Landtagswahl: zur Durchsetzbarkeit von wahlrechtlichen Ansprüchen außerhalb des Wahlprüfungsverfahrens Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 17. Februar 1995, 6/2 G 163/95 Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Randnummer 2 Es kann offenbleiben, ob für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des "Teilwahlergebnisses" zu untersagen, der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist oder ob es sich dabei um eine Streitigkeit handelt, die nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch Landesgesetz ( § 46 Landtagswahlgesetz - LWG -) einem anderen Gericht - dem Wahlprüfungsgericht - zugewiesen ist. Das wäre der Fall, wenn durch die Regelung in § 46 LWG , wonach Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in dem Landtagswahlgesetz und der Landeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, ausgeschlossen würde, daß in diesen Vorschriften nicht geregelte Beeinträchtigungen von Wählern vor der Wahl geltend gemacht werden können. Randnummer 3 Der begehrte Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Weder die Auszählung der Stimmen noch die Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Wahltag können den Antragsteller in seinen eigenen Rechten verletzen. Randnummer 4 Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes kann der einzelne Bürger nur die Verletzung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte rügen und daraus gegebenenfalls Unterlassungsansprüche herleiten. Eine umfassendere Rechtskontrolle, wie sie beispielsweise in einem Wahlprüfungsverfahren möglich ist, findet im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes nicht statt. Randnummer 5 Das Recht des Antragstellers auf eine unmittelbare und gleiche Wahl wird durch die Auszählung der Stimmen und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Wahltag nicht beeinträchtigt. Randnummer 6 Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, daß die Mitglieder des Hessischen Landtages direkt und maßgeblich vom Wähler selbst, also durch die Stimmabgabe gewählt werden. Daran ändert sich durch die Nachwahl in einem Wahlkreis nichts. Der Antragsteller ist in der Lage, am Wahltag seine Stimme abzugeben; diese Stimme findet bei der anschließenden Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses auch ihre nach dem Gesetz vorgesehene Berücksichtigung. Randnummer 7 Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl wird in bezug auf den Antragsteller ebenfalls nicht verletzt, weil die von ihm angeführte Nachwahl weder den Zählwert noch den Erfolgswert seiner Stimme berührt. Im übrigen sind nachträgliche Wahlen bei Wahlfehlern (vgl. z. B. §§ 42 Abs. 1 Nr. 1 LWG , 43 Abs. 1 LWG und 70 Landeswahlordnung - LWO -) oder Ausscheiden eines Gewählten (vgl. §§ 40 Abs. 2 LWG , 71 LWO) erforderlich, ohne daß sich aus diesen Gründen eine Neuwahl für das ganze Land rechtfertigen ließe. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026729
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