 4 KiGaGebS deshalb rügen, weil die Staffel bei einer Stufe von 12.000,-- DM endet und nicht für höhere monatliche Familieneinkommen weitere besondere Gebührenstufen vorsieht, greift dies nicht durch. Die Gestaltung der Staffelung steht - wie die Einführung überhaupt - im weiten Ermessen des Satzungsgebers. Dabei ist es nicht zu beanstanden, daß er eine Höchstgrenze in Verbindung mit der Höchstgebühr festlegt. Vielmehr dürfte er zur Einführung einer Höchstgebühr - wie oben ausgeführt - sogar aufgrund des Äquivalenzprinzips gezwungen sein, damit nicht der zu zahlende Gebührenbetrag völlig außer Verhältnis zur erhaltenen Leistung gerät. Diese Höchstgebühr mit einer Höchststufe zu verbinden, ist grundsätzlich sachgerecht. Die konkret gewählte Höchstgrenze von 12.000,-- DM monatlich, die einem Nettoeinkommen im Sinne des § 2 Abs. 7 KiGaGebS von 144.000,-- DM entspricht, ist dabei ebenfalls rechtmäßig, da Eltern, die über ein Nettojahreseinkommen verfügen, das über diesen Betrag hinausreicht, im Gebiet der Antragsgegnerin wohl nicht in erheblicher Zahl zu finden sein werden. Damit hält sich der Satzungsgeber aber im Rahmen seines Ermessens, bei dem er auch sinnvolle verwaltungspraktische Erwägungen berücksichtigen darf. Randnummer 71 Bedenken könnten gegen die Regelung über den Nachweis des Familieneinkommens in § 2 Abs. 8 KiGaGebS insofern bestehen, als dort uneingeschränkt die Vorlage des Einkommensteuerbescheides bzw. einer Bescheinigung des Finanzamts verlangt wird. Diese Regelung ist jedoch aus dem systematischen Zusammenhang der Satzungsregelungen so auszulegen, daß die Antragsgegnerin nur bei Stellung eines Antrags auf Festsetzung einer ermäßigten Gebühr gemäß § 2 Abs. 4 KiGaGebS solch einen Nachweis verlangen kann. Des weiteren sprechen Erwägungen des Datenschutzes dafür, daß die Eltern im Fall der Stellung eines Antrags auf Ermäßigung der Gebühr nur die Daten aus dem Einkommensteuerbescheid vorzulegen brauchen, die für die Feststellung des Familieneinkommens nach § 2 Abs. 7 KiGaGebS erforderlich sind, und die übrigen Daten schwärzen können (vgl. 22. Bericht des hessischen Datenschutzbeauftragten, LT-Drs. 13/5813, S. 60, 61, Abschnitt 14.5). Dementsprechend ist § 2 Abs. 8 KiGaGebS einschränkend auszulegen. Randnummer 72 Ansonsten sind die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken bezüglich des Datenschutzes nicht nachvollziehbar. Soweit sie vorgetragen haben, die Angaben über das Familieneinkommen würden von den Bediensteten der Antragsgegnerin - trotz organisatorischer Vorkehrungen und trotz entgegenstehender Amtspflichten - weitergegeben werden, so ist dies mangels substantiierter Angaben nicht nachvollziehbar und spräche im übrigen auch nicht gegen die Regelungen der Satzung, sondern höchstens gegen deren Handhabung in der Praxis. Randnummer 73 Die Regelung über die Ermäßigung der Kindergartengebühren beim gleichzeitigen Besuch mehrerer Kinder einer Familie auf 50 % für das zweite und 33 1/3 % für jedes weitere Kind gemäß § 2 Abs. 5 KiGaGebS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller vorgetragen haben, § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG erlaube nur die Staffelung nach Familieneinkommen oder Kinderzahl, so ist dazu bereits oben Stellung genommen worden. Bereits nach der ursprünglichen Fassung, in der in der Tat die Formulierung "oder" zu finden war, dürfte dies allerdings kaum zwingend alternativ gemeint gewesen sein. Jedenfalls hat der Bundesgesetzgeber durch die Neufassung des § 90 Abs. 1 Satz 2 KJHG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239, 247) klargestellt, daß eine Staffelung nach Einkommen und Kinderzahl zulässig ist. Dementsprechend hat auch der Landesgesetzgeber § 10 KiGaG formuliert. Ob damit die Staffelung nach dem Familieneinkommen nur kumulativ mit einer Berücksichtigung der Kinderzahl zulässig ist (so: Hauck/Haines, a.a.O., K § 90 RdNr. 13) oder ob auch ein Kriterium allein berücksichtigt werden kann (so: Haaser, a.a.O.,
§ 10
Erl 5.4), kann offenbleiben, denn in der hier zu prüfenden Satzung ist beides berücksichtigt. Randnummer 74 Die gesetzliche Formulierung läßt allerdings offen, ob nur auf die Anzahl der gleichzeitig die Tageseinrichtung besuchenden Kinder oder die Gesamtzahl der Kinder der betreffenden Familie abzustellen ist. Beide Varianten läßt das Gesetz damit zu (Hauck/Haines, a.a.O., K § 90 RdNr. 13; Haaser, a.a.O.,
§ 10Erl.
