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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TG 1456/95 Beschluss Zum notwendigen Inhalt einer Diplomprüfungsordnung § 19 Abs 3 HSchulG HE, § 21 Abs 1

Obsah (5)§ 61§ 19§ 57§ 15§ 21

Zum notwendigen Inhalt einer Diplomprüfungsordnung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 10. März 1995, 3 G 4343/94 (3) Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser die Wiederhe

§ 61Nr. 2 Vw

GO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom

  1. Mai 1985 - 7 B 54.84 - KMK- HSchR 1986, 972 f.). Randnummer 3 Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser erreichen möchte, daß der Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, daß das Fehlen von Klausuren als Prüfungsleistungen beanstandet wurde, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich dieser Beanstandung dem Antrag nicht stattgeben dürfen. Randnummer 4 Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom
  2. Oktober 1994 gerichtete Eilantrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Randnummer 5 Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Randnummer 6 Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlasses vom
  3. September 1994 ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Er hat dargelegt, daß der unverzügliche Erlaß einer praktikablen Prüfungsordnung im öffentlichen Interesse liege. Die derzeitige vorläufige Prüfungsordnung sei in großen Teilen nicht anwendbar. Wesentliche Teile verstießen gegen gesetzliche Regelungen sowie gegen allgemein anerkannte Grundsätze des Prüfungsrechtes oder böten keine Gewähr für gleichartige Prüfungsbedingungen. Der im Hochschulbereich festgeschriebene Grundsatz der Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen (§§ 16 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -, 21 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG -) werde mißachtet. Die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit sei bei den Prüfungen im Fachbereich Haushalt und Ernährung nicht gesichert. Mit diesen zutreffenden Ausführungen hat der Antragsgegner dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geregelten Formerfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung Rechnung getragen. Randnummer 7 Die aufschiebende Wirkung der gegen den Erlaß vom
  4. September 1994 gerichteten Klage ist nicht wiederherzustellen, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlasses das Interesse, das der Antragsteller an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hat, bei der insoweit gebotenen Abwägung überwiegt. Denn der Erlaß vom
  5. September 1994 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 8 Die Aufforderung, bis zum
  6. November 1994 eine Prüfungsordnung zur Genehmigung vorzulegen, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Gründe des Erlasses nicht zu beanstanden. Auch die in Satz 2 von Nummer 1 des Erlaßtenors enthaltene Androhung, daß der Antragsgegner im Wege der Rechtsaufsicht anstelle des Fachbereichs eine Prüfungsordnung erläßt, wenn der Antragsteller der in Satz 1 genannten Verpflichtung nicht

kommt, ist offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 9 Erfüllen die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, so kann der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst

§ 19Abs.

3 Satz 1 HHG anordnen, daß sie innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist das Erforderliche veranlassen. Kommen sie der Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist

, kann der Minister

§ 19Abs.

3 Satz 2 HHG die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen.

dem der Antragsteller bereits im Jahre 1982 gegründet wurde, hatte er ausreichend Zeit, um eine genehmigungsfähige Prüfungsordnung zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht

gekommen. Die vom Antragsteller am 6. Juli 1994 beschlossene Prüfungsordnung ist nicht genehmigungsfähig.

§ 57Abs.

