(Zum Begriff des "Unternehmer(s) einer Abwasseranlage" iSd EigenkontrollV HE § 4 ; Erhebung von Gebühren; Zulässigkeit der Aufgabenübertragung) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- April 1992, I/2 E 1550/90 Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin betreibt auf dem Anwesen S eine Druckerei. Randnummer 2 Die im Berufungsverfahren beigeladene Stadt F ist Mitglied des Beklagten, des durch das Gesetz vom
- September 1974 (GVBl. I S. 427) - UmlandverbandsG - geschaffenen Umlandverbandes F. Zu den Aufgaben des Beklagten gehört es u.a., in einem Großteil seiner Mitgliedsgemeinden die Abwasseruntersuchungen vorzunehmen, zu denen die einzelnen Gemeinden als Unternehmer von Abwasserbeseitigungsanlagen seit dem
- Januar 1983 nach der jeweils geltenden "Eigenkontrollverordnung" - EKVO - verpflichtet waren bzw. sind (EKVO vom
- September 1982, GVBl. I S. 237; EKVO vom
- März 1987, GVBl. I S. 49; EKVO vom
- Februar 1993, GVBl. I S. 69), darunter auch die Entnahme von Abwasserproben bei Dritten, die nicht häusliches Abwasser in die Abwasseranlage der Gemeinde einleiten. Die Übertragung dieser Aufgabe war zunächst durch Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und den einzelnen Gemeinden erfolgt, eine solche Vereinbarung ist auch mit der Beigeladenen im März 1982 abgeschlossen worden. Der Beklagte gab sich dann eine Eigenkontrollsatzung - EKS - vom
- Dezember 1984 (StAnz S. 2586) - mit Änderungen vom
- Februar 1985 (StAnz S. 510), vom
- Dezember 1985 (StAnz S. 2313) und vom
- Dezember 1987 (StAnz S. 2629). Randnummer 3 Gleichzeitig mit der letzten Änderung der Eigenkontrollsatzung erließ der Beklagte seine Indirekteinleiterkontrollsatzung - IndKS - vom
- Dezember 1987 (StAnz S. 2629), nach deren § 1 er "als Teilaufgabe der überörtlichen Abwasserbeseitigung gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 6 UFG" - gemeint ist das UmlandverbandsG - "die Kontrolle von Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen nach Maßgabe der Gesetze und den näheren Bestimmungen dieser Satzung als öffentliche Einrichtung (betreibt)". Randnummer 4 Bezüglich der Kosten dieser Probeentnahmen und Untersuchungen bestand ursprünglich folgende Regelung: Nach den §§ 8 bis 11 EKS erhob der Beklagte von den Unternehmern der öffentlichen Abwasseranlagen - d.h. von der jeweils betroffenen Gemeinde - Untersuchungsgebühren. Die Abwälzung auf die nach § 4 EKVO kontrollierten Dritteinleiter war der Regelung durch die einzelnen Gemeinden überlassen; soweit entsprechende Regelungen getroffen waren, übernahm aber der Beklagte die Festsetzung und den Einzug im Auftrag der jeweiligen Gemeinde direkt bei dem Dritteinleiter. Seit dem Inkrafttreten der Indirekteinleiterkontrollsatzung am
- Januar 1988 erhebt der Beklagte gemäß §§ 6 bis 10 IndKS Gebühren direkt von demjenigen, der für die besondere Beschaffenheit des Abwassers verantwortlich ist. Randnummer 5 Mit Gebührenbescheid Nr. 0361/90/1101 vom
- März 1990 zog der Beklagte die Klägerin für eine am
- Februar 1990 vorgenommene Kontrolle zu Gebühren von insgesamt 650,10 DM heran. Die Klägerin legte Widerspruch ein, weil sie einen Auftrag zu der Kontrolle nicht erteilt habe und abwasserbelastende Stoffe ordnungsgemäß entsorge, so daß die Kontrolle überflüssig sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
