Erstattung von Vorverfahrenskosten Dritter: Erledigung einer Baugenehmigung durch Rücknahme gegenüber dem Begünstigten - Fehlen einer Abhilfeentscheidung; Kostenlastentscheidung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Juni 1989, IV/2 E 168/88 nachgehend BVerwG,
- April 1996, 4 C 6/95, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger sind Eigentümer von Reihenhäusern mit Flachdächern in einer Reihenhausanlage von 11 Häusern, angeordnet in zwei Zeilen, in. Auf einen entsprechenden Antrag genehmigte die Beklagte mit Baugenehmigung vom 14.09.1984 der Eigentümerin eines Reihenhauses in der Reihenhausanlage die Errichtung eines Satteldaches. Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch, die Klägerin zu 2 suchte beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtsschutz nach. Ihr Eilantrag wurde abgelehnt. Über die Widersprüche der Kläger fand am 16.09.1985 eine Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß statt. Dabei gab der Vorsitzende des Ausschusses zu erkennen, daß er die erteilte Baugenehmigung für objektiv rechtswidrig halte. Randnummer 2 Nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bauherrschaft nahm die Beklagte die Baugenehmigung vom 14.09.1984 durch Bescheid vom 12.02.1986 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, es sei gegenwärtig offen, ob die Nachbarn die Baugenehmigung mit Erfolg angreifen könnten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt habe dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Klägerin zu 3 verneint. Bei § 14 HBO handele es sich anerkanntermaßen um eine nur im öffentlichen Interesse ergangene, also nicht nachbarschützende Vorschrift. Offen sei aber, ob die Nachbarwidersprüche nicht dennoch Erfolg haben würden, wenn die Verunstaltung als derart schwerwiegend angesehen werden müßte, daß eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliege. Unabhängig hiervon werde die Baugenehmigung zurückgenommen, da sie wegen Verstoßes gegen das Verunstaltungsgebot des § 14 Abs. 2 HBO rechtswidrig sei. Die Versicherung der Beklagten habe zugesagt, den der Bauherrschaft entstandenen Schaden dem Grunde nach zu übernehmen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 11.12.1986 beantragten die Bevollmächtigten der Kläger, den Bescheid vom
- Februar 1986 dahingehend zu ergänzen, der Beklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 4 Sie führten aus, die Kostenentscheidung sei notwendiger Bestandteil der Abhilfeentscheidung. § 80 Abs. 1 HVwVfG knüpfe die Kostenerstattungspflicht ausschließlich daran, daß der Widerspruch erfolgreich gewesen sei. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 26.01.1987 teilte die Beklagte mit, daß die beantragte Kostenentscheidung nicht getroffen werde. Der gestellte Antrag gehe von falschen Voraussetzungen aus, weil eine Abhilfeentscheidung gemäß § 72 VwGO nicht vorliege. Die Baugenehmigung sei nicht aufgrund der Widersprüche aufgehoben, sondern aus objektiv-rechtlichen Gründen zurückgenommen worden. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 02.02.1987 baten die Bevollmächtigten der Kläger um die Erteilung eines "rechtsmittelfähigen Bescheides", um ihren abweichenden Rechtsstandpunkt gerichtlich überprüfen zu lassen. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 12.02.1987, daß sie über die mit Schreiben vom 26.01.1987 mitgeteilte Entscheidung hinaus keinen "rechtsmittelfähigen Bescheid" erteilen werde. Es bleibe den Klägern unbenommen, das Schreiben vom 26.01.1987 als Verwaltungsakt anzusehen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 22.10.1987 wandten sich die Bevollmächtigten der Kläger an den Leiter des Rechtsamts der Beklagten mit der Bitte, den Rechtsstandpunkt der Beklagten noch einmal zu überdenken. Für den Fall, daß die Stadt bei ihrer ablehnenden Haltung bleiben sollte, wurde die unverzügliche Klageerhebung angedroht. Unter dem 11.11.1987 teilte der Leiter des Rechtsamts der Beklagten mit, daß er den von der Bauaufsichtsbehörde vertretenen Rechtsstandpunkt für zutreffend erachte. Randnummer 8 Am 26.01.1988 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben geltend gemacht, eine Behörde sei immer dann zur Fällung einer Kostenentscheidung verpflichtet, wenn sie dem Widerspruch im Ergebnis zum Erfolg verhelfe. Es könne nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen und in welcher Entscheidungsform das von den Widerspruchsführern begehrte Ergebnis herbeigeführt werde. Die bei Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gegebene Möglichkeit der Rücknahme bzw. des Widerrufs dürfe nicht dazu führen, durch diese Entscheidungsform die Widerspruchsführer um die Erstattung ihrer Auslagen zu bringen. Werde die Abhilfeentscheidung gemäß § 72 VwGO getroffen oder dem Widerspruch stattgegeben, bestehe die gesetzliche Pflicht, die Aufwendungen der Widerspruchsführer zu erstatten. Randnummer 9 So wie die Baugenehmigung den Bauantragsteller einerseits begünstigen, seinen Nachbarn andererseits benachteiligen könne, stelle sich die Aufhebungsentscheidung umgekehrt als eine den Nachbarn begünstigende, den Bauantragsteller benachteiligende Entscheidung dar. Sie erschöpfe sich nicht ausschließlich in der Regelung der Rechtsbeziehung des Bauantragstellers zur Bauaufsichtsbehörde, sondern treffe zwangsläufig auch zugleich eine Regelung in bezug auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Bauaufsichtsbehörde und den widerspruchführenden Nachbarn. Daß im Streitfall die Beklagte lediglich das Verhältnis zwischen Bauantragsteller und Bauaufsichtsbehörde im Bescheid vom 12.02.1986 aufgegriffen habe, spreche nicht gegen eine gleichzeitige Abhilfeentscheidung. Für die Anwendung des § 72 VwGO in Fällen der vorliegenden Art müsse es ausreichen, daß dem Widerspruch der Kläger in vollem Umfang entsprochen worden sei. Es komme nicht darauf an, ob die Kläger durch die angegriffene Entscheidung in ihren Rechten verletzt gewesen seien. Es genüge vielmehr, daß die Kläger tatsächlich klaglos gestellt worden seien. Das Widerspruchsverfahren sei von den Beteiligten nicht für erledigt erklärt worden. Randnummer 10 Die Kläger haben beantragt, den Aufhebungsbescheid vom
- Februar 1986 gemäß ihrem Antrag vom
- Dezember 1986 dahingehend zu ergänzen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen, den Klägern, die Kosten des Widerspruchsverfahrens WL 19/95 zu erstatten, einschließlich der Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie hat ausgeführt, daß § 72 VwGO im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei. Gemäß § 72 VwGO helfe die Behörde dem Widerspruch ab und entscheide über die Kosten, wenn sie den Widerspruch für begründet halte. Die Beklagte habe die Widersprüche der Nachbarn jedoch gerade eben nicht für begründet gehalten. Angesichts zweier Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main habe keine Veranlassung bestanden, die Baugenehmigung wegen der Nachbarwidersprüche aufzuheben. Wegen der überzeugenden Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts habe sie der zweiten Instanz gelassen entgegengesehen. Die Baugenehmigung sei ausschließlich aus Gründen rein objektiv-rechtlicher Art zurückgenommen worden. Der Zeitpunkt sei vor Ergehen der Beschwerdeentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gewählt worden, weil bei einem Obsiegen der Beklagten auch in der zweiten Instanz eine Rücknahme der Baugenehmigung faktisch kaum durchsetzbar gewesen wäre, obwohl die Beklagte diese Entscheidung für richtig gehalten habe. Ihr sei im Laufe des Verfahrens