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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TH 2631/94 Beschluss Umbau einer Jagdhütte im Außenbereich und Nutzung als Wochenendhaus; zum Wegfall des

Umbau einer Jagdhütte im Außenbereich und Nutzung als Wochenendhaus; zum Wegfall des Bestandsschutzes Tatbestand Randnummer 1 I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm die Nutzung einer Jagdhütte nebst Doppelgarage untersagt worden ist. Randnummer 2 Der Antragsteller ist Jagdpächter des Jagdbezirks V Sch in dem er keine Jagdhütte besitzt. Hierfür nutzt er die im Streit befindliche Jagdhütte, die sich etwa 1 km von der Grenze seines Jagdbezirks und etwa 70 m von der bebauten Ortslage entfernt im Jagdbezirk F-D befindet. Für diese Jagdhütte hatte der Landkreis F., der im gegebenen Zusammenhang Rechtsvorgänger des Antragsgegners war, dem früheren Jagdpächter H mit Bauschein von 27.05.1968 die Baugenehmigung zur Errichtung einer 9 m x 6,40 m großen Jagdhütte mit einem umbauten Raum von 187 cbm erteilt. Ohne bauaufsichtliche Genehmigung wurde die Jagdhütte später um einen etwa 4,10 m x 5,50 m großen Anbau, einen Außenkamin, eine Doppelgarage sowie eine ca. 36 qm große, mit Betonplatten versehene Fläche erweitert. Randnummer 3 Nachdem der Pachtvertrag des Jagdpächter H am 31.03.1993 abgelaufen war, verkaufte er das Anwesen mit notariellem Kaufvertrag vom 17.05.1993 an Herrn G P der einen Jagderlaubnisschein für das 15 km entfernt liegende Jagdrevier Burgwald- Bottendorf besitzt. Herr P räumte dem Antragsteller ein Mitnutzungsrecht an der Jagdhütte und den Nebenanlagen ein für die Zeit ab 01.05.

  1. Der Antragsgegner erließ gegen Herrn H eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung und gegen Herrn P ein Nutzungsverbot. Randnummer 4 Mit Verfügung vom 08.07.1994 untersagte er dem Antragsteller die Nutzung der Jagdhütte einschließlich des Anbaus und der Garage ab dem
  2. Tag nach Zustellung der Verfügung. Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte er ein Zwangsgeld von jeweils 3.000,-- DM an. Gleichzeitig ordne er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.07.1994 Widerspruch und stellte mit einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Kassel Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Randnummer 5 Durch Beschluß vom 17.08.1994 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Nutzungsverbot insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller die Nutzung der Jagdhütte zu Jagdzwecken untersagt worden ist. Im übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, im Hinblick auf die untersagte Nutzung der Jagdhütte als solcher fehle es an der formellen und der materiellen Illegalität. Die von dem Antragsteller aufgenommene Nutzung gehe nicht über das hinaus, was durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 27.05.1968 an zulässiger Nutzung des Gebäudes genehmigt worden sei. Auf die zulässige Nutzung zu Jagdzwecken könne sich auch der Antragsteller aufgrund der ihm privatrechtlich gewährten Nutzungserlaubnis berufen. Randnummer 6 Gegen den ihm am 05.09.1994 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 15.09.1994 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, die Baugenehmigung vom 27.05.1968 entfalte für die Nutzung der Jagdhütte zur Bejagung des Nachbarjagdbezirks V-berg- Sch keine Legalisierungswirkung. Der ursprüngliche Bestandsschutz der Hütte sei durch die nicht nur vorübergehende Aufgabe der legalisierten Nutzung erloschen. Randnummer 7 Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 8 Die die streitige Jagdhütte betreffenden Bauakten des Antragsgegners (ein Hefter) waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 9 II. Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht teilweise stattgegeben. Randnummer 10 Die Voraussetzungen, unter denen das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen kann, sind nicht gegeben. Einem derartigen Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen ist über den Antrag aufgrund einer Interessenwertung zu entscheiden. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel- Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsakts, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließen. Hier liegt ein Fall vor, in dem ein überwiegendes öffentliches Interesse deshalb anzunehmen ist, weil sich bereits im Anordnungsverfahren erkennen läßt, daß der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Widerspruch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg haben kann und die angeordnete Maßnahme eilbedürftig ist. Randnummer 11 Das Nutzungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 78 Abs.1 HBO
  3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erfolgt die Nutzung der Jagdhütte formell und materiell baurechtswidrig. Die durch die erteilte Baugenehmigung vom 27.05.1968 bewirkte formelle Legalität der Jagdhütte ist durch die Änderung ihrer Nutzung zu Freizeit- und Wochenendzwecken weggefallen. Gleichzeitig ist die Jagdhütte hierdurch auch materiell illegal geworden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine Jagdhütte durch die Änderung ihrer Nutzung in eine Hütte für Freizeitzwecke ihren Bestandsschutz verliert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.06.1994, BauR 1994, 737

(738). Randnummer 12 Im vorliegenden Fall ist die Entprivilegierung der Jagdhütte allerdings nicht dadurch eingetreten, daß der frühere Jagdpächter Hö. bereits vor Ablauf seines Jagdpachtvertrages am 31.03.1993 die Jagdhütte wochenendhausmäßig genutzt hat. Daß die Jagdhütte wochenend- und freizeitmäßig genutzt worden ist, ergibt sich aus folgendem: Eine privilegierte Jagdhütte im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (BBauG) ist ein einfacher Bau, dessen Errichtung, örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, innere Einteilung und Ausstattung ausschließlich nach Gesichtspunkten auszurichten sind, die sich allein aus den konkreten Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Jagdausübung ergeben (BVerwG, Urteil vom 10.12.1982, BRS 39 Nr. 80; Beschluß des Senats vom 06.04.1992 - 3 TH 373/92 -; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 4. Aufl., § 35 Rdnr. 48 Stichwort: Jagdhütten). Die Anerkennung als Jagdhütte kommt daher regelmäßig nicht in Betracht, wenn das Bauwerk nach seiner Ausstattung so aufwendig ist, daß es Wohnbedürfnissen sowie einem Daueraufenthalt zu Erholungs- und Freizeitzwecken dient (Dyong in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 1987, § 35 Rdnr. 62). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es bestehen bereits Bedenken, ob die mit einer Grundfläche von 9,10 m x 6,40 m genehmigte Jagdhütte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie mit einem Abstand von nur etwa 70 m praktisch unmittelbar an die dörfliche Wohnbebauung angrenzt, im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung des Anforderungen einer zulässigen Jagdhütte entsprach, denn eine Jagdhütte mit Übernachtungsmöglichkeit ist nach allgemeiner Rechtsauffassung dann nicht erforderlich, wenn sich in zumutbarer Entfernung eine Ortschaft befindet, in der sich der Jäger vor oder nach der Jagdausübung aufhalten und übernachten kann (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27.03.1974, BayVBl. 