- Juni 1990 zurückgewiesen. In den Gründen ist dargelegt, daß die Untersuchungen nach § 4 EKVO bei allen durchgeführt werden müßten, bei denen nichthäusliches Abwasser anfallen könne. Daß beim Betrieb der Klägerin keine abwasserbelastenden Stoffe festgestellt worden seien, habe nur die Folge, daß bei dem aufzustellenden Meßprogramm die zwingend vorgeschriebenen Untersuchungen in größeren Abständen - in der Regel einmal jährlich - durchgeführt werden könnten, als wenn Überschreitungen der zulässigen Werte vorgelegen hätten. Randnummer 6 Die Klägerin hat am
- Juni 1990 Anfechtungsklage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
- März 1990 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 1990 aufzuheben. Randnummer 7 Der Beklagte hat Klagabweisung Randnummer 8 beantragt und die Ausführungen in den Gründen des Widerspruchsbescheides wiederholt. Randnummer 9 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom
- April 1992 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei der Tatbestand des § 7 IndKS erfüllt; diese Bestimmung selbst sei aber nichtig. Der Beklagte sei mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, durch Satzung einen Gebührentatbestand zu begründen. Zwar ermächtige § 14 des Gesetzes über den Umlandverband den Beklagten, Gebühren und Beiträge nach Maßgabe des Hessischen Kommunalabgabengesetzes zu erheben; aber die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt. Eine Gebühr nach § 9 KAG komme nicht in Betracht, da die Abwasseruntersuchungen weder auf Veranlassung noch im überwiegenden Interesse der Einleiter, sondern im öffentlichen Interesse erfolgten. Nach § 10 KAG könne eine Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nur dann erhoben werden, wenn es sich um die Einrichtung dessen handele, der die Gebühr erhebe. Als die maßgebliche öffentliche Einrichtung, für deren Inanspruchnahme eine Gebühr in Betracht komme, könne hier nicht die Abwasseranlage der Beigeladenen angesehen werden; denn die Gebühr werde nicht von der Beigeladenen, sondern vom Beklagten erhoben. Eine Benutzungsgebühr komme daher nur in Betracht, wenn sich aus dem Gesamtsystem der Regelungen über die Abwasserkontrolle ergeben würde, daß die Abwasserkontrolleinrichtungen des Beklagten von der Klägerin zur Erfüllung einer Überwachungspflicht in Anspruch genommen würden, welche der Klägerin obliege und für diese von dem Beklagten vorgenommen werde. Davon könne jedoch nicht die Rede sein. Die Abwasserüberwachung sei zwar eine öffentliche Einrichtung des Beklagten zum Zweck der Kontrolle aller Einleitungen Dritter, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser handele. Damit solle die Kontrollpflicht der Mitglieder des Verbandes nach § 4 EKVO erfüllt werden. Nach dieser Vorschrift sei jedoch die regelmäßige Untersuchung von Einleitungen nicht häuslichen Abwassers durch Dritte eine Pflicht der Unternehmer der Abwasseranlage und nicht eine Pflicht der einleitenden Dritten. Der Beklagte nehme die Abwasserkontrolle also nicht für die Klägerin oder in Erfüllung einer Pflicht der Klägerin wahr, sondern für die Beigeladene. - Eine Ermächtigungsgrundlage ergebe sich auch nicht aus § 4 Satz 2 EKVO , wonach die Kosten der vom Unternehmer vorgenommenen Überwachung vom Einleiter zu erstatten seien. Abgesehen davon, daß in dieser Vorschrift nur ein materieller Kostenerstattungsanspruch und keine Ermächtigung zur Erhebung einer Gebühr statuiert werde, ergebe sich aus der Vorschrift eindeutig, daß der Erstattungsanspruch nur dem Unternehmer der Abwasseranlage und nicht dem Betreiber der Kontrolleinrichtung zustehe. Kostenerstattung könnte also nur die Beigeladene, aber nicht der Beklagte fordern. Randnummer 10 Der Beklagte hat gegen den ihm am
- Juli 1992 zugestellten Gerichtsbescheid am
