← Deutschland

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 N 2588/93 Beschluss Zur Antragsbefugnis einer Fraktion in einem Normenkontrollverfahren - Informationsans

Obsah (7)§ 130§ 47§ 13§ 19§ 21§ 23§ 30

Zur Antragsbefugnis einer Fraktion in einem Normenkontrollverfahren - Informationsanspruch über Grundstücksgeschäfte der Gemeinde verneint Tatbestand Randnummer 1 Die Hauptsatzung der Gemeinde ... vom

der Hessischen Gemeindeordnung für die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten zuständig sei, solle die Hauptsatzung der Gemeinde ..., wie vorgeschlagen geändert werden. Randnummer 13 Den Antrag der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin mit Mehrheit ab, beschloß aber, in die die Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben betreffende Regelung des § 2 der Hauptsatzung vom 19. Juli 1993 als Abs. 3 Nr. 8 eine neue Bestimmung einzufügen, so daß Abs. 3 wie folgt lautet: Randnummer 14 "

(3)Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gemäß § 50 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten: Randnummer 15 1. Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen; Randnummer 16 2. Grenzregelungsverfahren

dem Baugesetzbuch (BauGB); Randnummer 17 3. Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Erschließungsanlagen

§ 130Abs. 2 Bau

GB; Randnummer 18

  1. Entscheidung über Grundstücksverfügungen, außer bebautem Grundbesitz. Über Grundstücksverfügungen ist dem Haupt- und Finanzausschuß vierteljährlich zu berichten; Randnummer 19
  2. Entscheidung über den Erwerb von Grundstücken einschließlich der Ausübung des Vorkaufsrechtes. Hierüber ist dem Haupt- und Finanzausschuß vierteljährlich ;u berichten; Randnummer 20
  3. Entscheidung über Verpachtungen und Vermietungen; Randnummer 21
  4. Niederschlagungen und Erlaß von Forderungen und öffentlichen Abgaben, soweit sie den Betrag von 1.000,-- DM nicht überschreiten; Randnummer 22
  5. In für die Gemeinde besonders bedeutsamen Angelegenheiten ist vor der Entscheidung die Gemeindevertretung oder der Haupt- und Finanzausschuß zu unterrichten, damit der Gemeindevertretung die Möglichkeit eingeräumt bleibt, von ihrem Recht auf Rückübertragung der Beschlußfassung ( § 50 Abs. 1 HGO ) Gebrauch zu machen. Randnummer 23 Die Bindung des Gemeindevorstandes an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt." Randnummer 24 Die am
  6. Juli 1993 beschlossene Hauptsatzung wurde gemäß ihrem § 7 Abs. 1 im ... vom
  7. Juli 1993 öffentlich bekanntgemacht. Randnummer 25 Am
  8. November 1993 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie tragen vor, § 2 Abs. 3 Nr. g der Hauptsatzung sei nichtig. Das parlamentarische Kontrollrecht, das gemäß § 50 Abs. 2 HGO durch die Gemeindevertretung, also auch durch die einzelnen Gemeindevertreter bzw. die Fraktionen ausgeübt werden solle, werde durch die Bestimmung verletzt. in das der Fraktion gemäß § 36a HGO zustehende Kontrollrecht werde ebenfalls durch die Bestimmung eingegriffen. Der Minderheitenschutz der Fraktion werde verletzt, weil die Hauptsatzungsbestimmung darauf abziele, das parlamentarische Kontrollrecht der in der Minderheit befindlichen Fraktion zu unterlaufen und damit im Ergebnis wirkungslos zu machen. Randnummer 26 Grundstücksgeschäfte gehörten zu den Angelegenheiten, die gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO prinzipiell auf den Gemeindevorstand übertragen werden könnten. Bei ihnen handele es sich häufig schon wegen des Wertes des Grundstücks um "wichtige Entscheidungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO , über die die Gemeindevertretung zu entscheiden habe. Es werde daher sehr häufig nötig sein, daß die Gemeindevertretung die Angelegenheit wieder an sich zieht". Dazu sei aber eine Information der Gemeindevertretung über das Grundstücksgeschäft erforderlich. Die angegriffene Hauptsatzungsbestimmung genüge diesen Anforderungen nicht. Der unbestimmte Rechtsbegriff "besonders bedeutsame Angelegenheiten" lasse dem Gemeindevorstand einen sehr weiten Interpretationsspielraum. Die Bestimmung müsse deshalb durch Wertgrenzen ergänzt werden, die bei Grundstücksgeschäften ab einem gewissen Wert die Information der Gemeindevertretung vorschrieben. Bei der jetzigen Situation bestehe die Gefahr, daß der Gemeindevorstand möglicherweise die ihn tragende Mehrheitsfraktion außerhalb des normalen Geschäftsgangs der Gemeindevertretung informiere, die Minderheitsfraktion bzw. ihre einzelnen Mitglieder aber nicht, so daß das Grundstücksgeschäft ohne offizielle Information der Gemeindevertretung abgeschlossen werde. Die Kontrolle des Gemeindevorstands durch die Gemeindevertretung, die nur durch die Minderheitsfraktion effektiv geschehen könne, sei dann nicht mehr möglich. Randnummer 27

