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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 UE 1260/94 Urteil Wirksame Bekanntgabe eines Bescheides aufgrund Kenntnis des Inhalts; Immatrikulation: N

Wirksame Bekanntgabe eines Bescheides aufgrund Kenntnis des Inhalts; Immatrikulation: Nachfrist für Rückmeldeerklärung als Ausschlußfrist Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 18. Januar 1994, 12 E 1627/92

(3)Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger erstrebt die Aufhebung seiner Exmatrikulation für das Sommersemester
  1. Randnummer 2 Der Kläger war im Wintersemester 1990/91 als Student der Informatik an der Beklagten immatrikuliert. Die Rückmeldefrist für das Sommersemester 1991 war von der Beklagten für die Zeit vom
  2. Januar bis zum
  3. März 1991 festgesetzt worden; die Nachfrist lief am
  4. April 1991 - einem Montag - ab, da an diesem Tag der erste Vorlesungstag des Sommersemesters war. Die vorgenannten Termine waren über entsprechende Aushänge, durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters 1991 und in dem "Uni-Report", einer Zeitung der Beklagten, bekannt gegeben worden, wie der Senat in dem Verfahren 6 UE 132/94 (Urteil vom
  5. Juni 1994) festgestellt hat. Studenten mußten zur Rückmeldung nicht persönlich im Studentensekretariat erscheinen. Nach dem Ende der allgemeinen Öffnungszeiten konnten Rückmeldeanträge noch in den Briefkasten der Universität eingeworfen werden; ein entsprechender Hinweis war an der Eingangstür zum Studentensekretariat angebracht. Randnummer 3 Da der Kläger die Rückmeldefrist nicht nutzte, exmatrikulierte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom
  6. März 1991 unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 2 Nr. 2 HHG zum
  7. März 1991 und führte zur Begründung aus, der Studentenakte des Klägers sei zu entnehmen, daß er sich nicht ordnungsgemäß zum Sommersemester 1991 zurückgemeldet habe, ohne für das kommende Semester vom Studium beurlaubt zu sein. Der Bescheid enthielt am Ende unter anderem den Hinweis, daß eine verspätete Rückmeldung bis zum ersten Vorlesungstag des Semesters (Nachfrist) nach Zahlung einer Säumnisgebühr von 20,-- DM möglich sei. Der Exmatrikulationsbescheid vom
  8. März 1991, der keinen Postabgangsvermerk trägt, wurde von der Beklagten mittels einfachen Briefes an den Kläger versandt. Der Kläger bestreitet den Zugang dieses Bescheides. Randnummer 4 Als sich der Kläger am
  9. April 1991, dem letzten Tag der Nachfrist, zurückmelden wollte, stürzte er auf dem Weg zur Universität so unglücklich, daß er sich in ärztliche Behandlung begeben mußte und das Studentensekretariat während der allgemeinen Öffnungszeiten von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr nicht mehr erreichen konnte. Am Folgetag, dem
  10. April 1991, sprach er im Studentensekretariat vor, worauf ihm dort der zuständige Sachbearbeiter mitteilte, eine Rückmeldung sei nicht mehr möglich, wobei es unerheblich sei, weshalb der Kläger die Frist versäumt habe. Randnummer 5 Der vom Kläger daraufhin beauftragte Bevollmächtigte erhielt auf seine telefonische Anfrage vom Studentensekretariat Mitte April 1991 die Information, daß die Exmatrikulation des Klägers veranlaßt worden sei. Mit Schreiben vom
  11. Juli 1991 wies der Bevollmächtigte gegenüber der Beklagten darauf hin, daß dem Kläger bislang noch kein Exmatrikulationsbescheid zugegangen sei; er bitte um eine Stellungnahme. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  12. Dezember 1991 teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit, der Kläger habe bis zum Ablauf der Nachfrist keine Rückmeldung beantragt; dies habe zur Folge, daß er wegen nichterfolgter Rückmeldung zum
  13. März 1991 exmatrikuliert worden sei. Ob der Kläger den Exmatrikulationsbescheid vom
  14. März 1991 erhalten habe, könne dahingestellt bleiben; aus Kostengründen sei der Beklagten die Zusendung von Massenbescheiden durch Postzustellungsurkunde leider versagt. Dieser Sachverhalt führe jedoch nicht zu einer Änderung des herausgegebenen Bescheides. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  15. Dezember 1991, bei der Beklagten eingegangen am