bewußt geworden, daß sich eine einzelne Dachaufstockungsmaßnahme auf unabsehbare Zeit als verunstaltend darstellen würde. Dies habe sie aus objektiv-rechtlichen Gründen verhindern wollen. Müßte eine Gemeinde damit rechnen, neben den Schadensersatzansprüchen des Bauherrn auch noch den Aufwendungsersatzansprüchen der Nachbarn ausgesetzt zu sein, würde dies bei der Entscheidung über die Frage der Rücknahme der Baugenehmigung zu berücksichtigen sein. Es wäre zu befürchten, daß sie allein deswegen die von ihr als richtig erkannte Entscheidung unterlasse. Randnummer 13 Durch Urteil vom 13.06.1989 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte aus, die Klage sei unzulässig, da das Vorverfahren, das der Verpflichtungsklage gemäß § 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO vorausgehen müsse, nicht durchgeführt worden sei. Es liege auch kein Fall der nach § 75 VwGO zulässigen Untätigkeitsklage vor, weil die Kläger gar nicht Widerspruch erhoben hätten. Randnummer 14 Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 26.01.1987 sei ein Verwaltungsakt, der den Kostenantrag der Kläger vom 11.12.1986 mit verbindlicher Wirkung regele, nämlich ablehne. Das Schreiben der Bevollmächtigten vom 12.02.1987, in dem ausdrücklich um die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides nachgesucht werde, könne nicht als Widerspruch angesehen werden, da die Formulierung eindeutig zeige, daß die Bevollmächtigten von einer noch nicht getroffenen Entscheidung ausgingen. Diese Willensäußerung könne nicht dahingehend umgedeutet werden, daß das Schreiben als Widerspruch gegen die schon am 26.01.1987 getroffene Entscheidung angesehen werden solle. Auch nach Zugang der Antwort der Beklagten vom 12.02.1987 hätten die Kläger nicht Widerspruch erhoben. Im Schreiben an den Leiter des Rechtsamtes der Beklagten vom 22.10.1987 seien die Bevollmächtigten der Kläger zwar nunmehr davon ausgegangen, daß eine negative Entscheidung der Behörde vorliege; der Schriftsatz vom 22.10.1987 sei jedoch nicht als Widerspruch zu werten. Der Wille, die Entscheidung der Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch erreichen zu wollen, werde nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Kläger-Bevollmächtigten hätten lediglich den Leiter des Rechtsamts gebeten, den Rechtsstandpunkt der Stadt, die bislang durch ihr Bauaufsichtsamt gehandelt habe, zu überdenken. Die Androhung für den Fall, daß die Stadt nicht binnen der eingeräumten Frist ihre Auffassung revidieren sollte, unverzüglich das Verwaltungsgericht anzurufen, zeige auch, daß die Bevollmächtigten der Kläger die Notwendigkeit der Durchführung eines Vorverfahrens nicht gesehen oder aus den Augen verloren hätten. Randnummer 15 Unabhängig von der hier festgestellten Unzulässigkeit der Klage könne diese auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Bescheid vom 02.02.1986, der in einem Verwaltungsverfahren ergangen sei, an dem die Kläger nicht beteiligt gewesen seien, nicht um eine Kostenentscheidung in einem noch gar nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahren "ergänzt" werden könne. Zwar führe die Rücknahme der Baugenehmigung dazu, daß sich die Widersprüche der Kläger gegen die Baugenehmigung erledigt hätten. Sie sei aber kein Abschluß des Widerspruchsverfahrens. Randnummer 16 Gegen das am 13.07.1989 zugestellte Urteil haben die Kläger am 04.08.1989 Berufung eingelegt. Randnummer 17 Sie machen geltend, sie hätten die Bescheide der Beklagten vom 26.01.1987 und vom 11.11.1987 als "Nicht-Entscheidung" ansehen dürfen, da diesen Schriftstücken keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Aus allen Schreiben der Beklagten sei lediglich der Wille deutlich geworden, sich nicht mehr in irgendeiner Weise mit dem Vorgang befassen zu wollen. Es könne nicht Aufgabe des Betroffenen sein, entgegen den Erklärungen einer Behörde in ihre Schreiben einen Verwaltungsakt hineinzuinterpretieren. Nach der ausdrücklich geäußerten Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid hätten sie sich nicht darauf verweisen lassen müssen, daß es ihnen freistehe, ein Schreiben der Behörde als Bescheid zu betrachten, ohne daß die Behörde ausdrücklich erkläre, daß der erbetene Bescheid bereits vorliege. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Juni 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Aufhebungsbescheid vom
- Februar 1986 gemäß dem Antrag vom
- Dezember 1986 dahingehend zu ergänzen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen, den Klägern, die Kosten des Widerspruchsverfahrens WL 19/85 zu erstatten, einschließlich der Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung bezieht sie sich auf das angefochtene Urteil und ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 21 Der einschlägige Verwaltungsvorgang der Beklagten liegt vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 23 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, denn der Senat mißt den Schreiben der Beklagten vom 26.01.1987, vom 12.02.1987 und vom 11.11.1987 keinen Regelungscharakter bei. Diesen Schreiben ist kein verbindlicher Regelungswille dahingehend zu entnehmen, daß die von den Klägern beantragte Kostenentscheidung nicht getroffen werden solle; vielmehr wird lediglich der Wille deutlich, sich mit der Angelegenheit nicht mehr befassen zu wollen. Randnummer 24 Die Untätigkeitsklage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ergänzung des Aufhebungsbescheides vom 12.02.1986 dahingehend, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen, den Klägern, die Kosten des Widerspruchsverfahrens WL 19/85 zu erstatten. Eine solche Kostenentscheidung stünde den Klägern gemäß § 72 VwGO i.V.m. § 80 HVwVfG nur dann zu, wenn ihr Widerspruch erfolgreich im Sinne der letztgenannten Vorschrift gewesen wäre. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist hier nicht gegeben, denn das Widerspruchsverfahren hat sich durch den Aufhebungsbescheid vom 12.02.1986 in der Hauptsache erledigt, bevor über die Widersprüche der Kläger in der Sachen entschieden wurde. Randnummer 25 Entgegen der Meinung der Kläger stellt der Aufhebungsbescheid vom 12.02.1986 nicht zugleich in der Sache einen Abhilfebescheid dar. Die hier gegebene Rücknahme einer objektiv rechtswidrigen, die Bauherrschaft begünstigenden Baugenehmigung unterscheidet sich von einem auf einen Drittwiderspruch hin ergangenen Abhilfebescheid in mehrfacher Hinsicht. Randnummer 26 - Während die Rücknahme einer Baugenehmigung unmittelbar ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Bauherrschaft und der Verwaltungsbehörde regelt, entfaltet der Abhilfebescheid unmittelbare Rechtswirkungen für die Widerspruchsführer und gegen die Bauherrschaft. Randnummer 27 - Gegen die Rücknahme der Baugenehmigung kann die Bauherrschaft Widerspruch einlegen. Dagegen steht ihr gegen einen Abhilfebescheid sofort der Klageweg offen. Randnummer 28 - Während die rechtmäßige Rücknahme eines Verwaltungsakts voraussetzt, daß der Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig ist und die Behörde eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung über die Rücknahme getroffen hat ( § 48 HVwVfG ), kann eine Abhilfeentscheidung nur dann ergehen, wenn der Drittwiderspruch zulässig und begründet ist. Dies ist bei einer Baugenehmigung nur dann der Fall, wenn sie subjektive Rechte des Widerspruchsführers verletzt. In diesem Fall ist die Behörde (ohne Ermessensspielraum) verpflichtet, die Abhilfeentscheidung zu treffen. Auch Vertrauensschutz des ursprünglich Begünstigten kann