dem die Antragstellerin zu

  1. ihren die eigene Person betreffenden und ebenfalls auf Nichtigerklärung der genannten Hauptsatzungsbestimmung gerichteten, lediglich hilfsweise gestellten Antrag zurückgenommen hat, beantragt nur noch die Antragstellerin zu 1., § 2 Abs. 3 Nr. 8 der am
  2. Juli 1993 beschlossenen Hauptsatzung der Gemeinde Hamburg für nichtig zu erklären. Randnummer 28 Die Antragsgegnerin, die keinen Antrag stellt, trägt vor,

herrschender Rechtsauffassung stehe dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung eine materielle Prüfungskompetenz über Vorlagen und Anträge nicht zu. Dies beziehe sich auch auf die von der Gemeindevertretung gefaßten Beschlüsse. Insofern könne sich ihre Stellungnahme nicht auf die in der Verwaltungsstreitsache aufgeworfenen Fragen beziehen. Dies verbiete auch das zur Neutralität und Überparteilichkeit verpflichtete Amt des Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Im übrigen gehe sie aufgrund einer Äußerung der Kommunalaufsicht gegenüber der Antragstellerin davon aus, daß ihr Beschluß über die Hauptsatzung vom

  1. Juli 1993 rechtens sei. Randnummer 29 Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Heftstreifen, 28 Blatt) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Unterlagen und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Der Senat entscheidet durch Beschluß, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Randnummer 31 Soweit die Antragstellerin zu
  2. ihren - lediglich hilfsweise gestellten - Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. Randnummer 32 Der Antrag der Antragstellerin zu
  3. ist unzulässig. Randnummer 33 Er ist allerdings statthaft, denn die Antragstellerin zu
  4. wendet sich gegen eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO. Randnummer 34 Die Antragstellerin zu
  5. ist jedoch nicht antragsbefugt. Zwar kann

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO jede natürliche oder juristische Person den Antrag stellen. Hierunter fallen auch Personenmehrheiten, die im Rechtsverkehr durch Gesetz oder gewohnheitsrechtlich hinsichtlich der Parteifähigkeit juristischen Personen gleichgestellt oder die gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig sind (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar,

  1. Aufl., 1994, Rdnr. 19 zu § 47). Auch Fraktionen können danach Normenkontrollanträge stellen, weil sie Vereinigungen sind, denen Rechte zustehen können, und sie, die Fraktionen, somit beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO sind (vgl. HessVGH, Urteil vom
  2. März 1978 - II N 9/77 S. 7f. des amtlichen Umdrucks; Kopp, a.a.O., Rdnr. 13 zu § 61 VwGO). Randnummer 35 Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu
  3. scheitert jedoch daran, daß sie selbst durch § 2 Abs. 3 Nr. 8 der am
  4. Juli 1993 von der Gemeindevertretung der Gemeinde ... beschlossenen Hauptsatzung oder durch die Anwendung dieser Vorschrift keinen

teil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, wobei der Senat berücksichtigt, daß der Begriff des

teils weit ausgelegt werden muß; hierunter fällt jede nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Individualinteressen (Kopp, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 47 VwGO m. w. N.). Randnummer 36 Rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin zu

