Kein Anspruch auf versammlungsrechtliches Vollverbot, wenn bereits festgesetzte Auflagen ausreichen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 3. März 1995, 5 G 616/95
(3)Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat den am
- März 1995 gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die für Montag, den
- März 1995 von der Beigeladenen angemeldeten "Blockade" des Werkes der Antragstellerin in H - W R Chaussee, sofort vollziehbar zu verbieten, zu Recht abgelehnt. Randnummer 3 Zwar geht der Senat aufgrund der am
- Februar 1995 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Anmeldung, die "eine gewaltfreie Blockade der Zufahrt" zum Brennelementewerk der Antragstellerin als Versammlungsziel nennt, und verschiedener Äußerungen der Kontaktperson der Beigeladenen zu den übrigen Beteiligten davon aus, daß bei Durchführung der geplanten Versammlung die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet ist, was ein sofort vollziehbares Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigen könnte. Soweit insbesondere eine Sitzblockade, von der die Antragstellerin nicht ausdrücklich spricht, grundsätzlich den Schutz der Versammlungsfreiheit genießt (BVerfGE 87, 399, 406), bleiben für Versammlungen unter freiem Himmel gemäß Art. 8 Abs. 2 GG die gesetzlichen Beschränkungen des Versammlungsgesetzes maßgebend. Hier steht mit der Anmeldung und dem Aufruf zur Blockade des Zugangs zu einem grundrechtlich geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein über Meinungsäußerungen und eine geistige Auseinandersetzung hinausgehender Störungswille im Vordergrund, dessen erkennbar unfriedliche Absichten durch spätere Erklärungen des Kontaktmanns Dr. der Beigeladenen im Grunde nicht zurückgenommen worden sind. So heißt es in einem schriftlichen Vermerk vom
- März 1995 über ein Telefongespräch mit dem Kontaktmann, die Veranstalter könnten und wollten Regelverstöße, die sich aus dem konkreten Ablauf der Aktion ergäben, nicht ausschließen. Sie bemühten sich, einen Weg zu finden, den Demonstrationszweck bei Einhaltung der städtischen Auflagen zu erreichen. In der Sache bedeutet dies, daß der von Anfang geäußerte Wille zur mindestens zeitweilig und ins Gewicht fallenden Sperrung des Werkszugangs bis zuletzt nicht aufgegeben worden ist. Zuvor hatte der genannte Kontaktmann ausweislich dem Gericht vorliegender eidesstattlicher Erklärungen mehrfach keine Zweifel daran gelassen, er werde eine Auflage zur Gewährleistung einer ungehinderten Zufahrt zum Werk der Antragstellerin von 3,50 m Breite nicht beachten und die geplante Aktion auch im Hinblick auf mögliche Strafandrohungen nicht aufgeben. Randnummer 4 Nach alledem folgt der Senat der Auffassung der Antragsgegnerin in deren Antragserwiderung nicht, eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei bei Durchführung der beabsichtigten Veranstaltung nicht zu befürchten. Gleichwohl ist das von der Antragstellerin begehrte sofort vollziehbare Vollverbot der Versammlung nicht als das einzige geeignete Mittel zur Abwehr der Gefährdung anzusehen. Die Antragsgegnerin, die nach ihren unbestrittenen Angaben verschiedene Erfahrungen mit früheren Veranstaltungen der Beigeladenen gesammelt hat, hat im Rahmen ihres Auswahlermessens mehrere Auflagen verfügt, darunter das Freihalten einer ungehinderten Zufahrt zur Firma der Antragstellerin mit einer Mindest-Fahrbahnbreite von 3,50 m. Diese Auflage und die erkennbare Vorstellung, sie städtischerseits gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei durchsetzen zu wollen und zu können, erscheint objektiv geeignet, blockierende Beeinträchtigungen des Werkszugangs hinreichend abzuwehren, selbst wenn nicht unbedingt davon auszugehen ist, daß sämtliche Teilnehmer und Teilnehmerinnen die angeordnete Auflage von sich aus beachten. Angesichts der geringen Zahl von Demonstranten, die die Antragsgegnerin nach früheren Erfahrungen und antragstellerseits nicht bestritten auf etwa 30 schätzt, ist davon auszugehen, daß die zur Verfügung stehenden Ordnungskräfte auf etwaige Verstöße gegen versammlungsrechtliche Auflagen auch hinreichend rasch reagieren können, zumal da nach § 15 Abs. 2 VersG gegebenenfalls auch eine nachträgliche Auflösung der Versammlung in Betracht kommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026744