einer Abhilfeentscheidung nicht entgegengesetzt werden ( § 50 HVwVfG ). Randnummer 29 Diese gravierenden Unterschiede verbieten die Annahme, die Rücknahme einer Baugenehmigung könne zugleich in der Sache ein Abhilfebescheid zugunsten der Drittwiderspruchsführer sein. Ein ummittelbarer Anspruch der Kläger auf Erteilung der begehrten Kostenentscheidung gemäß § 72 VwGO i.V.m. § 80 HVwVfG scheidet danach aus. Randnummer 30 Die begehrte Kostenentscheidung könnte mithin nur ergehen, wenn für den Fall der Erledigung des Widerspruchsverfahrens vor Ergehen einer Abhilfeentscheidung eine Gesetzeslücke bestünde, die durch die entsprechende Anwendung von Vorschriften sowohl über die Behördenzuständigkeit als auch über die Kostenfolge - etwa § 161 Abs. 2 VwGO - geschlossen werden könnte, und zwar in einem für die Kläger günstigen Sinne. Der Senat verneint auch im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Analogie. Er hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 16.03.1984 - IV OE 56/82 - (ESVGH 35, 5 ff.) u. a. folgendes ausgeführt: Randnummer 31 "Es kann schon nicht festgestellt werden, daß eine unbedachte planwidrige Gesetzeslücke besteht. Die insoweit bestehenden Auffassungsunterschiede in Literatur und Rechtsprechung sind die Fortsetzung einer unter Geltung der VwGO vor Erlaß der Verwaltungsverfahrensgesetze für das Vorverfahren allgemein bestehenden Meinungsverschiedenheit. Gestützt auf eine entsprechende Äußerung des Rechtsausschusses in den Beratungen zur VwGO (Bundestagsdrucksache III/1094, S. 8) wurde der Schluß gezogen, die für den Verwaltungsprozeß geltenden §§ 154 ff. VwGO müßten entsprechend oder dem Rechtsgedanken nach auch bei Kostenentscheidungen nach den §§ 72, 73 VwGO angewandt werden... Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß des Großen Senats vom 01.11.1965, BVerwGE Bd. 22, S. 281 ff.) hat jedoch die §§ 72, 73 VwGO als Vorschriften rein verfahrensrechtlicher Art angesehen, die der Ausfüllung durch das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungskostenrecht bedürften. Darauf hat sich zunächst mindestens die Rechtsprechung eingestellt. Da es an solchen Regelungen im Bundes- und Landesrecht weithin fehlte, lief das Gebot der Kostenentscheidung in den §§ 72, 73 VwGO jedenfalls materiell im entsprechenden Umfang leer. Randnummer 32 Diese Rechtslage fanden Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Schaffung beider Verwaltungsverfahrensgesetze vor. In der amtlichen Begründung zu dem mit § 80 VwVfG übereinstimmenden § 76 des Regierungsentwurfs von 1973 (Bundesdrucksache 7/910) wird die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für unabweisbar gehalten. Randnummer 33 Diese Äußerung zeigt, daß zunächst der Bundesgesetzgeber sich auf die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich geprägte Rechtswirklichkeit eingestellt hat. Die von ihm sodann getroffene Regelung besteht aber nicht in einer Änderung der §§ 72, 73 VwGO. Ob der Bundesgesetzgeber nach Art. 74 Nr. 1 GG auch die Kompetenz zur vollen Regelung der Kostenfrage für ein nicht in einen Verwaltungsstreit einmündendes - isoliertes - Vorverfahren gehabt hätte, mag hier dahinstehen... Der Bundesgesetzgeber hat auch nicht etwa im Verwaltungsverfahrensgesetz für dessen Anwendungsbereich die Kostenfrage durch eine mehr oder weniger vollständige Übernahme der Regelung der §§ 154 ff. VwGO oder durch eine Verweisung auf diese Vorschriften geregelt, sondern eine eigenständige Regelung getroffen. Sie stimmt in Grundzügen mit der prozeßrechtlichen insoweit überein, als der erfolgreiche Widerspruchsführer Kostenerstattung verlangen kann und der erfolglose, insoweit jedoch schon mit Ausnahmen, der Behörde u. U. Kosten zu erstatten hat. Sie befaßt sich jedoch nicht mit den