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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 1578/88 Urteil Bewilligung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch: Rücknahme bzw Rückforderun

Bewilligung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch: Rücknahme bzw Rückforderung der gesamten Prämie bei Lieferung verwässerter Milch - Subventionsbetrug - kein Vertrauensschutz Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Februar 1988, III/1 E 1130/94 nachgehend BVerwG,
  2. November 1996, 3 B 73/95, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Land - vertreten durch das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung - einen Bescheid vom
  3. März 1979 abändern durfte, durch den dem Kläger eine Prämie für die Nichtvermarktung von Milch in Höhe von 192.588,92 DM bewilligt worden war. Randnummer 2 Unter dem
  4. Januar 1979 - bei dem Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Eschwege eingegangen am selben Tag - beantragte der Kläger eine Prämie für die Nichtvermarktung von Milch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17.05.1977 (ABl.Nr. L 131 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) des Rates Nr. 506/78 vom 07.03.1978 (ABl. Nr. L 69 S. 2), ferner durch Artikel 1 VO (EWG) des Rates Nr. 1041/78 vom 22.05.1978 (ABl.Nr. L 134 S. 9) und gemäß der VO (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23.06.1978 (ABl.Nr. L 167 S. 45) sowie der Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.06.1977 (BGBl. I S. 1006) und den Richtlinien des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt vom 31.07.1978 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1978 S. 1677 ff.). In dem Antrag bezifferte der Kläger die von ihm in den letzten zwölf Monaten vor dem Antragsmonat vermarktete Milchmenge mit 408.220 kg. Randnummer 3 Durch Bescheid vom
  5. März 1979 gab das Hessische Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung (im folgenden: Landesamt) dem Antrag statt und bewilligte dem Kläger auf der Grundlage einer Milchmenge von 408.220 kg eine Gesamtprämie von 192.588,98 DM. Die Auszahlung der Prämie sollte in drei Raten vorgenommen werden. Die erste dieser drei Raten wurde an den Kläger ausgezahlt. Randnummer 4 Anfang Oktober 1979 erhielt das Landesamt Kenntnis davon, daß der Kläger in der Zeit von Juli 1978 bis Januar 1979 an die zuständige Molkerei keine einwandfreie Milch, sondern ein Gemisch aus Milch und Wasser geliefert habe. Durch Bescheid vom
  6. Oktober 1979 hob das Landesamt daraufhin den Bewilligungsbescheid vom
  7. März 1979 auf. Randnummer 5 Hiergegen erhob der Kläger am
  8. Oktober 1979 Widerspruch und machte geltend, die von ihm im Jahre 1978 an die Molkerei gelieferte Milch sei trotz zahlreicher Probeentnahmen niemals beanstandet worden, insbesondere sei niemals ein Wasserzusatz festgestellt worden. Er habe die Milchviehhaltung und Milchproduktion nach dem Erhalt des Bescheides vom
  9. März 1979 vollständig aufgegeben, die Grünlandflächen teilweise umgebrochen und teilweise als Pachtland vergeben. Ohne die Prämie wäre es niemals zu diesen Maßnahmen gekommen. Randnummer 6 Nachdem die Molkereigenossenschaft. mit Schreiben vom
  10. November 1979 mitgeteilt hatte, im Januar 1979 sei in der vom Kläger gelieferten Milch ein Fremdwassergehalt von 26 % festgestellt worden und nachdem das Viehzuchtamt mit Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt hatte, die in der Zeit von Juli 1978 bis Januar 1979 gemessenen Lactose- und Eiweißwerte rechtfertigten die Annahme, daß der Kläger der an die Molkerei gelieferten Milch ab Juli 1978 Wasser zugesetzt habe, schaltete das Landesamt die Staatsanwaltschaft in die Ermittlungen ein. Die Anklage durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel führte zu einer Verurteilung des Klägers durch das Schöffengericht bei dem Amtsgericht wegen Lebensmittelverfälschung und Subventionsbetruges zu einer Gesamtstrafe von 210 Tagessätzen zu je 30,00 DM (Urteil des Amtsgerichts vom
  11. April 1982 - Geschäfts-Nr. 503 Js 36473/79 7 Ls -, nach Rücknahme der Berufung durch den Kläger rechtskräftig seit dem
