GO fähig, am Verfahren beteiligt zu sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom
kommt, ist offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 9 Erfüllen die zuständigen Stellen die ihnen obliegenden Pflichten nicht, so kann der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst
3 Satz 1 HHG anordnen, daß sie innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist das Erforderliche veranlassen. Kommen sie der Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist
, kann der Minister
3 Satz 2 HHG die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen, insbesondere auch die erforderlichen Vorschriften erlassen.
dem der Antragsteller bereits im Jahre 1982 gegründet wurde, hatte er ausreichend Zeit, um eine genehmigungsfähige Prüfungsordnung zu erlassen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht
gekommen. Die vom Antragsteller am 6. Juli 1994 beschlossene Prüfungsordnung ist nicht genehmigungsfähig.
1 Nr. 10 HHG (vgl. auch § 16 Abs. 2 HRG) sind in den Prüfungsordnungen die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, zu regeln. Dies bedeutet, daß sich schon aus der Prüfungsordnung selbst für die Studenten, die sich einer Prüfung unterziehen wollen, hinreichend klar ergeben muß, welche Prüfungsfächer im einzelnen geprüft werden, welche Prüfungsinhalte im wesentlichen beherrscht werden müssen ("Prüfungsanforderungen") und welches Gewicht den in den einzelnen Prüfungsfächern erbrachten Leistungen im Rahmen der gesamten Prüfung zukommt. Randnummer 10 Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die Prüfungsordnung vom 6. Juli 1994 nicht. In § 15 der Prüfungsordnung sind zwar insgesamt 57 Fächer genannt. Jedoch werden weder in dieser Vorschrift noch sonst in der Prüfungsordnung die Fächer aufgelistet, in denen die Studenten zur Absolvierung der Diplomvorprüfung bzw. der Diplomprüfung geprüft werden müssen. Bezüglich der Diplomvorprüfung enthält § 17 Abs. 3 der Prüfungsordnung lediglich die Regelung, daß Prüfungsleistungen wie folgt zu erbringen sind: a. eine Prüfungsleistung in mündlicher Form in der naturwissenschaftlich/ technischen Fachdisziplin, b. eine Prüfungsleistung in schriftlicher Form in der sozialwissenschaftlichen Fachdisziplin und c. eine Prüfungsleistung in mündlicher Form in der wirtschaftswissenschaftlichen Fachdisziplin. Darüber hinaus heißt es, die inhaltlichen Anforderungen ergäben sich aus den Lehrinhalten der jeweiligen Lehrveranstaltungen; die Inhalte der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Semesters durch Aushang bekanntzumachen. Berücksichtigt man darüber hinaus, daß
der die studienbegleitenden Prüfungsleistungen betreffenden Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Prüferin bzw. der Prüfer zu Beginn der Lehrveranstaltung die prüfungsrelevanten Lehrinhalte bekanntgibt, so bestätigt dies, daß in der Prüfungsordnung selbst weder die einzelnen Prüfungsfächer noch die prüfungsrelevanten Lehrinhalte auch nur annähernd bestimmt geregelt sind, sondern von den Lehrkräften
deren Ermessen bestimmt werden. Randnummer 11 Entsprechendes gilt für die Diplomprüfung.
der Prüfungsordnung besteht die Diplomprüfung aus vier studienbegleitenden Prüfungsleistungen sowie Diplomarbeit und Kolloquium.
1 a. bis e. erstrecken sich die Prüfungsleistungen jeweils auf ein Fachgebiet
2 und 3 und müssen mindestens den Lehrstoff von drei Fächern des jeweiligen Fachgebiets umfassen. Eine Prüfungsleistung ist im gewählten Schwerpunkt zu erbringen und zwar in schriftlicher Form. Eine Prüfungsleistung ist im Fachgebiet 1 (Trophologie und Medizin) zu erbringen und zwar in mündlicher Form. Eine Prüfungsleistung ist im Fachgebiet 5 (Lebensmittel) zu erbringen und zwar in mündlicher Form. Die vierte Prüfungsleistung ist wahlweise in dem Fachgebiet 2, 3 oder 4 zu erbringen und zwar in schriftlicher Form. Hinsichtlich der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die Teil der Diplomprüfung sein sollen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung, wonach der Prüfer bzw. die Prüferin zu Beginn der Lehrveranstaltung die prüfungsrelevanten Lehrinhalte bekanntgibt. Auch bezüglich der Diplomprüfung läßt sich der Prüfungsordnung nicht entnehmen, welche Fächer und welche Lehrinhalte bei den Prüfungen zugrunde gelegt werden. Randnummer 12 Wenn der Antragsteller auf Seite 2 der Beschwerdeschrift vom 4. April 1995 ausführt, die Prüfungsfächer ergäben sich - je
Wahl des Studenten - aus der Prüfungsordnung, so zeigt diese Bemerkung gerade, daß die Prüfungsfächer nicht in der Prüfungsordnung geregelt sind, sondern in jedem einzelnen Fall von der individuellen Wahlentscheidung des Studenten abhängen sollen.
1 Nr. 10 HHG müssen die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung, aber in der Prüfungsordnung selbst geregelt werden. Die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer dürfen nicht von der Wahlentscheidung des Studenten abhängig gemacht werden. Dies dient erkennbar dem Ziel, im Interesse der Chancengleichheit (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) im wesentlichen gleiche Prüfungsbedingungen für die Prüflinge zu schaffen. Diesem Erfordernis würde es nicht gerecht, wenn die Wahl insbesondere der Prüfungsfächer den Prüflingen obläge. Randnummer 13 Offensichtlich rechtmäßig ist es außerdem, daß der Antragsgegner auf Seite 4 des Erlasses vom 5. September 1994 das Fehlen der Prüfungsart "Klausur" als einen weiteren Hauptmangel ansieht. Es trifft zwar zu, daß im Hessischen Hochschulgesetz - insbesondere in den §§ 55 bis 57 HHG - nicht im einzelnen geregelt ist, welche Prüfungsarten in den Prüfungsordnungen vorzusehen sind. Jedoch kann das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 1 und 2 HHG (vgl. auch § 9 Abs. 2 Satz 1 HRG) die Genehmigung akademischer Prüfungsordnungen aus rechtlichen Gründen und insbesondere dann versagen, wenn die beschlossene Regelung den Zielsetzungen des Hochschulgesamtplanes widerspricht, nicht die Gewähr für gleichwertige Studien-, Prüfungs-, Lehr- oder Forschungsbedingungen bietet oder aus anderen Gründen eine Regelung
pflichtgemäßem Ermessen des Ministers für Wissenschaft und Kunst die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Hochschulwesen gebotene Einheitlichkeit gefährdet. Es widerspricht den Erfordernissen gleichwertiger Prüfungsbedingungen sowie der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit, wenn die von dem Antragsteller geplante Prüfungsordnung die einzige Prüfungsordnung in Hessen ist, in der die Prüfungsart "Klausur" fehlt. Der Antragsgegner hat auf Seite 4 des Erlasses vom
allem ist der Antrag des Antragstellers mit der in § 154 Abs. 1 VwGO geregelten Kostenfolge abzulehnen. Randnummer 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Randnummer 17 Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026809
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