1 Nr. 10 HHG (vgl. auch § 16 Abs. 2 HRG) sind in den Prüfungsordnungen die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, zu regeln. Dies bedeutet, daß sich schon aus der Prüfungsordnung selbst für die Studenten, die sich einer Prüfung unterziehen wollen, hinreichend klar ergeben muß, welche Prüfungsfächer im einzelnen geprüft werden, welche Prüfungsinhalte im wesentlichen beherrscht werden müssen ("Prüfungsanforderungen") und welches Gewicht den in den einzelnen Prüfungsfächern erbrachten Leistungen im Rahmen der gesamten Prüfung zukommt. Randnummer 10 Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Prüfungsordnung vom 6. Juli 1994 nicht. In § 15 der Prüfungsordnung sind zwar insgesamt 57 Fächer genannt. Jedoch werden weder in dieser Vorschrift noch sonst in der Prüfungsordnung die Fächer aufgelistet, in denen die Studenten zur Absolvierung der Diplomvorprüfung bzw. der Diplomprüfung geprüft werden müssen. Bezüglich der Diplomvorprüfung enthält § 17 Abs. 3 der Prüfungsordnung lediglich die Regelung, daß Prüfungsleistungen wie folgt zu erbringen sind: a. eine Prüfungsleistung in mündlicher Form in der naturwissenschaftlich/ technischen Fachdisziplin, b. eine Prüfungsleistung in schriftlicher Form in der sozialwissenschaftlichen Fachdisziplin und c. eine Prüfungsleistung in mündlicher Form in der wirtschaftswissenschaftlichen Fachdisziplin. Darüber hinaus heißt es, die inhaltlichen Anforderungen ergäben sich aus den Lehrinhalten der jeweiligen Lehrveranstaltungen; die Inhalte der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Semesters durch Aushang bekanntzumachen. Berücksichtigt man darüber hinaus, daß

der die studienbegleitenden Prüfungsleistungen betreffenden Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Prüferin bzw. der Prüfer zu Beginn der Lehrveranstaltung die prüfungsrelevanten Lehrinhalte bekanntgibt, so bestätigt dies, daß in der Prüfungsordnung selbst weder die einzelnen Prüfungsfächer noch die prüfungsrelevanten Lehrinhalte auch nur annähernd bestimmt geregelt sind, sondern von den Lehrkräften

deren Ermessen bestimmt werden. Randnummer 11 Entsprechendes gilt für die Diplomprüfung.

§ 19

der Prüfungsordnung besteht die Diplomprüfung aus vier studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie Diplomarbeit und Kolloquium.

§ 19Abs.

1 a. bis e. erstrecken sich die Prüfungsleistungen jeweils auf ein Fachgebiet

§ 15Abs.

2 und 3 und müssen mindestens den Lehrstoff von drei Fächern des jeweiligen Fachgebiets umfassen. Eine Prüfungsleistung ist im gewählten Schwerpunkt zu erbringen und zwar in schriftlicher Form. Eine Prüfungsleistung ist im Fachgebiet 1 (Trophologie und Medizin) zu erbringen und zwar in mündlicher Form. Eine Prüfungsleistung ist im Fachgebiet 5 (Lebensmittel) zu erbringen und zwar in mündlicher Form. Die vierte Prüfungsleistung ist wahlweise in dem Fachgebiet 2, 3 oder 4 zu erbringen und zwar in schriftlicher Form. Hinsichtlich der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Teil der Diplomprüfung sein sollen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung, wonach der Prüfer bzw. die Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung die prüfungsrelevanten Lehrinhalte bekanntgibt. Auch bezüglich der Diplomprüfung läßt sich der Prüfungsordnung nicht entnehmen, welche Fächer und welche Lehrinhalte bei den Prüfungen zugrunde gelegt werden. Randnummer 12 Wenn der Antragsteller auf Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 4. April 1995 ausführt, die Prüfungsfächer ergäben sich - je

Wahl des Studenten - aus der Prüfungsordnung, so zeigt diese Bemerkung gerade, daß die Prüfungsfächer nicht in der Prüfungsordnung geregelt sind, sondern in jedem einzelnen Fall von der individuellen Wahlentscheidung des Studenten abhängen sollen.

§ 57Abs.

1 Nr. 10 HHG müssen die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, aber in der Prüfungsordnung selbst geregelt werden. Die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer dürfen nicht von der Wahlentscheidung des Studenten abhängig gemacht werden. Dies dient erkennbar dem Ziel, im Interesse der Chancengleichheit (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) im wesentlichen gleiche Prüfungsbedingungen für die Prüflinge zu schaffen. Diesem Erfordernis würde es nicht gerecht, wenn die Wahl insbesondere der Prüfungsfächer den Prüflingen obläge. Randnummer 13 Offensichtlich rechtmäßig ist es außerdem, daß der Antragsgegner auf Seite 4 des Erlasses vom 5. September 1994 das Fehlen der Prüfungsart "Klausur" als einen weiteren Hauptmangel ansieht. Es trifft zwar zu, daß im Hessischen Hochschulgesetz - insbesondere in den §§ 55 bis 57 HHG - nicht im einzelnen geregelt ist, welche Prüfungsarten in den Prüfungsordnungen vorzusehen sind. Jedoch kann das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst

§ 21Abs.

