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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat 7 Hk 24087/94.NC Beschluss Kapazitätsberechnung: Anrechnung der Lehrleistungen von Honorarprofessoren § 10

Kapazitätsberechnung: Anrechnung der Lehrleistungen von Honorarprofessoren Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,

  1. Dezember 1994, XX Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde, mit der die antragstellende Partei ihr Ziel weiterverfolgt, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zum Architekturstudium bei der Antragsgegnerin im
  2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1994/95 zugelassen zu werden, hat Erfolg. Randnummer 2 Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 1994/95 (Zulassungszahlenverordnung 1994/95) vom
  3. Juni 1994 (GVBl. I Seite 288) ist die Zahl der Studienanfänger im Studiengang Architektur der Antragsgegnerin nur auf 118 festgesetzt worden. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Architektur nach den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung - KapVO - vom
  4. Januar 1994 (GVBl. I Seite 1) führt jedoch zur Ermittlung zusätzlicher Studienplätze, die die Zulassung der antragstellenden Partei ermöglichen. Randnummer 3 Lehrangebot Randnummer 4 Nach den von der Antragsgegnerin zu den Akten 7 Hk 24005/94 und 24088/94 vorgelegten Unterlagen ist bei der Berechnung des Lehrangebots von 22 Fachhochschullehrerstellen auszugehen. Zwar hat die Antragsgegnerin zu dem Berechnungsstichtag (
  5. Februar 1994) nur 20 Planstellen und das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst nur 21 Planstellen (10 Professoren C 3 und 11 Professoren C 2) zugrundegelegt. Aus dem "Vorlesungsverzeichnis und Personalverzeichnis Winter 1994/95" ergibt sich jedoch, daß 22 Fachhochschullehrerstellen vorhanden sind. Wenn die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, die
  6. Stelle sei erst am 01.09.1994 besetzt worden, verkennt sie, daß bei der Kapazitätsberechnung auf die verfügbaren Stellen abzustellen ist ( § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO ) und nicht darauf, ob diese Stellen besetzt sind und wann dies erkennbar wurde. Es kann auch offen bleiben, wann der Antragsgegnerin die
  7. Fachhochschullehrerstelle zugewiesen wurde, denn jedenfalls bei der Drucklegung des Vorlesungsverzeichnisses (nach Angaben der Antragsgegnerin Ende Juli/ Anfang August 1994) war offenkundig, daß sie zum Wintersemester zur Verfügung stehen werde. Damit war diese wesentliche Änderung vor dem Vergabetermin für das Wintersemester 1994/95 erkennbar und daher gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen. Die
  8. Stelle hätte gemäß § 8 Abs. 3 KapVO nur dann nicht berücksichtigt werden können, wenn sie aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzbar gewesen wäre. Sie war jedoch besetzbar und besetzt. Randnummer 5 Die Multiplikation der 22 Fachhochschullehrerstellen mit dem Lehrdeputat von 18 SWS je Stelle ergibt 396 Semesterwochenstunden (SWS). Rechtsgrundlage für die Berechnung ist § 6 KapVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. I.1 zur KapVO. Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung, die für Fachhochschullehrer in der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Fachhochschullehrer und der sonstigen Lehrer an Fachhochschulen vom
  9. Dezember 1975 (GVBl. I Seite 335) festgelegt ist ( § 9 Abs. 1 KapVO ). Randnummer 6 Gemäß § 9 Abs. 2 KapVO ist das Lehrangebot nach Maßgabe der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Fachhochschullehrer zu vermindern. Die Antragsgegnerin sowie das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst sind bei der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität zutreffend von einer Verminderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1c um 9 Wochenstunden (Fachbereich mit mehr als 500 Studenten) ausgegangen. Nach den Angaben in den Schwundberechnungen für die Studiengänge Architektur und Innenarchitektur ist davon auszugehen, daß dem Fachbereich über 500 Studierende angehören. Randnummer 7 Weitere Kapazitätsverminderungen sind im Rahmen des § 9 Abs. 2 KapVO in Verbindung mit der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Fachhochschullehrer und der sonstigen Lehrer an Fachhochschulen nicht vorgesehen, so daß dienstrechtliche Verminderungen der Regellehrverpflichtung, wie sie etwa für Schwerbehinderte erfolgen können, die Kapazitätsermittlung nicht beeinflussen. Auch nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom
  10. März 1992 (GVBl. 1993 Seite 161) sind nur die "festgelegten Reduzierungen" zu berücksichtigen. Randnummer 8 Lehrauftragsstunden sind nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen im Umfang von 36 SWS gemäß § 10 Satz 1 KapVO bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen. Randnummer 9 In entsprechender Anwendung des § 10 sind weiter 2 SWS Pflichtlehre eines Honorarprofessors zu berücksichtigen. Die seitens der Antragsteller vertretene Auffassung, bei einem Honorarprofessor an einer Fachhochschule müsse eine höhere Stundenzahl angesetzt werden, kann nicht gefolgt werden. Honorarprofessoren haben kein "Lehrdeputat", das heißt keine dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung. Sie sind zwar nach § 31 Abs. 1 Satz 3 "berechtigt und verpflichtet, an der Fachhochschule zu lehren". Insoweit handelt es sich jedoch um eine hochschulrechtliche Verpflichtung, deren Verletzung nur zur Folge hat, daß sie das Recht, die Bezeichnung "Honorarprofessor" zu führen, verlieren (§ 31 Abs. 2 Satz 1). Außerdem sind Honorarprofessoren weder verpflichtet, jedes Semester zu lehren, noch Lehrveranstaltungen im Pflichtlehrbereich durchzuführen. Infolgedessen sind ihre Lehrleistungen nicht aufgrund eines Lehrdeputats, sondern nur in entsprechender Anwendung des § 10 KapVO nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Lehre im Pflichtlehrbereich zu berücksichtigen. Randnummer 10 Insgesamt errechnet sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Architektur in Deputatstunden von 425 SWS. Randnummer 11 Dienstleistungen Randnummer 12 Nach der Studienordnung des Fachbereichs Bauingenieurwesen der Fachhochschule Darmstadt vom
  11. Dezember 1991 (ABl. 1992, 132) in der Fassung vom
  12. April 1994 (ABl. Seite 1056) gehören zu den Pflichtveranstaltungen die Vorlesungen Baukonstruktion I und II mit jeweils 2 SWS. Randnummer 13 Nach Anlage 1 Nr. II des "Kapazitätserlasses" des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom
  13. Februar 1994 für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für das Studienjahr 1994/95 ist bei Vorlesungen an Fachhochschulen die Lehrveranstaltungsart K zugrundezulegen und somit von einer Betreuungsrelation von 60 und einem Anrechnungsfaktor 1 auszugehen, so daß sich der Curricularanteil nach der Formel "Zahl der Lehrveranstaltungsstunden x Anrechnungsfaktor : Betreuungsrelation" wie folgt errechnet: Randnummer 14 4 SWS x 1 : 60 = 0,
  14. Randnummer 15 Soweit die Antragsgegnerin bei der Berechnung des Dienstleistungsexports von einer Studienanfängerzahl von 232 ausgegangen ist, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist durch die Zulassungszahlenverordnung 1994/95 für den Studiengang Bauingenieurwesen eine Zulassungszahl von nur 175 festgesetzt worden. Daß es sich dabei nicht etwa nur um einen "Richtwert" handelt, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom
  15. März 1995 meint, sondern nach der kapazitätsrechtlichen Terminologie um eine Höchstzahl, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen. Wenn dennoch ein Verteilungsverfahren stattgefunden hat, obwohl der Studiengang Bauingenieurwesen für das Wintersemester 1994/95 nicht nach Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages dem Verfahren der Zentralstelle für die Fachhochschulen des Landes Hessen unterlag (vgl. Anlage 1a zur Vergabeverordnung ZVS vom
  16. Januar 1994 in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  17. Juni 1994, GVBl. I S. 287) und tatsächlich 231 Studierende bei der Antragsgegnerin eingeschrieben worden sind, dann besteht keine Veranlassung gemäß § 5 Abs. 2 KapVO von der für den Zeitraum vor dem Vergabestichtag (
  18. Februar 1994) ermittelten Studienanfängerzahl 232 abzuweichen, weil die Zahl der 231 zum Wintersemester 1994/95 zugelassenen Studierenden keine wesentliche, sondern nur eine unwesentliche Änderung darstellt. Randnummer 16 Infolgedessen ist der Dienstleistungsexport aus dem rechnerischen Durchschnitt der Studienanfänger pro Semester (232 : 2) durch Multiplikation mit dem Schwundfaktor und dem Curricularanteil wie folgt zu errechnen: Randnummer 17 232 : 2 x 0,8949 x 0,0667 = 6,
