(Zur Verweigerung der Aktenvorlage gem VwGO § 99 Abs 1 S 2) Leitsatz Zu dem die Verweigerung einer Aktenvorlage betreffenden Zwischenverfahren gem. § 99 VwGO hat sich die zur Verweigerung berufene oberste Dienstbehörde direkt gegenüber dem Gericht zu äußern, sofern die Prozeßführung einer untergeordneten Behörde obliegt. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger wurde anläßlich der "Golfkrise" am
- Juni 1991 um 14.15 Uhr als Passagier eines aus Algier kommenden Linienflugzeugs der Air Algerie auf dem Flughafen Frankfurt am Main von Beamten des Bundesgrenzschutzes nach einer im Flugzeug erfolgten Paßkontrolleveranlaßt, sich mit ihnen zur Durchführung weiterer grenzpolizeilicher Maßnahmen in die nächstgelegenen Diensträume des Grenzschutzamtes Frankfurt am Main zu begeben. Dort wurde in seiner Gegenwart sein Gepäck durchsucht, wobei vorgefundene Schriftstücke von Beamten des Bundesgrenzschutzes in andere Diensträume gebracht, jedoch dem Kläger wieder zurückgegeben wurden. Randnummer 2 Nachdem die Grenzschutzdirektion Koblenz in vorprozessualer Korrespondenz die Auffassung vertreten hatte, die vom Kläger beanstandeten Kontrollmaßnahmen seien rechtmäßig, hat er am
- Oktober 1991 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Maßnahme der Beklagten, den Kläger am
- Juni 1991 vorläufig festzunehmen und erkennungsdienstlich zu behandeln, rechtswidrig war. Randnummer 3 Die Beklagte bestreitet, daß der Kläger seinerzeit festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Es sei lediglich eine Gepäckkontrolle durchgeführt worden, weil aufgrund nicht näher darzulegender geheimdienstlicher Erkenntnisse Anlaß zu der Befürchtung bestanden habe, der Kläger führe Gegenstände mit sich, die erhebliche Rechtsgüter, unter anderem Leben und Gesundheit, gefährden könnten. Randnummer 4 Nachdem der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- September 1992 "einen förmlichen Antrag gem. § 99 II VwGO" gestellt hatte, lehnte die Grenzschutzdirektion Koblenz als zur Prozeßführung berufene Stelle unter Bezugnahme auf einen verwaltungsinternen Erlaß des Bundesministeriums des Innern vom
- November 1991 (Bl. 39 ff. GA) die Vorlage der vom Verwaltungsgericht angeforderten Behördenakten mit näherer Begründung ab, weil eine Bekanntgabe des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes Schaden zufügen werde. Randnummer 5 Mit Beschluß vom
- Dezember 1994, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Feststellungsantrag nach § 99 II VwGO im wesentlichen mit der Begründung ab, an das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der Gründe für die angegriffenen Maßnahmen seien hier keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Kläger entgegen seinen Angaben in der Klageschrift nicht festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sondern lediglich die von ihm mitgeführten Sachen kontrolliert und durchgesehen worden seien. Randnummer 6 Gegen diesen seinen Prozeßbevollmächtigten am
- Januar 1995 zugestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit seiner am
- Januar 1995 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingelegten Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, das für die Verweigerung der Vorlage von Behördenakten allein zuständige Bundesministerium des Innern habe hier nicht im erforderlichen Maße Ermessen ausgeübt. Randnummer 7 Das vom Senat mit Beschluß vom
- Februar 1995 zu dem Zwischenverfahren nach § 99 II VwGO beigeladene Bundesministerium des Innern hat mit Schriftsatz vom
- April 1995 die Verweigerung der Aktenvorlage bekräftigt und ergänzend begründet. Auf diesen Schriftsatz (Bl. 72 ff. GA) wird Bezug genommen. Zu diesen Äußerungen des Bundesministeriums des Innern hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom
- Mai 1995 geäußert; auf diesen Schriftsatz wird verwiesen. Randnummer 8 II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Randnummer 9 Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Bundesministerium des Innern die Vorlage der vom Verwaltungsgericht angeforderten Behördenakten zu Recht verweigert hat (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Randnummer 10 Allerdings sind die formellen Voraussetzungen einer berechtigten Verweigerung der Aktenvorlage erst im Beschwerdeverfahren dadurch geschaffen worden, daß das Bundesministerium des Innern unmittelbar gegenüber dem Senat erklärt und begründet hat, daß und warum die Aktenvorlage verweigert wird. Da es sich bei § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO um eine Durchbrechung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO; vgl. auch Art. 103 Abs. 1 GG) handelt, die nur im Hinblick auf außergewöhnlich schwerwiegende und sorgfältig geprüfte öffentliche Interessen ausnahmsweise zulässig ist, ist § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO besonders streng dahin auszulegen, daß die zur Entscheidung über die Verweigerung der Aktenvorlage berufene oberste Dienstbehörde sich direkt gegenüber dem die Akten anfordernden oder dem im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO mit der Sache befaßten Gericht zu äußern hat. Die in erster Instanz praktizierte Bekanntgabe einer verwaltungsinternen, gegenüber der prozeßführenden Behörde erteilten Weisung der obersten Dienstbehörde, die Aktenvorlage zu verweigern, genügt demgegenüber nicht. Die unmittelbare Zuständigkeit der obersten Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll nämlich nicht nur die Bedeutung des Vorgangs einer Verweigerung der Aktenvorlage an Verwaltungsgerichte verdeutlichen, sondern zudem sicherstellen, daß die Vorlageverweigerung auch unter Berücksichtigung denkbarer politischer Auswirkungen besonders sachkundig geprüft wird, zumal den Verwaltungsgerichten selbst bei unbegründeter Verweigerung kein eigenes Prüfungsrecht im weiteren Verfahren mehr zusteht. Randnummer 11 Von der Sache her besteht aufgrund der Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom
- April 1995 keinerlei Zweifel, daß für die Verweigerung der Aktenvorlage seinerzeit ein hinreichender Grund bestand, der auch heute noch fortbesteht. Das Ministerium hat unwidersprochen mitgeteilt, der Kläger sei seit Jahren eine der maßgeblichen Führungspersonen der "Volksfront für die Befreiung Palästinas-PFLP", die sich von dem seit 1968 von ihr praktizierten bewaffneten Kampf nie losgesagt habe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe der Grenzschutzdirektion Koblenz Erkenntnisse im Zusammenhang mit Aktivitäten des Klägers für die PFLP mitgeteilt, die u.a. darin bestanden hätten, mehrmals im Jahr im Ausland bestehende PFLP-Zellen zu kontrollieren und neue Zellen aufzubauen. Diese unwidersprochenen Feststellungen des Bundesministeriums des Innern machen es dem Senat plausibel, daß seinerzeit begründete Befürchtungen in bezug auf vom Kläger mitgeführte Gegenstände bestanden haben dürften, zumal das von ihm benutzte Flugzeug in der damaligen politisch angespannten Situation nach dem Golfkrieg zudem aus Algerien kam, so daß nicht ohne weiteres gewährleistet war, daß entsprechende Gegenstände bei Kontrollen anläßlich des Abflugs hätten auffallen müssen. Randnummer 12 Mit Recht hat das Bundesministerium des Innern bei seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigt, ob dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts zur Vermeidung einer Gefährdung gegebene Informationsmöglichkeiten schwerwiegende Interessen des Klägers entgegenstehen. Dies hat das Ministerium - wie schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß - mit Recht verneint. Denn der Kläger ist entgegen seiner Behauptung weder festgenommen noch erkennungsdienstlich behandelt worden. Soweit der Kläger, der Darstellung der Grenzschutzdirektion Koblenz in deren Schriftsatz vom
- November 1991 (Bl. 12 f.GA) zufolge, nach dem sogenannten Vorcheck im Flugzeug zur weiteren Überprüfung seiner vorgelegten Grenzübertrittspapiere zur Dienststelle gebracht wurde, handelte es sich um eine Mitnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz - BGSG - vom
- August 1972 (BGBl. I Seite 1834), die - im Unterschied zur vorläufigen Festnahme (vgl. § 127 StPO) bzw. zum Gewahrsam ( § 20 f. BGSG) oder Festhalten (vgl. § 163 b Abs. 1 Satz 2 StPO, § 23 Abs. 3 Satz 4 BGSG in der Neufassung vom
- Oktober 1994, BGBl. I Seite 2978) - keine Freiheitsentziehung ist (vgl. die Nachweise bei Riegel, Bundespolizeirecht, Anmerkung 2 bb) zu § 18 BGSG). Diese Maßnahme und ebenso die durch § 24 Nr. 3 BGSG a. F. gedeckte Durchsuchung des vom Kläger mitgeführten Gepäcks haben ihn in seiner Rechtsphäre nur ganz geringfügig tangiert, zumal sie in einer Zeit allgemeinkundig erhöhter Aufmerksamkeit der Sicherheitsorgane in ganz Europa getroffen wurden und die Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland nur für kurze Zeit verzögert haben. Es mag hier dahinstehen, ob die vom Kläger selbst nicht bestrittene Tätigkeit als führendes Mitglied der PFLP in der damaligen Situation für sich gesehen im Rahmen einer Gefahrenprognose ausgereicht hätte, seine Mitnahme und die Durchsuchung seines Gepäcks zu begründen. Jedenfalls reichten die vom Bundesministerium des Innern im Schriftsatz vom
- April 1995 mitgeteilten Erkenntnisse und konkreten Verdachtsmerkmale aus, um die angewendeten, denkbar mildesten polizeilichen Mittel zum Ausschluß einer konkreten Gefährdung durch den Kläger und mitgeführte Gepäckstücke einzusetzen. Randnummer 13 Ungeachtet der Frage, ob angesichts der veränderten politischen Umstände überhaupt ein Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage besteht, ist ein etwaiges rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der konkreten Gründe für die von ihm beanstandeten Maßnahmen jedenfalls so gering einzuschätzen, daß das vom Bundesministerium des Innern nachvollziehbar begründete öffentliche Interesse an der Geheimhaltung von Informationsquellen und Fahndungsmethoden deutscher Nachrichtendienste in bezug auf die PFLP demgegenüber ganz offensichtlich den Vorzug verdient. Randnummer 14 Im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerseite vom
- Mai 1995 ist dem lediglich hinzuzufügen, daß der Kläger die Argumentationskette des Bundesministeriums des Innern verkennt. Es geht nicht darum, dem Kläger von ihm selbst herrührende Schriftstücke vorzuenthalten, sondern um die Erhaltung von Quellen und Informationswegen, aus denen die Beklagte den Kläger und die PFLP betreffende Informationen gewonnen hat und auch künftig erlangen will. Diese Informationsmöglichkeiten könnten versiegen, wenn der Kläger und seine Organisation an Hand der daraus erlangten Erkenntnisse Rückschlüsse auf Kontaktpersonen und Informationstechniken der deutschen Nachrichtendienste ziehen könnten. Randnummer 15 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 16 Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren setzt der Senat auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts nach §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 - analog - GKG fest, wobei mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung von der alten Fassung der genannten Vorschriften ausgegangen wird, da ansonsten der Wert des Zwischenverfahrens nach § 99 II VwGO dem des Hauptsacheverfahrens nahekommen würde. Randnummer 17 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026801