Normenkontrolle eines Bebauungsplans hinsichtlich der Ausweisung einer öffentlichen Parkfläche Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan Nr. 8 der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücke Gemarkung. Das Wohnhaus hat der Antragsteller vermietet, die Garage wird von ihm zur Unterbringung landwirtschaftlicher und gewerblicher Geräte und Lastkraftwagen benutzt. Die Grundstücke lagen bisher im unbeplanten Innenbereich. Der Bebauungsplan Nr. 8 setzt die vorgenannten Grundstücke in ihrem nördlichen Teil als allgemeines Wohngebiet (WA) und in ihrem südlichen Teil - etwa 40 % der Grundstücksfläche - als öffentliche Parkfläche fest. Die Bauleitplanung für den Bebauungsplan Nr. 8 stellt sich wie folgt dar: Randnummer 2 In dem im Mitteilungsblatt der Gemeinde dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Antragsgegnerin, vom 23.11.1979 bekanntgemachten Flächennutzungsplan sind die Flurstücke 148 und 149 als gemischte Bauflächen (M) dargestellt. Durch die am 12.04.1991 öffentlich bekanntgemachte
- Änderung des Flächennutzungsplans sind sie als Wohnbauflächen (W) dargestellt. Randnummer 3 Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloß in ihrer Sitzung vom 17.05.1989, mehrere Bebauungspläne, darunter den Bebauungsplan Nr. 8, aufzustellen. Der Beschluß wurde am 02.06.1989 öffentlich bekanntgemacht. Am 30.06.1989 fand im Rahmen einer Bürgerbeteiligung, auf die am 23.06.1989 durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen worden war, eine Erläuterung der vorgesehenen Planung statt. In dieser Veranstaltung erhob der Antragsteller Einwendungen gegen das auf seinen Grundstücken vorgesehene Parkdeck. Die Antragsgegnerin beschloß in ihrer Sitzung vom 13.07.1989 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.
- bis einschließlich 28.09.1989 und machte diesen Beschluß in ihrem Mitteilungsblatt vom 18.08.1989 öffentlich bekannt. Während der Auslegung des Planentwurfs erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 25.09.1989 Einwendungen gegen die vorgesehene Festsetzung einer öffentlichen Parkfläche auf seinen Grundstücken. Er machte geltend, er benutze die Grundstücke und die Garage zum Unterstellen und Abstellen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen. Er beabsichtige, diese Nutzung fortzusetzen und gegebenenfalls zu erweitern. Er sei auf die Grundstücke angewiesen, da auf seinem Grundstück keine Erweiterungsmöglichkeiten bestünden. Die vorgesehene Festsetzung allgemeines Wohngebiet führe zu einer Einschränkung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke. Durch die Inanspruchnahme der Grundstücke für ein Parkdeck mit zwei Ebenen würden ihm alle Erweiterungsmöglichkeiten für seinen Betrieb genommen. Darüber hinaus führe der Ausschluß der bisherigen Grundstücksnutzung zu einer Gefährdung seiner Existenz. Schließlich sei er auch auf den Gartenbereich der Grundstücke als Bestandteil seines Hofgrundstücks angewiesen. Für einen bestehenden Parkplatzbedarf könne die Gemeinde ihre eigenen Grundstücke in Anspruch nehmen. Randnummer 4 Am 29.11.1989 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan Nr. 8 als Satzung. Die Anzeige des Plans gegenüber dem Regierungspräsidium wurde von der Antragsgegnerin wieder zurückgezogen und die Begründung des Bebauungsplans überarbeitet. Am 07.02.1991 beschloß die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 29.11.1989 den Bebauungsplan erneut als Satzung. In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, das ca. 3,5 ha große Plangebiet weise sehr unterschiedliche Nutzungsstrukturen auf. Aufgrund der sich abzeichnenden Entwicklung und Expansion der Gemeinde als Bäderort ergebe sich die Notwendigkeit, zukunftsorientierten Unternehmen attraktive Siedlungsmöglichkeiten im Ortsgebiet zu bieten. Seit 1970 sei die Einwohnerzahl um 600 gestiegen. Die Zahl der Beschäftigten sei allein in den Kliniken auf 500 gewachsen. Dies erfordere für die Bevölkerung sowie die Kur- und Feriengäste die Schaffung von Versorgungseinrichtungen (Geschäfte, gastronomische Betriebe, örtliche Praxen, Pensionen, Ferienwohnungen) mit den dazu gehörenden Parkplätzen. Der Individualverkehr solle möglichst weitgehend aus dem innerörtlichen Bereich herausgehalten werden. Der Bereich nördlich der Wildunger Straße stelle wegen seiner Standortgunst mit direkter Anbindung an den Ortskern eine der wichtigsten Reserveflächen für Einrichtungen zur Bedarfsdeckung und für öffentliche Parkplätze dar. Damit der aus dem westlichen Einzugsgebiet der Gemeinde kommende Autofahrer nicht zusätzlich den Ortskern belaste, werde für das sich weiter entwickelnde