  16. Januar 1992, legte der Kläger gegen den Exmatrikulationsbescheid Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die wegen des Unfalls unverschuldet versäumte Rückmeldefrist. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  17. Januar 1992 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und vertrat die Ansicht, nach der Immatrikulationsverordnung sei eine Rückmeldung nach Ablauf der Nachfrist nicht mehr zulässig. Der Bescheid über die Exmatrikulation vom
  18. März 1991 sei bestandskräftig und könne deshalb nicht mehr angefochten werden; der Widerspruch sei verfristet. Eine Rechtsmittelbelehrung war diesem Schreiben nicht beigefügt. Randnummer 9 Am
  19. Juli 1992 nahm der Bevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht in die Behördenakte. Randnummer 10 Am
  20. Juli 1992 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, unbeschadet seines zum Wintersemester 1991/92 erfolgten Wechsels zur Fernuniversität H habe er im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch der Landesversicherungsanstalt Hessen ein berechtigtes Interesse daran, daß die Exmatrikulation zum Sommersemester 1991 keinen Bestand und er sich demzufolge im Sommersemester 1991 als Student in der Ausbildung befunden habe. Er sei Halbwaise und beziehe von der LVA Hessen während der Zeit der Berufsausbildung eine Halbwaisenrente; als Beleg der Absolvierung einer Ausbildung seien dem Versicherungsträger Nachweise über die Immatrikulation vorzulegen. Infolge der im Sommersemester 1991 erfolgten Exmatrikulation habe er den Nachweis für die Studientätigkeit in diesem Semester nicht führen können, so daß ihn die LVA Hessen mit Bescheid vom
  21. Oktober 1991 zur Rückzahlung der Waisenrente für diesen Zeitraum aufgefordert habe. Die Entscheidung über die Rückforderung der Waisenrente sei bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt worden. Randnummer 11 In der Sache hat er vorgetragen, die Exmatrikulation zum
  22. März 1991 sei unwirksam. Bereits die Vornahme einer Exmatrikulation vor Ablauf der Nachfrist zur Rückmeldung müsse bedenklich erscheinen; vor diesem Zeitpunkt dürfe allenfalls die Androhung der Exmatrikulation zulässig sein. Entscheidend sei jedoch, daß ihm der betreffende Bescheid bis heute nicht zugegangen sei. Von diesem Bescheid habe er im Wortlaut erst aufgrund der Akteneinsicht durch seinen Bevollmächtigten Kenntnis erlangt. Im übrigen hätte am
  23. April 1991 die Rückmeldung unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angenommen werden müssen. Ein entsprechender Antrag habe der gleichen Form wie die vorzunehmende Handlung bedurft; bereits in seiner Vorsprache beim Studentensekretariat sei ein derartiger Antrag zu sehen, da er dem zuständigen Sachbearbeiter den Sachverhalt geschildert habe, wodurch klar gewesen sei, daß er Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis begehrt habe. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom
  24. März 1991 aufzuheben und die nachträgliche Immatrikulation des Klägers für das Sommersemester 1991 im Fachbereich Informatik an der Beklagten vorzunehmen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie behauptet, der Exmatrikulationsbescheid vom
  25. März 1991 sei dem Kläger durch Übermittlung per Post bekannt gegeben worden; spätestens jedoch bei seiner Akteneinsicht am
  26. Juli 1992 habe der Kläger von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt. Bei der für die Rückmeldung gesetzten Nachfrist, die der Kläger nicht eingehalten habe, handele es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist, so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei unverschuldeter Fristversäumung nicht möglich sei. Bei der LVA Hessen könnten auch andere Beweismittel für den Nachweis, daß sich der Kläger im Sommersemester 1991 "in Berufsausbildung" befunden habe, vorgelegt werden. Randnummer 15 Mit am
  27. Januar 1994 beratenem Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger am
  28. April 1991 begehrte Rückmeldung sei wegen Ablaufs der Nachfrist am
  29. April 1991 verfristet gewesen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, da es sich bei der Frist nach § 6 Abs. 2 der Immatrikulationsverordnung (IMMVO) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handele. Randnummer 16 Gegen den seinem Bevollmächtigten am