Besonderheiten bei Drittwidersprüchen, regelt nicht die Erstattung der Aufwendungen eines nach § 13 Abs. 2 VwVfG zum Verfahren beigezogenen Dritten und sieht keine Kostenerstattung bei Rücknahme des Widerspruchs und bei seiner anderweitigen Erledigung, also außer im Falle der Abhilfe, vor. Sie ist außerdem nicht anwendbar, soweit § 2 VwVfG den Anwendungsbereich des Gesetzes durch eine Reihe von Ausnahmen, auch auf wesentlichen Tätigkeitsbereichen der Verwaltung, beschränkt. Randnummer 34 Der Wortlaut des VwVfG des Bundes ist mit einem der Landeszuständigkeit angepaßten Katalog der Ausnahmen vom Anwendungsbereich, im übrigen fast unverändert als HVwVfG übernommen worden; die §§ 80 des Bundes- und des hier anwendbaren Landesgesetzes stimmen wörtlich überein. Da auch bei der Verabschiedung des HVwVfG zu dem größten Teil des Gesetzes, so auch zu § 80, keine erkennbare Auseinandersetzung mit der bundesrechtlichen Vorlage stattgefunden hat (vgl. Gesetzesentwurf mit Begründung, Hessischer Landtag,
- Wahlperiode, Drucksache 8/3094 sowie Bericht- und Beschlußempfehlung des Innenausschusses, Drucksache 8/3352), vielmehr die Übernahme der Bundesregelung ins Landesrecht gewollt war, muß für das Verständnis des § 80 HVwVfG auf die Bundesfassung und deren Entstehungsgeschichte zurückgegriffen werden. Randnummer 35 Eine klare Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren zur Begrenzung des § 80 VwVfG auf die dort geregelten Haupttatbestände des Erfolges oder Mißerfolges des Widerspruchs und auf das Verhältnis von Widerspruchsführer und Widerspruchsgegner unter Ausklammerung Dritter fehlt. Dieses Fehlen einer Auseinandersetzung mit den Grenzen der getroffenen Regelung, u. a. mit dem Fall der Erledigung, angesichts der grundsätzlichen Anerkennung der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung der Kostenfrage berechtigt jedoch nicht zu dem Schluß, es sei unbeabsichtigt eine - im Vergleich mit der sonstigen Regelung planwidrige - Lücke geblieben, die durch ergänzende Anwendung der §§ 154 ff. VwGO analog oder dem Rechtsgedanken nach zu schließen sei, im vorliegenden Fall also durch Heranziehung des § 161 Abs. 2 VwGO ... Diese auf der Linie einer früher verbreiteten Argumentation zur Erstattung von Kosten im isolierten Vorverfahren vor Erlaß der Verwaltungsverfahrensgesetze und insbesondere vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegende Auffassung sieht sich durch das Tätigwerden des Bundes- und des Landesgesetzgebers in den Verwaltungsverfahrensgesetzen bestätigt. Sie berücksichtigt aber nicht hinreichend, daß zunächst der Gesetzgeber selbst entscheidet, wieweit er eine auch im Prinzip für erforderlich gehaltene Regelung ausdehnen will, und daß der Bundesgesetzgeber, der den Musterentwurf geschaffen hat, gerade nicht den Weg einer mehr oder weniger vollständigen Übernahme der §§ 154 ff. VwGO ins Verwaltungskostenrecht gehen wollte und gegangen ist. Sowohl durch die Auswahl und die Beschränkung der erfaßten Haupttatbestände als auch durch die generellen Ausnahmen von der Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder sind beträchtliche Lücken geblieben, die auch nicht alle durch Spezialgesetze geschlossen werden... Schon deshalb erscheint die Erledigung des Verwaltungsaktes im Widerspruchsverfahren nicht als eine vereinzelte unscheinbare Fallgestaltung, die bei einer etwa gewollten umfassenden Regelung der Kostenfrage versehentlich unbeachtet blieb. Hinzukommt, daß zur Zeit der Entstehung der Verwaltungsverfahrensgesetze schon vereinzelt landesrechtliche Regelungen vorlagen... Wenn der Bundestag als Gesetzgeber in dem hier interessierenden Punkte bei dem blieb, was der Gesetzesentwurf vorsah, so hat er die in dem Entwurf liegende Beschränkung gebilligt und beschlossen. Es