Ortszentrum im Plangebiet auf den Flurstücken 148 und 149 ein öffentlicher Parkplatz mit der Möglichkeit einer Parkpalette ausgewiesen. Dieser Parkplatz werde über die neu auszubauende Straße erschlossen. Wegen seiner Lage am Rande des allgemeinen Wohngebiets und seiner östlichen Angrenzung an ein Mischgebiet sei eine beeinträchtigende Nutzung nicht gegeben. Bei der Standortwahl für den öffentlichen Parkplatz hätten die Kriterien fußläufige, kurze Wegeverbindung zum Ortskern und Vermeidung von Such- und Durchgangsverkehr im Plangebiet Priorität gehabt. Bei der Abwägung über die Standortwahl der öffentlichen Stellplätze als Parkdeck seien die unbebauten Grundstücke sowohl im Planbereich als auch in dem Bereich der Bebauungspläne Nr. 6 und 10 berücksichtigt worden. Die Flurstücke 148 und 149 seien aufgrund der verkehrlichen Verhältnisse und der fußläufigen Anbindung an den Ortskern für den zu bewältigenden Park- und Fußgängerverkehr am besten geeignet. Auf dem gemeindeeigenen Grundstück Nr. 172/6 sei die Errichtung von Pensionen vorgesehen. Trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers sei die Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche im Interesse der Allgemeinheit vertretbar. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 08.03.1991 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, seine Anregungen und Bedenken seien beraten worden, nach Abwägung aller Interessen hätten sie jedoch nicht berücksichtigt werden können. Randnummer 6 Das Regierungspräsidium teilte der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 14.04.1991 mit, daß der am 08.03.1991 angezeigte Bebauungsplan Nr. 8 keine bei der Bauleitplanung zu beachtenden Rechtsvorschriften verletze. Diese Verfügung wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 26.04.1991 öffentlich bekanntgemacht. Randnummer 7 Mit seinem am 04.09.1991 eingegangenen Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Bebauungsplans. Er ist der Auffassung, er erleide durch den Bebauungsplan einen Nachteil, da er durch die Ausweisung des Parkdecks unmittelbar in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht betroffen werde. Der Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nichtig. Mit der Ausweisung des Parkdecks solle der notwendige Parkplatzbedarf für das nach dem Bebauungsplan Nr. 6 vorgesehene Ladenprojekt geschaffen werden, dessen Verwirklichung zweifelhaft sei. In der Ausweisung der Flurstücke 148 und 149 als allgemeines Wohngebiet und öffentliche Parkfläche liege ein Verstoß gegen § 12 BauNVO vor, wonach in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig seien. Die Vorschrift betreffe zwar nicht unmittelbar öffentliche Verkehrsflächen, aus ihr ergebe sich jedoch, daß die durch Kraftfahrzeugverkehr verursachten Störungen gering gehalten und auf das Maß verringert werden sollen, das sich aus dem eigenen Bedarf der Bewohner ergebe. Die Antragsgegnerin habe der besonderen Schutzwürdigkeit des allgemeinen Wohngebiets nicht die gebotene Beachtung geschenkt. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets sei zwar damit begründet worden, daß die Erweiterungsmöglichkeiten der gewerblichen Nutzung für diesen Bereich nicht gefördert werden sollen, da sie das vorhandene Wohngebiet sowie das Sondergebiet Kur beeinträchtigen würden; dabei sei jedoch das Gebot des § 12 Abs. 2 BauNVO völlig übersehen worden. Die Antragsgegnerin habe verkannt, daß durch den Parkplatz auch am Rande des allgemeinen Wohngebiets eine beeinträchtigende Nutzung auftrete. Der Schutz ruhigen und gesunden Wohnens sei ein Belang von hoher Wichtigkeit. Die Antragsgegnerin habe dagegen andere Prioritäten, nämlich Fußläufigkeit und Vermeidung von Such- und Durchgangsverkehr, gesetzt. Sie habe bei der Standortwahl für den öffentlichen Parkplatz zu Unrecht den in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 172/6 nicht den Vorrang eingeräumt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe die planende Behörde darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Gemeinbedarf zu widmende Flächen nur dann auf privaten Grundstücken ausgewiesen werden dürften, wenn für diesen Zweck geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand nicht zu Verfügung stünden. Auch das Flurstück 180 sei bei der Standortwahl des Parkplatzes völlig außer Betracht gelassen worden. Im Bebauungsplan Nr. 6 der Antragsgegnerin bestehe ein großes, unbebautes Areal zur Anlegung eines Parkdecks. Hier hätte die Antragsgegnerin eine entsprechende Ausweisung vornehmen müssen. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt, daß sich das Flurstück Nr. 155 zur Einrichtung eines Parkdecks eigne, sie habe jedoch aus dieser Eignung des Grundstücks nicht die erforderliche Konsequenz gezogen, sondern in der Begründung darauf abgestellt, daß der Eigentümer im östlichen Bereich dieses Grundstücks wohne, während die Grundstücksflächen des Antragstellers vermietet seien, und es sich somit um ein Renditeobjekt handele. Es sei auch rechtlich nicht zulässig, daß die Antragsgegnerin bei Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 notwendige Parkplätze ablösen lasse und gleichzeitig auf einem im Privateigentum stehenden Grundstück ein Parkdeck ausweise. Schließlich seien auch die von dem Parkdeck ausgehenden Immissionsbelastungen auf sein Grundstück fehlerhaft abgewogen worden. Randnummer 8 Der Antragsteller beantragt, den am
- Februar 1991 beschlossenen Bebauungsplan der Gemeinde Nr. 8 für nichtig zu erklären. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 10 Sie ist der Auffassung, ihre Verfahrensweise, die Anzeige des Bebauungsplans zurückzuziehen und sich unter Aufhebung des früheren Satzungsbeschlusses erneut mit der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange miteinander und untereinander zu beschäftigen, den Satzungsbeschluß zu fassen und den Bebauungsplan wiederum anzuzeigen, sei rechtlich nicht zu beanstanden, weil der materielle Planinhalt dadurch keine Änderung erfahren habe. Eine Verletzung des § 12 BauNVO liege nicht vor, da diese Vorschrift lediglich die privaten Stellplätze betreffe. Der im Streit befindliche Parkplatz sei jedoch die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche, die wegen des ungenügenden Angebots im öffentlichen Nahverkehr und der dadurch nötigen Mobilität der Bevölkerung durch Kraftfahrzeuge erforderlich sei. Bei der Standortwahl sei der Grundsatz gleicher Lastenverteilung beachtet worden, wobei auch die Art einer Grundstücksnutzung als Renditeobjekt abwägungsrelevant sein könne. Wenn die Gemeinde in bestimmten Bereichen Stellplatzablösungen in Erwägung gezogen habe, so sei es folgerichtig, daß öffentliche Parkplätze vorbereitet würden, die in angemessener Zeit zu Fuß erreicht werden könnten. Sie habe auch die Belastung der Umgebung des öffentlichen Parkplatzes durch den Individualverkehr richtig prognostiziert, indem sie Langzeitparkplätzen im Vergleich zu Kurzzeitparkplätzen eine geringere Frequentierung zugeordnet habe. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen den in der Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, möglichst gemeindeeigene Grundstücke für öffentliche Zwecke in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls das Privateigentum vor einer solchen Inanspruchnahme zu schonen. Die Schonung von Privateigentum komme nur dann in Betracht, wenn dies vernünftigerweise geboten sei. Es würde jedoch den Grundsätzen einer vernünftigen Bauleitplanung widersprechen, wenn die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung einen öffentlichen Parkplatz weitab vom eigentlichen Bedarf ausweisen müsse, um den Eigentümer eines geeigneten Grundstücks zu schonen. Randnummer 11 Dem Senat haben folgende Unterlagen vorgelegen, die Gegenstand der Beratung waren: Randnummer 12
- neun Hefter Flächennutzungsplan der Gemeinde,
- ein Hefter Bebauungsplan Nr. 8,
- ein Hefter Hauptsatzungsrecht der Gemeinde,
- Gerichtsakten 3 NG 174/93 . Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, denn der Senat hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 47 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Randnummer 14 Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 1 HessAGVwGO entscheidet. Randnummer 15 Der Normenkontrollantrag ist auch im übrigen zulässig. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Durch die Festsetzung einer öffentlichen Parkfläche auf seinem Grundeigentum erleidet der Antragsteller einen Nachteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Randnummer 16 Der Antrag ist auch begründet, denn der Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, die bei seiner Aufstellung zu beachten waren, nichtig. Der Bebauungsplan ist allerdings nicht verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Die Antragsgegnerin hat den Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan Nr. 8 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 17.05.1989 gefaßt und am 02.06.1989 öffentlich bekanntgemacht. Die nach § 3 Abs. 1 BauGB vorgesehene Bürgerbeteiligung hat am 30.06.1989 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung stattgefunden. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) erfolgte ebenfalls nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 28.
