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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 1955/93 Urteil Zur Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen wegen Unt

Zur Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen wegen Unterschreitung einer Mindestdienstzeit Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Juni 1993, 8/1 E 27/90 Tatbestand Randnummer 1 Der 1966 geborene Kläger bewarb sich im Jahre 1983 mit schriftlicher Zustimmung seiner Eltern um die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes. Mit Wirkung vom
  2. November 1983 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter im Bundesgrenzschutz ernannt. Am
  3. Dezember 1983 unterzeichnete er eine Erklärung zur Gewährung der Anwärterbezüge, in der es unter anderem hieß: "Gemäß § 3 Anwärtersonderzuschlags-Verordnung wird die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags von der folgenden Erklärung abhängig gemacht: Ich verpflichte mich
  4. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im Dienst des Bundes zu verbleiben,
  5. für jedes beim Bund nicht abgeleistete Dienstjahr nach Bestehen der Laufbahnprüfung ein Fünftel der insgesamt erhaltenen Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen, falls ich der Verpflichtung nach Nr. 1 aus einem von mir zu vertretenden Grunde nicht nachkomme." Randnummer 2 Am
  6. Mai 1986 wurde der Kläger nach Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt. Auf seinen Antrag wurde er durch Bescheid des damaligen Grenzschutzkommandos Mitte vom
  7. Juni 1989 mit Ablauf des
  8. August 1989 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Anschließend forderte die Beklagte mit Bescheid vom
  9. August 1989 zwei Fünftel der dem Kläger insgesamt gezahlten Anwärtersonderzuschläge von 11.129,39 DM, mithin 4.451,76 DM zurück. Randnummer 3 Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom
  10. August 1989, er sei aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, den Anwärtersonderzuschlag zurückzuzahlen. Die von ihm angestrebte Fachschulausbildung müsse er mit einem Kredit finanzieren. Von seinen Eltern könne er keine finanzielle Unterstützung erwarten. Aus diesen Gründen bitte er, von einer Rückforderung abzusehen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
  11. November 1989 einen Verzicht auf die Gesamtforderung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung ab und erklärte sich bereit, den Forderungsbetrag zunächst bis zum Ende des Schuljahres am
  12. Juni 1990 zu stunden und den Stundungszeitraum entsprechend zu verlängern, falls der Kläger nach Beendigung der Schulzeit ein Studium aufnehmen sollte. Mit Widerspruchsbescheid vom
  13. Dezember 1989 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Rückforderungsbescheid mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe sich wirksam zur Rückzahlung der Anwärtersonderzuschlage verpflichtet. Diese Verpflichtung sei durch die entsprechende Ermächtigung der Eltern gemäß § 113 Abs. 1 BGB gedeckt. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht, da zu erwarten sei, daß der Kläger nach Abschluß seiner Ausbildung Einkünfte erzielen und imstande sein werde, die Forderung zurückzuzahlen. Hingegen werde das Angebot einer befristeten Stundung aufrechterhalten. Randnummer 4 Am
  14. Januar 1990 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei im Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung vom
  15. Dezember 1983 minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig gewesen. Er habe sich seinerzeit eine Überlegungsfrist ausgebeten, um seine Eltern fragen zu können. Es sei ihm jedoch bei der Vorlage des Schriftstücks mitgeteilt worden, daß er die Unterschrift sofort leisten müsse. Die Zustimmung seiner Eltern habe sich seinerzeit nur auf den Abschluß des Dienstvertrages und die gewöhnlichen Vereinbarungen erstreckt, nicht jedoch auf die finanziell belastende Verpflichtungserklärung. Darüber hinaus liege ein besonderer Härtefall vor, da der Kläger außerstande sei, die Forderung in einer Summe oder in Raten zu tilgen. Er befinde sich in der Schulausbildung und verfüge über keine eigenen Einkünfte. Auch während eines anschließenden Studiums werde er nicht in der Lage sein, die Forderung zurückzuzahlen. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