  30. März 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom
  31. April 1994, dem Osterdienstag, beim Verwaltungsgericht am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt. Randnummer 17 Zur Begründung trägt er vor, die Exmatrikulationsentscheidung sei deswegen nicht wirksam, weil der betreffende Bescheid ihm nicht in der nach § 41 VwVfG vorgesehenen Form bekannt gegeben worden sei. Eine Bekanntgabe sei auch nicht im Rahmen der Akteneinsicht erfolgt, da die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, daß zugleich mit der Überlassung der Handakte der Inhalt des Bescheides formell bekannt gegeben werden solle. Der Begriff der Bekanntgabe setzt den entsprechenden Willen der bekanntgebenden Behörde voraus; die Beklagte habe durch ihr Schreiben am
  32. Januar 1992 zum Ausdruck gebracht, daß sie den Exmatrikulationsbescheid bereits als bekanntgegeben ansehe. Jedenfalls sei die Bekanntgabe aber zu spät erfolgt, um für das Sommersemester 1991 noch Auswirkungen zu zeitigen; eine rückwirkende Exmatrikulation zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im Jahre 1992 für das Sommersemester 1991 sei nicht möglich. Im übrigen sei zweifelhaft, ob die Frist zur Rückmeldung eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist sei. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 2 IMMVO sei nicht nachvollziehbar; Sinn und Zweck der Nachfrist sei es, der Hochschule möglichst frühzeitig Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten zu verschaffen. Mit dem eigentlichen Studienbetrieb für die Studenten habe dies jedoch nichts zu tun. Insbesondere berühre eine verspätete Rückmeldung nicht die sinnvolle Teilnahme an einem Semester. Wenn es für den Studenten möglich sein solle, sich noch am
  33. Vorlesungstag für das bereits laufende Semester zurückmelden zu können, müsse dies auch noch zu einem späteren Zeitpunkt der Fall sein. Darüber hinaus habe der Kläger unter Benennung der Rechtsfolgen auf die Konsequenzen einer Versäumung der Nachfrist hingewiesen werden müssen; dies sei nicht geschehen. Randnummer 18 Des weiteren genüge der durch die Beklagte gesetzte Termin zur spätesten Rückmeldung nicht dem Bestimmtheitsgebot. Den Zeitpunkt der letztmaligen Rückmeldemöglichkeit habe die Beklagte durch die Formulierung "bis zum ersten Vorlesungstag des Semesters" festgelegt. Diese Formulierung sei in mehrfacher Hinsicht mehrdeutig. Zum einen begännen nicht alle Vorlesungen aller bei der Beklagten angebotenen Studiengänge am selben Tage. Zum anderen komme es auch in bezug auf den einzelnen Studenten zu gewissen Verschiebungen hinsichtlich des Vorlesungsbeginns innerhalb des Semesters. Die Mehrdeutigkeit bei dieser Fristbestimmung gehe zu Lasten der Beklagten, was dazu führe, daß dieser Mangel entweder über § 31 Abs. 7 VwVfG oder über § 32 Abs. 1 VwVfG zu heilen gewesen sei. Randnummer 19 Der Kläger beantragt sinngemäß, den am
  34. Januar 1994 beratenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main und den Bescheid der Beklagten vom
  35. März 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
  36. Januar 1992 aufzuheben. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie trägt vor, daß der Exmatrikulationsbescheid dem Kläger zugegangen sei. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß dies nicht der Fall gewesen sein könnte. Die Nachfrist, ihr Ende und die eventuellen Folgen einer Fristversäumnis seien dem Kläger bekannt gewesen. Die Nachfrist des § 6 Abs. 2 IMMVO sei eine materielle Ausschlußfrist, die nicht verlängerbar sei. Studenten könnten die Rückmeldung am letzten Tag der Nachfrist auch per Fax beantragen, insbesondere dann, wenn an diesem Tag gesundheitliche oder sonstige Hinderungsgründe aufträten. In Ausnahmefällen würden auch telefonische Anträge entgegen genommen. Randnummer 22 Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen; wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf Bezug genommen. Randnummer 23 Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt; darüber hinaus haben sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 25 Die Klage ist zulässig. Randnummer 26 Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da der Kläger die Aufhebung des Exmatrikulationsbescheides der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides erstrebt. Randnummer 27 Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom
  37. März 1991 ist gegenüber dem Kläger mit seiner Bekanntgabe am
  38. Dezember 1991 wirksam geworden (§ 43 Hess. Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -), da der Kläger zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangt hat. Diese Kenntniserlangung reicht für die Bekanntgabe im Sinne von § 41 Abs. 1 HVwVfG aus. Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig nicht die vollständige Übermittlung des Bescheides im Wortlaut; es reicht vielmehr aus, wenn die Behörde den Adressaten über den Inhalt ihrer Entscheidung unterrichtet. Dies ist mit dem Schreiben der Beklagten vom
  39. Dezember 1991 geschehen. Demgegenüber scheidet eine Bekanntgabe des Bescheides nach § 41 Abs. 2 HVwVfG schon im März 1991 aus, da die Beklagte den dafür erforderlichen Zugang des Exmatrikulationsbescheides nicht nachgewiesen hat. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes mittels einfachen Briefes übermittelt wird, mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes sowie den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. Da der Kläger den Erhalt des Bescheides vom
  40. März 1991 in ausreichender Form bestritten hat, obliegt es der Beklagten, den Zugang und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen. Dieser Nachweis ist der Beklagten indes nicht gelungen, zumal sich in den Behördenakten noch nicht einmal ein Anhaltspunkt über den Tag der Aufgabe zur Post befindet. Randnummer 28 Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der erstrebten Aufhebung des Bescheides, da die Frage, ob er die im Sommersemester 1991 erhaltene Waisenrente an die LVA Hessen zurückzahlen muß, unter anderem maßgeblich von dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abhängt. Randnummer 29 Widerspruchseinlegung und Klageerhebung waren ebenfalls fristgerecht, da für beide Rechtsbehelfe jeweils die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO galt. Die Widerspruchsfrist betrug ein Jahr, weil die dem Bescheid vom
  41. März 1991 beigefügte Rechtsmittelbelehrung dem Kläger nicht bekanntgegeben worden ist; dem Widerspruchsbescheid fehlte eine Rechtsmittelbelehrung gänzlich. Randnummer 30 Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der Exmatrikulationsbescheid vom
  42. März 1991 als auch der Widerspruchsbescheid vom
  43. Januar 1992 sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 31 Zunächst ist festzustellen, daß der Exmatrikulationsbescheid vom
  44. März 1991, selbst wenn er dem Kläger erst am
  45. Dezember 1991 bekanntgegeben worden ist, noch Rechtswirkungen hinsichtlich des Sommersemesters 1991 entfaltet und zu einer (rückwirkenden) Exmatrikulation des Klägers für dieses Semester führt. Maßgebend ist dabei die Überlegung, daß sowohl nach den Vorschriften des Hessischen Hochschulgesetzes als auch nach den Regelungen in der Immatrikulationsverordnung eine rückwirkende Exmatrikulation nicht ausgeschlossen ist. Dies ist angesichts der Exmatrikulationstatbestände in § 40 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz - HHG - auch nur sachgerecht, da dort verschiedene Tatbestände normiert sind, die erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung zur Durchführung der Exmatrikulation führen können. Es gibt auch im übrigen keine rechtlichen Gesichtspunkte, die einer Exmatrikulation mit rückwirkender Kraft in Fällen der vorliegenden Art zwingend entgegenstünden. Randnummer 32 Die Beklagte hat die Exmatrikulation zutreffend auf § 40 Abs. 2 Nr. 2 HHG gestützt, da sich der Kläger für das Sommersemester 1991 nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet hat, ohne beurlaubt zu sein. Sein Antrag auf Durchführung der Rückmeldung ist erst nach Ablauf der Nachfrist bei der Beklagten eingegangen. Eine Möglichkeit für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung besteht nicht. Randnummer 33 Das Verfahren für die Durchführung der Rückmeldung, die gemäß § 39 Abs. 1 HHG vorgeschrieben ist, ist in § 6 der Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation an den Hochschulen des Landes Hessen (IMMVO) vom
