Fehlende Rechtsgrundlage für die weitere Speicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten durch das BKA; Löschungsfristen; Datenweitergabe an ausländische Dienststellen Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,
(43)). Zwar dient die Speicherung von Daten und die Vorhaltung erkennungsdienstlicher Unterlagen in erster Linie verwaltungsinternen Zwecken; da solche Maßnahmen jedoch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berühren, kommt ihnen im Verhältnis zum Kläger Außenwirkung zu. Randnummer 33 Die Verpflichtungsklage ist auch begründet, da der Kläger von der Beklagten die Löschung und Vernichtung der ihn betreffenden, bei der Beklagten gespeicherten Daten verlangen kann (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 Der Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung. Der Folgenbeseitigungsanspruch, der heute in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, wird aus der Verletzung von Grundrechten sowie aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz hergeleitet (vgl. BVerwG, Urteile vom
- September 1984 - 4 C 51.80 - Bay.VBl. 1985, 154; vom
- Juli 1984 - 3 C 81.82 - DVBl. 1984, 1178). Der Folgenbeseitigungsanspruch beinhaltet die Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, die rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlung zu beseitigen. Randnummer 35 Die Tatsache, daß die Beklagte die über den Kläger erfaßten Daten in ihren Datenverarbeitungsanlagen weiterhin gespeichert hält, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Denn für die weitere Aufbewahrung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet, da der einzelne Einschränkungen dieses Rechts im überwiegenden allgemeinen Interesse hinnehmen muß. Diese Beschränkungen bedürfen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG jedoch einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben. Bei den gesetzlichen Regelungen muß der Gesetzgeber ferner das Gebot der Normenklarheit sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, so daß die Einschränkung der Grundrechte nur insoweit zulässig ist, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist. Um der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenzuwirken, setzt die Verwendung personenbezogener Daten mithin voraus, daß der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt sowie daß die Angaben für diesen im Gesetz definierten Zweck geeignet und erforderlich sind. Schon im Hinblick auf die Gefahren, die durch eine automatisierte Datenverarbeitung bestehen, ist ein wirksamer Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erforderlich; darüber hinaus sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen wesentlich. Randnummer 36 Diesen Anforderungen einer bereichsspezifischen Regelung genügen die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 BKAG nicht. Diese Normen stellen lediglich Aufgabenzuweisungen dar, sind aber keine Befugnisnormen. Auch § 14 BDSG vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da dieser Norm die Bereichsspezifität fehlt und sie aus diesem Grund als Eingriffsermächtigung nicht geeignet ist. Randnummer 37 Die Richtlinien für die Führung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen - KpS - (GMBl. 1981, 120) kommen als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht, da sie lediglich verwaltungsinternes Innenrecht darstellen und mithin nicht die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Normqualität haben. Randnummer 38 Die weitere Speicherung der den Kläger betreffenden Daten, die im Rahmen von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnen und in die Datenverarbeitungsanlage der Beklagten aufgenommen worden sind, kann auch nicht auf § 81 b StPO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. § 81 b StPO enthält zwei Alternativen. Die erste Alternative betrifft die Durchführung eines konkreten Strafverfahrens, während die Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen (
- Alt.) ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten nach § 163 StPO zugewiesen sind, dienen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994, 652). Beide Alternativen betreffen nur die Anordnung von Maßnahmen gegen einen "Beschuldigten". Der Begriff des Beschuldigten wird durch die Strafprozeßordnung definiert und setzt ein konkretes Strafverfahren voraus. Darüber hinaus erlaubt § 81 b StPO die Aufbewahrung und Verwertung der ursprünglich zur Durchführung eines Strafverfahrens erhobenen Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes, wenn und soweit zugleich die für die Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen entwickelten Voraussetzungen vorliegen. Hier kann die Aufbewahrung bzw. Speicherung der den Kläger betreffenden Daten nicht auf § 81 b StPO gestützt werden, weil keine von § 81 b StPO erfaßten erkennungsdienstlichen Unterlagen betroffen sind. Randnummer 39 Sonstige Rechtsnormen, die für die weitere Speicherung der Daten des Klägers als Grundlage in Betracht kommen können, sind nicht ersichtlich. Randnummer 40 Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dem Bundesgesetzgeber müßte Gelegenheit gegeben werden, eine die Speicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten betreffende bereichsspezifische gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zu schaffen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, daß aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, für eine Übergangszeit hingenommen werden kann, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen (BVerwG, Urteil vom
