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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 TG 359/95 Beschluss Zur Zulässigkeit von Warnhinweisen im Bereich des technischen Arbeitsschutzes Art 12

Zur Zulässigkeit von Warnhinweisen im Bereich des technischen Arbeitsschutzes Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 6. Januar 1995, V/V G 889/91 Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin baut seit

§ 120dGew

O. Mit der Information kam das Ministerium den Pflichten zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden nach, und die Warnung der betroffenen Kreise hielt sich im Rahmen des (vorbeugenden) Arbeitsschutzes gemäß §

§ 120dGew

O. Randnummer 49 Das Ministerium ist im Bereich des technischen Arbeitsschutzes die oberste Aufsichtsbehörde über die jetzigen Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, in deren Aufgabenbereich der technische Arbeitsschutz gemäß §

§ 120dGew

O fällt. Soweit das Ministerium die betroffenen Wirtschaftskreise und Berufsverbände gewarnt hat, stellt dies keine Warnung an die allgemeinen Öffentlichkeit dar. Vielmehr sollten hierdurch etwaige Einzelmaßnahmen nach § 120d GewO durch die dafür zuständigen Ämter vorbereitet werden. Randnummer 50 Die Wiedergabe der Zusammenfassung des Gutachtens vom 20. September 1990 unter ausdrücklicher Nennung des Bauaufzugtyps und des Namens der Antragstellerin stellte nicht nur die Begründung für die Anweisung an die Gewerbeaufsichtsämter dar. Sie diente vielmehr zugleich der Warnung potentieller Benutzer der fraglichen Aufzüge der Antragstellerin. Insoweit liegt ein mittelbarer Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin durch das Ministerium vor. Diese schlicht-hoheitlichen Maßnahmen wirken nachhaltig auf die Wettbewerbsposition der Antragstellerin ein und haben somit den Charakter einer Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, U. v. 23. Mai 1989, a.a.O., S. 79 u. U. v. 18. Oktober 1990, - 3 C 288 -, BVerwGE 87, 37 - 41 -). Unter Berücksichtigung der Schutzfunktion des jeweiligen Grundrechts kann auch eine von einem schlicht-hoheitlichen staatlichen Handeln ausgehende bloße tatsächliche und mittelbare Betroffenheit einen Grundrechtseingriff bedeuten. Allerdings kann Art. 12 Abs. 1 GG, der hier vorrangig zu prüfen ist, nur bei Vorliegen einer berufsregelnden Tendenz beeinträchtigt sein. Hierunter fallen auch mit staatlicher Autorität vorgenommene Handlungen, die als nicht bezweckte, aber voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit bewirken. Randnummer 51 Die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Unternehmers können durch individualisierte negative Äußerungen staatlicher Stellen über den Wert seiner Erzeugnisse oder seiner Leistungen nachhaltig beeinträchtigt werden. Die Beschädigung seiner Berufsehre durch eine solche Maßnahme kann sogar so weit gehen, daß der Betrieb eingestellt werden muß. Deshalb ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch dann berührt, wenn die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Grundrechtsträgers durch öffentliche negative Äußerungen staatlicher Stellen über seine konkret angesprochene berufliche Betätigung nachhaltig eingeschränkt werden. Randnummer 52 Dies ist durch die von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung in dem Erlaß vom 30. Juli 1991 und in dem Rundschreiben vom 2. August 1991 der Fall. Randnummer 53 Allerdings kollidiert die Grundrechtsgewährung der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG mit den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Arbeitnehmer, die den fraglichen Aufzugstyp der Antragstellerin bedienen und zu deren Schutz die Gewerbeaufsicht im jeweiligen Einzelfall aufgrund des § 120d GewO tätig werden sollte. Insoweit muß dieses Spannungsverhältnis im Wege der fallbezogenen Abwägung gelöst werden. Randnummer 54 In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen eines möglichen Absturzes des Bauaufzuges, bei dem Baustellenarbeiter durch den Bauaufzug selbst oder durch herabstürzende Lasten verletzt oder sogar getötet werden können, hatte das Ministerium das Recht, die beteiligten Kreise umfassend über die gegebene Sachlage zu informieren. Insoweit ist auch dem Vorbehalt des Gesetzes genügt. Auch wenn in den §§ 120a, 120d GewO ausdrückliche Regelungen für Warnungen an Baustellenbetreiber und Berufsorganisationen fehlen - anders nunmehr im Bereich der Gerätesicherheit, in dem gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Gerätesicherheitsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) bei Vorliegen der Voraussetzungen hoheitliche Warnungen der Öffentlichkeit zulässig sind -, konnte das Ministerium seine Maßnahmen auch hinsichtlich der Warnung auf die Vorschrift des § 120d GewO stützen. Mit diesen Warnungen sollte nicht die Öffentlichkeit allgemein informiert werden. Vielmehr diente diese Warnung der Vorbereitung etwa notwendig werdender Einzelmaßnahmen auf den betreffenden Baustellen gemäß § 120d GewO. Randnummer 55 Auch wenn keine ausdrücklichen Voraussetzungen für Warnungen der zuständigen Behörde im Bereich des technischen Arbeitsschutzes normiert sind, müssen dennoch bestimmte Bedingungen von der Behörde im Einzelfall erfüllt werden. Nach Ansicht des Senats bieten sich hierfür die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. Mai 1989 (a.a.O.) herausgebildeten Kriterien an, wobei ergänzend auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Gerätesicherheitsgesetz zurückgegriffen werden kann. Randnummer 56 Hiernach sind Warnhinweise durch die zuständige Behörde im Bereich des technischen Arbeitsschutzes nur zulässig, wenn Randnummer 57

