Mitbestimmung des Personalrates: zur mitbestimmungspflichtigen Privatisierung Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 22. Februar 1994, L 976/93 Tatbestand Randnummer 1 Die Verfahrensbeteiligten streit
§ 29St
VZO an die TÜH GmbH der Mitbestimmung und Mitwirkung des Antragstellers nach § 81 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HPVG unterliegt. Randnummer 9 Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Er trägt vor, in bezug auf die im Streit stehenden organisatorischen Maßnahmen sei durch die Beteiligung des Hauptpersonalrats das erforderliche Mitbestimmungsverfahren durchgeführt worden. Einer Mitbestimmung durch den Antragsteller bezüglich der in der Antragsschrift genannten Maßnahmen habe es nicht bedurft. Die TÜH sei von dem Kooperationsvertrag zwar betroffen, aber sie sei nicht Vertragspartner. Unterzeichnet worden sei der Vertrag auf seiten des Landes vom Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. Folgerichtig sei hier gemäß § 83 Abs. 3 HPVG der Hauptpersonalrat zu beteiligen gewesen. Durch den Kooperationsvertrag seien die Aufgabenübertragungen als klare Festlegungen geregelt, so daß für weitere Mitbestimmungsverfahren kein Raum sei. Nach den getroffenen Regelungen werde der Tätigkeitsbereich der TÜH zukünftig ausschließlich von den Aufgaben bestimmt, die nach dem Gesetz über die Neuregelung der Technischen Überwachung von 1947 staatlicher Wahrnehmung vorbehalten seien. Aus dem Vertrag folge mit hinreichender Klarheit, daß die Aufgaben, die in die Angebotspalette der TÜH GmbH fallen, nicht mehr von der TÜH wahrgenommen werden sollten. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und festgestellt, daß die vollständige oder teilweise Verlagerung der Aufgaben Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Fort- und Weiterbildung, Finanz- und Rechnungswesen und allgemeine Verwaltung einschließlich Liegenschaftswesen nach § 81 Abs. 1 HPVG mitbestimmungspflichtig seien, soweit die verlagerten Aufgaben bisher durch die Beschäftigten der TÜH wahrgenommen worden seien. Im übrigen sei die gemeinsame Wahrnehmung dieser Aufgaben mitwirkungspflichtig nach § 81 Abs. 2 HPVG . Hinsichtlich der nach § 81 Abs. 1 HPVG als mitbestimmungspflichtig angesehenen Aufgabenübertragung handele es sich um die Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben. Durch den mit Zustimmung des Hauptpersonalrats geschlossenen Kooperationsvertrag sei nicht abschließend bezüglich dieser Aufgaben entschieden und damit das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers insoweit auch nicht verbraucht. Soweit die TÜH GmbH nunmehr Arbeiten und Aufgaben der TÜH im Rahmen der Verbundpartnerschaft wahrnehme, die zuvor von Beschäftigten der TÜH nicht wahrgenommen worden seien, zum Beispiel Marketing, Datenverarbeitung, Controlling oder ähnliches, entfalle zwar ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 81 Abs. 1 HPVG mangels Privatisierung. Jedoch handele es sich auch insoweit um die Veränderung von Organisationsplänen, bei denen dem Antragsteller ein Mitwirkungsrecht nach § 81 Abs. 2 HPVG zukomme. Soweit der Antragsteller über die vorstehend umschriebenen Bereiche hinaus Rechte geltend mache, sei sein Antrag abzulehnen, denn weder im Kfz-Wesen noch bei anderen Prüf- und Überwachungsleistungen habe eine Verlagerung von Arbeiten oder Aufgaben des freiwirtschaftlichen Bereichs stattgefunden. Noch im März 1993 habe das Ministerium die TÜH als Überwachungsorganisation anerkannt und sei damit davon ausgegangen, daß die TÜH ungeachtet des Kooperationsvertrags auch im freiwirtschaftlichen Bereich habe tätig werden können. Erst durch die Satzungsänderung vom
