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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat 8 UE 3055/88 Urteil Rückforderung einer Beihilfe für die private Lagerung von Rindfleisch wegen Einlagerung

Obsah (7)§ 9§§ 124Art. 1Art. 3Art. 8§ 28§ 33

Rückforderung einer Beihilfe für die private Lagerung von Rindfleisch wegen Einlagerung genußuntauglichen Fleisches Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 23. Juni 1988, I/3 E 376/83 Tatbestand Randnu

Maßgabe der VOen (EWG) Nrn. 1071/68 und 1500/76 der Kommission vom

  1. Juli 1968 und
  2. Juni 1976 sowie der Bekanntmachung Nr. 455 der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse (BAnz. Nr. 119 vom
  3. Juni 1976) für die Dauer von sechs Monaten im Kühlhaus Zentrum AG in Hamburg einzulagern. Die hierfür von der BALM zu zahlende Beihilfe wurde auf 1.427,14 DM/t festgesetzt. Die Klägerin lagerte in der Folgezeit 736 entbeinte Rinder-Vorderviertel (Gewicht mit Knochen: 49.974 kg) ein und erhielt von der Beklagten

Ablauf der Lagerzeit eine Beihilfe in Höhe von 79.165,08 DM einschließlich der Mehrwertsteuer ausgezahlt. Randnummer 2

dem bei einer von der Oberfinanzdirektion Kiel durchgeführten Betriebsprüfung festgestellt worden war, daß es sich bei 36 Vordervierteln mit einem Gewicht von 2.672 kg um Fleisch gehandelt habe, das von Finnen befallen war und daß darüber hinaus 0,2496 t Rinder-Vorderviertel weniger als gemeldet eingelagert worden seien, forderte die BALM durch Bescheid vom 27. November 1980 die Beihilfe in Höhe von 4.628,02 DM zurück. In den Gründen des Bescheides führte die BALM aus, Fleisch von finnigen Tieren sei nur bedingt genußtauglich und müsse

§ 9Abs.

1 des Fleischbeschaugesetzes i.V.m. § 47 der Ausführungsbestimmungen über die Untersuchung der gesundheitspolizeilichen Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachttieren zunächst einem Frostverfahren ausgesetzt werden, ehe es in den Verkehr gebracht werden dürfe. Beihilfen zur privaten Lagerhaltung dürften aber nur für frisches oder gekühltes Fleisch gewährt werden und nicht für solches, das ohne Frostung nicht genußtauglich sei. Die Klägerin habe im übrigen 0,2495 t Vorderviertel zu wenig eingelagert. Randnummer 3 Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Dezember 1980 Widerspruch, mit dem sie u.a. geltend machte, die Beihilfevoraussetzungen seien auch bei der Einlagerung von finnigem Fleisch gegeben. Dieses dürfe

einer Lagerung von mindestens drei Tagen bei - 30 Grad C in den Verkehr gebracht werden. Diese Voraussetzung habe sie erfüllt. Durch Widerspruchsbescheid vom

  1. Januar 1983 wies die BALM den Widerspruchsbescheid zurück. Randnummer 4 Hiergegen hat die Klägerin am
  2. Februar 1983 Klage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und im Verlauf des Klageverfahrens geltend gemacht, sie habe seinerzeit kein finniges Fleisch in die private Lagerhaltung überführt. Das Fleisch sei lediglich auf ihrem Konto für "finniges Fleisch" geführt worden, weil sie alle besonders preisgünstig gekaufte Ware unter der Artikel-Nummer für finniges Fleisch verbucht habe. Zu besonders preiswerten Einkäufen sei es nicht nur beim Erwerb finnigen Fleisches gekommen, sondern auch dann, wenn der Verkäufer sogenannte Überhangware billig habe verkaufen müssen. Hätte es sich bei der eingelagerten Ware um finniges Fleisch gehandelt, so hätte dieses einen sogenannten Rundstempel des Tierarztes erhalten müssen, der die Genußtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt habe. Die für die fraglichen 36 Vorderviertel ausgestellte Genußtauglichkeitsbescheinigung des Tierarztes Dr. habe keinen Rundstempel getragen.