- Juli 1992 Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels führt er aus: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien alle Voraussetzungen für die Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 14 des Gesetzes über den Umlandverband F und § 10 KAG erfüllt. Die Abwasseruntersuchungen und auch die Kontrollen der Einleitungen Dritter nach § 4 EKVO seien notwendiger Teil des Betriebs aller Abwasseranlagen. Die Gesamtaufgabe der Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet habe er, der Beklagte, nicht sofort übernehmen können; aber die Teilaufgabe der Abwasseruntersuchungen sei in dem von der Indirekteinleiterkontrollsatzung erfaßten Gebiet auf ihn übergegangen, so daß er seit dem
- Januar 1988 diese Teilaufgabe in eigener Zuständigkeit hoheitlich gegenüber den Indirekteinleitern erfülle. Der Wunsch nach dieser neuen Regelung sei von den Mitgliedergemeinden ausgegangen; diese wollten die ansässigen Gewerbebetriebe nicht selbst belästigen müssen. Ferner hätten die Prüfungskriterien für das Verbandsgebiet vereinheitlicht werden sollen. Die Klägerin und alle anderen Einleiter von nichthäuslichem Abwasser in Abwasseranlagen seien also ihm gegenüber zur Duldung der Abwasseruntersuchung verpflichtet und müßten insoweit sein Abwasserlabor benutzen. Außer auf Grund des § 10 KAG und seiner dazu erlassenen Satzungsbestimmungen könne er die Kosten der Untersuchungen auch unmittelbar auf Grund des § 4 Satz 2 EKVO verlangen. Diesen Anspruch habe er mit dem angegriffenen Bescheid geltend gemacht; daß dieser Verwaltungsakt als Gebührenbescheid und nicht als Kostenbescheid bezeichnet sei, müsse unerheblich sein. Die Untersuchung, für die die streitige Gebühr festgesetzt worden sei, habe sich auf alle in der Anlage 2 zu § 7 IndKS aufgeführten Parameter erstreckt, weil die Klägerin den Katasterbogen für ihren Betrieb nie eingereicht habe. Er, der Beklagte, könne insoweit keine Zwangsmittel anwenden; das sei nur nach der Satzung der Beigeladenen möglich. Er könne lediglich Gebühren selbst beitreiben. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- April 1992 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und seine Begründung. Randnummer 14 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 15 Die den Betrieb der Klägerin betreffenden Akten des Beklagten (08-0028) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; auf sie sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten wird wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten zur Ergänzung dieses Tatbestandes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben, da der Beklagte zur Gebührenerhebung nicht befugt ist; die §§ 6 bis 10 IndKS, die eine solche Befugnis schaffen sollten, sind ungültig. Ebensowenig kann der Beklagte Kostenerstattungsansprüche unmittelbar auf Grund des § 4 EKVO im eigenen Namen geltend machen. Randnummer 17 Der Beklagte kann nach § 14 UmlandverbandsG Gebühren und Beiträge nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat, daß er Benutzungsgebühren nach § 10 KAG für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtungen erheben kann. Eine Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung des Beklagten d u r c h d i e I n d i r e k t e i n l e i t e r findet aber nicht statt. Randnummer 18 Die Überwachung des in Abwasseranlagen eingeleiteten nichthäuslichen Abwassers war im Februar 1990 vorgeschrieben durch die auf Grund der Ermächtigung in § 45c des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1981 (GVBl. I S. 154) - HWG 1981 -, geändert durch Art. 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Abfallgesetzes vom
- Oktober 1985 (GVBl. I S. 181), erlassene EKVO vom
