einem nur vorübergehenden Aufenthalt der Antragsteller in Deutschland ausgeht. Dies würde zur Folge haben, daß den Antragstellern trotz letztinstanzlichen Erfolgs in der Hauptsache keine Geldleistungen zustünden, weil ihr Bedarf im streitbefangenen Zeitraum gedeckt war, sie aber über Jahre den gravierenden Nachteil hinnehmen mußten, über einen wesentlichen Teil des ihnen zur Verfügung gestellten Lebensunterhalts, nämlich 70 %, nicht frei verfügen zu können. Hierin liegt ein wesentlicher Nachteil i. S.
GO, der durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzuwenden ist. Zugleich spricht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, wie im weiteren auszuführen sein wird. Randnummer 5 Die den Antragstellern gewährten Leistungen stehen ihnen nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang als Barleistungen zu. Sie gehören dem unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) fallenden Personenkreis an, denn sie sind im Besitz einer ausländerrechtlichen Duldung, weil sie zur Zeit nicht nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren können. Die Duldung ist zwar bis zum 31. März 1995 befristet, wird jedoch wegen des anhaltenden Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina aller Voraussicht nach verlängert. Auf die
LG erfaßten Personen findet das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entsprechende Anwendung. Die Verweisung in § 2 Abs. 1 AsylbLG bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der Hilfeleistung, sondern auf das gesamte BSHG (vgl. Beschluß des Senats vom
UNPROFOR und einer Hilfsorganisation genommen wurden. Nach der Ausstellung der bosnischen Pässe und Erteilung der deutschen Visa am
3 Satz 1 BSHG nicht begründen, weil der Wortlaut dieser Vorschrift an die Einreise und nicht an den Aufenthalt anknüpft. Randnummer 6 Der Senat pflichtet dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom
dieser Ausgangslage aus ist der Sinn
LG rechtlich bedenkenfrei zu erschließen. Wenn die nach § 1 AsylbLG Leistungsberechtigten gemäß §§ 3 ff. AsylbLG im wesentlichen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf Sachleistungen verwiesen werden, so kann die Formulierung in § 2 Abs. 1 AsylbLG, daß für den dort unter den Nrn. 1 und 2 genannten Personenkreis abweichend
den §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz entsprechende Anwendung findet, ohne Verbiegung des Gesetzeswortlauts nur bedeuten, daß -
begründeten Ausnahmen im Einzelfall abgesehen - Hilfeleistungen grundsätzlich in Geld zu erbringen sind (anders offenbar OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 4. November 1994, NVwZ-Beilage 1995, 20). Randnummer 8 Wenn demgegenüber darauf hingewiesen wird, daß das Bundessozialhilfegesetz als Form der Hilfe gemäß § 8 Abs. 1 BSHG auch Sachleistungen zulasse, wobei die Wahl der Hilfeform im pflichtmäßigen Ermessen des Sozialhilfeträgers stehe (§ 4 Abs. 2 BSHG), so wird dabei übersehen, daß das auszuübende Ermessen sich an den Standards der §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 BSHG zu orientieren hat. Diese aber lassen nach den vom beschließenden Senat geteilten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) Sach- anstelle
Geldleistungen nur nach den individuellen Besonderheiten des Einzelfalles zu, so etwa dann, wenn der Hilfeempfänger nach den gemachten Erfahrungen mit Geld nicht vernünftig umgehen kann oder
dritter Seite in finanzieller Hinsicht unter Druck gesetzt oder auf andere Weise ausgenutzt wird. Diesem Erfordernis, die Ermessensentscheidung gemäß § 4 Abs. 2 BSHG am Einzelfall nach dessen individuellen Besonderheiten zu orientieren, genügt die im Bescheid vom 4. Juli 1994 (Bl. 19 der Gerichtsakte) geübte Praxis des Antragsgegners, allen unter § 2 Abs. 1 AsylbLG fallenden Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu 70 % als Sachleistung und nur zu 30 % in Geld zu gewähren, nicht. Sie trifft keine Unterscheidung nach den Besonderheiten des Einzelfalles, sondern bezieht - offenbar aus fiskalischen Erwägungen - alle Asylbewerber ab dem zweiten Jahr ihrer Antragstellung und die de-facto-Flüchtlinge in ihre generelle, an § 3 AsylbLG orientierte Verfahrensweise ein. Dies ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2, 4 BSHG i. V. m. § 2 AsylbLG nicht vertretbar und wird auch durch die erstaunliche "Neuentdeckung" des § 8 Abs. 1 BSHG durch die Sozialhilfeträger nach Inkrafttreten des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht verständlicher. Randnummer 9 Schließlich ist keine andere Betrachtungsweise im Hinblick auf §§ 21 Abs. 3, 97 Abs. 4, 100 Abs. 1 sowie 103 Abs. 2 und 3 BSHG geboten, weil die Antragsteller in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, denn eine Gemeinschaftsunterkunft ist - anders als ein Sammellager oder eine Aufnahmeeinrichtung i. S.
VfG - keine in den erwähnten Vorschriften genannte Einrichtung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 8. April 1994, NVwZ-Beilage 1994, 34). Randnummer 10 Nach alledem bleibt die Beschwerde des Antragsgegners mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO erfolglos. Randnummer 11 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026758
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