- bis 28.09.
- Die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen wurden von der Antragsgegnerin überprüft; das Ergebnis wurde ihm schriftlich mitgeteilt. Am 07.02.1991 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschlossen (§ 10 BauGB), dem Regierungspräsidium angezeigt (§ 11 Abs. 1 BauGB) und die Verfügung des Regierungspräsidiums, in der ihr mitgeteilt worden ist, daß der Bebauungsplan keine bei der Bauleitplanung zu beachtenden Rechtsvorschriften verletze, am 26.04.1991 öffentlich bekanntgemacht. Damit hat die Antragsgegnerin den Verfahrensgang im Bauleitplanverfahren beachtet. Randnummer 17 Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, daß die Antragsgegnerin die gegenüber dem Regierungspräsidium abgegebene Anzeige des Bebauungsplans zunächst zurückgezogen und nach einer Überarbeitung der Begründung erneut vorgelegt hat. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1
- Halbsatz BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt worden ist. Einer erneuten Auslegung bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Änderungen oder Ergänzungen keinen materiellen Regelungsgehalt haben (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: März 1994, § 3 Rdnr. 62). Dies ist der Fall, wenn lediglich die Begründung des Bebauungsplans geändert wird. Sie ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans im eigentlichen Sinne, sondern ihm nach § 9 Abs. 8 Satz 1 BauGB lediglich beizufügen. Die Begründung nimmt daher nicht teil am Rechtscharakter des Bebauungsplans und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB,
- Aufl., § 9 Rdnr. 123). Alle Festsetzungen mit rechtsverbindlicher Wirkung müssen im normativen Teil des Bebauungsplans, d. h. in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil, getroffen werden. Randnummer 18 Der Bebauungsplan verletzt jedoch materielles Recht. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beruhende Festsetzung einer öffentlichen Fläche für das Parken (öffentliches Parkdeck) auf den im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücken Nr. 148 und 149 ist das Ergebnis einer zu beanstandenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange mit- und untereinander (§ 1 Abs. 6 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist das Abwägungsgebot verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat und wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Privatbelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit anderer Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1974, BVerwGE 45, 309
(314)). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht beachtet. Randnummer 19 Eine Abwägung der für und gegen die angegriffene Festsetzung sprechenden Belange hat stattgefunden. Die von dem Antragsteller im Planverfahren erhobenen Einwendungen sind von der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und ausführlich behandelt worden. Sie haben nicht zuletzt in der ausführlichen Begründung des Bebauungsplans ihren Niederschlag gefunden. Die Antragsgegnerin hat auch in die Abwägung eingestellt, daß die Ausweisung der öffentlichen Parkfläche zu einem Eingriff in die Substanz des Eigentums des Antragstellers führen wird. Das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum gehört im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Planungsentscheidung in "hervorragender" Weise zu den abwägungserheblichen Belangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.1974, BVerwGE 47, 144
(154); Beschluß vom 05.04.1993, NVwZ 1994, 288
(290)). Die Festsetzung einer öffentlichen Fläche für das Parken von Fahrzeugen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erfordert nicht, daß die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung der Fläche für diesen festgesetzten Zweck gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG gegeben sind; sie bedarf jedoch wegen der damit verbundenen Entziehung der dem Eigentümer möglichen Nutzung der Rechtfertigung durch Gründe des Allgemeinwohls. Derartige Gründe sind allerdings nicht im Sinne einer absoluten Unumgänglichkeit der Festsetzung zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge zu verstehen, sondern in dem Sinne, daß die Festsetzungen objektiv vernünftigerweise geboten sind (BVerwG, Beschluß vom 18.12.1987, BRS 47 Nr. 34). Die Erforderlichkeit ist als inhaltliche