- März 1987 (GVBl. I S. 49) - EKVO 1987 -. Nach § 45c Abs. 3 HWG 1981 konnte die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
- daß die Unternehmer einer Abwasseranlage oder die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, des Klärschlammes oder des von ihnen beeinflußten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen haben,
- daß bestimmte Untersuchungen nach Nr. 1 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
- in welcher Form, in welchen Zeitabständen und welcher Stelle die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen nach Nr. 1 und 2 zu übermitteln sind,
- daß die Unternehmer einer Abwasseranlage der in Nr. 3 genannten Stelle jährlich sowie nach wesentlichen Veränderungen der Menge und Beschaffenheit des Abwassers eine Zusammenstellung über die Art, Menge, Konzentration und Herkunft der im Abwasser enthaltenen Inhaltsstoffe zu übermitteln haben. Randnummer 19 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2 hatte auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung zu regeln. Randnummer 20 Von der dadurch eröffneten Möglichkeit, a l l e E i n l e i t e r v o n A b w a s s e r i n A b w a s s e r a n l a g e n zur Untersuchung zu verpflichten, war in § 4 EKVO 1987 kein Gebrauch gemacht worden. Danach hatte vielmehr der Unternehmer einer Abwasseranlage die Einleitungen Dritter in seiner Anlage durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen, soweit es sich um nichthäusliches Abwasser handelte. Alle Einleiter nichthäuslichen Abwassers hatten also lediglich die Entnahme von Proben zu dulden und - so Satz 2 der Bestimmung - dem Unternehmer der Abwasseranlage die Kosten der Überwachung zu erstatten. Eine eigene Untersuchungspflicht war lediglich in der gleichzeitig erlassenen Verordnung über die Erfassung und Erlaubnisfreiheit von Einleitungen gefährlicher Stoffe in Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung) vom
- März 1987 (GVBl. I S. 54) für Einleiter von nichthäuslichem Abwasser in Abwasseranlagen, die gefährliche Stoffe lagern, abfüllen, herstellen, behandeln oder sonst verwenden, vorgeschrieben; von den Wasserbehörden auf Kosten dieser Einleiter vorzunehmende Probeentnahmen und Untersuchungen waren darin aber nicht vorgesehen. An die Stelle dieser Indirekteinleiterverordnung vom
- März 1987 trat später die Indirekteinleiterverordnung vom
- Dezember 1990 (GVBl. I S. 806) und sodann die jetzt noch geltende Indirekteinleiterverordnung vom
- Dezember 1992 (GVBl. I S. 675). Diese beiden Verordnungen sind nicht mehr auf § 45c bzw. auf den an dessen Stelle getretenen § 53 HWG in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1990 (GVBl. I S. 114) - HWG 1990 -, sondern auf § 15 Abs. 3 und 4 und § 26 HWG 1990 gestützt. Randnummer 21 Die Neubekanntmachung des Hessischen Wassergesetzes ging zurück auf seine Änderung durch das am
- Januar 1990 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom
- November 1989 (GVBl. I S. 404), durch das auch § 45c Abs. 3 Satz 1 geändert worden war; diese Bestimmung (bzw. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HWG 1990) sah im Februar 1990, als die Abwasseruntersuchung vorgenommen wurde, für die die hier streitige Gebühr gefordert wird, nur noch vor, daß die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festlegen kann, daß die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nichthäuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten der Einleiter durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben. Es war also nicht mehr vorgesehen, daß durch die Rechtsverordnung auch eine Untersuchungspflicht