  16. August 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  17. Dezember 1989 aufzuheben. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie hat zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, der Kläger sei von seinen Eltern wirksam ermächtigt worden, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB erstrecke sich die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen auch auf Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Erfüllung und Aufhebung des Dienstverhältnisses. Die Folgen der Verpflichtung vom
  18. Dezember 1983 seien für den Kläger stets vorhersehbar gewesen. Randnummer 8 Mit Gerichtsbescheid vom
  19. Juni 1993 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung komme nicht § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), sondern nur § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen - AnwSZV - in Betracht. Darin liege eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen. Der Kläger habe sich in der am
  20. Dezember 1983 geschlossenen Vereinbarung jedoch nicht wirksam zur Rückzahlung verpflichtet. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung sei er minderjährig und in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen. Da die fragliche Willenserklärung ihm nicht nur Vorteile gebracht hätte, sei sie zustimmungsbedürftig gewesen. Die Eltern des Klägers als gesetzliche Vertreter hätten jedoch lediglich die Einwilligung zum Eintritt des Klägers in den Bundesgrenzschutz erklärt. Von dieser Einwilligung werde die erst mehrere Wochen später unterzeichnete Vereinbarung nicht erfaßt. Die Vorschrift des § 113 BGB gelte nicht bei Dienstverhältnissen, die zum Zweck der Ausbildung eingegangen würden. Der bei Arbeitsverhältnissen zum Zweck der Ausbildung bestehende besondere Schutz von Minderjährigen müsse auch bei Beamtenverhältnissen gelten, die zu Ausbildungszwecken begründet würden. Der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistende Vorbereitungsdienst beim Bundesgrenzschutz diene ausschließlich der Ausbildung der Beamtenanwärter für die betreffende Laufbahn. Diese Besonderheit komme auch in besoldungsrechtlicher Hinsicht zum Ausdruck, da der Beamte auf Widerruf "sonstige Bezüge" im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 BBesG und keine Dienstbezüge erhalte. Für den Bereich des Bundesgrenzschutzes ergebe sich der Ausbildungscharakter auch aus § 6 Satz 1 der Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV -. Danach diene der Vorbereitungsdienst ausschließlich dem Erwerb der Laufbahnbefähigung und stelle damit ein Ausbildungsverhältnis dar. Somit habe sich der Kläger im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom
  21. Dezember 1983 in einem Dienstverhältnis befunden, welches ausschließlich Ausbildungszwecken diente. Der Kläger habe die Vereinbarung auch nachträglich nicht ausdrücklich genehmigt. Randnummer 9 Gegen den am
  22. Juli 1993 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
  23. Juli 1993 eingegangene Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, der Eintritt des Klägers in den Bundesgrenzschutz, zu dem er von seinen Eltern ermächtigt worden sei, habe sich von vornherein nicht auf die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes beschränkt. Das Dienstverhältnis sei vielmehr mit dem Ziel begründet worden, nach Bestehen der Laufbahnprüfung als Beamter auf Probe den Dienst fortzusetzen und nach Bewährung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Angesichts der Vielzahl mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakte im Beamtenverhältnis könne der Rechtsverkehr zwischen dem Kläger und seinem Dienstherrn nur dann reibungslos gestaltet werden, wenn die Ermächtigung der Eltern zum Eintritt in den Bundesgrenzschutz auf das gesamte Dienstverhältnis bezogen werde. Andernfalls wäre ein minderjähriger Beamter unter Umständen nicht einmal berechtigt, seine Dienst- bzw. Anwärterbezüge in Empfang zu nehmen. Bei dem Eintritt in den Bundesgrenzschutz handele es sich nicht nur um ein zu Ausbildungszwecken begründetes Dienstverhältnis. Vielmehr würden nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes ausnahmslos alle Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Diese Sicherheit des Arbeitsplatzes stelle ein wesentliches Kriterium für die Berufswahl dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei der Auflage einer Mindestdienstzeit, von der die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge abhängig gemacht werde, um eine Zweckbestimmung der Bezüge. Werde der Zweck verfehlt, so sei eine Rückforderung nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 812 BGB möglich. Folge man dieser Auffassung, so komme es auf die gesetzliche Grundlage für eine Rückzahlungsverpflichtung ebensowenig an, wie auf die Wirksamkeit der vom Kläger eingegangenen Verpflichtung; denn darin liege kein öffentlich-rechtlicher Vertrag, sondern lediglich eine Zweckbestimmung der Bezüge. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  24. Juni 1993 - 8/1 G 27/90 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er macht geltend, die Verpflichtungserklärung vom
