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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat 3 TH 3121/94 Beschluss Kein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Dungstätte im Dorfgebiet mangels unzumutba

Kein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Dungstätte im Dorfgebiet mangels unzumutbarer Belästigungen Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 20. Oktober 1994, 2 G 4309/94

(3)Tatbestand Randnummer 1 Der Beigeladene ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer des in der unbeplanten Ortslage in der Gemarkung gelegenen landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks Flur, Flurstück Auf der gegenüberliegenden östlichen Seite der befinden sich die im Eigentum der Antragstellerin zu 1) befindlichen Grundstücke 1 und 2 (Flurstücke 79/3 und 89). Südlich des Betriebsgrundstücks des Beigeladenen liegt das Wohngrundstück ße 8 (Flurstück 87) der Antragsteller zu 2). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß das betreffende Gebiet als Mischgebiet Dorf zu charakterisieren ist. Randnummer 2 Nach positivem Bauvorbescheid vom 04.11.1993 (Bl. 33 der Behördenakte - BA -) für den Umbau seines Stallgebäudes und die Errichtung eines Güllebehälters erhielt der Beigeladene vom Antragsgegner unter dem 20.07.1994 u. a. die Baugenehmigung (Bl. 100 BA) für die Errichtung der im Beschwerdeverfahren allein noch im Streit befindlichen 7,20 m x 15,20 m großen Dungstätte. Der unter Nr. 16 der Auflagen zur Baugenehmigung für die Dungstätte beigefügte Sofortvollzug ist mit Verfügung vom 18.10.1994 (Bl. 65 der Gerichtsakte - GA -) ergänzt und begründet worden. Die teilweise oberhalb der Abdeckung des bereits errichteten unterirdischen Güllebehälters vorgesehene Dungstätte an der südlichen Stallaußenwand des Beigeladenen soll eine nördlich des Stallgebäudes innerhalb der u-förmigen Hofanlage befindliche kleinere Dungstätte oberhalb einer aus dem Jahre 1938 stammenden Jauchegrube ersetzen. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht Kassel hat den am 04.10.1994 gestellten und auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sowie einen Baustopp gegen den Stallumbau, den Güllebehälter und die neue Dungstätte des Beigeladenen gerichteten Eilantrag der Antragsteller hinsichtlich Stallumbau und Güllebehälter mit Beschluß vom 20.10.1994 abgelehnt, weil Nachbarrechte der Antragsteller nach den §§ 43 Abs. 2 Satz 3 HBO 1993, 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO und dem Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt seien. Bezüglich der Dungstätte hat das Verwaltungsgericht das Hauptsacheverfahren als offen angesehen und dem Eilantrag nach einer Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller stattgegeben. Randnummer 4 Der Beigeladene und der Antragsgegner haben gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluß, soweit er dem Eilantrag bezüglich der Dungstätte stattgegeben hat, Beschwerde eingelegt, mit der sie in der Sache die Ablehnung des Eilantrags der Antragsteller in vollem Umfang begehren. Randnummer 5 Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt, der im Beschwerdeverfahren einen Erörterungstermin an Ort und Stelle durchgeführt hat. Randnummer 6 Dem Gericht liegen drei Hefter Behördenunterlagen und mehrere Lichtbilder vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 7 Auf die erfolgreichen Beschwerden des Beigeladenen und des Antragsgegners sind der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluß abzuändern und die Eilanträge der Antragsteller in vollem Umfang abzulehnen. Randnummer 8 Die im Beschwerdeverfahren noch streitbefangene Dungstätte verletzt zugunsten der Antragsteller bestehende nachbarschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts und des Bauplanungsrechts nicht (§§ 43 Abs. 2 Satz 3 HBO 1993, 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme). In entsprechender Heranziehung kann auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts auf Seite 8 bis 15 des angefochtenen Beschlusses vom 20.10.1994 mit der Maßgabe Bezug genommen werden, daß auch die im Beschwerdeverfahren allein noch streitbefangene Dungstätte gleichermaßen in die rechtliche Bewertung mit einbezogen wird, die das Verwaltungsgericht veranlaßt haben, den Eilantrag der Antragsteller bezüglich des Stallumbaus und des Güllebehälters abzulehnen. Mit seiner nach fachkundiger Beratung vorgenommenen Betriebsveränderung hat der Beigeladene zulässigerweise die