Anforderung an einen Bauleitplan auch eine Frage gerechter Abwägung (vgl. Gaentzsch, BauGB, § 1 Rdnr. 18). Aus ihr lassen sich Folgerungen für das Gewicht der anzustrebenden Ziele ziehen. Was die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt hat, nämlich durch die Schaffung von Parkdecks den Ortskern möglichst großräumig von Individualverkehr freizuhalten und weitere autofreie Bereiche zu schaffen, wird diesen Anforderungen gerecht. Die Antragsgegnerin hat in dem vorstehend genannten Rahmen die sich aus dem Eigentum des Antragstellers und seiner Nutzung herzuleitenden schutzwürdigen privaten Interessen berücksichtigt. Sie hat Art, Ausmaß und Gewicht der potentiellen Beeinträchtigung des Grundeigentums des Antragstellers durch den Bebauungsplan nicht verkannt. Dies ergibt sich aus der Planbegründung, in der insoweit auf eine erforderlich werdende künftige Enteignung hingewiesen worden ist. Randnummer 20 Das in der Festsetzung der öffentlichen Parkfläche zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis ist jedoch fehlerhaft, weil die von der Planung gegensätzlich berührten öffentlichen und privaten Belange in ihrer objektiven Gewichtigkeit fehlerhaft gewertet worden sind. Bei der Abwägung öffentlicher und privater Belange ist grundsätzlich von einer Gleichgewichtigkeit der Belange auszugehen (BVerwG, Urteil vom 01.11.1974, BVerwGE 47, 144
(148)). Ob die Antragsgegnerin bei der von ihr getroffenen Abwägung diesen Maßstab zugrundegelegt hat, erscheint bereits zweifelhaft, denn sie hat hierzu in der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt (Begründung Seite 19), daß die Interessen des Antragstellers nicht schwerer wiegen als die Interessen der Allgemeinheit. Sie ist damit offenbar davon ausgegangen, daß bei einer Gleichgewichtigkeit der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen den öffentlichen Interessen automatisch Vorrang gebühre. Randnummer 21 Die Antragsgegnerin hat gewichtige öffentliche Belange für die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche geltend gemacht. Ihr Planungsziel ist, daß sich zwischen Ortskern und Sondergebiet Kur ein Bereich entwickelt, der die jetzige überwiegende Wohnnutzung festschreibt und in direktem Zusammenhang mit der vorhandenen Baustruktur des Ortskerns steht. Der Ortskern soll möglichst großräumig von Individualverkehr freigehalten und weitere autofreie Bereiche geschaffen werden. Die erforderlichen Einstellplätze sollen dabei mittels Parkdecks geschaffen werden. Bei der Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen hat die Antragsgegnerin auch den im Rahmen des Abwägungsgebots zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30.11.1988, BauR 1989, 160
(165); Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 1 Rdnr. 202) zu beachten. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß es gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann, eine dem Gemeinbedarf zu widmende Fläche auf privaten Grundstücken auszuweisen, wenn für diese Zwecke geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1978, BRS 33 Nr. 9; Battis/ Krautzberger, Löhr, a.a.O., § 1 Rdnr. 106). Damit wird der Gefahr vorgebeugt, daß das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in das Eigentum, welches die öffentliche Hand anhält, zunächst die Möglichkeiten des Einsatzes der bereits in ihrem Eigentum stehenden Objekte für den Enteignungszweck zu prüfen, in vielen Fällen keine Bedeutung mehr erlangen kann. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verletzt. Sie ist zwar Eigentümerin des Grundstücks Flur 3, Flurstück 172/6, das im Sondergebiet Kur etwa 100 m von der festgesetzten Parkfläche entfernt liegt und hätte somit auch dieses Grundstück für das ausgewiesene Parkdeck in Anspruch nehmen können; der Senat ist jedoch der Auffassung, daß es sich bei dem Flurstück 172/6 nicht um ein für den vorgesehenen Zweck geeignetes Grundstück handelt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Ziel der Planung der Antragsgegnerin ist es, den Ortskern möglichst großräumig von Individualverkehr freizuhalten und um den alten Ortskern die erforderlichen Parkmöglichkeiten zu schaffen. Dabei hat sie den rechtlich nicht zu beanstandenden Kriterien "fußläufige, kurze Wegeverbindung zum Ortskern" und "Vermeidung von Such- und Durchgangsverkehr im Plangebiet" Priorität