- Februar 1990 - 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375
(384)); diese Übergangszeit ist jedoch inzwischen abgelaufen. Seit Erlaß des Volkszählungsurteils durch das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1983 ist dem Gesetzgeber bekannt, daß ein konkreter Handlungsbedarf besteht. Seitdem sind nahezu 12 Jahre verstrichen, ohne daß bereichsspezifische Regelungen betreffend die Speicherung und Verwendung von Daten durch das Bundeskriminalamt erlassen worden wären. Rechtswidrige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung länger zu dulden, obwohl der Gesetzgeber inzwischen ausreichend Zeit für die Beratung und den Beschluß entsprechender Regelungen hatte, ist selbst im Hinblick auf die zwischen Bund und Ländern zu treffende Abstimmung und angesichts der Komplexität und Vielschichtigkeit der Regelungsmaterien nicht vertretbar. Auch der Einwand, im Interesse der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen müßten Grundrechtseingriffe hingenommen werden, um nicht zu Zuständen zu gelangen, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünden, vermag unter Berücksichtigung des verstrichenen langen Zeitraums Verletzungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht länger zu rechtfertigen. Randnummer 41 Der Kläger kann von der Beklagten auch die Vernichtung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung. Denn die Speicherung und Aufbewahrung personenbezogener Daten zu Zwecken der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung war nicht notwendig, da die anläßlich der gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren festgestellten Sachverhalte nach kriminalistischer Erfahrung angesichts der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen in dem strafrechtlichen Verfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist, keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, daß der Kläger gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung hätte einbezogen werden können und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen, den Kläger schließlich überführend oder entlastend, hätten fördern können (BVerwG, Beschluß vom
- Juli 1989 - 1 B 85.89 - DÖV 1990, 117). Randnummer 42 Die strafrechtlichen Verfahren aus den Jahren 1966 bis 1977 wurden mit einer Ausnahme (1966 Ladendiebstahl) eingestellt. Die Tatsache, daß auch die spanischen Behörden zwischen 1983 und 1986 gegen den Kläger verschiedene Ermittlungsverfahren eingeleitet haben, ist nicht zuletzt auf Auseinandersetzungen des Klägers mit einer Gesellschaft zurückzuführen, die am Erwerb des Klägerischen Grundstücks interessiert war. Demgegenüber kann der Umstand, daß sich der Kläger über mehrere Jahre hinweg illegal in Spanien aufgehalten hat und dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, im Zusammenhang mit der Aufbewahrung strafrechtlicher Unterlagen keine Rolle spielen, da es sich hierbei (nach deutschem Recht) lediglich um eine mit Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit handelt. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, daß es sich bei dem Kläger um eine Person handelt, bei der damit gerechnet werden muß, daß sie strafrechtlich in Erscheinung treten könnte. Dies folgt vor allem daraus, daß die Mehrzahl der gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren eingestellt wurde, so daß diese Verfahren grundsätzlich ohnehin nicht geeignet sind, die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu stützen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- März 1993 - 11 UE 2613/89 - NVwZ-RR 1994, 652, 655). Darüber hinaus liegen die Vorgänge aus den Jahren 1966 bis 1971 derart lange zurück, daß hieraus keine Anhaltspunkte mehr für die Annahme hergeleitet werden können, daß der Kläger gegenwärtig oder zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten. Randnummer 43 Dessen ungeachtet folgt der Anspruch des Klägers auf Löschung und Vernichtung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten aber auch unmittelbar aus der Anwendung der KpS-Richtlinien. Geht man davon aus, daß die in Nr. 5.2 der Richtlinien vorgesehenen Aussonderungsfristen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen noch vereinbar sind, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die den Kläger betreffenden Eintragungen im Jahre 1981 zu löschen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die in Nr. 5.2.1 der Richtlinien geregelte 10-Jahresfrist abgelaufen. Danach sind Unterlagen regelmäßig dann auszusondern, wenn bei dem Betroffenen 10 Jahre lang die Voraussetzungen für eine Aufnahme von Erkenntnissen in die KpS nicht vorlagen. Zwar hat die Beklagte im Jahre 1977 noch einmal ein Verfahren wegen Verdachts des "Diebstahls aus PKW" gespeichert; diese Speicherung hätte jedoch spätestens wieder entfernt werden müssen, als sich