  25. Dezember 1983 habe sich schon deshalb nur auf den Vorbereitungsdienst beziehen können, weil festgestanden habe, daß er nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes volljährig sein und später erforderliche Willenserklärungen selbst wirksam abgeben werde. Für die Bewertung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf als eines Dienstverhältnisses, das Ausbildungszwecken diene, sei es unerheblich, ob und wieviele Beamte anschließend in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es dem Dienstherrn verwehrt, Kosten der laufbahnrechtlich vorgesehenen Aufstiegsausbildung durch Vereinbarung etwa für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens auf den Beamten abzuwälzen. Das Beamtenverhältnis sei einer Gestaltung durch Vereinbarungen grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn für eine solche Vereinbarung eine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine Rückforderung von Anwärterbezügen sei jedoch nur in den Fällen des § 59 Abs. 5 BBesG (Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes) und § 63 Abs. 2 BBesG (Auflagen bei der Gewährung der Anwärtersonderzuschläge) geregelt. In allen anderen Fällen sei eine Rückforderung nicht zulässig, und zwar auch dann, wenn bei Eingehung des Beamtenverhältnisses etwas anderes vereinbart worden sei. Der Ausnahmefall des § 59 Abs. 5 BBesG sei nicht gegeben, da der Kläger unstreitig kein Studium absolviert habe. Randnummer 13 Die Verfahrensbeteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der den Kläger betreffenden Besoldungsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten betreffend die Rückforderung verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 15 Die Berufung ist zulässig und begründet. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht hat der gegen den Rückforderungsbescheid vom
  26. August 1989 gerichteten Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben; denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann den Kläger wegen überzahlter Anwärtersonderzuschläge in der im Rückforderungsbescheid genannten Höhe nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. den Regelungen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch nehmen; auf die Minderjährigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung vom
  27. Dezember 1983 kommt es für den Ausgang des Rechtsstreites nicht an. Randnummer 17 Der Rückforderungsanspruch der Beklagten kann allerdings nicht auf die aufgrund der Ermächtigung in § 63 Abs. 2 BBesG ergangene Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vom
  28. Februar 1978 (BGBl. I S. 276, hier anzuwenden in der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung der Verordnung vom
  29. November 1983, BGBl. I S. 1388 - AnwSZV -) gestützt werden. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnwSZV ist lediglich eine bestimmte Voraussetzung für die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge geregelt, und zwar die Verpflichtung des Anwärters, einen bestimmten Teil der insgesamt erhaltenen Zuschläge zurückzuzahlen, falls er nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre als Beamter im Dienst seines Dienstherrn verbleibt (Nr. 1 der Vorschrift). Einen Rückforderungsanspruch enthält diese Vorschrift nicht; in ihr hat der Verordnungsgeber vielmehr entsprechend dem Wortlaut der Überschrift zu § 3 ("Besondere Auflagen") im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 63 Abs. 2 BBesG nicht die Rechtsfolgen einer Zuvielzahlung, sondern besondere Voraussetzungen seiner eigenen Leistung an den Anwärter näher bestimmt. Randnummer 18 Entgegen der vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Urteil des Senats vom
  30. Juni 1989 (- 1 UE 1828/88 -, ZBR 1990, 219) vertretenen Auffassung kann auch die vom Verwaltungsgericht als "Vereinbarung" bezeichnete Verpflichtungserklärung vom