der Genußtauglichkeitsbescheinigung des Dr. vom 20. September 1976 habe es sich bei der eingelagerten Partie um frisches Fleisch und nicht um solches gehandelt, das bereits gefroren gewesen sei. Randnummer 5

dem das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom

  1. Januar 1988 das Verfahren unter dem Aktenzeichen I/3 E 126/88 abgetrennt hatte, soweit es die Fehlmenge von 0,2495 t betraf, hat die Klägerin beantragt, Randnummer 6 den Bescheid der Beklagten vom
  2. November 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  3. Januar 1983 aufzuheben. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat geltend gemacht, die Klägerin habe 36 von Finnen befallene Vorderviertel eingelagert. Dies ergebe sich aus den Aussagen der vom Gericht gehörten Zeugen, insbesondere aber aus der Aussage des Betriebsprüfers Stölting, dem von Mitarbeitern der Klägerin die betriebsinterne Codierung für finnige Tiere genannt worden sei (Art.-Nr. 2682) und der der Rechnung Nr. 8068 entnommen habe, daß es sich bei den streitigen 36 Vordervierteln um von Finnen befallene Tiere gehandelt habe. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat durch die Vernehmung des Kreisveterinärdirektors Dr. des Zollamtmanns sowie der Herren als Zeugen Beweis erhoben darüber, ob die streitigen 36 Vorderviertel von Finnen befallen gewesen seien. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschriften vom
  4. März und
  5. Mai 1988 Bezug genommen. Randnummer 11 Durch Urteil vom
  6. Juni 1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß das streitige Fleisch von Finnen befallen gewesen sei. Finniges Fleisch sei nicht beihilfefähig. Soweit es noch nicht der aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Spezialfrostung unterzogen gewesen sei, sei es zwar frisch, aber wegen der fehlenden Genußtauglichkeit zum Zeitpunkt der Einlagerung nicht beihilfefähig gewesen (Art. 2 VO (EWG) Nr. 1500/76). Randnummer 12 Finniges Fleisch, das durch eine Spezialfrostung genußtauglich gemacht worden sei, sei nicht mehr frisch oder gekühlt im Sinne des gemeinsamen Zolltarifs und deswegen nicht beihilfefähig. Der Zeuge habe glaubhaft ausgesagt, ihm sei als Betriebsprüfer von Mitarbeitern der Klägerin gesagt worden, bei der auf der maßgeblichen Rechnung angebrachten Codierung habe es sich um diejenige für finnige Tiere gehandelt. Ihm sei seinerzeit nicht erläutert worden, bei der Finnencodierung handele es sich um eine solche, die allgemein für preiswerter eingekaufte Tiere verwendet worden sei. Die Klägerin selbst sei bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens von einem Finnenbefall der streitigen Ware ausgegangen. Sie habe erstmalig während des Klageverfahrens behauptet, die Codierung für finniges Fleisch sei auch für sonstige preisgünstiger erworbene Ware verwendet worden. Gründe des Vertrauensschutzes ständen der Rückforderung nicht entgegen. Die Klägerin habe die Beihilfe nämlich durch die falsche Angabe erlangt, sie habe frisches Fleisch im Sinne des gemeinsamen Zolltarifs eingelagert. Randnummer 13 Gegen das der Klägerin am
  7. Juli 1988 zugestellte Urteil richtete sich ihre am
  8. Juli 1988 eingegangene Berufung. Sie macht geltend, beweispflichtig dafür, daß finniges Fleisch eingelagert worden sei, sei die Beklagte. Diese begründe nämlich ihre Rückforderung mit einer entsprechenden Behauptung. Der Zeuge Dr. habe bestätigt, es habe sich bei der Ware, die der Genußtauglichkeitsbescheinigung vom
  9. Dezember 1976 zugrunde gelegen habe, um frisches Fleisch gehandelt, das nicht wegen Finnenbefalls tiefgefroren gewesen und dann wieder aufgetaut worden sei. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, Prof. Dr. vom
  10. Mai 1989 gehe hervor, daß