1975, 21). Dieser Frage braucht hier jedoch nicht näher nachgegangen zu werden, da die Jagdhütte jedenfalls durch die nachträglichen bauaufsichtlich nicht genehmigten Baumaßnahmen zu einem Wochenendhaus umgestaltet worden ist und als solches auch genutzt wird. So ist das Bauwerk mit einem Kamin versehen worden, obgleich der Antragsgegner die hierfür beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom 22.09.1986 versagt hat. Die Ausstattung einer Jagdhütte mit einem Kamin ist für die ordnungsgemäße Jagdausübung nicht erforderlich. Diese Baumaßnahme dient in erster Linie der Wohn- und Freizeitnutzung. Dasselbe gilt für den ebenfalls ohne erforderliche Baugenehmigung errichteten Anbau und die Doppelgarage sowie den ca. 36 qm großen, aus Betonplatten hergestellten Freisitz. Diese zahlreichen illegalen Baumaßnahmen geben sogar Anlaß zur Besorgnis, daß der Bauherr als notorischer Schwarzbauer im Sinne der Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs anzusehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 19.07.1984, BRS 42 Nr. 22). Randnummer 13 Durch diese bauliche Umgestaltung der Jagdhütte hat sie den Charakter eines Wochenendhauses erlangt und ist auch in dieser Art genutzt worden. Dies ist von dem früheren Jagdpächter Hö. im Schreiben seiner Bevollmächtigten an den Antragsgegner vom 28.06.1993 ausdrücklich durch die Erklärung bestätigt worden, die Jagdhütte sei auch als Wochenend- und Freizeithaus genutzt worden. Damit trat neben die genehmigte und bestandsgeschützte Nutzung als Jagdhaus die ungenehmigte und nicht genehmigungsfähige Wochenendhausnutzung. Es ist daran zu denken, daß bei einem Zusammentreffen derartiger unterschiedlicher Nutzungen der Bestandsschutz davon abhängt, ob die bisher zulässige Nutzung, allerdings nur an einem funktionsgerecht nutzbaren Teil des veränderten baulichen Bestandes, für sich oder nur zusammen mit der unzulässigen Nutzung als Einheit beurteilt werden kann. Lassen sich die Nutzungen voneinander trennen, dann sind sie auch einem "selbständigen" Bestandsschutz zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1979, BauR 1980, 53
(54); Grosse/Suchsdorf/ Schmaltz/Wiechert, Nds BauO,
  1. Aufl., § 99 Rdnr. 15). Es mag dahinstehen, ob eine derartige Trennung bei der Nutzung der Jagdhütte ohne weiteres möglich war mit der Folge, daß durch die von dem früheren Jagdpächter H (auch) ausgeübte wochenendhausmäßige Nutzung der Hütte der Bestandsschutz für die jagdliche Nutzung nicht entfiel. Der Bestandsschutz für die jagdliche Nutzung der Hütte ist jedoch spätestens dadurch in Wegfall gekommen, daß der Pachtvertrag des früheren Jagdpächters H am 01.04.1993 abgelaufen war und die Jagdhütte über einen längeren Zeitraum nicht mehr zu jagdlichen Zwecken genutzt worden ist. Der Grundeigentümer soll die Rechtsposition, die sich zu seinen Gunsten aus einer früheren Rechtslage ergibt, bei faktischer Beendigung der ursprünglichen Nutzung nicht sofort verlieren, ihm ist vielmehr zum Schutze seines Vertrauens in den Fortbestand einer bisher erreichten Rechtsposition je nach den konkreten Umständen eine gewisse Zeitspanne einzuräumen, innerhalb deren Bestandsschutz nachwirken kann und er damit Gelegenheit erhält, an den früher rechtmäßigen Zustand anzuknüpfen. Diese Zeitspanne war hier jedoch verstrichen, nachdem die Übernahmeverhandlungen des früheren Jagdpächtern H mit den neuen Jagdpächtern gescheitert waren. Eine Nutzung der Jagdhütte durch den Antragsteller als Jagdpächter des in etwa 1 km Entfernung an die Jagdhütte angrenzenden Jagdbezirks V-berg-Sch kommt nach dem Wegfall der bestandsgeschützten Nutzung durch den früheren Jagdpächter nicht in Betracht. Sie ist auch aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Ausgestaltung der Hütte nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, da ihr öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 1., 5.,
  2. und
  3. Spiegelstrich BauGB entgegenstehen. Randnummer 14 Die Nutzungsuntersagung gegenüber dem Antragsteller ist daher zu Recht angeordnet worden. Ihre sofortige Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil bei einer offensichtlich formell und materiell illegalen Nutzung die Vorbildwirkung dieser Maßnahme eine Nachahmung vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens befürchten läßt. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 (analog) GKG. Randnummer 16 Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026689

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