Unterschreitung der Mindestsätze der AIHonO - Teilnahme eines Architekten an einem Gutachterverfahren - Nichtbeachtung der Schriftform der Honorarvereinbarung Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
(188)unter Hinweis auf die sogenannte Facharztentscheidung, BVerfGE 33, 125 (155 ff.)). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, daß bloße Standesauffassungen eine in der Normierung von Berufspflichten enthaltene Grundrechtsbeschränkung nicht rechtfertigen. Deshalb kann eine bestimmte, Verwaltungsbehörden intern bindende Richtlinie einen auch für Grundrechtsträger verbindlichen Normcharakter nicht allein aufgrund von Satzungsrecht autonomer Körperschaften erhalten, wenn nicht der Gesetzgeber zum Erlaß entsprechender Bestimmungen speziell ermächtigt. Eine Ermächtigung der Beklagten zum Erlaß verbindlicher Bestimmungen für die Durchführung von Architektenwettbewerben ist nirgends ersichtlich. Es ist deswegen dem Kläger zu
- entgegen der Auffassung des Ehrenausschusses der Beklagten nicht vorwerfbar, daß er bzw. die von den Klägern beherrschte GmbH sich an dem von der Deutschen Bank ausgeschriebenen Wettbewerb beteiligt haben. Der vom Ehrenausschuß erhobene Vorwurf, die Kläger hätten dadurch unkollegial gehandelt, ist im übrigen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die von den Klägern getragene GmbH durch die Deutsche Bank neben anderen Architekturbüros direkt aufgefordert wurde, sich an dem Wettbewerb zu beteiligen, so daß das Verhalten der Kläger nicht ausschlaggebend dafür war, daß nicht zur Vorlage von Gutachten aufgeforderte Architekten vom Wettbewerb ausgeschlossen waren. Randnummer 41 Mithin ist der Berufung des Klägers zu
- gegen das erstinstanzliche Urteil stattzugeben. Randnummer 42 Da die Beklagte in dem Rechtsstreit nunmehr vollständig unterliegt, sind ihr gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als dies nicht bereits in dem angegriffenen Urteil geschehen ist. Randnummer 43 Der Beklagten ist die Abwendungsbefugnis in bezug auf die Vollstreckung des Klägers aus dem nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Randnummer 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026721