  1. werden durch § ,2 Abs. 3 Nr. 8 der Hauptsatzung vom
  2. Juli 1993 nicht berührt. Da die Fraktionen nur die ihnen eingeräumten Rechte, nicht die Rechte des einzelnen Gemeindevertreters geltend machen können (vgl. Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung - HGO -, Stand: 19.

lieferung, Februar 1993, Anm. VII. zu § 36 a; Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand:

  1. Lieferung, März 1994, Erl. 4 zu § 36 a), ist es entscheidend, ob die Antragstellerin zu
  2. durch die angegriffene Bestimmung in § 2 Abs. 3 Nr. 8 der Hauptsatzung in eigenen rechtlich geschützten Interessen deshalb verletzt sein kann, weil in der angegriffenen Bestimmung eine Regelung fehlt, die den Gemeindevorstand ab einem gewissen Wert des jeweiligen Grundstücksgeschäfts zur Information der Gemeindevertretung zwingt. In eigenen rechtlich geschützten Interessen kann die Antragstellerin nicht verletzt sein, denn weder die Hessische Gemeindeordnung noch die am
  3. Oktober 1993 von der Gemeindevertretung beschlossene Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse der Gemeinde ... enthalten eine Regelung zugunsten der Fraktionen, die diesen insoweit irgendeinen rechtlichen Schutz einräumt. Randnummer 37 Ihnen sind in der Hessischen Gemeindeordnung andere Rechte zugestanden, etwa das Recht, einen fraktionslosen Gemeindevertreter als Hospitanten aufzunehmen ( § 36a Abs. 1 Satz 2 HGO ). Die Fraktionen können Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen ( § 36a Abs. 1 Satz 5 HGO ). Sie können zum Zweck der Akteneinsicht die Bildung oder Bestimmung eines Ausschusses verlangen ( § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO ). Unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung gefaßt wird, haben sich alle oder einzelne Ausschüsse

dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammenzusetzen ( § 62 Abs. 2 Satz 1 HGO ). Die Fraktionen benennen in diesem Fall die Ausschußmitglieder ( § 62 Abs. 2 Satz 2 HGO ). Sie können Ausschußmitglieder abberufen ( § 62 Abs. 2 Satz 4 HGO ). Fraktionen ohne Sitz in einem bestimmten Ausschuß können für diesen Ausschuß einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme entsenden ( § 62 Abs. 4 Satz 2 HGO ). Randnummer 38 Das in § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO und nicht in der die Fraktionen betreffenden Vorschrift des § 36a HGO geregelte Kontrollrecht, das der Bevollmächtigte der Antragstellerin zu

  1. auf Seite 3 seines Antragsschriftsatzes vom
  2. Oktober 1993 und auf den Seiten 2 ff. seines Schriftsatzes vom
  3. November 1994 anspricht, steht nicht der Fraktion, sondern der Gemeindevertretung zu. Die Fraktion kann nicht rechtlich wirksam die Funktionen und Kompetenzen der Gemeindevertretung wahrnehmen. Auch die Befugnis zur Überwachung der Gemeindeverwaltung, insbesondere das Recht zur Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung ( § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO ), ist ausschließlich der Gemeindevertretung als Ganzer vorbehalten und kann nicht von den Fraktionen wahrgenommen werden (vgl. Schneider/Jordan, a.a.O., Erl. 4 zu § 36a HGO ). Entsprechendes gilt für die in § 50 Abs. 1 Satz 2 HGO geregelten Befugnisse.

dieser Vorschrift kann die Gemeindevertretung die Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuß übertragen. Es handelt sich dabei nicht um ein Recht einzelner Fraktionen. Auch aus § 50 Abs. 1 Satz 5 HGO ergibt sich kein rechtlich geschütztes Interesse einer Fraktion.

dieser Bestimmung kann die Gemeindevertretung Angelegenheiten, deren Beschlußfassung sie auf andere Gemeindeorgane übertragen hat jederzeit an sich ziehen. Die Fraktionen sind nicht angesprochen. Randnummer 39 Entsprechendes gilt für die am 11. Oktober 1993 beschlossene Geschäftsordnung - GO -. § 4 GO wiederholt im wesentlichen die in der Hessischen Gemeindeordnung enthaltenen Vorschriften betreffend die Bildung von Fraktionen.