Entwicklungsmöglichkeiten wahrgenommen, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vorrangig zu berücksichtigen sind. Die nahe räumliche Verbindung zwischen dem Güllebehälter, gegen den die Antragsteller mit Schreiben vom 30.06.1994 (Bl. 88 BA) ihren Widerspruch bereits zurückgenommen hatten, und der Dungstätte ist wegen des ordnungsgemäßen Auffangens der Niederschlagswässer, Sickerwässer und bei der Säuberung der Transportfahrzeuge anfallenden Reinigungswässer im auch als Jauchegrube dienenden Güllebehälter (vgl. Merkblatt über die sachgemäße Lagerung von Wirtschaftsdüngern des früheren Hessischen Ministers für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Bl. 178, 180 GA) betriebswirtschaftlich angemessen. Soweit die Antragsteller darauf beharren, der Beigeladene solle die vorhandene Dungstätte mit Jauchegrube im Innenhof seines Anwesens weiter benutzen, liefe dies, nachdem die Antragsteller durch Teilrücknahme ihres Widerspruchs vom 20.06.1994 die Errichtung des größeren neuen Güllebehälters ermöglicht haben, auf den Betrieb einer zweiten Jauchegrube hinaus, was kostenmäßig unvernünftig ist. Randnummer 9 Insgesamt kommt man mit der Stellungnahme des Hessischen Landesamts für Regionalentwicklung und Landwirtschaft vom 22.11.1994 (Bl. 182 GA) und der nach dem Erörterungstermin vorgelegten zwei Merkblätter und des Erlasses des Hessisches Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten vom 31.03.1994 über die Lagerung von Wirtschaftsdünger nicht daran vorbei, daß eine Zwischenlagerung im Feld nur eine kurzfristige Zwischenlösung sein kann und es aus wasserwirtschaftlichen Gründen und zur Vermeidung von Überdüngung anzustreben ist, eine ausreichend große Dungstätte an der Betriebsstätte vorzuhalten. Dabei ist es angemessen, die Größe einer Dungstätte so an der Größe des vorhandenen und zu erwartenden Viehbestands auszurichten, daß der gesamte Wirtschaftsdünger bis zu seiner Einbringung zu Zwecken der Düngung an der Betriebsstätte verbleiben kann. Randnummer 10 Im Hinblick auf die vorrangige Berücksichtigung landwirtschaftlicher Betriebsinteressen und Entwicklungsinteressen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO durften der Antragsgegner und der Beigeladene die streitbefangene Dungstätte an der südlichen Außenwand des Stallgebäudes bevorzugen, wobei die nachträglich beantragte und genehmigte Bohlenwand räumlich und optisch zusätzlich zu der bereits früher genehmigten Aufkantung einen sinnvollen Abschluß nach Süden darstellt. Bei der positiven Bewertung dieses Moments kommt es nicht entscheidend darauf an, daß dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 11.01.1995 aufschiebende Wirkung zukommt. Auch dieser Widerspruch erscheint nach den derzeit erkennbaren Umständen nicht aussichtsreich, zumal verschiedene rechtliche Unebenheiten der Nachtragsbaugenehmigung, die die Beigeladenen im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.01.1995 (Bl. 219 GA) rügen, sämtlich nicht nachbarschützende Gesichtspunkte betreffen. Dazu gehört auch der Viehbestand des Beigeladenen zumindest solange, wie er nicht in Größenordnungen wächst, die eine rechtliche Neubewertung der gegenwärtigen Emissionslage und Immissionslage erfordern. Randnummer 11 In einem Dorfgebiet, in dem Dungstätten herkömmlich das bäuerliche und dörfliche Wirtschaftsleben prägten und, wie hier, auch noch mit prägen, ist es den Antragstellern zumutbar, die mit einer Festmistdungstätte der vorliegenden Art verbundenen Gerüche und sonstigen Auswirkungen hinzunehmen. Bestimmt man den Emissionsschwerpunkt der streitbefangenen Dungstätte in der Mitte der Anlage ergeben sich zu sämtlichen Gebäuden der Antragsteller immerhin Entfernungen von über 20 m, was auch unter Berücksichtigung der Himmelsrichtung und Windrichtung nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen als ausgeschlossen erscheinen läßt. Bei alledem ist der Beigeladene von der Größe der Dungstätte hier auch nicht auf ein ausreichendes Minimum bezogen auf seinen gegenwärtigen Viehbestand verwiesen, da ihm die vorrangige Berücksichtigung seiner Entwicklungsmöglichkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch einen gewissen Spielraum für die Zukunft eröffnet, soweit nicht, was hier nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen nicht der Fall ist, das Gebot der Rücksichtnahme handgreiflich verletzt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026740

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