eingeräumt. Die Inanspruchnahme des Flurstücks 172/6 für ein Parkdeck hätte zur Folge, daß der Park- und Suchverkehr in das Sondergebiet Kur hineingetragen würde, denn das Grundstück ist an drei Seiten von dem vorgenannten Gebiet umschlossen. Darüber hinaus wäre eine kurze Wegeverbindung zum alten Ortskern nicht mehr gewährleistet. Die Entfernung von dem Flurstück 172/6 zum alten Ortskern würde sich im Verhältnis zu den Flurstücken 148 und 149 um mehr als 100 m vergrößern und bis etwa 250 m betragen. Damit ist das gemeindeeigene Grundstück so weit von dem Ortskern entfernt, daß dessen beabsichtigte kurze Erreichbarkeit zu Fuß nicht mehr gewährleistet ist. Das Flurstück 172/6 ist daher für den von der Antragsgegnerin beabsichtigten Zweck nicht geeignet, ohne daß es einer Beantwortung der Frage bedarf, ob dort ein Parkdeck mit dem angrenzenden Sondergebiet Kur im Einklang stehen würde. Randnummer 22 Die Antragsgegnerin hat jedoch dadurch gegen das Abwägungsgebot verstoßen, daß sie bei der Festsetzung der öffentlichen Parkfläche dem Maß an Rücksichtnahme, das für allgemeine Wohngebiete zu fordern ist, nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Zwar fehlt es an einem allgemein verbindlichen städtebaulichen Grundsatz über das Verhältnis öffentlicher Verkehrsflächen zur Wohnbebauung für die Bewertung der objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange des Antragstellers, jedoch kann hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, der allgemeine Grundsatz sinngemäß herangezogen werden, daß das Nebeneinander verschiedener Nutzungsarten in einem Plangebiet allgemein dem sie verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (BVerwG, Urteil vom 01.11.1974, BVerwGE 47, 144
(150)). Das zu fordernde Maß an Rücksichtnahme für ein allgemeines Wohngebiet hat sich dabei an der Regelung des § 4 BauNVO zu orientieren. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen. Im Unterschied zu reinen Wohngebieten, in denen nur Wohngebäude allgemein zulässig sind, und die notwendigen, der Gebietsversorgung sowie sozialen, kirchlichen, kulturellen, gesundheitlichen und sportlichen Zwecken dienenden Anlagen nur im Wege der Ausnahme zugelassen werden können, sind in allgemeinen Wohngebieten neben den Wohngebäuden sowohl die der Versorgung des Gebiets dienenden Anlagen als auch die vorgenannten Anlagen allgemein zulässig. Daneben können im Wege der Ausnahme Betriebe des Beherbergungswesens, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. § 4 BauNVO wird ergänzt durch § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u. a. in allgemeinen Wohngebieten "Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" zulässig sind. Zwar ist die Bestimmung, die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in den Baugebieten regelt und sich nur mit privaten Stellplätzen und Garagen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen befaßt, auf öffentliche Parkflächen nicht anwendbar; aus ihr ergibt sich jedoch, daß der Verordnungsgeber die durch den Kfz-Verkehr verursachten Störungen gering halten will. Sie sollen grundsätzlich auf das Maß reduziert werden, das sich aus dem eigenen Bedarf der Bewohner des Wohngebiets ergibt. Die Vorschrift wendet sich daher an die planende Gemeinde mit der Forderung, daß die mit dem Kfz-Verkehr verbundenen Beeinträchtigungen den in den Baugebieten zulässigen Störungsgrad nicht überschreiten dürfen. Das bedeutet allerdings nicht, daß öffentliche Parkplätze in einem allgemeinen Wohngebiet schlechthin unzulässig sind, sondern bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit wird die Schutzwürdigkeit der vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete in besonderer Weise unterstrichen. Nur wenn der Satzungsgeber die einschlägigen Vorschriften der Baunutzungsverordnung in dieser Weise heranzieht, hält er sich in den ihm durch § 50 BImSchG gezogenen Grenzen; denn danach sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf. die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Der Schutz aus der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO, der voraussetzt, daß der Nachbar in unzumutbarer Weise in konkret schutzwürdigen Interessen betroffen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, DVBl. 1994, 284