- Juli 1993 habe das Ministerium den Aufgabenbereich der TÜH auf den hoheitlichen Sektor beschränkt. Ob und inwieweit diese Satzungsänderung der Beteiligung des Antragstellers bedurft habe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In der Entgegennahme von Aufträgen für freiwirtschaftliche Prüf- und Überwachungsleistungen auf dem Gebiet des Kfz-Wesens und darüber hinaus auf allen anderen prüf- und überwachungsbedürftigen Gebieten durch die TÜH-GmbH liege keine Übernahme von Aufträgen und Arbeiten, für die "an sich" die TÜH zuständig wäre. Randnummer 12 Gegen den seinen Bevollmächtigten am
- April 1994 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am Montag, dem
- Mai 1994, Beschwerde eingelegt. Der Beteiligte, dem der Beschluß am
- April 1994 zugestellt wurde, hat am
- Mai 1994 Beschwerde eingelegt. Randnummer 13 Der Antragsteller trägt vor, die in Umsetzung des Kooperationsvertrages getroffenen Maßnahmen unterlägen seiner Mitbestimmung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 fünfte Alternative HPVG (Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle vorgenommen werden). Der Vorschrift könne nicht entnommen werden, daß das Mitbestimmungsrecht nur dann eingreife, wenn die Arbeiten oder Aufgaben solche seien, für die "an sich" die Dienststelle zuständig wäre. Auch aus der geänderten Satzung könne keine das Mitbestimmungsrecht verdrängende Regelung hergeleitet werden. Aus dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 HPVG sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach das Mitbestimmungsrecht nur dann eingreifen solle, wenn von Privatisierungs- oder Vergabeentscheidungen solche Tätigkeiten betroffen seien, die der Dienststelle aufgrund verwaltungsrechtlicher Vorschriften zugewiesen seien. Zwar beschränke die Satzungsänderung die originären Aufgaben der TÜH auf den hoheitlichen Sektor. Erforderlich sei jedoch die Umsetzung für die Dienststelle. Sowohl vor als auch nach der Satzungsänderung seien und würden von den Bediensteten der TÜH Arbeiten erbracht, die nicht beziehungsweise nicht ausschließlich dem hoheitlichen Sektor zugehörig seien. Die Übertragung der Aufgaben an die TÜH GmbH erfolge sukzessive auf der Grundlage konkreter, teilweise informeller Absprachen zwischen der TÜH und der TÜH GmbH. Aus den Regelungen in § 2 Absätze 2 und 3 der geänderten Satzung der TÜH gehe hervor, daß die freiwirtschaftlichen Arbeiten aus der Sicht der Dienststelle nicht völlig in Wegfall gerieten, sondern auch weiterhin - allerdings nunmehr im Rahmen der Verbundpartnerschaft mit der Zielrichtung der Privatisierung - erbracht werden sollen. Soweit die Maßnahmen zugleich eine Einschränkung bzw. Auflösung von Dienststellen bzw. Dienststellenteilen beinhalteten, bestehe weiterhin das Mitwirkungsrecht gemäß § 81 Abs. 2 HPVG . Der Antragsteller habe auch ein Rechtsschutzinteresse. Die Privatisierungsmaßnahmen seien noch nicht abgeschlossen. Bereits vollzogene Privatisierungsmaßnahmen seien jedenfalls teilweise nicht als irreversibel anzusehen, da sie auf der Grundlage von Werkverträgen erfolgt seien und die Dienststelle demzufolge über die Möglichkeit verfüge, die Maßnahmen rückgängig zu machen. Randnummer 14 Der Antragsteller beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
- Februar 1994 abzuändern und festzustellen, daß (auch) die vollständige beziehungsweise teilweise Privatisierung der Bereiche - Bautechnik und Erhaltungsmanagement, - Energie- und Umwelttechnik, - Medizinisch-psychologische Untersuchungen, - Werkstofftechnik und Bauüberwachung, - Dampf- und Drucktechnik, Teilbereich VAwS, - Elektro- und Fördertechnik, schrittweise freiwirtschaftliche Bereiche, - Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach Nr. 4.
