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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 438/94 Urteil Kein Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Personalmaßnahmen einer Religionsgemein

Kein Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bei Personalmaßnahmen einer Religionsgemeinschaft gegenüber einem Geistlichen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 18. November 1993, XI/2 E 1658/92 Tatbes

Art. 137Abs.

3 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Durch diese verfassungsrechtliche Vorschrift wird den Kirchen das Selbstbestimmungsrecht zur eigenständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Infolge der öffentlichen Rechtsstellung und der öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist kirchliche Gewalt zwar öffentliche, aber nicht staatliche Gewalt (BVerfGE 18, 385

(387)). Ist die Kirche nur im Bereich ihrer innerkirchlichen Angelegenheiten tätig geworden, dann liegt kein Akt der öffentlichen Gewalt vor, gegen den die Klage vor den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen sie unmittelbar auch staatliche Gewalt mit der sich daraus ergebenden Einschränkung ihrer Selbstbestimmung. Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Wirkungen entfalten, dürfen staatliche Gericht nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde (BVerfGE 18, 385 (386 f.); 42, 312 (334 f.); 57, 220
(243); BVerwGE 25, 226
(229); ...). Dieses verfassungsrechtlich garantierte Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, z. B. die Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der 'religiösen Dimension' des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236
(249); 53, 366
(399); 57, 220
(243); für die Entfernung eines Pfarrers aus dem Dienst einer Evangelisch- Lutherischen Landeskirche vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 28. November 1978 - 2 BvR 316/78 - (NJW 1980, 1041)). Die Grundsätze des Selbstbestimmungsrechts und der Ämterautonomie, die in Art.

Art. 137Abs.

3 WRV ausdrücklich anerkannt werden, beinhalten nicht nur, daß die kirchlichen Ämter ohne staatliche Mitwirkung verliehen und entzogen werden dürfen (BVerwGE 25, 226

(230)), sondern auch, daß die Kirchen- und Religionsgemeinschaften frei bestimmen dürfen, welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind und welche Rechte und Pflichten diese im einzelnen haben ... Randnummer 23 Das Selbstbestimmungsrecht enthält im Bereich des kirchlichen Dienstrechts sowohl eine allgemeine Regelungskompetenz als auch die Freiheit zum Organisationsakt und zur Personalentscheidung im Einzelfall. Randnummer 24 In Übereinstimmung damit haben in der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Bundesgerichtshof (BGHZ 22, 383 (391 f.); 34, 372
(374)) als auch das Bundesverwaltungsgericht das kirchliche Amtsrecht einschließlich zumindest des Dienstrechts der Geistlichen zum Selbstbestimmungsbereich, zum Sachbereich, d. h. zu den 'eigenen Angelegenheiten', der Kirche gerechnet (BVerwGE 25, 226
(230); 28, 345
(349); 30, 326
(330); ...). Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daraus folge, 'daß für das hier in Rede stehende, den Fortbestand des Gesamtstatus des Klägers als Geistlicher betreffende Klagebegehren der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten durch Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht eröffnet ist' (BVerwGE 25, 226 (230 f.))." Randnummer 25 Soweit demgegenüber im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten wird, aus der Justizgewährungspflicht (Art. 19 Abs. 4 GG), aufgrund des in Art. 92 GG verankerten staatlichen Rechtsprechungsmonopols oder durch den Gesetzesvorbehalt in Art.

Art. 137Abs.

3 Satz 1 WRV seien Kirchen auch in Personalangelegenheiten der innerstaatlichen Jurisdiktion unterstellt (vgl. im einzelnen den vom Kläger vorgelegten Beitrag von Hesse zu Kästner, Justizhoheit und religiöse Freiheit, Tübingen 1991, in ZevKR 38

