Bestätigungsmerkmal und Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei Namensänderung in einen fremdländischen Namen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
(1971), S. B 115 f. u. B 133; ferner Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19 m.w.N., u. BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 68.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 58, wo für Ungarn generell auf den "Herbst 1944" abgestellt wird). Der Kläger ist erst nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geboren und konnte deshalb damals das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls selbst nicht ablegen. Auf sog. Spätgeborene wie den Kläger ist indessen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden (BVerwG, U. v. 10.11.1976 - VIII C 92.75 -, BVerwGE 51, 298 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 17), was dazu führt, daß bei der Beurteilung ihrer Volkszugehörigkeit auch nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in einem gewissen Umfang mit in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Demgemäß ist bei einem Spätgeborenen Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, daß - erstens - zumindest ein Elternteil oder eine sonstige Bezugsperson des Spätgeborenen deutsche (
- r)Volkszugehörige (
- r)im Sinne des § 6 a.F. BVFG ist und daß - zweitens - die hieraus bei dem Elternteil oder bei der Bezugsperson resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs dergestalt vermittelt worden ist, daß er sich damit identifiziert und so diese Bekenntnislage angeeignet hat (vgl. BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, B. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 61, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94, sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 104.91 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 67 = NVwZ-RR 1992, 662, u. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 -; Hess. VGH, Ue. v. 18.02.1992 - 7 UE 1108/85 -, v. 21.12.1992 - 7 UE 960/87 - u. v. 27.09.1994 - 7 UE 2241/91 -). Jedenfalls die erste der beiden vorgenannten Voraussetzungen vermag das Berufungsgericht in bezug auf den Kläger nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen. Randnummer 30 Es fehlt nämlich schon an einer volksdeutschen Bezugsperson des Klägers. Als solche kommen, wenn ein Kind - wie regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Kläger - bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit im Familienverband aufwächst, primär die leiblichen Eltern in Betracht. Indessen muß die betreffende Bezugsperson Volksdeutscher im Rechtssinne sein, also vor den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein bis zu deren Beginn fortwirkendes und durch eines der in § 6 a.F. BVFG aufgeführten Merkmale bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt haben (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Das Berufungsgericht hat nicht die Überzeugung gewonnen, daß einer der beiden Elternteile des Klägers diese für die Bejahung seiner deutschen Volkszugehörigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Randnummer 31 Die 1913 als A T geborene Mutter des Klägers gehört der Bekenntnisgeneration an, so daß es darauf ankommt, ob sie sich zur maßgebenden Zeit, also bis spätestens 13. Februar 1945, selbst zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 10). Dies kann nicht festgestellt werden, denn der Kläger hat seine Mutter in dem Formularantrag vom 25. November 1988 ausdrücklich als ungarische Volkszugehörige bezeichnet und auch im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" angegeben, seine Mutter sei Ungarin gewesen und habe nicht dem deutschen Sprachkreis und Kulturkreis angehört. Wenn der Kläger im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" weiter eingetragen hat, daß seine Mutter "sich dem Deutschtum meines Vaters angepaßt" habe, so läßt sich allein daraus ein eigenes Bekenntnis der Mutter zum deutschen Volkstum jedenfalls nicht entnehmen, zumal nicht erkennbar ist, ob diese Angabe sich überhaupt auf die maßgebende Zeit kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bezieht. Randnummer 32 Der am 24. März 1915 als J R geborene Vater des Klägers gehört ebenfalls der Bekenntnisgeneration an. Auch bei ihm handelt es sich zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht um einen deutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne, weil die Ablegung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch ihn zur maßgebenden Zeit nicht festgestellt werden kann. Randnummer 33 Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 a.F. BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13 u. 16 f.). Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten gegenüber den Behörden des Heimatstaats seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis, vgl. BVerwG, Ue. v. 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, u. v. 27.06.1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16.10.1980 - VII OE 38/79 -). Es liegt weiter dann vor, wenn sich jemand dem deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten; vgl. BVerwG, Ue. v. 23.11.1972 - III C 161.69 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 39, u. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O.). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 a.F. BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts; vgl. BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 27.09.1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; Hess. VGH, U. v. 11.04.1986 - VII OE 22/80 -). Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann der Vater des Klägers nicht als deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne angesehen werden. Der Vortrag des Klägers, die von ihm vorgelegten und sonst - etwa durch Beiziehung von Akten - in das Verfahren eingeführten Unterlagen, insbesondere die Angaben von Auskunftspersonen, haben das Berufungsgericht nämlich - und zwar auch unter Berücksichtigung der für den Kläger insoweit bestehenden Beweisnot - nicht die Überzeugung gewinnen lassen, daß der Vater des Klägers zur maßgebenden Zeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Vor allem besteht keine Veranlassung, die als Zeugen benannten A K und M R im Wege der Rechtshilfe zur Frage der Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers zu vernehmen, nachdem die in deren Wissen gestellten Tatsachen trotz dahingehender gerichtlicher Aufforderung vom 22. August 1994 bis heute nicht substantiiert worden sind. Randnummer 34 Insbesondere ist in bezug auf den Vater des Klägers die unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts nicht möglich. Das Berufungsgericht hat sich nämlich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit zu verschaffen vermocht, daß der Vater des Klägers sich zur maßgebenden Zeit durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt hat. Randnummer 35 Ein Bekenntnis seines Vaters zum deutschen Volkstum durch ausdrückliche Erklärung bei der Volkszählung im Jahre 1941 behauptet der Kläger - trotz der gerade hierzu im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" erbetenen näheren Angaben (vgl. dort Frage 16
- h)i.V.m. Frage 9 a)) - nicht einmal. Der Vater des Klägers hat sich auch nicht dadurch gegenüber ungarischen Behörden als deutscher Volkszugehöriger offenbart, daß er unter Berufung auf das in Abschn. I Nr. II
- g)des Wiener Abkommens, das am 30. August 1940 von der Reichsregierung und der Königlich Ungarischen Regierung unterzeichnet worden ist, verankerte diesbezügliche Recht den in seiner Familie früher geführten Namen R wieder annahm. Es kann ferner nicht festgestellt werden, daß der Vater des Klägers Mitglied des 1938 gegründeten VDU (vgl. dazu Teil I A 3.
- b)des Merkblatts Nr. 2, a.a.O., S. B 107) gewesen ist. Zwar behauptet der Kläger eine diesbezügliche Mitgliedschaft seines Vaters; er vermochte hiervon das Berufungsgericht jedoch nicht zu überzeugen. Denn zum einen ist der Versuch, in Kispest 1942 eine VDU-Ortsgruppe zu gründen, ausweislich der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle für Ungarn vom 18. September 1990 gescheitert und ist - wie sich aus den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Beigeladenen vom 31. August 1990 ergibt - der Vater des Klägers offensichtlich auch nicht in der erhalten gebliebenen VDU-Ortsgruppenkartei für Budapest und Umgebung verzeichnet gewesen. Als VDU-Mitglied wäre der Vater des Klägers zudem, wie sich wiederum aus den vorgenannten Unterlagen ergibt, sowohl 1944 von der Deutschen Wehrmacht zwangsrekrutiert als auch - 1945 oder in den folgenden Jahren - durch eine Kommission des Nationalkomitees abgeurteilt worden. Freilich gehörte der Vater des Klägers, auch wenn er VDU-Mitglied gewesen wäre, als Ehegatte einer ungarischen Volkszugehörigen nicht zu dem Personenkreis, der im Jahre 1946 aufgrund des Potsdamer Abkommens zwangsausgesiedelt und enteignet wurde (vgl. dazu Teil I D 2.