der Dritteinleiter selbst statuiert werden könne. Für die Einleiter nichthäuslichen Abwassers in Abwasseranlagen bestand also nach § 4 EKVO 1987 - und besteht heute noch nach § 4 EKVO 1993 - nur eine Verpflichtung gegenüber dem Unternehmer der jeweiligen Abwasseranlage, ihre Einleitungen überwachen zu lassen, d. h. die Entnahme von Abwasserproben zu dulden und die Kosten dieser Entnahme sowie der nachfolgenden Untersuchung zu erstatten, wobei es - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid - keinen Bedenken begegnet, wenn der Unternehmer der Abwasseranlage, soweit für ihn § 10 KAG gilt, diesen Anspruch auf Erstattung der Kosten in einer Gebührensatzung präzisiert und formalisiert. Denn die Aufstellung eines Gebührentarifs ist in der Sache genau die Aufschlüsselung und Bewertung der bei der Überwachung erforderlichen Leistungen, die dem Unternehmer der Abwasseranlage auch dann obläge, wenn er seinen Erstattungsanspruch auf irgendeine andere Weise geltend machen wollte. Randnummer 22 Der Beklagte ist kein Unternehmer einer Abwasseranlage (oder von Abwasseranlagen) im Sinne von § 4 EKVO
- Die Eigenkontrollverordnung galt nach ihrem § 1 für Abwasseranlagen, die nach § 44 Abs. 1 HWG 1981 einer Genehmigung bedurften und für genehmigungsfreie Abwasseranlagen, mit denen erlaubnispflichtige Einleitungen gefährlicher Stoffe im Sinne von § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - erfolgen. Davon kommen hier nur die nach § 44 Abs. 1 HWG 1981 genehmigungsbedürftigen Anlagen in Betracht. Der Genehmigung bedurften danach Abwasseranlagen, die dem öffentlichen Gebrauch dienen und andere Abwasseranlagen mit Ausnahme von solchen für häusliches Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als 8 m 3 täglich im Jahresdurchschnitt bemessen sind. Bei den hier allein interessierenden "Abwasseranlagen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen", war das Abwasser von demjenigen, bei dem es anfiel, dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen (§ 45b Abs. 1 Satz 1 HWG 1981). Die Abwasserbeseitigung oblag nach § 45b Abs. 1 Satz 2 HWG 1981 den Gemeinden, in denen das Abwasser anfiel, soweit sie nicht Wasser- und Bodenverbänden, Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen war. Dem Beklagten war die Abwasserbeseitigung in dem Gebiet seiner Mitglieder nicht übertragen. In § 3 Abs. 1 UmlandverbandsG ist zwar vorgesehen, daß er die geordnete Entwicklung des Verbandsgebietes koordinieren und fördern soll und insbesondere auch ... (Nr. 6) ... die Aufgabe der überörtlichen Abwasserbeseitigung habe. Und nach § 3 Abs. 3 Satz 5 und 6 UmlandverbandsG war diese Aufgabe binnen vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom Beklagten zu übernehmen. Ob es nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UmlandverbandsG möglich wäre, wegen der nicht abschließenden Aufzählung der Aufgaben der Beklagten in § 3 Abs. 1 ("insbesondere") ihm nicht nur die überörtliche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6), sondern auch die "örtliche" Abwasserbeseitigung zu übertragen - und erst damit würden die Indirekteinleiterkontrollen zweifelsfrei vollständig miterfaßt - kann hier offenbleiben. Denn davon ist in § 1 IndKS kein Gebrauch gemacht worden, und es ist obendrein zu der in § 3 Abs. 3 Satz 6 UmlandverbandsG vorgesehenen Übernahme der Aufgabe nach Abs. 1 Nr. 6 - durch die der Beklagte selbst Unternehmer der Abwasseranlagen werden würde - bisher tatsächlich überhaupt noch nicht gekommen. Die im Verbandsgebiet bestehenden Abwasseranlagen sind deshalb immer noch solche der Gemeinden