5.3). Die Berücksichtigung der Kinderzahl bei Festlegung des Zahlungsbetrages soll einen Ausgleich für die Belastung schaffen, die Familien mit mehreren Kindern zu tragen haben. Randnummer 75 Werden nur die Kinder berücksichtigt, die gleichzeitig den Kindergarten besuchen, verstößt diese Regelung nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Familien, bei denen der zeitliche Abstand zwischen den Kindern größer ist, nicht in den Genuß der Ermäßigung kommen. Sachgerechtes Ziel der Satzungsregelung ist es nämlich offensichtlich allein, eine gleichzeitige und damit erhöhte Belastung mit Gebühren zu vermeiden (vgl. ebenso: OVG NW, Urteil vom
- Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., S. 379). Randnummer 76 Soweit die Antragsteller erklären, die hessische Ministerin für Jugend, Familie und Gesundheit habe in einem Fernsehgespräch erklärt, die Regelung des § 10 KiGaG habe jeweils alle Geschwisterkinder erfassen wollen, so ergibt sich dies jedenfalls aus Wortlaut und auch aus den Materialien des Gesetzes nicht. Des weiteren ist gerade in einem Rundschreiben der Ministerin vom
- September 1993 an alle Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und die Jugendämter in Hessen (Az.: M'in - II B 2 - 52 c 08 -), das die Antragsgegnerin vorgelegt hat, ausgeführt, das Gesetz habe in erster Linie an Geschwisterkinder gedacht, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung besuchen, lasse aber auch die Berücksichtigung aller Kinder zu. Randnummer 77 Auch die Beanstandung der Regelungen in § 3 KiGaGebS über die Gebührenabwicklung durch die Antragsteller führt nicht zum Erfolg. Randnummer 78 Keine Bedenken bestehen gegen die Regelung in § 3 Abs. 2 KiGaGebS, nach der die Zahlungspflicht jeweils monatlich mit der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten entsteht und durch Abmeldung oder Ausschluß zum Monatsende erlischt, nicht aber durch bloßes Fernbleiben. Auch die von den Antragstellern besonders angegriffenen Regelungen des Abs. 3 sind zulässig. Soweit gegen die Weiterzahlungspflicht bei "vorübergehender Schließung" des Kindergartens drastische Beispiele angeführt werden, wie etwa länger dauernde Baumaßnahmen, spricht dies nicht gegen die Regelung an sich. Vielmehr sind derartige Probleme durch eine korrekte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "vorübergehend" im jeweiligen Einzelfall zu lösen. Randnummer 79 Daß bei Abmeldungen, die für den Zeitraum nach dem
- April und vor dem
- August eines jeden Jahres wirksam werden sollen, die Zahlungspflicht erst mit Ende des Monats endet, in dem die Sommerferien der hessischen Schulen enden (bei Ende der Ferien vor dem
- Kalendertag des Monats endet die Zahlungspflicht mit dem Vormonat), ist ebenfalls sachgerecht. Grundsätzlich ist nämlich auch in den jeweiligen Ferien die Benutzungsgebühr zu zahlen, da der Kindergartenbesuch nicht monats- oder gar tageweise, sondern für jeweils ein Kindergartenjahr erfolgt. Auch die Kosten der Einrichtung laufen in den Ferien weiter. Mit der angegriffenen Regelung soll verhindert werden, daß etwa Eltern, deren Kinder den Kindergarten im letzten Jahr vor der Schule besuchen oder deren Kinder den Kindergarten aus anderen Gründen zum Ende des Kindergartenjahres verlassen wollen, sich auf dem Weg der vorzeitigen Kündigung der Zahlungspflicht für die Sommerferien und die davorliegenden Monate entziehen. Dies ist sachgerecht, da ansonsten die Eltern der verbleibenden Kinder den dadurch anfallenden erhöhten Kostenanteil zu tragen hätten, weil der jeweilige Kindergartenplatz für diesen Zeitraum in der Regel nicht wieder besetzbar sein dürfte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026685