- c)des Merkblatts Nr. 2, a.a.O., S. B 116 f.). Da der Vater des Klägers laut Auskunft der Deutschen Dienststelle (WASt) vom 7. November 1989 in den Unterlagen deutscher Kriegsgefangener im westalliierten Gewahrsam als Ungar bezeichnet ist und da er insbesondere nach Rückkehr aus der französischen Kriegsgefangenschaft nicht zur Zwangsarbeit verurteilt wurde, handelte es sich bei ihm zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht um ein VDU-Mitglied. Auch von den Auskunftspersonen hat keine eine VDU-Mitgliedschaft des Klägers angegeben; A und Dr. K, die ihn im übrigen erst seit 1948 bzw. 1968 kennen, haben lediglich gehört, daß anläßlich einer Hausdurchsuchung im Jahre 1956 "seine Volksbunduniform, eine Fahne und eine deutsche Armbinde" bzw. "deutsche Insignien aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges" gefunden wurden. Allein daraus folgt nicht notwendigerweise, daß der Vater des Klägers in der maßgebenden Zeit bis spätestens 13. Februar 1945 selbst VDU-Mitglied war; es ist vielmehr - angesichts der weiter oben angeführten Umstände - mindestens ebenso wahrscheinlich, daß die aufgefundenen Gegenstände erst nach der gesetzlichen Wiederherstellung der Gleichberechtigung der in Ungarn verbliebenen Volksdeutschen im Jahre 1950 in den Besitz des Vaters des Klägers gelangt sind. Wenn der Kläger in erster Instanz vorgetragen hat, daß sein Vater zu den VDU-Mitgliedern gehört habe, die sich in der Nachkriegszeit zunächst versteckt hätten oder durch mehrfache Anschriftenänderungen unauffindbar gewesen seien, so vermag auch dies das Berufungsgericht nicht von der VDU-Mitgliedschaft des Vaters des Klägers zu überzeugen. Denn ausweislich der Angaben des Klägers in seinem Formularantrag vom 25. November 1988 und im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" lebte sein Vater jedenfalls von 1937 bis 1980 ständig unter der - in den Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) auch als Heimatanschrift enthaltenen - Adresse "B Str." in K und fehlt es an jeglichen, geschweige denn substantiierten Angaben dazu, wo und wie lange er sich nach seiner Rückkehr aus der französischen Kriegsgefangenschaft im Jahre 1947 im einzelnen versteckt gehalten haben soll. Anlaß zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen besteht nicht, nachdem insbesondere die eidesstattliche Erklärung vom 20. November 1991 der Auskunftsperson G H - die als einzige den Vater des Klägers zur maßgebenden Zeit bereits gekannt hat - zu dessen VDU-Mitgliedschaft nichts enthält und in das Wissen der im Berufungsverfahren als Zeugen genannten Personen ebenfalls keine im vorliegenden Zusammenhang relevanten Tatsachen gestellt sind. Randnummer 36 Dem Akteninhalt ist auch kein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten zu entnehmen. Zwar haben sämtliche Auskunftspersonen sinngemäß übereinstimmend erklärt, der Vater des Klägers habe sich stets zum Deutschtum bekannt und sei von seiner Umgebung als typischer deutscher Handwerker angesehen worden. Diese Verlautbarungen sind jedoch nicht hinreichend substantiiert und beziehen sich jedenfalls, soweit sie von den Auskunftspersonen A, Dr. K und Dr. T H (letzterer kennt den Vater des Klägers sei 1962) herrühren, auf nicht rechtserhebliche Zeiträume. Auch der eidesstattlichen Erklärung der Auskunftsperson G H sind keine konkreten tatsächlichen Begebenheiten aus der rechtlich maßgebenden Zeit - also insbesondere nach der Namensänderung bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - zu entnehmen, die ihre pauschalen Angaben, der Vater des Klägers habe sich in seinem Privatleben und an seinem Arbeitsplatz - auch nach der Namensänderung - zu seinem Deutschtum bekannt und sei deswegen von der kommunistischen Regierung ständig schikaniert und benachteiligt worden, nachvollziehbar erscheinen lassen und eine sichere zeitliche Einordnung ermöglichen. Randnummer 37 Ob die mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts in bezug auf den Vater des Klägers möglich ist, braucht das Berufungsgericht nicht abschließend zu prüfen und zu entscheiden. Denn selbst wenn sich