bzw. der von ihnen gebildeten Abwasserverbände. Randnummer 23 Der Beklagte ist - in der Eigenschaft als Betreiber seines eigenen Abwasserlabors - lediglich eine "staatlich anerkannte Stelle" im Sinne von § 45c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HWG 1981 und von §§ 3 und 5 EKVO 1987, die die Untersuchungen für den Unternehmer der Abwasseranlage vornimmt. Er kann für seine Leistungen ein Entgelt nur von dem Unternehmer der Abwasseranlage fordern, der es dann auf die Einleiter abwälzen kann, wie es die Praxis des Beklagten und der Beigeladenen sowie der anderen Mitgliedsgemeinden bis 1987 war. Randnummer 24 An dieser Rechtslage konnte entgegen der Ansicht des Beklagten durch den Erlaß der Indirekteinleiterkontrollsatzung vom
- Dezember 1987 nichts geändert werden. Mit dieser Satzung sollte die Teilaufgabe der Kontrolle von Einleitungen Dritter von der (Gesamt-) Aufgabe der Abwasserbeseitigung abgespalten und auf den Beklagten übertragen werden (§ 1 IndKS). Tatsächlich wurde diese Teilaufgabe, deren Inhalt in § 4 EKVO 1987 bestimmt war -
- Vornahme von Untersuchungen,
- Aufstellung eines Abwasserkatasters für jede Abwasseranlage,
- Festlegung der Meßprogramme - ihrerseits nochmals aufgespalten, und der Beklagte hat nur die Kontrolle, worunter offensichtlich Probeentnahme und Untersuchung verstanden wurde, voll übernommen (§ 2 und 3 IndKS), während hinsichtlich des jeweiligen Meßprogramms in § 4 IndKS eine Abhängigkeit von den örtlichen Satzungsregelungen bestehen blieb und die Aufstellung der Abwasserkataster in der Satzung nicht erwähnt ist; aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Begründung für den Umfang der Untersuchung des Abwassers der Klägerin im Februar 1990 ergibt sich, daß der Beklagte ein solches Kataster aufzustellen versucht, hierbei aber, wenn die Einleiter nichthäuslichen Abwassers die dafür nötigen Auskünfte verweigern, der Mithilfe der Beigeladenen bedarf. Die Aufspaltung sollte bewirken, daß dem Einleiter statt eines Unternehmers zwei Unternehmer mit selbständigen Kompetenzen und selbständiger Gebührenberechtigung gegenüberstehen, nämlich die Gemeinde (oder ein Abwasserverband), der (oder dem) er sein Abwasser nach § 44 HWG 1981/§ 52 HWG 1990 überlassen muß und an die (oder den) er für die Benutzung der Einrichtung Benutzungsgebühren nach § 10 KAG zahlen muß, und der Beklagte, dessen Kontrolle nach § 4 EKVO und § 2 ff. IndKS er zu dulden und dem er Gebühren nach § 7 ff. IndKS zu entrichten haben soll. Diese Abspaltung von Aufgaben der Unternehmer und damit Aufspaltung der Person des Unternehmers war aber nach der Rechtslage nicht möglich. Randnummer 25 Sie war zunächst einmal nicht deswegen zulässig, weil sie gerade vom Beklagten vorgenommen wurde. § 3 Abs. 1 Nr. 6 UmlandverbandsG nennt als zu übertragende Aufgabe nur die "überörtliche Abwasserbeseitigung" als Ganzes, und Abs. 2 der Bestimmung ermöglicht die Übertragung weiterer Aufgaben; keine Bestimmung des Gesetzes ermöglicht aber dem Beklagten oder den seinen Verbandstag bildenden Mitgliedsgemeinden eine Aufspaltung gesetzlich oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigungen geschaffener hoheitlicher Zuständigkeiten. Diese Zuständigkeitsregelungen gehören vielmehr zu den gesetzlichen Bestimmungen, "in deren Rahmen" das Satzungsrecht des Beklagten nach § 1 Abs. 2 Satz 2 UmlandverbandsG besteht. Die Verbindlichkeit der Bestimmungen über Zuständigkeiten zu hoheitlichem Handeln, die sich für den Staatsbürger vor allem als Übersichtlichkeit darstellt - er weiß, mit wem er es zu tun bekommen kann und mit wem nicht - ist notwendiger