  19. Randnummer 18 Danach errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von 418,0760 SWS. Randnummer 19 Ausfüllung des Curricularnormwerts, Anteilquoten und gewichteter Curricularanteil Randnummer 20 In ihrer Stellungnahme zu der Verfügung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat die Antragsgegnerin am
  20. November 1994 eine CNW-Berechnung vorgelegt und ist dabei im Bereich der Lehreinheit Architektur für den Studiengang Architektur zu folgenden Curricularanteilen gelangt: Pflichtbereich 4,9139 Wahlpflichtbereich 0,0940 Diplomarbeit 0,4064 BPS-Betreuung 0,2000 5,6143 Randnummer 21 Bei den Berechnungen für den Pflichtbereich hat sie für die Vorlesungen in Gebäudekunde I bis IV mit Stehgreif 4 SWS bei einer Gruppengröße von 35 zugrundegelegt. Hier ist nach dem Kapazitätserlaß von einer Gruppengröße von 60 auszugehen (k = 18), so daß sich eine Verminderung um 0,0475 errechnet. Für die Diplomarbeit gilt ein Betreuungsfaktor 0,4 (k = 30). Hinsichtlich der "BPS- Betreuung" hat die Antragsgegnerin auf die Bitte darzulegen, welche Lehrleistungen der Berechnung dieses Curricularanteils zugrundelägen, erklärt, es handele sich dabei um die Einzelbetreuung am Praxisplatz, dh für auftretende Fragen und Probleme am Praxisplatz, die klärungsbedürftig und erörterungsbedürftig seien, stehe der Seminarleiter den Studenten zur Verfügung. Da die berufspraktischen Studiensemester jedoch von zweistündigen Seminaren begleitet werden, in denen nach der Äußerung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Architektur vom
  21. März 1995 "die individuellen Erfahrungen der Studenten in seminaristischer Form gesammelt und verarbeitet werden, bleibt unklar, wie die "BPS- Betreuung" im einzelnen gestaltet ist und woraus sich der von der Antragsgegnerin dafür angesetzte Curricularnormwertanteil von 0,2000 ableiten läßt. Insoweit bedürfte es genauerer Darlegungen. Randnummer 22 Die etwas zu hohen Ansätze und verbleibenden Zweifelsfragen sind jedoch nicht entscheidungserheblich, denn selbst wenn der Senat von einem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Architektur für den Studiengang Architektur von 5,6143 ausgeht, hat die Beschwerde Erfolg. Nach den von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1993/94 angegebenen Studienanfängerzahlen für den Studiengang Architektur

(146)und den Studiengang Innenarchitektur
(62), errechnen sich Anteilquoten von 70,19 bzw. 29,81, die multipliziert mit den Eigenanteilen 3,9408 bzw. 1,6971 ergeben. Die Summe dieser Produkte ergibt den gewichteten CNW-Eigenanteil (vgl. Zeilen 10 bis 15 des Berechnungsbogens am Ende dieses Beschlusses). Unter Berücksichtigung des Eigenanteils und der Anteilsquote errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 104,1014 (vgl. Zeilen 16 bis 18 des Berechnungsbogens). Randnummer 23 Überprüfung des Berechnungsergebnisses Randnummer 24 Im Rahmen der Überprüfung des Berechnungsergebnisses ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, denn es ist zu erwarten, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht hat den Schwundfaktor zutreffend mit 0,8274 errechnet. Die Teilung der jährlichen Aufnahmekapazität durch den Schwundfaktor ergibt 125,8, gerundet 126 Studienplätze. Da nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
  1. März 1995 unter Nr. V am
  2. November 1994 nur 122 Studierende eingeschrieben waren, schon damals 4 Studienplätze wieder verfügbar, die die Antragsgegnerin gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen vom
  3. Juni 1991, GVBl. I S. 238, in der Fassung der Änderungsverordnung vom
  4. Dezember 1994, GVBl. I. 1995 S. 14) hätte vergeben können. Da im Rahmen der vom Senat errechneten Kapazität Studienplätze wieder verfügbar geworden sind, die als Restkapazität hätten vergeben werden können, und die Zahl der noch anhängigen Verfahren diese "Reststudienplätze" nicht übersteigt, kann die antragstellende Partei ihre Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1994/95 beanspruchen. Randnummer 26 Randnummer 27 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 29 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026783

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