§ 29St
VZO auf die TÜH GmbH der Mitbestimmung und Mitwirkung des Antragstellers nach § 81 Abs. 1 und 2 HPVG unterliegt und die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen. Randnummer 15 Der Beteiligte beantragt, Randnummer 16 unter Abänderung des Beschlusses der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Darmstadt vom
- Februar 1994 den Antrag des Antragstellers, soweit diesem durch Beschluß stattgegeben wurde, Randnummer 17 sowie die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Randnummer 18 Der Beteiligte trägt vor, nachdem der Hauptpersonalrat die Beteiligungsrechte wahrgenommen habe, verbleibe kein Raum für Mitbestimmungsrechte des Antragstellers. Im übrigen habe sich das Verfahren erledigt. Sämtliche vom Begehren des Antragstellers erfaßten Aufgaben seien endgültig auf die TÜH GmbH übertragen; eine Rückübertragung sei weder tatsächlich noch rechtlich möglich. Selbst wenn noch Mitwirkungs-/Mitbestimmungsrechte bezüglich der faktischen Umsetzung des Kooperationsvertrages bestünden, lägen diese bei dem Hauptpersonalrat. Dem Antragsteller fehle daher bereits die Antragsbefugnis. Nicht die TÜH bzw. der Dienststellenleiter habe über die vollständige oder teilweise Verlagerung der Aufgaben Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Fort- und Weiterbildung, Finanz- und Rechnungswesen und allgemeine Verwaltung einschließlich Liegenschaftswesen zu entscheiden, sondern ausschließlich die Hessische Landesregierung, also der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. Soweit die Fachkammer darauf abstelle, daß Vereinbarungen über die Ausführung von Dienstleistungen der TÜH GmbH für die TÜH als Verbundpartner nötig seien, liege auch insoweit die Entscheidung bei der Landesregierung. Im übrigen seien Werkverträge zwischen TÜH und TÜH GmbH keine eigenständigen Maßnahmen in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht, an denen noch ein weiteres Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehe. Wenn der Antragsteller ausführe, daß die zur Erbringung der Arbeiten erforderlichen Personalstellen von der GmbH ausgeschrieben und besetzt würden, wobei Beschäftigte der TÜH in die Dienste der TÜH GmbH übergetreten seien, müsse er sich fragen lassen, wie er als Gesamtpersonalrat der TÜH Mitbestimmungsrechte an Maßnahmen begründen wolle, die nicht von der TÜH ausgingen. Weder im Kfz-Wesen noch bei anderen Prüf- und Überwachungsleistungen habe eine Verlagerung von Arbeiten oder Aufgaben des freiwirtschaftlichen Bereichs stattgefunden. Auch der Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 2 HPVG liege nicht vor. Randnummer 19 Die Verwaltungsvorgänge (zwei Hefte) sowie die Akten des Eilverfahrens 23 L 2116/93 VG Darmstadt haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der Anhörung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten sind zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben sowie begründet worden. Die Beschwerden sind teils begründet, teils unbegründet. Da der Antragsteller und der Beteiligte Beschwerde eingelegt haben, ist Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nicht nur die Beteiligung des Antragstellers hinsichtlich einer Verlagerung der in seinem Beschwerdeantrag genannten Bereiche, sondern auch bezüglich derjenigen Bereiche, für deren Verlagerung das Verwaltungsgericht ein Beteiligungsrecht des Antragstellers angenommen hat. Randnummer 21 Das Begehren des Antragstellers ist unzulässig, soweit es die Bereiche Controlling, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, Fort- und Weiterbildung, Finanz- und Rechnungswesen, Allgemeine Verwaltung einschließlich Liegenschaftswesen, Bautechnik und Erhaltungsmanagement, Energie- und Umwelttechnik, Medizinisch-psychologische Untersuchungen, Werkstofftechnik und Bauüberwachung, Elektro- und Fördertechnik, schrittweise freiwirtschaftliche Bereiche, Randnummer 22 betrifft, denn die Aufgaben in diesen Bereichen sind auf die TÜH GmbH übertragen worden, ohne daß eine Rückübertragung möglich ist, so daß das berechtigte Interesse an einer Feststellung dahingehend, diese Übertragungsakte seien mitbestimmungs- bzw. mitwirkungspflichtig, entfallen ist und auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht mehr vorliegt. Randnummer 23 Die Aufgaben in diesen Bereichen sind auf die TÜH GmbH übertragen worden. Auf die entsprechende Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom
- Dezember 1994 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
- Januar 1995 mitgeteilt, die Aufgaben im Bereich Controlling seien zwischenzeitlich vollständig in die Verantwortung der TÜH GmbH übergegangen. Die Aufgaben des Bereichs Öffentlichkeitsarbeit und Marketing seien nach seiner Kenntnis (ebenfalls) übertragen worden. Für die Fort- und Weiterbildung sei die TÜH GmbH federführend, wobei insbesondere im Bereich des Kraftfahrsachverständigengesetzes liegende Pflichtfortbildungen durch Dozentinnen/Dozenten der TÜH durchgeführt würden, während die TÜH GmbH in anderen Bereichen der Fort- und Weiterbildung selbständig Schulungen durchführe. Die Aufgaben im Bereich Finanz- und Rechnungswesen seien vollständig in die Verantwortung der GmbH übertragen. Die Abteilung Allgemeine Verwaltung einschließlich Liegenschaftswesen werde als der TÜH GmbH zugehörig geführt. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter seien Beamte. Im Amt Frankfurt a.M. seien die Beschäftigten dieses Bereichs Landesbedienstete, in anderen Ämtern jedenfalls teilweise Landesbedienstete. Der Bereich Bautechnik und Erhaltungsmanagement werde von der TÜH GmbH betrieben. Die Leistungen in Energie- und Umwelttechnik würden von der TÜH GmbH erbracht. Der Bereich medizinisch-psychologische Untersuchungen werde unter Federführung der TÜH GmbH betrieben. Leiter sei ein (beurlaubter) Beamter. Weitere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer seien ebenfalls Landesbedienstete. Der Bereich Werkstofftechnik und Bauüberwachung werde unter Federführung der TÜH GmbH betrieben. Die Überwachungsorganisation hinsichtlich der Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach Nr. 4.
§ 29St
VZO werde in Regie der TÜH GmbH betrieben. Bei den dort Beschäftigten handele es sich zu circa achtzig Prozent um Landesbedienstete, zu circa zwanzig Prozent um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der TÜH GmbH. Leiter der Überwachungsorganisation sei ein Arbeitnehmer der GmbH; von drei tätigen Regionalleitern sei einer beurlaubter Beamter. Zwischenzeitlich finde ein "quasi schleichender" Aufgabenübergang im Bereich der Hauptabteilung 4/Technische Prüfstelle dadurch statt, daß erforderliche Neu- und Ersatzeinstellungen zur Erfüllung der Aufgaben bei der TÜH GmbH vorgenommen und somit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der TÜH GmbH mit der konkreten Durchführung der erforderlichen Tätigkeiten betraut würden. Der Direktor des Landesbetriebs, der Beamter sei, nehme in Personalunion zugleich die Funktion eines Geschäftsführers der TÜH GmbH wahr. In sämtlichen Bereichen beruhten die oben genannten Zuordnungen auf Vereinbarungen zwischen der TÜH und der TÜH GmbH, die entsprechend änderbar seien. In großer Zahl würden Arbeiten und Tätigkeiten nach wie vor von Landesbediensteten erbracht und über die betriebliche Leistungsverrechnung dem Landesbetrieb in Rechnung gestellt. Probleme im Hinblick auf eine mögliche Rückübertragung könnten sich allenfalls im Bereich der Überwachungsorganisation betreffend Kraftfahrzeuge etc. stellen, da zur Wahrnehmung dieser Tätigkeiten eine besondere Anerkennung erforderlich sei und diese Anerkennung seitens des zuständigen Ministeriums der TÜH GmbH erteilt worden sei. Die Anerkennung zweier Überwachungsorganisationen sei durch die maßgebliche Rechtsvorschrift nicht vorgesehen. Randnummer 24 Damit hat der Antragsteller - ausgenommen die Bereiche Dampf- und Drucktechnik, Elektro- und Fördertechnik sowie Hauptabteilung 4/Technische Prüfstelle - den Aufgabenübergang von der TÜH auf die TÜH GmbH bestätigt. Randnummer 25 Die Aufgabenübertragung und damit Privatisierung ist auch im wesentlichen abgeschlossen, soweit die Überwachung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nach Nr. 4.