Anlage 3 zu den §§ 10, 12 und 13 der Fleischhygiene-Verordnung eine Genußtauglichkeitsbescheinigung nur ausgestellt werden dürfe, wenn das gesamte Fleisch den einschlägigen Vorschriften einschließlich derjenigen der EG, die private Lagerhaltung von Fleisch betreffend, entspreche. Die in der Genußtauglichkeitsbescheinigung des Dr. getroffene Feststellung, es handele sich um Frischfleisch, bestätige auch den Nichtbefall von Finnen. Randnummer 14 Der Zeuge R habe bekundet, daß bei der Klägerin unter der Art.-Nr. 2682 nicht nur finniges Fleisch, sondern auch solche Ware geführt worden sei, die besonders günstig eingekauft worden sei. Der bei ihr beschäftigte Angestellte habe seinerzeit als Auszubildender die Eintragung der Artikel-Nummer vorgenommen, die später zur Beanstandung durch die BALM geführt habe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom

  1. Juni 1988 sowie den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom
  2. November 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  3. Januar 1983 aufzuheben, soweit der Rückforderungsbescheid die Beihilfe für 2.672 kg Rinder-Vorderviertel (4.232,78 DM) betrifft. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, daß der Zeuge Dr. die streitige Fleischpartie nicht auf Finnen untersucht und deshalb hierüber in seiner Genußtauglichkeitsbescheinigung auch keine Aussage gemacht habe. Der Zeuge habe hinsichtlich der streitigen Fleischpartie keine genaue Aussage machen können, da er lediglich in der Buchhaltung beschäftigt gewesen sei und die Ware überhaupt nicht gesehen habe. Randnummer 20 Der Senat hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Industriekaufmanns als Zeugen darüber, ob die Klägerin im Jahre 1976 die Art.-Nr. 2682 nur für finniges Bullenfleisch oder auch für andere besonders preiswert eingekaufte Ware verwendet hat. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  4. Juni 1995 verwiesen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf vier Hefter Behördenakten der Beklagten, den Vertrag Nr. 460/455/76

(311)betreffend, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist

§§ 124, 125 Vw

GO zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit er die Rückforderung der Beihilfe für 2.672 kg Rinder-Vorderviertel betrifft. Randnummer 23 Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern vom

  1. März 1978 (BGBl. I S. 411) - BLFVO -. Danach sind zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge zurückzuzahlen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
  2. Januar 1992 - BVerwGE 89, 345 ff. - entschieden hat, steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BLFVO nicht entgegen, daß diese Bestimmung erst am
  3. März 1978 in Kraft getreten ist und daß der Vertrag, der teilweise rückabgewickelt werden soll, bereits im Jahre 1976 geschlossen wurde. Randnummer 24 Zu Unrecht empfangen sind Beihilfebeträge dann, wenn sie aufgrund eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages gezahlt wurden und der Empfänger den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt hat, so daß der Behörde deshalb ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht. Die Klägerin hat im vorliegenden Fall die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen teilweise nicht erfüllt, weil sie von Finnen befallenes Fleisch eingelagert hat. Randnummer 25 Der zwischen der Klägerin und der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung geschlossene Vertrag richtete sich

der VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom

  1. Juni 1968 - ABl. Nr. L 148, 24 -, den VOen (EWG) Nrn. 1071/68 der Kommission vom
  2. Juli 1968 - ABl. Nr. L 180, 19 - und 1500/76 der Kommission vom
  3. Juni 1976 - ABl. Nr. L 167, 31 - sowie

der Bekanntmachung der Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse Nr. 455 vom 28. Juni 1976 (BAnz. 1976, Nr. 119, S. 1 ff.).