  46. Mai 1988 (GVBl. I S. 228), geändert durch Verordnung vom
  47. Juli 1990 (GVBl. I S. 410), geregelt. Danach sind bei der Rückmeldung auch bestimmte, von der jeweiligen Hochschule zu setzende Fristen einzuhalten. Hier endete die reguläre Rückmeldefrist am
  48. März
  49. Innerhalb dieser Rückmeldefrist hat der Kläger keinen Antrag auf Rückmeldung gestellt. Er hat auch die bis zum
  50. April 1991 laufende Nachfrist nicht genutzt, um seine Rückmeldung zu beantragen. Dabei ergibt sich die Möglichkeit der Beklagten, die Rückmeldung noch im Rahmen einer Nachfrist entgegenzunehmen, aus § 6 Abs. 2 IMMVO, wonach eine verspätet beantragte Rückmeldung nur bis zum Ablauf der von der Hochschule festgesetzten Nachfrist zulässig ist. Randnummer 34 Es ist zwar in den einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften nicht geregelt, in welcher Art und Weise diese Fristen bekannt gemacht werden müssen. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 IMMVO regelt nur, daß die Hochschule - soweit in dieser Verordnung und in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Fristen für die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Studiengangwechsel, Exmatrikulation usw. festsetzt und daß sie Fristverlängerung gewähren kann. Regelungen, die Art und Weise der Veröffentlichung dieser Fristen betreffen, enthält die Verordnung nicht. Jedoch ist es nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ausreichend, aber auch erforderlich, daß die genannten Fristen für diejenigen, die sie einzuhalten haben, also die Studienbewerber und Studenten, genügend bekannt gemacht werden. Randnummer 35 Dies ist hier der Fall. Wie der Senat in dem Verfahren 6 UE 132/94 (Urteil vom
  51. Juni 1994) festgestellt hat, sind die Termine für die Rückmeldung und für die verspätete Rückmeldung (Nachfrist) zum Sommersemester 1991 über entsprechende Aushänge sowie die Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis des Sommersemesters und in dem "Uni-Report", der Zeitung der Beklagten, in angemessener Weise bekanntgegeben worden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht behauptet, nicht gewußt zu haben, wann die Fristen endeten und die Vorlesungen im Sommersemester 1991 begannen. Randnummer 36 Die Regelung über die Nachfrist nach § 6 Abs. 2 IMMVO ist auch bestimmt genug. In diesem Zusammenhang kommt es entscheidend darauf an, daß der Vorlesungsbeginn von der Hochschule einheitlich für jedes Semester festgelegt wird. Dabei ist der erste Vorlesungstag derjenige Tag im Semester, an dem allgemein der Vorlesungsbetrieb an der Hochschule aufgenommen wird. Daß einzelne Vorlesungen nicht am ersten Vorlesungstag, sondern erst an einem späteren Vorlesungstag beginnen, liegt in der Natur der Sache und folgt aus dem Umstand, daß sich die einzelnen Vorlesungen jeweils auf die Kalenderwoche verteilen. Mit Vorlesungsbeginn ist aber nicht der Beginn einer individuellen Vorlesung in einem Einzelfach gemeint, sondern hierunter kann sinnvollerweise nur der an der Hochschule jeweils allgemein übliche Beginn des Vorlesungsbetriebes verstanden werden. Randnummer 37 Hinzukommt, daß die Beklagte in verschiedenen Publikationen nicht nur für das Ende der Nachfrist auf den ersten Vorlesungstag abgestellt, sondern daß sie beispielsweise in dem Rückmeldeplakat für das Sommersemester 1991 das Ende der Nachfrist konkret bezeichnet hat. Dort heißt es "Nach Ablauf der o. a. Frist ist eine verspätete Rückmeldung nur mit Zahlung einer Säumnisgebühr von 20,-- DM bis zum
  52. April 1991 (Ende der Nachfrist) möglich". Darüber hinaus wurden in der Zeitung "Uni-Report", Jahrgang 24 Nr. 3 vom
  53. Februar 1991, unter der Überschrift "Zeittafel" nicht nur beide Fristen unter Nennung des jeweiligen Datums des Fristendes, sondern auch ausdrücklich der erste Vorlesungstag -
  54. April 1991 - genannt. Schließlich enthielt auch das Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 1991 Hinweise auf die Fristen mit Datumsangaben sowie auf den Vorlesungsbeginn "