§ 29St
VZO betroffen ist, denn diese Aufgaben werden nunmehr in der Regie der TÜH GmbH betrieben, wie der Antragsteller selbst vorträgt. Es ist unerheblich, wie weit Landesbedienstete und wie weit Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der TÜH GmbH diese Aufgaben wahrnehmen. Entscheidend ist, daß die Übertragung der Aufgaben abgeschlossen ist, so daß nunmehr die TÜH GmbH für deren Erfüllung verantwortlich ist. Randnummer 26 Das Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis läßt sich auch nicht damit begründen, daß eine Rückübertragung der Aufgaben in den genannten Bereichen möglich wäre, denn der Beteiligte beziehungsweise das Land Hessen kann sie nicht allein bewirken. Außerdem dürfte eine tatsächliche Rückübertragung kaum möglich sein, weil inzwischen zahlreiche Bedienstete der TÜH von der TÜH GmbH übernommen wurden, wie der Beteiligte in seinem Schriftsatz vom
- Januar 1995 vorgetragen hat. Dies bedeutet, daß nach einer Rückübertragung auf die TÜH diese mangels Personalausstattung kaum mehr in der Lage sein dürfte, die Aufgaben zu erfüllen. Randnummer 27 Eine Rückübertragung würde auch dem Kooperationsvertrag zuwiderlaufen. Dieser Vertrag ist nicht mangels ordnungsgemäßer Durchführung eines Beteiligungsverfahrens rechtswidrig und damit gegebenenfalls unwirksam, denn der Hauptpersonalrat, der dem Vertrag zugestimmt hat, war für diese Zustimmung zuständig. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 Satz 1 HPVG lagen vor. Nach dieser Vorschrift nimmt bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche von allgemeiner Bedeutung sind oder über die die Landesregierung entscheidet, der Hauptpersonalrat bei der zuständigen obersten Landesbehörde die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Der Beteiligte hat in seinem Schriftsatz vom
- Januar 1995 plausibel dargelegt, daß die Landesregierung zuständig war, über den Abschluß des Kooperationsvertrags zu entscheiden. Er hat darauf hingewiesen, daß über einen Vertrag, der auch ganz erhebliche finanzielle Auswirkungen gehabt habe, nicht der Minister für Wirtschaft, Technik und Verkehr allein habe entscheiden können, denn es sei um den Abschluß eines Vertrages des Landes mit einem privatrechtlichen Verein auf dem Gebiet der technischen Sicherheit und des vorbeugenden Umweltschutzes im Zusammenhang von Mensch, Umwelt und Technik, ferner um eine Vereinbarung zwischen dem Land, der TÜH GmbH und dem Technischen Überwachungs-Verein Südwestdeutschland e. V. über die Abwicklung des finanziellen Lastenausgleichs zwischen dem Land und der TÜH GmbH aus der Übernahme von Versorgungsleistungen für Mitarbeiter des Landes, die zur TÜH GmbH wechseln, und um eine Versorgungsordnung der TÜH GmbH für ihre Mitarbeiter gegangen. Die Zuständigkeit der Landesregierung ergibt sich hier aus Art. 104 der Verfassung des Landes Hessen - HV - in Verbindung mit der Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 HV führt der Ministerpräsident den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Nach Satz 3 der Vorschrift regelt die Landesregierung durch eine Geschäftsordnung weitere Einzelheiten. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 der am
- Juli 1964 von der Landesregierung beschlossenen und am