  12. September 1983). Randnummer 7 Zur Begründung des Urteils hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt: Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen steht fest, daß in der fraglichen Zeit von Juli 1978 bis Januar 1979 die Anlieferungsmilch des Angeklagten Wasserzusätze von durchschnittlich 15 % enthielt. Der Sachverständige hat dargelegt, daß die Fett-, Eiweiß- und Lactosewerte; die bei den regelmäßigen Untersuchungen der Anlieferungsmilch des Angeklagten durch den Landeskontrollverband Kurhessen e.V. - Außenstelle - festgestellt und in dem Gütebewertungsbuch festgehalten sind, derart unter den Durchschnittswerten im Einzugsbereich der Molkerei liegen, daß sie nur durch Wasserzusätze zu erklären sind... Besonders deutlich seien die Lactosewerte. Bei diesen lägen von August bis Dezember 1978 sämtliche Werte unter dem Grenzwert und außerhalb der biologischen Plausibilität... Randnummer 8 Nachdem das Urteil des Amtsgerichts vom 21.04.1982 ergangen war, hob das Landesamt mit Bescheid vom
  13. Juni 1982 den Bescheid vom
  14. Oktober 1979 auf und kündigte eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom
  15. März 1979 an. Unter dem
  16. Januar 1983 erließ das Landesamt einen weiteren Bescheid, mit dem dem Antrag auf eine Nichtvermarktungsprämie vom
  17. Januar 1979 mit der Maßgabe stattgegeben wurde, daß als prämienbegünstigte Milchmenge 217.739 kg anerkannt und demzufolge die Gesamtprämie auf 101.395,28 DM festgesetzt wurde. Randnummer 9 Hierzu erklärte der Kläger mit einem am
  18. Februar 1983 bei dem Landesamt eingegangenen Schreiben, er könne sich "noch nicht äußern, da noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt". Dieses Schreiben sah das Landesamt als Widerspruch gegen den Bescheid vom
  19. Januar 1983 an und wies diesen durch Widerspruchsbescheid vom
  20. Mai 1984 zurück. Randnummer 10 Hiergegen hat der Kläger am
  21. Juni 1984 Klage zum Verwaltungsgericht Kassel erhoben und vorgetragen, die in der Zeit von Juli bis Dezember 1978 gelieferte Milchmenge von 190.481 kg müsse als prämienbegünstigt im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77 des Rates anerkannt werden. Er habe in der zweiten Jahreshälfte 1978 keine verwässerte Milch an die Molkerei geliefert. Lediglich im Januar 1979 seien Wasserzusätze in der Milch festgestellt worden. Seine strafrechtliche Verurteilung beruhe im wesentlichen auf dem Sachverständigengutachten der ausgeführt habe, die in der Milch festgestellten Fett-, Eiweiß- und Lactosewerte seien nur durch Wasserzusätze zu erklären. Diese Beurteilung sei jedoch unrichtig. Die festgestellten Werte hätten durchaus im Bereich biologischer Plausibilität gelegen. Die von ihm belieferte Molkerei habe in der Zeit vor Januar 1979 an der Milch nichts auszusetzen gehabt. Die Beweislast für die Verwässerung von Milch trage der Beklagte. Für das Subventionsrecht sei es auch bedeutungslos, ob die an die Molkerei gelieferte Milch verwässert gewesen sei oder nicht. Wichtig sei nur gewesen, daß er künftig keine Milch mehr geliefert habe. Randnummer 11 Wenn er sich schon Abzüge von der Prämie gefallen lassen müsse, so sei ein solcher für die zweite Jahreshälfte 1978 nur in Höhe von 15 % der gelieferten Milchmenge zulässig. Das Amtsgericht sei nämlich in dem Strafverfahren davon ausgegangen, daß er in der zweiten Jahreshälfte 1978 einen Subventionsbetrug lediglich bezüglich 15 % der an die Molkerei gelieferten Milch begangen habe. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom
  22. Januar 1983 unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom
  23. Mai 1984 dahingehend zu ändern, daß ihm, dem Kläger, eine Nichtvermarktungsprämie auf der Grundlage von 408.220 kg Milch bewilligt werde. Randnummer 13 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hat geltend gemacht, nach § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom
  24. Juni 1977 trage der Kläger die Beweislast dafür, daß er im Jahr 1978 unverwässerte Milch an die Molkerei geliefert habe. Die Ablieferung verwässerter Milch rechtfertige die Zahlung einer Nichtvermarktungsprämie nicht, und zwar auch nicht hinsichtlich eines Teiles der abgelieferten Menge. Randnummer 15 Durch Urteil vom
  25. Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid des Landesamtes vom
  26. Mai 1984 vollständig und den Bescheid vom
  27. Januar 1983 insoweit aufgehoben, als die Gewährung einer Nichtvermarktungsprämie über den Betrag von 101.395,28 DM hinaus abgelehnt worden ist. Es hat den Beklagten verpflichtet, an den Kläger eine Nichtvermarktungsprämie auf der Grundlage von 379.648 kg Milch zu bewilligen. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Höhe der zu leistenden Prämie richte sich nach der Menge Milch, die der Antragsteller während des dem Monat der Antragstellung vorausgegangenen Zeitraums von zwölf Kalendermonaten geliefert habe. Dies seien die Monate Januar bis Dezember
  28. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß der Kläger im Zeitraum von Juli bis Dezember 1978 der von ihm erzeugten Milch im Durchschnitt ca. 15 % Wasser zugesetzt habe. Die Kammer teile die von dem Kläger gegen das Gutachten geäußerten Bedenken nicht. Die Schlußfolgerungen des Gutachters basierten auf den Inhaltsstoffen, ihren Schwankungen im relevanten Zeitraum und den grundsätzlich anderen - biologisch plausiblen - Werten vor dem Juli 1978 und nach dem Januar
  29. Seine Schlußfolgerungen seien in sich logisch und beruhten auf den unstreitig festgestellten Inhaltsstoffen der Milch. Die EWG-Verordnungen zur Regelung der Nichtvermarktungsprämie enthielten keine Definition zum Begriff "Milch". Nach dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1078/77 sei Milch das Produkt, um das der Markt durch die Inanspruchnahme der Nichtvermarktungsprämie entlastet werde, also die Milch, die der Erzeuger voraussichtlich geliefert hätte, wenn er die Nichtvermarktungsprämie nicht in Anspruch genommen hätte. Als Anknüpfungspunkt für eine derartige Prognose sei auch die vom Kläger verwässert gelieferte Milch geeignet, allerdings gekürzt um den 15 %igen Wasserzusatz. Dies bedeute in seinem Fall einen Anspruch auf eine Nichtvermarktungsprämie auf der Grundlage von 379.646 kg Milch. Soweit der Kläger einen Anspruch auf eine Nichtvermarktungsprämie für weitere 28.572 kg begehre, sei die Klage abzuweisen, da es sich bei dieser Menge um Wasser gehandelt habe. Randnummer 16 Gegen dieses dem Beklagten am
  30. März 1988 und dem Kläger am
  31. März 1988 zugestellte Urteil richtet sich die am
  32. März 1988 eingegangene Berufung des Beklagten und die am
  33. April 1988 eingegangene Berufung des Klägers. Randnummer 17 Beide wiederholen im wesentlichen ihr früheres Vorbringen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  34. Februar 1988 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  35. Januar 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  36. Mai 1984 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Nichtvermarktungsprämie auf der Grundlage von 408.220 kg Milch zu bewilligen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  37. Februar 1988 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 20 Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) sowie auf die den Kläger betreffende Strafakte des Amtsgerichts Eschwege (503 Js 36473/79 7 Ls (2 Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die zulässige Berufung des Klägers kann hingegen keinen Erfolg haben. Randnummer 22 Der Bescheid des Beklagten vom
  38. Januar 1983 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom
  39. Mai 1984 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 23 Der Bescheid vom
  40. Januar 1983 ist allerdings auslegungsbedürftig. Seinem Wortlaut nach hat der Beklagte durch den Bescheid vom
  41. Januar 1983 über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch vom
  42. Januar 1979 entschieden, und zwar dahin, daß als prämienbegünstigte Milchmenge 217.739 kg anerkannt und dem Prämienantrag in Höhe von 101.395,28 DM stattgegeben werde. Diese Entscheidung erging, obwohl der Beklagte über den Antrag des Klägers vom