hinreichend für ein subjektives Bekenntnis zur maßgebenden Zeit sprechende objektive Bestätigungsmerkmale feststellen ließen, könnte daraus in Anbetracht der Namensmadjarisierung im November 1938 die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers nicht hergeleitet werden. Randnummer 38 Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestandes des § 6 a.F. BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20.01.1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12.04.1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66). Hinsichtlich des Vaters des Klägers könnten möglicherweise die Bestätigungsmerkmale "Sprache" und "Kultur" als erfüllt angesehen werden, denn immerhin haben die Auskunftspersonen Dr. T H und Dr. K angegeben, der Vater des Klägers habe - jedenfalls im Umgang mit der Mutter des Klägers - meist deutsch gesprochen, zu Hause deutsche Lieder gesungen und aus der deutschen Geschichte erzählt sowie einen deutschen Bekanntenkreis gepflegt und deutsche Zeitungen und Zeitschriften bezogen. Ob diese Angaben, die aus eigenem Wissen der Auskunftspersonen nur aus der Zeit nach 1962 herrühren können, für die Bejahung der o.g. beiden Bestätigungsmerkmale zumindest bei Hinzunahme weiterer Erkenntnismittel ausreichen würden, mag indessen auf sich beruhen und bedarf deshalb auch keiner weiteren Aufklärung. Randnummer 39 Selbst wenn nämlich die Bestätigungsmerkmale "Sprache" und "Kultur" vorlägen, so könnte daraus nicht im Wege der Vermutung auf ein zur maßgebenden Zeit vorhandenes subjektives Bekenntnis zum deutschen Volkstum geschlossen werden, weil die Namensmadjarisierung des Vaters des Klägers im Jahre 1938 die Indizwirkung der objektiven Bestätigungsmerkmale beseitigt. Dabei kann offenbleiben, ob in der Namensmadjarisierung bereits ein das Bekenntnis zum Deutschtum ausschließendes Bekenntnis zum Madjarentum - also ein ausdrückliches Gegenbekenntnis - liegt. Denn ungeachtet dessen stellt die gezielte Änderung des deutschen Namens in einen fremdländischen jedenfalls einen Umstand dar, der es verbietet, vom Vorliegen objektiver Bestätigungsmerkmale im Wege der Vermutung auf das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu schließen. Die freiwillige und gezielte Aufgabe des historisch und traditionell verwurzelten Namens beinhaltet nämlich eine gewissen Loslösung von der darin dokumentierten Herkunft und setzt daher zumindest die obengenannte Vermutung außer Kraft mit der Folge, daß neben dem Vorliegen objektiver Bestätigungsmerkmale das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum positiv nachgewiesen werden muß (BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 68.87 -, a.a.O.). Der Vater des Klägers hat ausweislich der vorgelegten Namensänderungsurkunde sowie der Angaben des Klägers und der Auskunftspersonen A und G H seinen Familiennamen auf eigenen Wunsch deshalb geändert, um seine Arbeitsstelle bei den ungarischen Staatsbahnen nicht zu verlieren. Ihren Zweck der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz konnte die Namensmadjarisierung nur dadurch erreichen, daß sie eine - jedenfalls äußerliche - Hinwendung zum Madjarentum und damit zwangsläufig ein Abrücken vom deutschen Volkstum dokumentierte. Dieser nach außen gerichtete Erklärungsinhalt der Namensänderung ist entscheidend für den Wegfall der Vermutungswirkung der objektiven Bestätigungsmerkmale. Auf ein eventuelles Fortbestehen der inneren deutschen Einstellung kommt es rechtlich nicht an (BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 68.87 -, a.a.O.). Daß der Vater des Klägers aber in der Zeit nach der Namensmadjarisierung bis spätestens zum 13. Februar 1945 ein ausdrückliches oder schlüssiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätte, vermag das Berufungsgericht - wie oben bereits eingehend dargelegt - nicht festzustellen. Es mag allenfalls sein, daß für die Zeit bis zur Namensmadjarisierung der Vater des Klägers als deutscher Volkszugehöriger anzusehen ist, und es mag ferner sein, daß er sich nach dem Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Frühjahr 1950 (vgl. Teil I D 2.