Art. 1VO (EWG) Nr.

1500/76 i.V.m. Buchstabe c) des Anhangs zu dieser Verordnung durften Beihilfen für die Einlagerung von frischen oder gekühlten Vordervierteln ausgewachsener Rinder gewährt werden. Hinsichtlich der Frage, wann Fleisch als "frisch oder gekühlt" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 805/68 des Rates gilt, hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 10. Juli 1986 - Rs 151/85 - (Slg. 1986 III, 2413 ff., 2425) entschieden, daß auf die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens abzustellen sei. Die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (NRZZ) bezeichnen als frisches Fleisch solches "in natürlichem Zustand, auch mit Salz zum Zwecke des Haltbarmachens während des Transportes bestreut". Als gekühltes Fleisch gilt solches, das "im allgemeinen bis auf etwa 0 Grad C abgekühlt" ist "ohne daß Gefrieren einsetzt". Die Einlagerung

Art. 3Abs.

2 VO (EWG) Nr. 1071/68 beginnt

dem Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C 433/92 und C 443/92 (Slg. 1994 I - 543 ff.) mit dem Verbringen des einzulagernden Fleisches in den Kaltlagerraum des Gefrierhauses vor dem Einfrieren. Das von der Klägerin einzulagernde Fleisch mußte hiernach beim Verbringen in den Kaltlagerraum des Gefrierhauses im Kühlhaus in Hamburg noch Temperaturen von 0 Grad C oder höher aufweisen. Fleisch, das vor dem Verbringen in den Kaltlagerraum des Vertragskühlhauses bereits gefroren worden war (etwa wegen Finnenbefalls) erfüllte die Vertragsvoraussetzungen, wonach nur frisches oder gekühltes Fleisch eingelagert werden durfte, nicht. Randnummer 26 Von der Beihilfe ausgeschlossen war Fleisch auch dann, wenn es wegen Finnenbefalls vor der Einlagerung im Kühlhaus in Hamburg nicht genußtauglich war. Den Begründungserwägungen zu der VO (EWG) Nr. 1500/76 ist zu entnehmen, daß die Beihilfen für die private Lagerhaltung dem Abbau des Fleischüberschusses auf dem Markt der Gemeinschaft dienen und dem Preisverfall auf dem Rindfleischsektor entgegenwirken sollte. Ziel der Maßnahme war es, das Angebot an genußtauglichem frischem oder gekühltem Rindfleisch zu verringern. Randnummer 27 Aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch - ABl. S. 2012 - ergibt sich, daß als Fleisch, das in den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gebracht werden darf, "alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile" von Rindern, Schweinen, Färsen, Ziegen und Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, gelten.

Art. 8

der genannten Richtlinie bleiben bis zum Inkrafttreten viehseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für den Handelsverkehr mit lebenden Tieren und frischem Fleisch die entsprechenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Kraft. Mit Gesetz vom

  1. Juni 1965 (BGBl. I S. 547) hat die Bundesrepublik Deutschland die vorgenannte EWG-Richtlinie durchgeführt und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch von Rindern der Richtlinie entsprechend geregelt. Verkehrsfähig auf dem Markt ist danach nur genußtaugliches Rindfleisch. Im Einlagerungszeitraum (zweite Jahreshälfte 1976) galt in der Bundesrepublik das Fleischbeschaugesetz vom
  2. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  3. März 1960 (BGBl. I S. 186). §§ 1 Abs. 1 und 6 des Fleischbeschaugesetzes bestimmten, daß Rinder, deren Fleisch zum Genuß für Menschen bestimmt war, vor und

der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterzogen werden mußte. Nur wenn die Fleischbeschau keinen Grund zur Beanstandung ergab, hatte der Beschauer das Fleisch als tauglich zum Genuß für Menschen zu erklären. Für die Beurteilung des Fleisches als genußtauglich galten

§ 28der Verordnung über die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes vom 1.