herausstellte, daß das Ermittlungsverfahren eingestellt worden war, weil ein Diebstahl nicht vorgelegen hatte. Die Voraussetzungen der Nr. 2.2 für die Aufnahme in die KpS lagen nämlich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vor. Mithin mußte die Beklagte davon ausgehen, daß sich im Jahre 1971 das letzte für die Speicherung maßgebende Ereignis ereignet hatte, mit der Folge, daß spätestens nach 10 Jahren die Eintragungen zu löschen gewesen wären. Dessen ungeachtet ist der Senat aber der Ansicht, daß im Falle des Klägers ohnehin eine kürzere Frist hätte festgesetzt werden müssen, da nach Nr. 5.2.2 der Richtlinien in Fällen von geringer Bedeutung die Aussonderung grundsätzlich nach kürzerer Frist zu erfolgen hat, wobei bereits bei der Einstellung die entsprechend verkürzten Fristen festzulegen sind. Gegen diese Regelung hat die Beklagte erkennbar verstoßen, da sämtliche dem Kläger in den Jahren 1966 bis 1977 vorgeworfenen Delikte von nur geringem Unwertgehalt waren und somit als Fälle von geringer Bedeutung angesehen werden müssen. Randnummer 44 Für die Bemessung der Löschungsfristen ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, daß in den §§ 474 ff. StPO, die sich mit den staatsanwaltschaftlichen Registern und den dafür geltenden Löschungsfristen befassen, bei nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellungen grundsätzlich eine 2-jährige Löschungsfrist vorgesehen ist (§ 476 Abs. 2 Satz 2 StPO). Angesichts einer derartigen Regelung dürfte es im Falle des Klägers nicht mehr verhältnismäßig sein, von einer 10-jährigen Löschungsfrist auszugehen. Randnummer 45 Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Randnummer 46 Die Berufung des Klägers ist begründet, weil das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage zu Unrecht abgewiesen hat. Randnummer 47 Die Feststellungsklage ist zulässig. Randnummer 48 Das Feststellungsinteresse folgt aus der Tatsache, daß die grundrechtswidrige Speicherung der den Kläger betreffenden Personendaten eine schwere Verletzung des dem Kläger zustehenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Randnummer 49 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Randnummer 50 Die Weitergabe der beim Bundeskriminalamt über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten an Interpol Madrid am
- Dezember 1986 war rechtswidrig, denn die Daten hätten, wie oben dargelegt wurde, spätestens 1981 gelöscht werden müssen. Die Beklagte war aber zum damaligen Zeitpunkt auch aufgrund der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKAG i.V.m. den KpS-Richtlinien und den IKPO-Statuten nicht berechtigt, die den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten an die spanischen Behörden weiterzugeben. Zwar war die Übergangszeit für ein gesetzgeberisches Tätigwerden zum Erlaß einer bereichsspezifischen gesetzlichen Regelung damals noch nicht abgelaufen. Randnummer 51 Das Bundeskriminalamt mag zur Erfüllung des in Art. 2 a der IKPO-Statuten bestimmten Ziels einer möglichst umfassenden gegenseitigen Unterstützung aller Kriminalpolizeibehörden auch grundsätzlich berechtigt gewesen sein, unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten an ausländische Polizeibehörden zu übermitteln. Diese Übermittlung stand im Falle des Klägers jedoch nicht im Einklang mit Nr. 3.5.13 der KpS-Richtlinien. Danach dürfen Informationen auch an andere in- oder ausländischer Stellen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes übermittelt werden, wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung von Straftaten oder zur Abwehr erheblicher Gefahren im In- oder Ausland notwendig ist. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen ließen weder die über den Kläger von der Beklagten gespeicherten Straftaten erkennen, daß es sich bei dem Kläger um einen Straftäter mit erheblicher krimineller Energie handelte. Zum anderen betrafen auch die von den spanischen Ermittlungsbehörden benannten Vorgänge keine Delikte, die von erheblicher krimineller Energie gezeugt hätten. Die Behörden waren und sind daher bei der Weitergabe personenbezogener Daten verpflichtet, jeweils im Einzelfall genau zu prüfen, ob das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht den berechtigten Belangen in- oder ausländischer Strafverfolgungsbehörden an der Erlangung von Informationen vorgeht. Diese Überprüfung hätte im Falle des Klägers jedenfalls dazu führen müssen, daß eine Weitergabe der über den Kläger gespeicherten Daten angesichts des Übermittlungsersuchens unverhältnismäßig war. Außerdem dürfen sich Mitteilungen nicht auf die Angabe des Straftatbestandes beschränken, wenn die betreffenden Verfahren eingestellt worden sind. Randnummer 52 Mithin ist auf die Berufung des Klägers das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Randnummer 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 54 Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage, ob für die von der Beklagten vorgenommene Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers sowie für die Weitergabe dieser Daten an spanische Behörden eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestand, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026816