  31. Dezember 1983 nicht als Anspruchsgrundlage für die Rückforderung eines Teils der Anwärtersonderzuschläge herangezogen werden; der Senat hält diese Rechtsprechung nicht aufrecht. Es handelt sich zunächst nicht um einen zweiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG. Diese Auslegung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die fragliche Erklärung einseitig vom Kläger herrührt. An einer Erklärung von Seiten des Dienstherrn fehlt es hingegen. Für rechtsgeschäftliche Willenserklärungen des Dienstherrn besteht im Besoldungsrecht der Beamten grundsätzlich und auch hier kein Spielraum. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags sind in Gesetz und Verordnung geregelt und können vom Dienstherrn allenfalls nachvollzogen werden. Randnummer 19 Die Erklärung des Klägers dient nach ihrer äußeren Gestalt und ihrem Inhalt erkennbar dem Zweck, die in §§ 63 Abs. 2 BBesG, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AnwSZV vorgesehene Auflage zu erfüllen und damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags zu schaffen. Das ergibt sich aus dem der eigentlichen "Verpflichtung" vorangestellten Hinweis, die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags werde gemäß § 3 AnwSZV "von der folgenden Erklärung abhängig gemacht", sowie aus der Tatsache, daß die einschlägigen Bestimmungen der Anwärtersonderzuschlagsverordnung auf der Rückseite des Formulars im vollen Wortlaut wiedergegeben sind und im Text der Erklärung selbst lediglich mit leichten Abwandlungen wiederholt werden. Die Begründung eines Rückforderungsanspruchs des Dienstherrn kann darin nicht erblickt werden. Insoweit fehlt es auch an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung des Dienstherrn zur Festlegung einer Rückzahlungsverpflichtung, die in § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG nicht enthalten ist. Randnummer 20 Die Erklärung des Klägers hat keine konstitutive Wirkung im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung. Sie stellt sich vielmehr dar als billigende Kenntnisnahme und Bestätigung der auf § 63 Abs. 2 BBesG beruhenden Auflage einer Mindestdienstzeit und der Rechtsfolgen ihrer vom Anwärter zu vertretenden Unterschreitung nach § 3 AnwSZV. Nach der zu § 59 Abs. 5 BBesG ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
  32. Februar 1992, NVwZ 1993, 372 = DVBl. 1992, 914), der sich der Senat ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Urteil vom
  33. September 1994 - 1 UE 3937/88 -; ebenso OVG Rh-Pf., Urteil vom
  34. April 1992, DÖV 1993, 400 = ZBR 1993, 213), hat der Gesetzgeber mit der Zulassung von Auflagen der in §§ 59 Abs. 5, 63 Abs. 2 BBesG, 46 Abs. 4 Soldatengesetz - SG - geregelten Art dem Verordnungsgeber bzw. dem Dienstherrn die Befugnis eingeräumt, die Erfüllung einer Auflage als Zweckbestimmung bestimmter Teile der Bezüge auszugestalten. Im einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom
  35. Februar 1992 hierzu ausgeführt: "Vielmehr ist die Zulassung von 'Auflagen' in § 59 V BBesG unter weitestmöglicher Wahrung des Grundsatzes der gesetzlichen Regelung der Besoldung und der Rückforderung von Bezügen (§§ 2, 12 II BBesG) dahin aufzufassen, daß im Hinblick auf den nach § 12 II 1 BBesG entsprechend anwendbaren § 812 I 2 Alt. BGB der Dienstherr befugt sein soll, die Erfüllung der Auflage als mit der Gewährung der Besoldung bezweckten Erfolg zu bestimmen mit der Folge, daß bei Nichteintritt dieses Erfolges unter den näher festgelegten Voraussetzungen die Bezüge zuviel gezahlt sind und zurückgefordert werden könnten. Eine solche Zweckbestimmung erfordert im Bürgerlichen Recht nach der neueren Rechtsprechung des BGH eine nicht vertragliche, sondern nur tatsächliche Willenseinigung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger über den verfolgten Zweck; eine solche Einigung kann stillschweigend erfolgen und wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die widerspruchslose Annahme zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt (vgl. BGHZ 44, 321 <323> = NJW 1966, 540 = LM § 812 BGB Nr. 70; BGH, NJW 1973, 612 = LM § 812 BGB Nr. 101; Thomas, in: Palandt, BGB,
  36. Aufl. <1992>, § 812 Rdnr. 86; Heilmann/Trosien, in: RGRK,
  37. Aufl. <1989>, § 812 Rdnr. 89, 90; jew. m.w.Nachw.). Die Zweckbestimmung tritt hier nach dem Bürgerlichen Recht neben den Rechtsgrund der Leistung und führt, wenn sie verfehlt wird, trotz fortbestehenden Rechtsgrundes zur Rückforderung. Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift im Rahmen des § 812 II 1, § 59 V BBesG ist zu fordern, daß der Dienstherr vor der zur Gewährung der Anwärterbezüge führenden Ernennung dem Bewerber seine Zweckbestimmung bekanntgibt ..." (BVerwG a.a.O, NVwZ 1993, 374). Randnummer 21 Eben dies ist im vorliegenden Fall durch die insoweit auch Beweiszwecken dienende Erklärung des Klägers vom