  43. Januar 1979 bereits durch den Bewilligungsbescheid vom
  44. März 1979 entschieden und die Prämie unter Anerkennung einer Milchmenge von 408.220 kg auf 192.588,98 DM festgesetzt hatte. Der Bescheid vom
  45. März 1979 war beim Erlaß des jetzt streitigen Bescheides vom
  46. Januar 1983 noch formell und materiell bestandskräftig, nachdem der Beklagte den Rücknahmebescheid vom
  47. Oktober 1979 durch Bescheid vom
  48. Juni 1982 aufgehoben hatte. Die formelle und materielle Bindung des Beklagten an den Bescheid vom
  49. März 1979 schloß die Möglichkeit einer erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers vom
  50. Januar 1979 aus, solange der Bescheid vom
  51. März 1979 nicht nach den §§ 48 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz ganz oder teilweise zurückgenommen worden war. Geht man allein vom Wortlaut des Bescheides vom
  52. Januar 1983 aus, so durfte der Beklagte über den bereits beschiedenen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Nichtvermarktungsprämie nicht nochmals entscheiden. Randnummer 24 Allerdings gebietet die Auslegung des streitigen Bescheides vom
  53. Januar 1983 aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers eine von seinem Wortlaut abweichende Interpretation. Das Landesamt hatte den Kläger durch Bescheid vom
  54. Juni 1982 darauf hingewiesen, daß noch eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom
  55. März 1979 erfolgen werde, weil die vom Kläger im zweiten Halbjahr 1978 an die Molkereigenossenschaft gelieferte Milch für die Prämienberechnung nicht anerkannt werden könne. Vor einer erneuten Entscheidung müsse noch geprüft werden, ob die Prämienbestimmungen vom Kläger erfüllt worden seien. Auf diesen Bescheid hat das Landesamt in dem nachfolgenden - nunmehr streitigen - Bescheid vom
  56. Januar 1983 Bezug genommen. Bei der Auslegung eines Verwaltungsaktes ist maßgeblich, wie der Empfänger die Erklärung der Behörde unter Berücksichtigung der äußeren Form, der Abfassung, Begründung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben verstehen durfte oder verstehen mußte. Im Zweifel und soweit dies mit dem vorgenannten Grundsatz vereinbar ist, ist davon auszugehen, daß die Behörde den Verwaltungsakt im Einklang mit dem Gesetz, das sie zum Erlaß des Verwaltungsakts ermächtigt, und mit sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen verstanden wissen wollte (vgl. Kopp, VwVfG,
  57. Auflage, § 35 Rd. Nr. 6). So hat die Rechtsprechung in der Rückforderung von Subventionen, denen ein bewilligender Verwaltungsakt zugrunde lag, in der Regel zugleich die stillschweigende Rücknahme des Bewilligungsbescheides gesehen (BVerwGE 62, 1 ff., 5). Randnummer 25 Angesichts des seit Oktober 1979 zwischen den Beteiligten schwelenden Streites über die der Nichtvermarktungsprämie zu Grunde zu legenden Milchmengen und der im Bescheid vom
  58. Juni 1982 enthaltenen Ankündigung, der Bewilligungsbescheid vom
  59. März 1979 werde noch geändert werden, war der nunmehr streitige Bescheid vom
  60. Januar 1983 aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers dahin zu verstehen, daß der Bescheid vom
  61. März 1979, mit dem die Prämie auf 192.588,98 DM festgesetzt worden war, teilweise aufgehoben und dem Kläger nur eine Prämie in Höhe von 101.395,28 DM auf der Basis einer anzuerkennenden Milchmenge von 217.739 kg belassen werden sollte. Randnummer 26 Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom
  62. März 1979 ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nach dem Eintritt seiner Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und/oder Zukunft zurückgenommen werden. Hinsichtlich des Teiles, den der Beklagte zu Lasten des Klägers zurückgenommen hat, war der Bescheid vom