November 1940 (RMBl. S. 289) die Grundsätze der §§ 32 bis 36 und 47 der Ausführungsbestimmungen A über die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere und des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB. A (RMBl. 1940 S. 296) -, geändert durch Verordnung vom 1. August 1960 (BGBl. I S. 625).

§ 33Ziff.

1 dieser Ausführungsbestimmungen war als "untauglich zum Genuß für Menschen das geschlachtete Tier" anzusehen, "wenn einer der

stehenden Mängel feststellt" wurde: Randnummer 28 "Finnen, lebend oder abgestorben, bei Rindern ..., wenn das Fleisch wässerig oder verfärbt ist oder wenn die Schmarotzer, lebend oder abgestorben, auf einer größeren Anzahl der ergiebig und tunlich in Handtellergröße durch die Lieblingssitze der Finnen und andere Muskelteile angelegten Schnitte verhältnismäßig häufig zutage treten. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn in der Mehrzahl der angelegten Muskelschnittflächen mehr als je eine Finne gefunden wird (starkfinnige Tiere)". Randnummer 29 § 47 der genannten Ausführungsbestimmungen sah vor, daß Randnummer 30 "als tauglich zum Genuß für Menschen das Fleisch von Rindern anzusehen ist, bei denen Finnen, lebend oder abgestorben, festgestellt worden sind und die Voraussetzungen des § 33 Nr. 1 nicht vorliegen (schwachfinnige Rinder), wenn das Fleisch

den Vorschriften der Anlage 3 durchgefroren worden ist". Randnummer 31 Schwachfinnige Rinder waren hiernach ohne vorheriges Gefrieren zum Genuß von Menschen untauglich. Randnummer 32

der Überzeugung des Senats hat die Klägerin 36 von der Firma gekaufte Bullen-Vorderviertel eingelagert, die von Finnen befallen waren. Sie hat damit ihre Verpflichtung zur Einlagerung genußtauglichen frischen oder gekühlten Fleisches verletzt. Randnummer 33 Für die Einlagerung finnigen Fleisches spricht, daß auf der Rechnung der Großschlachterei vom

  1. September 1976 ein Wareneingang bestätigt worden ist, wobei für 36 Bullen-Vorderviertel die Art.-Nr. 2682 angegeben wurde. Der Zeuge -, der die Betriebsprüfung bei der Klägerin vorgenommen hat, die anschließend zur Rückforderung eines Teiles der Beihilfe führte, hat bekundet, die Art.-Nr. 2682 sei im Jahre 1976 von der Klägerin für finnige Bullen verwendet worden. Auch auf der Wiegeeingangsliste sei eine Artikel-Nummer angegeben, die von der Klägerin für finnige Kühe verwendet werde. Er habe aus der Rechnung im Hinblick auf den niedrigeren Preis und die Artikel- Nummer auf den Finnenbefall geschlossen. Den Codierungsschlüssel habe er von der Klägerin bekommen. Ihm gegenüber sei niemals erläutert worden, daß die Art.-Nr. 2682 auch für nichtfinniges, aber ähnlich preiswertes Fleisch verwendet werde. Randnummer 34 In Übereinstimmung hiermit steht auch die Aussage des Zeugen, der im Jahre 1976 als Lehrling im Bereich Einkauf bei der Klägerin beschäftigt war und den Wareneingang auf der Rechnung der Firma vom
  2. September 1976 bestätigt hat. In dieser Bestätigung ist für insgesamt 36 Bullen-Vorderviertel die Art.-Nr. 2682 angegeben. Der Zeuge hat ausgesagt, im Jahre 1976 seien von der Klägerin für finniges Fleisch von Ochsen, Bullen, Färsen und Kühen besondere Artikel- Nummern verwendet worden. Anhand der Preise, die auf den Rechnungen für Bullen, Ochsen, Kühe und Färsen erschienen, hätten die Auszubildenden die jeweilige Artikel-Nummer eingetragen. Seinerzeit sei von der Klägerin jeweils ein Wochenplan über die Preise gemacht und den Auszubildenden erklärt worden, wie hoch die jeweiligen Preise für einwandfreie Bullen usw. seien. Die Preise für finniges Fleisch seien dann jeweils 50 oder 70 Pfennige niedriger gewesen. Wenn für einwandfreie Bullen ein kg- Preis von 7,00 DM erschienen sei, für andere Bullen dagegen ein kg-Preis vom 6,30 DM, dann hätten sie - die Auszubildenden - gewußt, daß es sich bei dem Bullenfleisch mit niedrigerem Preis um finniges Fleisch gehandelt habe und hätten die entsprechende Codenummer eingetragen. Es sei seiner Erinnerung