  1. a)ein hinreichender Anlaß für diese Warnung besteht, insbesondere Gefahr im Verzug ist, Randnummer 58
  2. b)die Warnhinweise im wesentlichen zutreffend sind und keine unsachlichen oder aggressiven Wertungen enthalten und Randnummer 59
  3. c)der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Randnummer 60 Sämtliche Voraussetzungen waren im Streitfall im Zeitpunkt der Bekanntgabe des fraglichen Erlasses und des Rundschreibens erfüllt. Randnummer 61 Es bestand ein hinreichender Anlaß für die Warnung. Der Arbeitsunfall im Mai 1988 beruhte auf der zerstörten eingebauten Lovejoy- Kupplung. Außerdem gelangte das Gutachten vom 20. September 1990 zu der zusammenfassenden Beurteilung, daß dieser Kupplungstyp unterdimensioniert und nicht risikogerecht konstruiert ist. Auch wenn das Gutachten in einzelnen Punkten von unzutreffenden Annahmen, wie z.B. bei dem Stoßfaktor, ausgegangen ist, rechtfertigte diese Schlußfolgerung bei der hier im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage die Handlungsweise des Ministeriums, die letztlich auch von dem Gutachten der Technischen Überwachung Hessen GmbH vom 30. Januar 1994 gestützt wird. Schließlich kam es in 25 anderen Fällen zur Feststellung von Schäden hinsichtlich des fraglichen Kupplungstyps. Randnummer 62 Das Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung auch von zutreffenden Tatsachenbehauptungen ausgegangen. Für unsachliche oder aggressive Wertungen geben die Äußerungen des Ministeriums darüber hinaus nichts her. Die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen ist zwar zwischen den Beteiligten nach wie vor umstritten. Dies hatte das Verwaltungsgericht veranlaßt, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Auch dieses führte aber nicht zu einer abschließenden eindeutigen Klärung des Sachverhalts. Randnummer 63 Das Gutachten vom 16. Juli 1992 gelangte zwar zu dem Schluß, daß alle berechneten Sicherheiten unter Berücksichtigung des ermittelten Spannungskollektivs "leicht" als ausreichend bezeichnet werden könnten, somit die Kupplung ausreichend ausgelegt worden sei. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Gutachter Prof. Dr.-Ing. den fraglichen Aufzugstyp nicht in Augenschein genommen hat und von den Berechnungen der Antragstellerin und der Firma, die die fragliche Kupplung an die Antragstellerin lieferte, ausgegangen ist, die ihrerseits in einigen Punkten nicht vollständig vorlagen. Jedenfalls läßt das Gutachten der Technischen Überwachung Hessen GmbH vom 30. Januar 1994 den Schluß zu, daß die Kupplung in der Zusammenschau mit ihrem schwierigen Einbau und ihrer Verschleißanfälligkeit unter den gegebenen Betriebsbedingungen nicht risikogerecht konstruiert ist. Randnummer 64 Die Warnungen dienten der Gefahrenabwehr im Bereich des technischen Arbeitsschutzes. Im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts wird üblicherweise die Schwelle für staatliche Eingriffe um so niedriger angesetzt, je größer der drohende Schaden ist. Dieser Grundsatz kann auf staatliche Warnungen übertragen werden (BVerwG, U. v. 23. Mai 1989, a.a.O., S. 92). Daß möglicherweise nur ein Teil der noch in Betrieb befindlichen ca. tausend Aufzüge "Europa 600" mit der fraglichen Kupplung ausgerüstet war, hinderte das Ministerium nicht an den Warnhinweisen. Vielmehr war es wegen der besonderen Schwere