  63. März 1979 rechtswidrig. Denn die Flüssigkeitsmengen, die der Kläger in der zweiten Jahrshälfte 1978 an die Molkereigenossenschaft geliefert hatte, durften der Prämienberechnung für die Nichtvermarktung von Milch nicht zu Grunde gelegt werden. Randnummer 27 Nach Artikel 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77 des Rates in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1041/78 des Rates war die Nichtvermarktungsprämie nach der Menge Milch zu berechnen, die der Erzeuger während des dem Monat der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von zwölf Kalendermonaten geliefert hatte. Monat der Antragstellung war hier der Monat Januar
  64. Maßgeblich für die Prämienberechnung waren folglich die Milchlieferungen, die der Kläger im Jahre 1978 an die Molkereigenossenschaft Eschwege getätigt hatte. Die in der Zeit von Januar bis Juni 1978 gelieferte Milchmenge betrug unstreitig 217.739 kg. In der zweiten Jahreshälfte 1978 hat der Kläger dagegen keine Milch im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1078/77 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 1041/78 an die Molkerei geliefert. Randnummer 28 Zwar enthalten die hier einschlägigen Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1078/77 und 1041/78 sowie die VO (EWG) der Kommission Nr. 1391/78 keine Definition des Begriffes "Milch", insbesondere keine Definition dahin, daß Milch mit Wasserzusätzen nicht als prämienbegünstigt angesehen werden könne. Ebensowenig findet sich eine derartige Definition in der nationalen Verordnung über die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung von Milchkuhbeständen zur Fleischerzeugung vom
  65. Juni
  66. Ein Anhalt dafür, daß Milch, der Wasser zugesetzt wurde, nicht in die Prämienregelung einzubeziehen ist, ergibt sich allerdings aus der VO (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom
  67. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke in der Fassung der VO (EWG) Nr. 472/75 des Rates vom
  68. Februar 1975 - ABl. Nr. L 52/22 -. Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt, daß als "Milch im Sinne dieser Verordnung das Gemelk einer oder mehrerer Kühe" anzusehen ist, "dem nichts hinzugefügt und höchstens ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist". Nach Art. 2 der VO (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom
  69. Juli 1987 (ABl. Nr. L 182 S. 36) ist die Bezeichnung "Milch" ausschließlich "dem durch ein- oder mehrmaliges Melken gewonnenen Erzeugnis der normalen Eutersekretion, ohne jeglichen Zusatz oder Entzug, vorbehalten". Überdies läßt sich aus der Zielrichtung der Verordnungen (EWG) Nr. 1078/77 und 1041/78, die in den jeweiligen Präambeln zum Ausdruck kommt, entnehmen, daß nur das natürliche Produkt von Milchkühen und nicht Milch mit Wasserzusätzen in die Prämienregelung einbezogen werden sollte. Sinn der Prämienregelung war es, die wachsenden Überschüsse bei der Milcherzeugung auf eine für die Milcherzeuger sozialverträgliche Weise abzubauen und Einkommensverluste auszugleichen, die sich aus der Einstellung der Milchproduktion ergaben. Es sollte dagegen weder der Verkauf von Wasser noch der Verkauf von verwässerter Milch durch Prämien honoriert werden. Letzteres ergibt sich auch daraus, daß Milch, der Wasser zugesetzt ist, nach § 8 Zif. 3 der
  70. Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom
  71. Mai 1931 (RGBl. I S. 150) in der Fassung der Änderungs- Verordnung vom
  72. Juli 1968 (BGBl. S. 854) nicht verkehrsfähig war und folglich auch nicht an die Molkerei geliefert werden durfte. Soweit der Kläger verbotswidrig dennoch Milch mit Wasserzusätzen an die Molkereigenossenschaft geliefert hat, muß diese für die Prämienberechnung außer Ansatz bleiben. Dem Kläger kann weder darin gefolgt werden, daß es für die Höhe der ihm zustehenden Nichtvermarktungsprämie lediglich darauf ankomme, ob er seiner Verpflichtung zur Einstellung der Milcherzeugung nachgekommen ist, noch darin, daß die Nichtvermarktungsprämie allenfalls um den Wasseranteil gekürzt werden dürfte, den die in der zweiten Jahreshälfte 1978 bei der Molkerei abgelieferte Milch hatte. Aus Artikel 3 und 4 VO (EWG) Nr. 1078/77 und Artikel 1 VO (EWG) Nr. 1041/78 folgt zweifelsfrei, daß die Höhe der Nichtvermarktungsprämie nicht nur von der Einhaltung der Nichtvermarktungsverpflichtung, sondern zusätzlich von der an die Molkerei gelieferten