§ 13Abs.

1 GO kann auch jede Fraktion Anträge in die Gemeindevertretung einbringen.

§ 19Abs.

2 Satz 2 GO ist eine Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände auf die Fraktionen

dem Verhältnis ihrer Stärke zu verteilen.

§ 21Abs.

4 Satz 1 GO wird unter anderem auf Verlangen einer Fraktion namentlich abgestimmt.

§ 23Abs.

3 Satz 1 GO stehen jeder Fraktion zwei mündliche Anfragen je Sitzung zu.

§ 30Abs.

2 Satz 2 GO soll das vorsitzende Mitglied eine Verständigung zwischen den Fraktionen über innere Angelegenheiten der Gemeindevertretung von grundsätzlicher Bedeutung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeitsplan und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung von Stellen von Ausschußvorsitzenden und ihrer Stellvertretung. Jede Fraktion kann verlangen, daß der Ältestenrat einberufen wird (§ 30 Abs. 4 Satz 2 GO). Beschließt die Gemeindevertretung, daß sich alle oder einzelne Ausschüsse

dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen, so erfolgt die Sitzverteilung entsprechend § 22 Absätze 3 und 4 KWG (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GO). Die Fraktionen benennen dem vorsitzenden Mitglied innerhalb einer Woche schriftlich die Ausschußmitglieder (§ 32 Abs. 1 Satz 2 GO). Die von einer Fraktion benannten Ausschlußmitglieder können von dieser abberufen werden (§ 32 Abs. 4 Satz 1 GO). Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschlusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 GO). Rechtlich geschützte Interessen der Fraktionen, die darauf gerichtet sind sicherzustellen, daß die Gemeindevertretung vor bestimmten Grundstücksgeschäften vom Gemeindevorstand informiert wird, ergeben sich auch aus der Geschäftsordnung nicht. Randnummer 40 Die Antragstellerin zu

  1. kann sich nicht mit Erfolg auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. August 1978 (- 2 BvK 1/77 - NJW 1979, 261) berufen. In dieser Entscheidung ging es um die Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Landessatzung für Schleswig-Holstein. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 dieser Landessatzung bestimmte, daß der Landtag auf Antrag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht hat, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß das in Art. 15 Abs. 1 der Landessatzung für Schleswig-Holstein gewährleistete Recht der Minderheit auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses grundsätzlich in eine Befugnis der Mehrheit ausschließe, den Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Minderheit durch Zusatzfragen zu erweitern. Dar vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilende Fall unterscheidet sich demnach wesentlich vom vorliegenden. In jenem gab es eine Rechtsgrundlage für das Kontrollrecht der Minderheit. Es ging um den Inhalt dieser Rechtsgrundlage, den das Bundesverfassungsgericht im Wege der Auslegung der Vorschrift feststellte. Im vorliegenden Fall liegen die Dinge anders. Hier fehlt es an einer Rechtsgrundlage, der - zumindest im Wege der Auslegung - entnommen werden kann, Fraktionen hätten einen Anspruch darauf, daß sie von dem Gemeindevorstand über Geschäfte mit Grundstücken ab einer bestimmten Wertgrenze informiert werden. Insbesondere aus dem in § 50 Abs. 2 Satz 2 HGO geregelten Recht der Fraktionen zu verlangen, daß zum Zweck der Akteneinsicht ein Ausschuß gebildet oder bestimmt wird, ergibt sich kein derartiges Recht der Fraktionen. Randnummer 41 Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 42 Die Antragstellerin zu
  3. hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs.
  4. 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), weil sie unterlegen ist und der lediglich hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin zu
  5. mangels Entscheidung über diesen Antrag keine Kosten verursacht hat. Randnummer 43 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der bis zum
  6. Juni 1994 gültigen Fassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026688

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.