- Oktober 1964 in Kraft getretenen Geschäftsordnung der Hessischen Landesregierung (GOL) sind der Landesregierung unter anderem zur Beratung und Beschlußfassung Angelegenheiten zu unterbreiten, bei denen es ein Minister für angebracht hält, sie der Landesregierung zu unterbreiten. Dies war hier der Fall. Randnummer 28 Soweit Aufgaben der Hauptabteilung Kraftfahrwesen die von dem Antragsteller genannten Bereiche betreffen, ist das Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers deshalb nicht mehr gegeben, weil der Hauptpersonalrat dem hinsichtlich der Hauptabteilung Kraftfahrwesen gestellten Antrag des Beteiligten im Stufenverfahren zugestimmt hat. Auch dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beteiligten vom
- Januar
- Randnummer 29 Hinsichtlich der Aufgaben im Bereich der Hauptabteilung 4/Technische Prüfstelle kann das Begehren des Antragstellers schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dieser Bereich in den Anträgen des Antragstellers nicht genannt ist. Randnummer 30 Auch bezüglich des Bereichs Elektro- und Fördertechnik fehlt das Feststellungsinteresse bzw. das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Zwar ergibt sich aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom
- Januar 1995, daß dieser Bereich durch den Landesbetrieb wahrgenommen wird. Anhaltspunkte dafür, daß insofern eine Privatisierung bevorsteht, liegen dem Senat jedoch nicht vor. Allerdings werden Aufgaben in diesem Bereich auch von Mitarbeitern der TÜH GmbH erfüllt. Daraus läßt sich ein Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht herleiten, denn wie sich aus dem Schriftsatz des Beteiligten vom
- Januar 1995 ergibt, hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der gemachten Zusagen der Dienststellen dem wechselseitigen Personaleinsatz zugestimmt. Dies wird bestätigt durch die Kopie eines Schreibens des Beteiligten an den Antragsteller vom
- November 1994, auf dem sich eine Stellungnahme des Vorsitzenden des Antragstellers befindet. Der Vorsitzende führt dort aus, der Antragsteller habe in seiner außerordentlichen Sitzung am
- November 1994 den Antrag des Beteiligten vom
- Oktober 1994 mit dem Beteiligten erörtert. Der von dem Beteiligten handgeschriebene Ergänzungsvorschlag habe den Antragsteller zur Zustimmung gemäß § 81 Abs. 1 HPVG veranlaßt. Über die Verfahrensregelung rege der Antragsteller eine Dienstvereinbarung an. Randnummer 31 Im Rahmen des Bereichs Dampf- und Drucktechnik fehlt das Feststellungsinteresse bzw. das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, soweit es um die Prüfung großer Kesselanlagen geht, denn nach den Angaben, die die Verfahrensbeteiligten hierzu in der Anhörung vor dem Senat gemacht haben, ist die Prüfung dieser Kesselanlagen eine staatliche Aufgabe und soll dies auch auf absehbare Zeit bleiben. Randnummer 32 Der Antrag des Antragstellers ist nur zulässig, soweit es im Bereich Dampf- und Drucktechnik um die Prüfung von Kleinkesselanlagen geht, denn insofern ist das Feststellungsinteresse und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis deshalb nicht entfallen, weil derartige Prüfungen derzeit noch von dem Landesbetrieb TÜH durchgeführt werden, dieser sich aber in absehbarer Zeit aus dem Teil-Prüfungsbereich Kleinkesselanlagen zurückziehen will, was zu einer Privatisierung im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG führen könnte. Randnummer 33 Das Feststellungsbegehren des Antragsteller ist insoweit auch begründet. Randnummer 34 Der Antragsteller ist die für die Geltendmachung des Mitbestimmungsrechts aus § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG - Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen werden - zuständige Personalvertretung. Dies ergibt sich aus § 83 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 HPVG , wonach bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat anstelle der Personalräte zu beteiligen ist. Nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Satzung für die Staatliche Technische Überwachung Hessen vom