(287)). Der Grundstückseigentümer des in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks hat einen Anspruch auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung für ihn führt. Rechtlich unerheblich ist im vorliegenden Fall, daß der Bebauungsplan die öffentliche Parkfläche in einem eigenen, abgegrenzten Baugebiet auf dem Grundstück des Antragstellers ausweist. Hinsichtlich der von einer festgesetzten öffentlichen Parkfläche ausgehenden Immissionen gilt, daß die dabei vom Abwägungsgebot geforderte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen nicht an den räumlichen Grenzen des Bebauungsplans oder den Baugebietsgrenzen haltmachen (BVerwG, Beschluß vom 21.07.1989, BauR 1989, 580) und die jenseits dieser Grenze ausgelösten Konflikte ganz außer Betracht lassen darf. Randnummer 23 Bei der hier vorzunehmenden Wertung des Schutzes eines allgemeinen Wohngebiets vor schädlichen Umwelteinwirkungen, dem ein hoher Rang zukommt, und den von der öffentlichen Parkflächen ausgehenden Beeinträchtigungen, gebührt dem Schutz des Wohngebiets der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Errichtung einer Parkfläche. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der ausgewiesene Parkplatz bietet 40 Kraftfahrzeugen Parkmöglichkeiten. Er ist wegen seiner Nähe zum Ortszentrum attraktiv, so daß seine Benutzung auch noch in den Abendstunden zu erwarten ist. Mit der Benutzung eines Parkplatzes verbunden sind die üblichen Störungen wie Türenschlagen, Motor laufen lassen, Abgase und auch lautes Unterhalten der Kraftfahrzeugbenutzer. Zwar hat die Antragsgegnerin auf einem gut 4 m breiten Streifen zwischen Parkdeck und dem (Rest-) Grundstück des Antragstellers die Anpflanzung von Bäumen festgesetzt, diese Maßnahme ist jedoch nicht geeignet, die von der Parkfläche ausgehenden Störungen auszugleichen. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß die Grenze des Parkplatzes nur etwa 20 m von dem Wohnhaus des Antragstellers entfernt liegt und sich dazwischen der Garten befindet, dessen Nutzung ebenfalls von den Störungen betroffen wird. Randnummer 24 Der vorgenannte Abwägungsmangel ist gemäß § 214 Abs. 3 BauGB erheblich, denn er ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, daß ohne den Mangel im Planungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1991, BVerwGE 64, 33
(39)). Dabei muß nicht der Einfluß positiv nachweisbar sein, vielmehr genügt es, wenn die Planung anders hätte ausfallen können. Bei zutreffender Gewichtung der privaten Belange des Antragstellers hätte die Planung der Antragsgegnerin dahingehend ausfallen können, daß die Grundstücke des Antragstellers nicht für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Parkdecks in Betracht gekommen wären. Randnummer 25 Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung des Parkdecks führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, führt die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans nur dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluß vom 06.04.1993, UPR 1993, 274 ; Beschluß des Senats vom 10.02.1994 - 3 N 630/88 -). Der Senat ist der Auffassung, daß hier die Voraussetzungen für eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans gegeben sind. Der beplante Bereich nördlich der Straße stellt noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung dar, so daß der Plan im Zweifel auch in diesem Umfang von der Antragsgegnerin beschlossen worden wäre. Daß der Bebauungsplan nur für teilnichtig erklärt ist, führt nicht dazu, daß der Antragsteller einen Teil der Kostenlast zu tragen hat. Hat ein von einem Bebauungsplan nachteilig Betroffener - wie hier - die Zulässigkeitshürde überwunden, nimmt das gerichtliche Verfahren im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens seinen Gang. Ob der Plan nur teilweise für nichtig erklärt und im übrigen aufrechterhalten wird, ist für die Bestimmung des Umfangs, in dem der Antrag erfolgreich ist, unerheblich. Der Antragsteller hat in der Sache erfolgreich einen ihm nachteiligen Rechtsfehler der gemeindlichen Satzung geltend gemacht und muß folglich auch von der Kostenlast im Normenkontrollverfahren freigestellt bleiben (BVerwG, Beschluß vom 04.06.1991, BVerwGE 88, 268
(272)), die die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO trifft. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Randnummer 28 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026790