Regelung des Steueranmeldeverfahrens für Kommunalabgaben in Hessen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 9. Oktober 1992, X/1 H 1109/94 Gründe Randnummer 1 Die am 26. Oktober 1992 eingegangene Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren in dem am 16. Oktober 1992 zugestellten Beschluß abgelehnten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiterverfolgt, ist zulässig. Daran hat der durch Art. 9 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) eingefügte § 146 Abs. 4 VwGO nichts geändert; denn nach Art. 14 Abs. 8 des genannten Gesetzes richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde gegen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugestellte Beschlüsse nach den bisher geltenden Vorschriften. Randnummer 2 Die Beschwerde ist auch begründet; es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin zur Spielapparatesteuer, weshalb in Anlehnung an die Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben ist. Randnummer 3 Diese ernstlichen Zweifel ergeben sich allerdings nicht daraus, daß schon die Regelung des Heranziehungsverfahrens in § 7 Abs. 2 der Satzung über das Erheben einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bruchköbel vom 11. Dezember 1991 - Verpflichtung des Steuerschuldners zur Selbstberechnung der Steuer, zur Einreichung einer Steuererklärung auf amtlichen Vordruck und zur Entrichtung der errechneten Steuer - unwirksam wäre. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt, daß die für einen Antrag nach § 80 Abs. 1 VwGO erforderliche Anfechtungslage vorliege, weil mit der unbeanstandeten Entgegennahme der Steuererklärung durch die Antragsgegnerin die Steuer nach den §§ 119 Abs. 1, 150 Abs. 1, 167 AO 1977 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 KAG die Steuer als festgesetzt gelte. In einem Gerichtsbescheid vom 24. Januar 1995 - X/1 E 2424/92 -, gegen den jetzt die Berufung beim Senat unter dem Aktenzeichen 5 UE 633/95 anhängig ist, hat das Verwaltungsgericht dann angenommen, daß die gleichartige Regelung in der einschlägigen Satzung der dort beklagten Stadt N. ungültig sei, weil § 168 AO 1977 in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG nicht für anwendbar erklärt ist. Dieser neueren Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nicht zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht verkennt, daß nicht § 168, sondern § 167 AO 1977 die gesetzliche Grundlage für das von der Antragsgegnerin gewählte Verfahren ist. § 167 AO 1977, der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG uneingeschränkt für anwendbar erklärt ist, bestimmt, daß dann, wenn eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 2 anzumelden ist - d.h. wenn in einer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugebenden Steuererklärung die Steuer vom Steuerpflichtigen selbst zu berechnen ist -, eine Festsetzung der Steuer nach § 155 - d.h. durch Steuerbescheid - nur erforderlich ist, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuerschuldner oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Daraus ergibt sich bereits, daß eine unbeanstandet entgegengenommene Steueranmeldung Grundlage für die weitere Verwirklichung des Steueranspruchs sein soll. Der in § 4 Abs. 1 KAG nicht für anwendbar erklärte § 168 regelt dann - womit sich der Senat in seinem Urteil vom 9. Februar 1983 (V OE 127/81 - KStZ 1983, 153) ausführlich befaßt hat - nur noch ergänzend, welcher Art von Steuerfestsetzung die Steueranmeldung gleichsteht, nämlich einer solchen "unter Vorbehalt der Nachprüfung" (§ 164 AO 1977), also weder einer "vorläufigen Steuerfestsetzung" (§ 165 AO 1977), noch einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung. Zwar ist in § 218 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, wonach die Steueranmeldungen den Steuerbescheiden gleichstehen, hinter dem Wort Steueranmeldungen der Klammerhinweis "(§ 168)" enthalten; aber dem kommt nach dem Bundesrecht keine besondere Bedeutung zu, da in der Abgabenordnung keine Unterscheidung zwischen Steueranmeldungen nach § 167 und solchen nach § 168 gemacht wird oder erforderlich wäre. § 218 AO 1977 ist übrigens in § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG ebenfalls uneingeschränkt für anwendbar erklärt, so daß die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 24. Januar 1995, der hessische Gesetzgeber habe "das Steueranmeldungsverfahren aus der neugefaßten Abgabenordnung grundsätzlich nicht (übernommen)", unhaltbar sind. Der Gesetzgeber hat bei der Anpassung des hessischen Landesrechts an die Abgabenordnung durch das AO-Anpassungsgesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532) keinen Anlaß gesehen, etwa § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes , wonach Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, "die vom Pflichtigen abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn der Pflichtige seine Leistung auf grund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat", gleichsteht, mit einer Einschränkung zu versehen, daß dies nicht gelte, wenn eine Gemeinde oder ein Landkreis eine unter das Kommunalabgabengesetz fallende Steuerforderung vollstrecken will. Es besteht also kein Anlaß, von der bezüglich der Nichterwähnung des § 168 AO 1977 in § 4 KAG im genannten Urteil des Senats (KStZ 1983, 153) vertretenen Ansicht abzugehen. Der einzige Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem damals entschiedenen Falle liegt darin, daß § 167 AO 1977 damals direkt zutraf, weil die Abgabe der Getränkesteuererklärung durch § 8 des Gesetzes über die Getränkesteuer vom 6. Dezember 1951 (GVBl. S. 127) vorgeschrieben war, während die Erhebung der Spielapparatesteuer nicht auf einem Gesetz, sondern auf der Satzung der Antragsgegnerin beruht, so daß der Tatbestand des § 167 AO 1977 nur dann erfüllt ist, wenn eine Steueranmeldung "auf Grund gesetzlicher Verpflichtung" auch dann vorliegt, wenn die Verpflichtung nicht in einem förmlichen Gesetz, sondern in einer gemeindlichen Satzung begründet ist. Aber auch dies ist zu bejahen. Denn die in § 4 Abs. 1 KAG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung sind, wie ausdrücklich bestimmt ist, auf kommunale Abgaben e n t s p r e c h e n d anzuwenden, also so, daß sie auch bei der Erhebung der auf kommunalen Satzungen beruhenden Abgaben ihren Zweck erfüllen können. Der hessische Gesetzgeber hat dazu, wie diese entsprechende Anwendung geschehen soll, in § 4 Abs. 3 KAG drei "Auslegungsregeln" aufgestellt: 1. An die Stelle der Finanzbehörde oder des Finanzamts tritt die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, 2. An die Stelle des Worts Steuer(
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