- September 1989 (StAnz. 1990, S. 29) in der Fassung der Änderungssatzung vom
- Juli 1993 (StAnz. 1993, S. 2160) ist Darmstadt Sitz des Landesbetriebes "TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen"; als Außenstellen bestehen Ämter in Darmstadt, Frankfurt am Main und Kassel. Sowohl das Amt in Darmstadt als auch die Außenstellen sind Dienststellen im Sinne des § 83 Abs. 2 HPVG . Denn Dienststellen im Sinne des HPVG sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HPVG unter anderem die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen. Randnummer 35 Der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie ist nicht zur Geltendmachung der hier streitigen Beteiligungsrechte befugt, denn die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 Satz 1 HPVG liegen nicht vor. Die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kooperationsvertrags vom
- Dezember 1992 im Bereich der Prüfung von Kleinkesselanlagen getroffen werden müssen, betreffen nicht die Beschäftigten mehrerer Geschäftsbereiche, denn insoweit sind nur die Dienststelle des Landesbetriebs TÜH und das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie angesprochen. Andere Ministerien sind bei der Umsetzung des Vertrags nicht eingeschaltet. Dies folgt aus § 2 des Gesetzes über die Neuordnung der Technischen Überwachung vom
- August 1947 (GVBl. Seite 78). Danach bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde - und nicht die Landesregierung - unter anderem den Tätigkeitsbereich der Technischen Überwachungsämter. Werden der TÜH Aufgaben genommen, so ist dies nach der zitierten Vorschrift Sache des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. Randnummer 36 Die geplante Einstellung der Prüfung von Kleinkesselanlagen und die in Erfüllung des Kooperationsvertrages mit dem TÜV Südwest angestrebte Übernahme dieser Aufgaben durch Private - auch durch die TÜH GmbH - erfüllen den Tatbestand der "Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben" im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG . Der Beteiligte hat bei der Anhörung vor dem Senat erklärt, daß nunmehr bundesweit auch andere Prüfer als die dafür bisher zuständigen Verwaltungsbehörden die Prüfungen der Kleinkesselanlagen durchführen dürften. Bisher nehme der Landesbetrieb TÜH solche Aufgaben wahr. Inzwischen seien aber einige Mitarbeiter des Landesbetriebes zur TÜH GmbH übergewechselt. Die genannten Prüfungen würden zukünftig vorrangig von diesen Personen durchgeführt. Die TÜH GmbH habe sich um eine Zulassung für diese Prüferbetätigung beworben. Der Landesbetrieb TÜH wolle seine Prüfungsberechtigung auslaufen lassen und keine erneute Prüferzulassung beantragen. Randnummer 37 Danach beabsichtigt die Landesbehörde TÜH, sich vollständig aus dem genannten Aufgabenbereich zurückzuziehen mit dem Ziel, daß die unter Beteiligung des Landes gebildete privatrechtliche TÜH GmbH sich mit konkurrierenden Organisationen um die Aufträge bewirbt, die bisher von der Landesbehörde erfüllt wurden. Dieser gesamte Sachverhalt fällt nach Auffassung des Senats unter den Privatisierungstatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG , obwohl die hier in Rede stehende Aufgabe der Überprüfung von Kleinkesselanlagen nicht automatisch und unmittelbar mit dem Entfallen auf seiten des Landesbetriebes TÜH der TÜH GmbH zuwächst, sondern die TÜH GmbH solche Prüfungen nur dann vornehmen kann, wenn sie, die TÜH GmbH, insoweit durch Kunden beauftragt wird. Randnummer 38 Zu den zustimmungsbedürftigen Maßnahmen im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 HPVG gehören außer beabsichtigten Regelungen und Handlungen auch Entscheidungen des Dienststellenleiters (vgl. Schaub, in Maneck/Schirrmacher, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht,