- d)des Merkblatts Nr. 2, a.a.O., S. B 117) wieder nach außen als deutscher Volkszugehöriger zu erkennen gegeben hat. Gerade in der rechtlich maßgebenden Zeit hat er dies jedoch ganz offensichtlich unterlassen und insbesondere von der 1940 eröffneten rechtlichen Möglichkeit der Wiederannahme seines früheren deutschen Namens keinen Gebrauch gemacht. Die Motive, die für dieses Verhalten des Klägers ursächlich waren, sind rechtlich irrelevant; sie vermögen jedenfalls das fehlende Deutschtumsbekenntnis auch dann nicht zu ersetzen, wenn sie gewichtig gewesen sein sollten (BVerwG, U. v. 31.01.1989 - 9 C 68.87 -, a.a.O.). Randnummer 40 Läßt sich mithin schon nicht hinreichend sicher feststellen, daß der Vater des Klägers deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne gewesen ist, so kommt es auf die für die Annahme der eigenen deutschen Volkszugehörigkeit des spätgeborenen Klägers erforderliche zweite Voraussetzung nicht mehr an. Ungeachtet dessen sei bemerkt, daß das Berufungsgericht jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auch nicht die Überzeugung gewinnen kann, daß der Vater des Klägers die nach dem maßgebenden Zeitpunkt etwa (wieder) begründete volksdeutsche Bekenntnislage dem Kläger bis zum Eintritt von dessen Selbständigkeit prägend vermittelt hat. Selbständigkeit des Klägers trat allerspätestens mit seiner Heirat im Juli 1979 und der damit verbundenen Gründung einer eigenen Familie ein. Die beim Vater des Klägers eventuell vorhandene volksdeutsche Bekenntnislage, bei der es sich um eine familieninterne Bekenntnislage handelt, die nach außen nicht hervorgetreten zu sein braucht (BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 9 B 436.88 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60), müßte danach dem Kläger spätestens bis zu seiner Heirat in der Weise vermittelt worden sein, daß er sich mit diesem Volkstumsbewußtsein identifiziert und es sich so angeeignet hätte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 B 51.89 -, a.a.O., u. B. v. 16.02.1994 - 9 B 730.93 -). Eine derartige Bekenntnisüberlieferung muß sich aus Tatsachen herleiten lassen; diese können - wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes Einwirken der volksdeutschen Bezugsperson auf das spätgeborene Kind feststellen läßt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu einem entscheidenden, bis zu Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat - unmittelbar positiv ergeben, der Spätgeborene sei in die subjektive Bekenntnislage der volksdeutschen Bezugsperson hineingewachsen mit der Folge, daß als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von volksdeutschen Eltern oder das Vorliegen eines sonstigen Bestätigungsmerkmals ausreicht; ein solcher Sachverhalt ist rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis durch eine kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisfähige Person gleichzustellen. Läßt sich eine Bekenntnisüberlieferung nicht in der genannten Weise unmittelbar feststellen, so kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 a.F. BVFG, vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei der volksdeutschen Bezugsperson vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung zuzumessen ist (BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., Be. v. 08.05.1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50, u. v. 22.05.1989 - 9 B 4.89 -, a.a.O., U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O., sowie Be. v. 12.11.1991 - 9 B 109.91 -, a.a.O., u. v. 16.02.1994 - 9 B 730/93 -). Randnummer 41 Ein Sachverhalt, der beim Kläger hinsichtlich seines Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis im vorbezeichneten Sinne geführt hat, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Tatsachen, die ein konkretes aktives Einwirken seines Vaters auf ihn - mit der Folge eigener Identifikation mit dessen eventueller volksdeutscher Bekenntnislage - erkennen lassen, hat der anwaltlich vertretene Kläger nämlich bis heute nicht vorgetragen. Hinderungsgründe bestanden und bestehen insoweit nicht, da es vornehmlich um im Wissen des Klägers selbst stehende Umstände geht. Ein derartiges - nur unter besonderen Umständen anzunehmendes (so BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.) - Schlüsselerlebnis kann auch nicht allein daraus gefolgert werden, daß der Kläger seinen Angaben im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" zufolge sowohl an seinem Arbeitsplatz als auch während seines Militärdienstes in der ungarischen Armee von 1967 bis 1970 mit der deutschen Volkszugehörigkeit registriert gewesen ist. Denn zum einen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß dies auf eine entsprechende Erklärung des Klägers gegenüber ungarischen Stellen zurückzuführen ist, und zum anderen müßte auch einer vom Kläger seinerzeit abgegebenen Erklärung, deutscher Volkszugehöriger zu sein, nicht notwendig ein bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit fortwirkendes Schlüsselerlebnis vorausgegangen