(1993)113; Band I, Blatt 192 ff.; Heckel, Die staatliche Gerichtsbarkeit in Sachen der Religionsgesellschaft, in: Festschrift für Peter Lerche zum
  1. Geburtstag, Band II, Blatt 197 ff.; ferner Ehlers, a. a. O., m. w. N.), überzeugt dies schon deshalb nicht, weil der Kernbereich der Angelegenheiten von Religionsgesellschaften staatlicher Eingriffsmöglichkeit generell entzogen ist, also auch durch die Judikative nicht berührt werden darf. Zu diesem Bereich gehören insbesondere die Berufung und die Abberufung von Geistlichen, durch deren Wirken die jeweilige Religionsgesellschaft nach außen hin Gestalt gewinnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner bereits zitierten Entscheidung vom
  2. November 1982 folgendes ausgeführt (BVerwGE 66, 244 f.): Randnummer 26 "Auch aus der Bindung der Kirche an das für alle geltende Gesetz (Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) läßt sich der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht herleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Kirchen innerhalb des dargelegten Rahmens der eigenen Angelegenheiten nicht an das für alle geltende staatliche Gesetz gebunden (BVerfGE 18, 385 (386 ff.); 42, 312
(334); 53, 366
(399); 57, 220
(243); vgl. auch Beschlüsse gemäß § 93 a BVerfGG vom
  1. November 1978 - 2 BvR 316/78 - und vom
  2. April 1979 - 2 BvR 356/79 - (beide NJW 1980, 1041)) ... Randnummer 27 Danach gibt es elementare Teile der kirchlichen Ordnung, für die der Staat keine Schranken in Form von allgemeinen Gesetzen aufrichten darf. Eine Maßnahme, die keine unmittelbaren Rechtswirkungen in den staatlichen Zuständigkeitsbereich hat, bleibt eine 'innere kirchliche Angelegenheit', auch dann, wenn sie dorthin mittelbare Auswirkungen hat (BVerfGE 42, 312
(334))". Randnummer 28 Zu diesem Kernbereich kirchlichen Handelns zählt die hier mit dem Hauptantrag zu 1. und den Hilfsanträgen angegriffene Statusentscheidung, die dem Kläger die Verwendbarkeit als Geistlicher im Dienste des Beklagten und der ihm angehörenden Gemeinden genommen hat. Daß für derartige innerkirchliche Maßnahmen weder die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Rechtsweggarantie noch das in Art. 92 GG normierte staatliche Rechtsprechungsmonopol Geltung beanspruchen, ergibt sich entsprechend der bereits zitierten Rechtsprechung und entgegen der vom Kläger unter Berufung auf deren Kritiker vertretenen Auffassung auch und vor allem aus der Regelungssystematik des Art.

den dort zitierten Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung. Indem der Verfassungsgeber die Art. 136 ff. WRV nicht nur inhaltlich in das Grundgesetz übernommen, sondern als solche ausdrücklich zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt hat, ist nicht nur ihr Inhalt mit Verfassungsrang fortgeschrieben worden. Vielmehr hat der Verfassungsgeber auch den vorgefundenen Regelungszusammenhang erhalten und damit zum Ausdruck bringen wollen, daß das in der Weimarer Reichsverfassung erreichte Maß der Trennung von Staat und Kirchen unverändert fortbestehen sollte. Daraus resultiert auch die vom Bundesverfassungsgericht wiederholt hervorgehobene beschränkte Bindung der Kirchen an Schranken des für alle geltenden Gesetzes im Sinne des Art. 137 Abs. 4 Satz 1 WRV. Aufgrund dieser Systematik wird auch ersichtlich, daß insbesondere Art. 19 Abs. 4 und Art. 92 GG für Maßnahmen im Kernbereich kirchlicher Selbstbestimmung keine Geltung beanspruchen." Randnummer 29 Da dieser Kernbereich kirchlicher Angelegenheiten staatlicher Jurisdiktion generell entzogen ist, staatliche Gerichte also auch nicht subsidiär zuständig sind, bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, ob die beiden mit der Maßnahme befaßten kirchlichen Gremien als kirchliche Gerichte bezeichnet werden können, was allerdings zweifelhaft ist. Der nach Maßgabe der §§ 22 ff. der Pastorenordnung des Beklagten gebildete Ausschuß, der die "erstinstanzliche" Entscheidung über die Auflösung des Treueverhältnisses des Klägers getroffen hat, dürfte schon deshalb kein Gericht sein, weil er gemäß § 24 Abs. 1 Pastorenordnung fallbezogen von der Bundesleitung des Beklagten bestellt wird und damit der für ein Gericht kennzeichnenden Unabhängigkeit entbehrt. Die in "zweiter Instanz" tätig gewordene Bundesleitung ist nach ihrer Aufgabenstellung ein Exekutivorgan und schon daher nicht als Gericht einzustufen. Dieser von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vertiefte Aspekt ist allerdings hier nicht entscheidungserheblich. Denn das Grundgesetz stellt an die innere Struktur und die Entscheidungsprozesse einer Kirche oder Religionsgemeinschaft keine besonderen Anforderungen und verlangt insbesondere nicht, daß sich diese Körperschaften eine republikanischen Grundsätzen genügende Verfassung geben oder sich bei der Austragung interner Konflikte am Prinzip der Gewaltenteilung orientieren. Deshalb braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Bundesleitung des Beklagten in Verfahren nach §§ 22 ff. der hier anzuwendenden Pastorenordnung zugleich Kläger und Richter war, wie der Kläger vorgetragen hat. Randnummer 30 Eine den § 135 Satz 2 BRRG ausfüllende Bestimmung hat der Beklagte weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen, auch nicht in bezug auf die mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten vermögensrechtlichen Ansprüche. Zwar fehlt es für Streitigkeiten über Gehaltsansprüche und dergleichen an einer ausdrücklichen Bestimmung des Beklagten, wie sie in den §§ 22 ff. der Pastorenordnung für die Feststellung eines Verlustes der Verwendungsmöglichkeiten als Pastor vorgesehen ist. Die umfangreichen Bestimmungen des Beklagten über die Rechtsverhältnisse seiner Pastoren enthalten keinen Hinweis darauf, daß den staatlichen Gerichten im Sinne des § 135 Satz 2 BRRG die abschließende Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche übertragen werden sollte. In der Ordnung der Pastorenbruderschaft (siehe Broschüre in der Hülle Blatt 28 der Akten, Seite 25 f.) ist vielmehr unter Ziff. 2 geregelt, daß die aus den in der Liste der Pastoren des Bundes geführten Pastoren gebildete Pastorenbruderschaft in ihrer Gesamtheit "die Verantwortung ... für Lehre und Leben der Pastoren" übernimmt, daß sie sie beruflich fördern und sich der in Not geratenen Brüder annehmen will. Gemäß Ziff. 5 der Ordnung der Pastorenbruderschaft wacht der Vertrauensrat mit der Bundesleitung über die Durchführung der "Ordnung für Pastoren". Dies spricht dafür, daß nach dem autonomen Recht des Beklagten eine interne Kontrolle von Arbeit und Lebensverhältnissen der Pastoren stattfinden soll, die für ein Tätigwerden staatlicher Gerichte keinen Raum läßt. Randnummer 31 Im übrigen kann dahinstehen, ob eine staatliches Recht für anwendbar erklärende innerkirchliche Regelung - sei es über § 126 BRRG oder über die allgemeinen Vorschriften des Prozeßrechts - auch den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Besoldungsangelegenheiten öffnen würde. Denn jedenfalls ist der Beklagte für die Geltendmachung von Gehaltsansprüchen nach den maßgebenden innerkirchlichen Bestimmungen nicht passiv legitimiert. Das durch die Eintragung in die Pastorenliste begründete und hier widerrufene Treueverhältnis zum Beklagten im Sinne der §§ 3 in Verbindung mit § 5 der Pastorenordnung des Beklagten begründet keinen Gehaltsanspruch, sondern erst die in § 12 Pastorenordnung vorgesehene Berufung in einen Dienstbereich (vgl. § 14 Pastorenordnung). Zum Pastor berufen war der Kläger zuletzt bei der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde, gegen die er beim Arbeitsgericht Marburg geklagt und mit der er im Laufe des Rechtsstreits den am