Bestandteil des Rechtsstaates; es besteht deshalb insoweit keine Dispositionsfreiheit von Gemeinden oder Gemeindeverbänden als solchen. Darum würde die Aufspaltung auch nicht etwa durch die Überlegung gedeckt, daß der Teil-Übergang von Aufgaben der Abwasserbeseitigung jedenfalls ein Schritt in der Richtung des von § 3 Abs. 3 Satz 6 gesteckten Zieles war. Randnummer 26 Die wasserrechtlichen Bestimmungen (§ 45c HWG 1981 und die Eigenkontrollverordnung 1987) enthielten ebenfalls keine Ermächtigung zur Aufspaltung der Person des "Unternehmers einer Abwasseranlage". Sie nannten neben diesem Unternehmer, dem die eigentliche Eigenkontrolle nach §§ 2 und 3 EKVO 1987 und die Kontrolle der Einleitungen Dritter in Abwasseranlagen nach § 4 EKVO 1987 oblag, nur die Untersuchungsstellen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EKVO 1987, die vom Unternehmer der Abwasseranlage mit den Untersuchungen beauftragt werden konnten. Die einzige Bestimmung, aus der sich die Möglichkeit hätte ergeben können, die Kontrollaufgaben von der Aufgabe des eigentlichen Betriebs der Abwasseranlage selbst losgelöst zum Gegenstand besonderer Regelungen zu machen, wäre § 45b Abs. 5 Satz 3 HWG 1981 gewesen. Danach konnten die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten die Erfüllung der in den §§ 45c und d genannten Aufgaben Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen oder sich zu diesem Zweck zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammenschließen oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen. Es ist schon fraglich, ob mit den "in den §§ 45c und d genannten Aufgaben" neben den in § 45c Abs. 1 (Überwachung der Abwasseranlage), § 45c Abs. 2 (Beschäftigung geeigneter Personen) und § 45d Abs. 1 (Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten) vom Gesetzgeber selbst gestellten Aufgaben auch diejenigen Aufgaben gemeint waren, die den Unternehmern von Abwasseranlagen erst durch die Rechtsverordnung nach § 45c Abs. 3 gestellt werden konnten. Dem braucht der Senat jedoch nicht weiter nachzugeben. § 45b Abs. 5 Satz 3 HWG 1981 beschränkte die Übertragungsmöglichkeit ohnehin auf d i e E r f ü l l u n g der in den §§ 45c und d genannten Aufgaben. Das aber bedeutet, daß die Aufgaben selbst bei den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten (Unternehmern der Abwasseranlagen) verblieben; eine Übertragung nach § 45b Abs. 5 Satz 3 HWG führte also nicht zu einer Aufspaltung der Person des Unternehmers. Erst die am
- Januar 1990 in Kraft getretene Bestimmung des § 52 Abs. 4 Satz 1 HWG 1990 ermöglicht eine Übertragung der Aufgaben selbst, wovon die Erfüllung derselben in Satz 2 deutlich unterschieden wird; aber ganz abgesehen davon, daß wieder nur von Aufgaben nach G e s e t z e s v o r s c h r i f t e n (§§ 52 Abs. 1 und 53 HWG 1990; § 21a Abs. 1 WHG) die Rede ist, ist auf diese Bestimmung im vorliegenden Fall noch nicht abzustellen; denn durch ihr Inkrafttreten konnte die im Jahre 1987 unwirksam erlassene Indirekteinleiterkontrollsatzung des Beklagten nicht wirksam werden, und eine neue einschlägige Satzung hatte sich der Beklagte bis zum Zeitpunkt der Untersuchung des Abwassers der Klägerin im Februar 1990 - und auch bis zum Erlaß des angefochtenen Gebührenbescheides und des Widerspruchsbescheides - nicht gegeben. Randnummer 27 Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; es bestand kein Anlaß, dem Beklagten nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Randnummer 29 Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 30 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026686