spricht deshalb mehr dagegen als dafür, eine unbeabsichtigte planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen, deshalb kann von einer solchen nicht ausgegangen werden... Randnummer 36 Es kommt deshalb auf die nur für den Fall einer Gesetzeslücke anzustellende Betrachtung der Interessenlage nicht mehr an. Randnummer 37 Damit erledigt sich auch die Frage nach der Behördenzuständigkeit für eine etwa zu treffende Kostenentscheidung nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens. Randnummer 38 Die so beurteilte Rechtslage steht auch im Einklang mit dem Verfassungsrecht; und dieses nötigt nicht zu einer anderen verfassungskonformen Regelung. Bereits vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze hat das Bundesverfassungsgericht, wobei es auch auf Unterschiede zwischen dem Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren hingewiesen hat, für das isolierte Vorverfahren entschieden, daß es auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes keinen verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsgrundsatz gibt, dem zufolge selbst bei günstigem Verfahrensausgang immer Kosten erstattet werden müßten. Das gilt auch noch nach der Einführung des § 80 HVwVfG und der entsprechenden Ländervorschriften und erst Recht im Fall der Erledigung des Verfahrens. Es gilt schließlich auch unter Beachtung des Landesverfassungsrechts..." Randnummer 39 An dieser Auffassung hält der Senat fest (ebenso Urteil vom 16.02.1990 - 4 UE 3504/87 - ZAP EN Nr. 565/90). Der Senat weist ergänzend darauf hin, daß zum Vergleich im Verwaltungsstreitverfahren nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache durch Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes die Kostenlast im Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO keineswegs immer der Behörde aufzuerlegen ist, die den Verwaltungsakt erlassen und wieder aufgehoben hat, obwohl der Kläger im Ergebnis Erfolg hat. Beruht die Aufhebung des Verwaltungsaktes etwa auf einer nachträglichen Gesetzesänderung oder einer Änderung einer rechtmäßigen generellen Ermessensentscheidungspraxis der Behörde, so entspricht es in aller Regel billigem richterlichem Ermessen, die Verfahrenskosten dem in der Sache letztlich erfolgreichen Kläger aufzuerlegen, weil er im Fall einer Sachentscheidung im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Gleiches gilt bei der Anfechtungsklage eines Drittbetroffenen, zu dessen Vorteil die beklagte Behörde den Verwaltungsakt aus Einsicht in dessen objektive Rechtswidrigkeit aufhebt, ohne daß zugleich Rechte des Dritten verletzt wären. Aus diesem Grund scheidet jedenfalls eine schematische Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens im Falle seiner Erledigung durch Rücknahme des angegriffenen Verwaltungsaktes aus. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Randnummer 41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 42 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, ob die Vorverfahrenskosten in einer Bausache durch Dritte gegen die Körperschaft des öffentlichen Rechts auch dann geltend gemacht werden können, wenn die sie belastende behördliche Verfügung vor der Entscheidung eines von ihnen eingelegten Widerspruchs aufgehoben worden ist, ist, soweit für den Senat erkennbar, bisher noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Dem vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1981 entschiedenen Fall einer Erledigung eines Verwaltungsakts im Vorverfahren, in dem die Erstattung der Kosten für das Vorverfahren abgelehnt wurden, lag ein Sachverhalt aus dem Wehrrecht zugrunde, an dem Dritte nicht beteiligt waren (BVerwG, Urteil vom 11.05.1981 - BVerwG 6 C 121.8 - BVerwGE 62, 211 ff.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026746