  55. April 1991". Es ist Sache des Studenten, sich darüber zu informieren, wann die Vorlesungszeit beginnt, zumal er nur dann sicherstellen kann, die Lehrveranstaltungen im vollen Umfang zu besuchen. Angesichts dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Regelung über die Nachfristsetzung bei der Rückmeldung sei zu unbestimmt. Randnummer 38 Die Beklagte hat den Antrag auf Rückmeldung des Klägers am
  56. April 1991 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dieser sei verfristet. Zutreffend ist auch die Auffassung des Beklagten, dem Kläger könne wegen Versäumung der Nachfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid (Bl. 8,
  57. Abs., bis Bl. 9, Ende des
  58. Abs.) gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen. Randnummer 39 Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist folgendes zu sagen: Bei der nach § 6 Abs. 2 IMMVO vorgesehenen Nachfrist handelt es sich um eine Ausschlußfrist mit der Folge, daß nach Fristablauf die geforderte Rechtshandlung nicht mehr vorgenommen werden kann und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Der Charakter einer Ausschlußfirst folgt dabei bereits aus der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Rückmeldung "nur" bis zum Ablauf einer Nachfrist möglich sein soll. Schon dieser Wortlaut zeigt, daß der Verordnungsgeber den letzten Tag der Nachfrist auch als letzte Möglichkeit für die Vornahme der erforderlichen Rechtshandlung ansehen wollte. Diese Auslegung der genannten Vorschrift wird aber auch durch Sinn und Zweck der Rechtsnorm, die sich mit der Durchführung des Rückmeldeverfahrens befaßt, bestätigt. Es besteht nämlich ein starkes öffentliches Interesse daran, zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültige Klarheit über die Anzahl der Studenten in dem betreffenden Studiengang zu gewinnen. Da in bestimmten Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen, muß sichergestellt sein, daß die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze so früh wie möglich feststeht, damit eventuelle Nachrücker noch die Möglichkeit erhalten, einen nicht eingenommenen Studienplatz zu belegen. Hinzukommt, daß sowohl die Rückmeldefristen als auch die Immatrikulationsfristen (vgl. § 2 Abs. 2 IMMVO) aufeinander abgestimmt sind und Immatrikulation und Rückmeldung jeweils nur noch bis zum ersten Tag des Vorlesungsbeginns vorgenommen werden können. Durch diese Verfahrensweise soll gewährleistet werden, daß mit Beginn des Semesters die Anzahl der in einem Studiengang jeweils eingeschriebenen Studenten festgestellt werden kann und gegebenenfalls weitere Bewerber zum Studium zugelassen werden können, wenn die Kapazitäten in dem Studiengang nicht ausgeschöpft sind. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn mit Ablauf der Nachfrist zugleich auch eine verbindliche Entscheidung über die nunmehr mögliche Besetzung etwa frei gewordener Studienplätze unverzüglich getroffen werden kann. Würde man in diesem Fall die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung zulassen, könnte dies unter Umständen dazu führen, daß Studienplätze entweder doppelt oder aber überhaupt nicht besetzt werden könnten, wenn über die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein länger dauernder Rechtsstreit geführt wird. Dies ist aber angesichts der Bedeutung der Studienplatzvergabe für den weiteren Berufsweg der Studenten (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen. Randnummer 40 In diesem Zusammenhang kann der Kläger nicht damit gehört werden, er habe auf die Rechtsfolgen bei der Versäumung der Ausschlußfrist zuvor hingewiesen werden müssen. Zum einen gilt, daß es keine gesetzliche Notwendigkeit gibt, die von einer Ausschlußfrist Betroffenen auf die Folgen einer Fristversäumung hinzuweisen. Zum anderen mußte dem Kläger die Bedeutung der Nachfrist aufgrund der eindeutigen Formulierung in den Hinweisen der Beklagten bekannt sein. Er konnte und durfte sich daher nicht darauf verlassen, auch im Falle der Fristversäumung noch nach Fristablauf eine Rückmeldung vornehmen zu können, zumal die Möglichkeit bestand, die Rückmeldung am
  59. April 1991 auch nach Ende der allgemeinen Öffnungszeiten beispielsweise noch durch Einwurf der Rückmeldeunterlagen in den Briefkasten des Studentensekretariats vorzunehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026690

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