1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 1 und 2 HHG (vgl. auch § 9 Abs. 2 Satz 1 HRG) die Genehmigung akademischer Prüfungsordnungen aus rechtlichen Gründen und insbesondere dann versagen, wenn die beschlossene Regelung den Zielsetzungen des Hochschulgesamtplanes widerspricht, nicht die Gewähr für gleichwertige Studien-, Prüfungs-, Lehr- oder Forschungsbedingungen bietet oder aus anderen Gründen eine Regelung

pflichtgemäßem Ermessen des Ministers für Wissenschaft und Kunst die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Hochschulwesen gebotene Einheitlichkeit gefährdet. Es widerspricht den Erfordernissen gleichwertiger Prüfungsbedingungen sowie der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit, wenn die von dem Antragsteller geplante Prüfungsordnung die einzige Prüfungsordnung in Hessen ist, in der die Prüfungsart "Klausur" fehlt. Der Antragsgegner hat auf Seite 4 des Erlasses vom

  1. September 1994 dargelegt, daß diese Prüfungsform sich in allen Prüfungsordnungen der hessischen Fachhochschulen mit Ausnahme der von dem Antragsteller geplanten Prüfungsordnung findet. Randnummer 14 Auch im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers ist die Prüfungsart "Klausur" geeignet, den Wissensstand und die darüber hinausgehenden fachlichen Fähigkeiten der Studenten zu prüfen. Mit Hilfe von Klausuren läßt sich nicht "lediglich das kurzfristig gespeicherte Wissen (oft auch leider nur unzureichend verarbeitet) zu einem bestimmten Zeitpunkt abprüfen", wie der Antragsteller auf Seite 2 unten seines Schriftsatzes vom
  2. Mai 1995 vorträgt. Vielmehr hängt es - wie im Falle von schriftlichen Hausarbeiten und mündlichen Prüfungen - von der Qualität der jeweils gestellten Prüfungsaufgabe ab, ob sie allein durch die unreflektierte Wiedergabe kurzfristig angelernten Wissens gelöst werden kann, oder ob hierzu weitere Fähigkeiten wie methodisches Denken, Erkennen von fachlichen Zusammenhängen, Fähigkeit zur fallorientierten Problemlösung etc. erforderlich sind. Daß es bei der Anfertigung von Klausurarbeiten weitgehend verhindert wird, unselbständig zu arbeiten oder gar Gedanken und Ergebnisse von anderen zu übernehmen, stellt einen im Vergleich mit der schriftlichen Hausarbeit erheblichen Gesichtspunkt dar, der zeigt, daß mit der Prüfungsart "Klausur" ein objektiveres Bild von den fachlichen Fähigkeiten eines Prüflings ermittelt werden kann als mit unbeaufsichtigten schriftlichen Arbeiten. Darüber hinaus gewährleisten schriftlich erbrachte Prüfungsleistungen mit gleichartiger Aufgabenstellung, die unter den gleichen Prüfungsbedingungen von den Prüfungsteilnehmern erbracht werden, in weit höherem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Grundgesetz) als dies bei unbeaufsichtigten oder mündlichen Prüfungsleistungen der Fall ist. Die Leistungen sind aber nicht nur besser vergleichbar, sondern ihre Beurteilung auch leichter überprüfbar als bei mündlichen Prüfungen. Randnummer 15

allem ist der Antrag des Antragstellers mit der in § 154 Abs. 1 VwGO geregelten Kostenfolge abzulehnen. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Randnummer 17 Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026809

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