- Aufl., Stand: Februar 1994, Rdnr. 3 zu § 69 HPVG ; BVerwG, Beschluß vom
- Oktober 1992 - 6 PB 15.92 - Buchholz 251.6 § 67 a NdsPersVG Nr. 1). Hier liegt eine Entscheidung vor, die zur Folge hat, daß der Mitbestimmungstatbestand erfüllt wird. Der Verzicht der TÜH auf die Prüfertätigkeit führt zur Privatisierung und erfüllt damit den entsprechenden Beteiligungstatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG . Randnummer 39 Durch den Kooperationsvertrag vom
- Dezember 1992, der mit Zustimmung des Hauptpersonalrats geschlossen wurde, ist nicht abschließend über die Vergabe oder Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben, die durch die Beschäftigten der TÜH wahrgenommen werden, entschieden worden. Insbesondere aus den Vereinbarungen im Abschnitt "III. Praktische Umsetzung der Kooperation" zu Nr. 1 und im selben Abschnitt zu Nr. 3 "Sachliche Umsetzung" ergibt sich, daß der Kooperationsvertrag den insoweit zuständigen Entscheidungsträgern einen Entscheidungsspielraum beläßt, ob und gegebenenfalls welche Bereiche in die Zuständigkeit der TÜH GmbH übergehen sollen und wie dieser Übergang vonstatten gehen soll. Da der Personalrat "bei" der Vergabe oder Privatisierung der einzelnen Arbeiten oder Aufgaben mitzubestimmen hat, beschränkt sich sein Mitbestimmungsrecht nicht auf das "Ob" der Vergabe oder Privatisierung, sondern betrifft auch das "Wie" - die Modalitäten - dieser Maßnahmen. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der erkennbar darin besteht, derartige Maßnahmen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Beschäftigten und insbesondere unter Beachtung von Aspekten der Sozialverträglichkeit zu treffen. Randnummer 40 Allerdings sieht der Senat hier den Mitwirkungstatbestand der Einschränkung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen ( § 81 Abs. 2 HPVG ) nicht als erfüllt an, weil allein durch das Entfallen der Prüfung von Kleinkesselanlagen keine erhebliche Verringerung der Zahl der Beschäftigten in der Dienststelle verursacht werden wird (vgl. zu dieser Voraussetzung Hohmann, in Maneck/Schirrmacher, HBR, Hessisches Bedienstetenrecht,
- Aufl., Stand: Februar 1994, Rdnr. 109 zu § 81 HPVG mit weiteren Nachweisen). Randnummer 41 Auch ist dafür, daß sonstige Mitwirkungsrechte im Sinne des § 81 Abs. 2 HPVG betroffen sind, derzeit nichts ersichtlich. Soweit ein Organisationsplan der TÜH verändert wird bzw. Organisationspläne verändert werden, entstehen derartige Mitwirkungsrechte zwar nach § 81 Abs. 2 HPVG , wie sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt. Sollte eine derartige Änderung anstehen, so ist die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung zu ermöglichen. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beteiligte in einem derartigen Fall dieses Mitwirkungsrecht unbeachtet läßt. Aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und den Gerichtsakten ergibt sich aber nicht, daß derzeit eine solche Veränderung bevorsteht. Randnummer 42 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 111 Abs. 3 HPVG, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Es bedarf der Klärung, ob auch Fallgestaltungen wie die vorliegende unter den Tatbestand der "Privatisierung von Arbeiten oder Aufgaben" im Sinne des § 81 Abs. 1 HPVG fällt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026709