Milch im Jahr vor dem Antragsmonat abhängen sollte. Milch, der Wasser zugesetzt wurde, erfüllt nach dem Sinn und Zweck der Prämienregelung und nach der in den VOen (EWG) Nrn. 986/68, 472/75 und 1898/87 des Rates gegebenen Begriffsdefinition für "Milch" nicht die Bedingungen, die für den Umfang des auszugleichenden Einkommensverlustes maßgeblich sein sollen. Im Rahmen einer Massenverwaltung hieße es auch die zuständigen Behörden überfordern, wenn bei Ablieferung eines Gemischs von Milch und Wasser jeweils genaue analytische Messungen durch die Behörden erfolgen müßten, um den Anteil an Milch zu ermitteln und dementsprechend die Prämienhöhe zu bestimmen. Steht fest, daß vom Erzeuger ein Gemisch aus Milch und Wasser bei der Molkerei abgeliefert worden ist, dann ist dieses Gemisch bei der Prämienberechnung insgesamt nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 29 Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist der Senat auch der Überzeugung, daß dieser in der Zeit vom
  73. Juli bis
  74. Dezember 1978 ein Gemisch von Milch und Wasser bei der Molkerei abgeliefert hat. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, die der Senat für zutreffend hält und denen er folgt (§ 130 b VwGO). Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, das die in der zweiten Jahreshälfte 1978 im Vergleich zu früheren Erhebungen deutlich niedrigeren Eiweiß- und Lactosewerte des bei der Molkereigenossenschaft abgelieferten Erzeugnisses erklären und plausibel machen könnte. Auch hat er keine einleuchtende Erklärung dafür abgegeben, worauf es zurückzuführen sein soll, daß er ab Februar 1979 wieder Milch mit normalen Inhaltsstoffen bei der Molkerei abgeliefert hat, nachdem im Januar 1979 ein Wasserzusatz bis zu 26 % festgestellt worden und der Kläger hierüber durch ein Schreiben des Vorstandes der Molkereigenossenschaft informiert worden war. Randnummer 30 Die vom Beklagten im Bescheid vom
  75. Januar 1983 vorgenommene Neuberechnung der Prämie ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen. Auf Vertrauen kann sich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Zif. 2 VwVfG nämlich derjenige nicht berufen, der einen begünstigenden Verwaltungsakt - hier den Bescheid vom
  76. März 1979 - durch falsche Angaben erwirkt hat. Falsche Angaben hat der Kläger dadurch gemacht, daß er in seinem Antrag vom
  77. Januar 1979 wahrheitswidrig angegeben hat, im Jahre 1978 408.220 kg Milch an die Molkerei geliefert zu haben. Diese Angabe entsprach wegen der Wasserzusätze in der zweiten Jahreshälfte 1978 nicht den Tatsachen. Auf die Frage, ob dem Kläger die Wasserzusätze in der zweiten Jahreshälfte 1978 bekannt waren, kommt es für die Frage, ob falsche Angaben im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Zif. VwVfG gemacht worden sind, nicht an. Für die Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist allein maßgeblich, ob objektiv unrichtige Angaben zum Erlaß des begünstigenden Verwaltungsakts geführt haben (vgl. Kopp, VwVfG,
  78. Auflage, § 48 Rd.Nr. 69 mit der Rechtsprechungsnachweisen). Dies war hier der Fall. Randnummer 31 Ein Ermessen stand der Behörde bei der teilweisen Rücknahme des Bescheides vom
  79. März 1979 nicht zu, weil die Mitgliedstaaten nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet sind, die infolge von nicht an. Für die Befugnis zur Rücknahme eines rechtswidrigen wieder einzuziehen (Artikel 8 Abs. 1
  80. Spiegelstrich VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom
  81. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik - ABl. Nr. L 94,13). Soweit § 48 Abs. 1 VwVfG die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Verwaltungsbehörde stellt, findet diese Regelung im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig. Randnummer 32 Der Berufung des Beklagten war infolgedessen in vollem Umfang stattzugeben. Die Berufung des Klägers konnte hingegen keinen Erfolg haben. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 35 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026810

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