sein; vielmehr wären auch andere Gründe und Motive für eine solche Erklärung denkbar, wie etwa ein nach Eintritt der Selbständigkeit erfahrenes Schlüsselerlebnis oder eine auf andere Weise erfolgte Bekenntnisüberlieferung. Nur ein Sachverhalt, der hinsichtlich des Volkstums zu einem Schlüsselerlebnis des Spätgeborenen vor Eintritt der Selbständigkeit geführt hat, ist aber - wie im vorstehenden Absatz dargelegt - dem unmittelbar feststellbaren Bekenntnis eines vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Bekenntnisfähigen gleichzustellen. Randnummer 42 Es läßt sich aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage auch nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit feststellen, daß mehrere Bestätigungsmerkmale erfüllt sind, die die Überlieferung der eventuellen volksdeutschen Bekenntnislage des Vaters des Klägers an diesen indizieren. Das Merkmal "Abstammung" kann schon deshalb nicht bejaht werden, weil der Kläger - ungeachtet der Volkszugehörigkeit seines Vaters - von einer ungarischen Mutter abstammt, wodurch eine mögliche Indizwirkung nach dem Vater neutralisiert wird (BVerwG, Ue. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O., v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O., u. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). Auch hinsichtlich des objektiven Merkmals "Sprache" vermag das Berufungsgericht aufgrund der ihm derzeit vorliegenden Erkenntnisse keinen Sachverhalt festzustellen, der die erforderliche Bekenntnisüberlieferung hinreichend indizieren könnte. Auszugehen ist von der Überlegung, daß eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache oder jedenfalls als bevorzugter Umgangssprache für einen Spätgeborenen regelmäßig ein Umstand ist, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins entgegensteht, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zu Tage treten durfte (BVerwG, U. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, a.a.O.). In Ungarn fand jedenfalls seit Anfang der 50er Jahre eine weitgehende Liberalisierung statt; Deutsch wurde ausweislich der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle für Ungarn vom 18. September 1990 ab 1956 auch wieder in einzelnen Schulen unterrichtet. Der Kläger hat im "Ergänzungsbogen Volkszugehörigkeit" als bevorzugte Umgangssprache innerhalb der Familie Deutsch und Ungarisch angegeben, und auch in der in der beigezogenen Behördenakte des Standesamts der Beklagten befindlichen undatierten eidesstattlichen Versicherung der Auskunftsperson Dr. T H heißt es hierzu, "mit den Kindern sei der Schule wegen eher ungarisch" gesprochen worden. Nimmt man noch in den Blick, daß der Kläger anläßlich seiner Vorsprache beim Flüchtlingsdienst der Beklagten am 27. Januar 1989 den Eindruck hinterließ, über sehr dürftige deutsche Sprachkenntnisse zu verfügen, so erscheint die Annahme, ihm sei bis zum Eintritt der Selbständigkeit deutsches Sprachverhalten dergestalt vermittelt worden, daß er - was von Rechts wegen zu verlangen ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.) - der deutschen Sprache den Vorzug gegenüber der Landessprache gegeben hat, schwerlich gerechtfertigt. Dem klägerischen Vortrag sind desweiteren keine hinreichenden Tatsachen zu entnehmen, die dem Berufungsgericht die Feststellung ermöglichen, daß die Merkmale "Erziehung" oder "Kultur" oder andere vergleichbare Indizien erfüllt sind. Soweit die vorgelegten Verlautbarungen von Auskunftspersonen hierzu überhaupt etwas enthalten, handelt es sich im wesentlichen um die pauschale Angabe, der Kläger sei von seinem Vater deutsch erzogen worden, ohne daß hierzu konkrete Tatsachen bezeichnet worden sind. Irgendwelche Einzelheiten betreffend seine Erziehung hat auch der Kläger bis heute weder selbst mitgeteilt noch in das Wissen der im Berufungsverfahren als Zeugen benannten Personen gestellt. Hinderungsgründe hierfür bestanden und bestehen offensichtlich nicht, da es um im Wissen des anwaltlich vertretenen Klägers selbst stehende Tatsachen geht, die noch nicht allzulange zurückliegen, und ihm überdies nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 22. August 1994 ausreichend Zeit und Gelegenheit gewährt wurde, sein Vorbringen diesbezüglich weiter zu substantiieren und sich hierzu eventuell noch erforderliche Informationen bei den in der Slowakei aufenthältlichen Personen zu beschaffen, was nicht nur persönlich sondern ohne weiteres auch schriftlich möglich gewesen wäre. Unter diesen Umständen bedarf es - auch weil die Frage der Bekenntnisüberlieferung letztlich nicht entscheidungserheblich ist - keiner Vernehmung der als Zeugen benannten oder anderen Auskunftspersonen oder des Klägers selbst durch das Berufungsgericht. Randnummer 43 Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger Ungarn im Jahre 1987 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, u. v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, NJW 1993, 2256 = DÖV 1993, 305, sowie Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026717