der drohenden Schäden auch in Anbetracht einer möglicherweise geringen Schadenshäufigkeit zu Warnungen berechtigt, zumal auch in anderen Fällen bereits Beanstandungen durch die Bau-Berufsgenossenschaft erfolgt waren. Randnummer 65 Schließlich genügten die Warnhinweise des Ministeriums auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach Grundrechtseingriffe auf das jeweils erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken sind. Die Warnhinweise waren geeignet und erforderlich, um die damit verfolgten Ziele zu erreichen. Andere, ebenso wirksame Maßnahmen waren zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Die Antragstellerin wollte von sich aus keine Umrüstung der bereits mit der fraglichen Kupplung ausgelieferten Bauaufzüge durchführen. Ferner gab sie erst während des gerichtlichen Verfahrens die Händlerliste an die Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal heraus. Randnummer 66 Inwieweit neben dem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG für die ungehinderte Betätigung der Antragstellerin im wirtschaftlichen Wettbewerb überhaupt noch die Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommen, kann offenbleiben. Jedenfalls gelten die obigen Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich des Konflikts zwischen diesen Grundrechten der Antragstellerin und den von der Behörde zu schützenden Rechtsgütern der betroffenen Arbeitnehmer entsprechend. Randnummer 67 Auch wenn das Gutachten der Technischen Überwachung Hessen GmbH vom 30. Januar 1994 zu einer differenzierteren Betrachtung der fraglichen Kupplung gelangt ist, weil es nunmehr auch den schwierigen Einbau und die Verschleißanfälligkeit unter den gegebenen Betriebsbedingungen herangezogen hat, hat die Antragstellerin im Streitfall ferner keinen Anspruch darauf, daß das Ministerium die frühere Darstellung der Gefahrenlage durch eine neue, dem fortgeschrittenen Erkenntnisstand entsprechende Darstellung ersetzt (vgl. BVerwG, U. v. 23. Mai 1989, a.a.O., S. 95). Da Warnungen der Gefahrenabwehr dienen, die nicht selten rasches Verwaltungshandeln erfordern, kann es leicht zu Warnungen kommen, die sich bei nochmaliger Prüfung als nicht in jeder Beziehung zutreffend oder zu weitgehend erweisen. In derartigen Fällen ist es zur Vermeidung übermäßiger und darum rechtswidriger Eingriffsfolgen erforderlich, daß die frühere Darstellung der Gefahrenlage ersetzt wird. Im Streitfall würde eine ergänzende Darstellung die Wettbewerbsposition der Antragstellerin aber nicht verbessern, es bliebe dabei, daß die früher eingesetzte Kupplung nicht den Anforderungen in der Praxis entsprach. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 69 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Weil die beanstandeten Maßnahmen zu einer Existenzgefährdung der Klägerin geführt haben, hält es der Senat nicht für angemessen, das Interesse der Antragstellerin mit der Hälfte des Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bewerten. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen erscheint vielmehr ein Streitwert von 25.000,00 DM sachgerecht. Die Befugnis zur Änderung des erstinstanzlichen Streitwertes ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Randnummer 70 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). 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