Kapazitätsberechnung: Anrechnung der Lehrleistungen von Honorarprofessoren Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
(62), errechnen sich Anteilquoten von 70,19 bzw. 29,81, die multipliziert mit den Eigenanteilen 3,9408 bzw. 1,6971 ergeben. Die Summe dieser Produkte ergibt den gewichteten CNW-Eigenanteil (vgl. Zeilen 10 bis 15 des Berechnungsbogens am Ende dieses Beschlusses). Unter Berücksichtigung des Eigenanteils und der Anteilsquote errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 104,1014 (vgl. Zeilen 16 bis 18 des Berechnungsbogens). Randnummer 23 Überprüfung des Berechnungsergebnisses Randnummer 24 Im Rahmen der Überprüfung des Berechnungsergebnisses ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, denn es ist zu erwarten, daß wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Randnummer 25 Das Verwaltungsgericht hat den Schwundfaktor zutreffend mit 0,8274 errechnet. Die Teilung der jährlichen Aufnahmekapazität durch den Schwundfaktor ergibt 125,8, gerundet 126 Studienplätze. Da nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
- März 1995 unter Nr. V am
- November 1994 nur 122 Studierende eingeschrieben waren, schon damals 4 Studienplätze wieder verfügbar, die die Antragsgegnerin gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen vom
- Juni 1991, GVBl. I S. 238, in der Fassung der Änderungsverordnung vom
- Dezember 1994, GVBl. I. 1995 S. 14) hätte vergeben können. Da im Rahmen der vom Senat errechneten Kapazität Studienplätze wieder verfügbar geworden sind, die als Restkapazität hätten vergeben werden können, und die Zahl der noch anhängigen Verfahren diese "Reststudienplätze" nicht übersteigt, kann die antragstellende Partei ihre Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1994/95 beanspruchen. Randnummer 26 Randnummer 27 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung beruht auf entsprechender Anwendung des § 14 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. §§ 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Randnummer 29 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026783