auch vorgekommen, daß die Lieferfirma irrtümlich für einwandfreies Fleisch einen niedrigeren Preis als den Normalpreis angegeben habe. Dann habe es vorkommen können, daß auch dieses einwandfreie Fleisch mit der Codenummer für finniges Fleisch versehen wurde. Er entsinne sich, daß die Firma einmal eine

berechnung für einwandfreies Fleisch vorgenommen habe, für das sie zunächst einen zu niedrigen Preis angegeben gehabt habe. Er erinnere sich nicht, daß es aus sonstigen Gründen vorgekommen sei, daß einwandfreies Fleisch mit einem niedrigeren Preis als dem Normalpreis geliefert worden und mit der Codenummer für finniges Fleisch versehen worden wäre. Die Behauptung der Klägerin, die Codierung für finniges Fleisch sei von ihr immer dann verwendet worden, wenn es sich um besonders preiswert eingekauftes Fleisch gehandelt habe, also auch für sogenannte Überhangware oder für besonders fette, alte und zu magere Tiere, ist von dem Zeugen nicht bestätigt worden. Randnummer 35 Seiner Aussage, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil er während des streitigen Zeitraums im September 1976 als Auszubildender in der Abteilung "Einkauf" der Klägerin tätig war und auf der maßgeblichen Rechnung der Firma vom 20. September 1976 die Codierungs-Nr. 2682 selbst angebracht hat. Dies hat zum einen die Klägerin selbst vorgetragen; zum anderen ergibt sich dies aus dem auf der Rechnung vom 20. September 1976 angebrachten Zeichen des Zeugen "Ca". Da die Klägerin weder vorgetragen hat, bei der Rechnung der Firma vom 20. September 1976 habe es sich um diejenige gehandelt, bei der die Lieferfirma irrtümlich für die 36 Bullen-Vorderviertel einen zu niedrigen Preis berechnet habe noch Unterlagen für eine

berechnung der Firma vorgelegt hat, ist der Senat aufgrund der Aussagen der Zeugen und davon überzeugt, daß es sich bei den von der Firma in Rechnung gestellten 36 Bullen-Vordervierteln um finniges Fleisch gehandelt hat. Hierfür spricht auch, daß die Klägerin bis zum Jahre 1988 die Einlagerung finnigen Fleisches nicht bestritten und erst dann behauptet hat, sie habe die Art.-Nr. 2682 auch für nichtfinniges Fleisch verwendet, das sie besonders preisgünstig habe kaufen können. Randnummer 36 Die Aussagen der Zeugen sind demgegenüber nicht geeignet, Zweifel daran aufkommen zu lassen, daß das von der Firma mit der Rechnung vom