  38. Dezember 1983 geschehen. Einen darüber hinausgehenden rechtlichen Gehalt besitzt diese Erklärung nicht. Randnummer 22 Die Zweckbestimmung der Bezüge hält sich im Rahmen des dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehenden weiten Ermessensspielraums bei der Ausgestaltung der Besoldung, insbesondere des Anwärtersonderzuschlags nach § 63 Abs. 1 BBesG, dessen Gewährung wiederum nicht auf einem Rechtsanspruch des Anwärters beruht, sondern vielmehr nach dem Wortlaut des § 63 BBesG im pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn steht (vgl. BVerwG, Urteil vom
  39. Dezember 1983, Buchholz 235 § 63 BBesG Nr. 1). Weder die - freiwillige - Bindung des Beamten für die Dauer einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren, noch die Rückzahlungsregelung als solche begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteile vom
  40. Oktober 1979, BVerwGE 74, 78, 92 sowie vom
  41. Februar 1992 a.a.O.), zumal der Anwärtersonderzuschlag ebenso wie die Anwärterbezüge nicht dem grundrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) geschützten Alimentationsprinzip unterliegen. Randnummer 23 Die Bestätigung der Zweckbestimmung des Anwärtersonderzuschlags seitens des Klägers stellt sich auch nicht als eine sein Beamtenverhältnis gestaltende Vereinbarung im Sinne des von den Bevollmächtigten des Klägers herangezogenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  42. November 1992 (BVerwGE 91, 200 = RiA 1994, 39) dar. Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Erstattung von Ausbildungskosten zu entscheiden, bei denen eine Rechtsgrundlage für Auflagen der in §§ 59 Abs. 5, 63 Abs. 2 BBesG, 46 Abs. 4 SG geregelten Art nicht vorhanden ist. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2,
  43. Alternative BGB. Die Rückforderung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom
  44. Februar 1992 a.a.O.) auch durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Randnummer 24 Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der rechtsgeschäftlichen Wirksamkeit der Erklärung des Klägers vom
  45. Dezember 1983 kommt es somit nicht mehr an. Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, daß die dem Kläger auferlegte und von ihm bestätigte Verpflichtung gemäß §§ 106, 107 BGB einwilligungsbedürftig gewesen und nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter zum Eintritt in das Beamtenverhältnis erfaßt worden wäre, würde dies keine andere Entscheidung rechtfertigen; denn dann wären die Voraussetzungen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags von vornherein nicht erfüllt gewesen, so daß der Rückforderungsanspruch ohne weiteres nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet wäre. Randnummer 25 Im übrigen spricht in Anbetracht der Ausgestaltung der Auflage nach § 3 Abs. 1 AnwSZV vieles dafür, daß auch die Voraussetzungen des § 107 BGB nicht vorliegen; denn der Kläger hat durch die Erklärung vom
  46. Dezember 1983 zunächst einen Anspruch auf Gewährung des Anwärtersonderzuschlags und damit einen rechtlichen Vorteil erlangt. Selbst wenn man in der Rückzahlungsverpflichtung einen rechtlichen Nachteil sieht, so ist dieser allenfalls mittelbar, da es hierzu einer erneuten Willensbetätigung des Klägers bedarf. Mittelbare rechtliche Nachteile aber sind im Rahmen des § 107 BGB unbeachtlich (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 54 Aufl., Rdnrn. 2 ff. zu § 107 m.w.N.). Randnummer 26 Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 2
  47. Alternative BGB liegen vor. Die Zweckbestimmung des Anwärtersonderzuschlags nach § 3 Abs. 1 AnwSZV ist teilweise nicht erfüllt, weil der Kläger vor Ablauf von 5 Jahren nach seiner Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister z. A. auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil die zulässigerweise bezweckte, als ungewiß angesehene Mindestdienstzeit nicht erreicht worden ist (§ 820 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Randnummer 27 Die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Billigkeitsentscheidung über ein vollständiges oder teilweises Absehen von der Rückforderung hat die Beklagte ohne Ermessensfehler getroffen, indem sie dem Kläger eine Stundung des Rückforderungsbetrages bis zum Abschluß seiner Ausbildung angeboten hat. Randnummer 28 Da der Kläger somit insgesamt unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 30 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 172 BBG, 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026759

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