  1. Januar 1991 protokollierten Vergleich geschlossen hat (Band I, Blatt 48 f. GA). Randnummer 32 Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er stehe trotz der erfolgten Entpflichtung nach wie vor in einem Reserve-Dienstverhältnis zum Beklagten, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Systematik der §§ 12 ff. der Pastorenordnung setzt die Begründung eines Dienstverhältnisses (§ 14) eine Berufung voraus, die je nach Dienstbereich durch die Bundesgemeinden, die Vereinigung, die Bundesleitung oder die unter der fördernden Obhut des Bundes stehenden Werke zu erfolgen hat (§§ 12, 13). Zwar kann gemäß § 17 Abs. 1 der Dienstbereich gewechselt werden, was jedoch eine Einigung zwischen dem Pastor und den beteiligten Dienstgebern voraussetzt. Der Kläger hatte, als die hier angefochtene Auflösung seines Treueverhältnisses wirksam wurde, keinen Dienstgeber im Sinne der genannten Vorschriften mehr. Denn das zuvor bestehende Dienstverhältnis zur Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde war durch Ziffer 2 des am
  2. Januar 1991 vor dem Arbeitsgericht Marburg protokollierten Vergleichs (Band I, Blatt 5 GA) einvernehmlich mit Ablauf des
  3. Juni 1991 beendet worden. Nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses hatte der Beklagte auch im Rahmen seiner Pflichten aus § 3 Abs. 3 der Pastorenordnung keine Veranlassung, den Kläger in einen anderen Dienstbereich zu vermitteln, weil die Bundesleitung an der weiteren Verwendungsmöglichkeit des Klägers als Pastor Zweifel hatte und deshalb das Verfahren nach §§ 22 ff. der Pastorenordnung mit dem Ziel der Auflösung des Treueverhältnisses eingeleitet hatte." Randnummer 33 Der Kläger verkennt im übrigen, was die Wirkungen der Entscheidung nach § 31 c der Pastorenordnung angeht, daß diese den Dienst in allen Dienstbereichen des § 12 der Pastorenordnung ausschließt, also auch den Dienst in den Werken und Einrichtungen des Bundes und in den unter seiner fördernden Obhut stehenden Werken (§ 12 lit. c und d). Randnummer 34 Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Randnummer 35 Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 36 Gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO ist auszusprechen, daß das nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteils für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- DM vollstreckbar ist. Denn Anwaltskosten in dieser Höhe kann der obsiegende Beklagte bei einem vom Senat im Beschluß vom
  4. Dezember 1994 auf 173.772,-- DM festgesetzten Streitwert unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO vollstrecken, darunter zwei Anwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 5.886,40 DM. Randnummer 37 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch eine seit längerer Zeit unveränderte gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die in der Literatur teilweise geäußerte Kritik an dieser Rechtsprechung gibt angesichts der klaren Fassung des Art. 140 GG und der daraus resultierenden Sonderrolle der Religionsgemeinschaften innerhalb des deutschen Rechtssystems keine Veranlassung, die Revision zu eröffnen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026807

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