  1. September 1976 berechnete Bullenfleisch von Finnen befallen war und deshalb von der Klägerin zu einem niedrigeren Preis als dem Normalpreis eingekauft worden ist. Die Aussage des Zeugen Dr., der die Genußtauglichkeitsbescheinigung für die streitigen Vorderviertel ausgestellt hat, gibt zur Frage, ob es sich um finniges Fleisch gehandelt hat, nichts her. Der Zeuge hat lediglich bekundet, bei dem Fleisch, für das er die Genußtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt habe, habe es sich um frisches Fleisch gehandelt, das nicht tiefgefroren gewesen und dann wieder aufgetaut worden sei. Auf der Genußtauglichkeitsbescheinigung habe er sich nicht über einen Finnenbefall geäußert, weil er die Tiere daraufhin nicht untersucht habe. Randnummer 37 Der Zeuge hat bekundet, die Klägerin unterhalte zwei Konten: Auf das Konto "finniges Fleisch" werde alle Ware gebucht, die, aus welchen Gründen auch immer, preisgünstiger eingekauft worden sei. Dies sei ihm als Geschäftspraxis bekannt. Mit der Kontenführung sei er nie befaßt gewesen. Die ihm vorgelegte Rechnung Nr. 8068 sowie die Wiegelisten und die Fleischwiegelisten zu dieser Rechnung kenne er nicht. Randnummer 38 In ähnlich allgemeiner Weise hat sich der Zeuge geäussert. Er hat bekundet, er sei im Jahre 1976 u.a. Organisationschef der EDV gewesen und habe die Codierung bei der Klägerin mitentwickelt. Die Codenummer für finnige Ware sei immer dann verwendet worden, wenn es sich um einen preiswerten Einkauf gehandelt habe. Zum Teil hätten sie (im Büro und in der Buchhaltung) selbst nicht gewußt, ob die in Rechnung gestellte Ware finnig gewesen sei oder nicht. Bei der zu einem geringeren Preis gekauften Ware sei die Qualität des Fleisches nicht geprüft worden. Es habe sich um sogenannte Überhangware handeln können, die der Verkäufer noch vor dem Wochenende oder vor Feiertagen habe verkaufen wollen, oder um besonders fette, alte oder zu magere Tiere. Randnummer 39 Abgesehen davon, daß die Zeugen und nur Aussagen zu allgemeinen Geschäftspraktiken bei der Klägerin machen konnten, mit der hier streitigen Rechnung der Firma vom
  2. September 1976 aber nicht befaßt waren, spricht gegen die Richtigkeit der Behauptung, die Klägerin habe die Code-Nr. 2682 auch für nichtfinniges Fleisch verwendet, folgendes: Die Klägerin mußte beim Einkauf finnigen Fleisches sicherstellen, daß dieses vor dem Verkauf an Verbraucher einer mehrtägigen Frostung unterzogen wurde. Entweder mußte die Klägerin die Frostung selbst veranlassen oder beim Weiterverkauf den Abnehmer auf die Qualität des Fleisches hinweisen. Im Hinblick darauf ist es höchst unwahrscheinlich, daß die Klägerin, die für den Fleischbereich eine Vielzahl von Artikel-Nummern verwendete (

der Aussage des Zeugen ca. 200 Artikel-Nummern), beim Einkauf von finnigem und nichtfinnigem Fleisch in ihrer Buchhaltung dieselbe Artikel-Nummer verwendet haben soll. Der Zeuge, der dies hätte wissen müssen und die streitige Rechnung der Firma vom

  1. September 1976 mit Artikel-Nummern versehen hat, hat diese Behauptung auch nicht bestätigt. Der erkennende Senat ist daher der Überzeugung, daß es sich bei dem von der Beklagten beanstandeten Bullenfleisch der Firma um finniges Fleisch behandelt hat, das beim Beginn der Einlagerung im Kühlhaus noch nicht genußtauglich war. Dies schließt die Beihilfefähigkeit für dieses Fleisch aus. Randnummer 40 Die von der Beklagten für 2.672 kg Rinder-Vorderviertel gezahlte Beihilfe im Betrag von 4.232,78 DM ist daher zu Unrecht gewährt worden. Soweit die Beklagte den genannten Betrag von der Klägerin zurückgefordert hat, ist der angefochtene Bescheid vom
  2. November 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  3. Januar 1983 rechtmäßig. Der Berufung der Klägerin konnte daher nicht stattgegeben werden. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 43 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026811

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