Entscheidung des Gerichts über die Prozeßfähigkeit einer Partei ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 11. Mai 1995, 9 G 348/95 (2) Tatbestand Randnummer 1 I.
§ 62Vw
GO Nrn. 3 und 11; Urteil vom
- Juni 1968, DVBl. 1968, 887; Bay.VGH, Urteil vom
- November 1983, Bay.VBl. 1984, 757; Hess. VGH, Urteil vom
- Februar 1989, NJW 1990, 403). Randnummer 19 Der Befund der zumindest teilweisen Prozeßunfähigkeit des Antragstellers ist offenkundig, so daß der Senat die Prozeßfähigkeit beurteilen kann, ohne einen Sachverständigen hinzuziehen zu müssen. Zwar bedarf es in der Regel des ärztlichen bzw. psychiatrischen Sachverstands, um eine Geschäftsunfähigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB feststellen zu können. In der Beurteilung derartiger ärztlicher Fragen durch den Richter liegt jedoch kein Verfahrensmangel, wenn die maßgeblichen Umstände des Falles auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluß auf das Vorliegen der auf medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer (partiellen) Geschäftsunfähigkeit gestatten (vgl. BVerwG, Urteile vom
- November 1965 und vom
- Januar 1973 a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom
- Juni 1967, NJW 1968, 70 sowie Urteil vom
- Februar 1989 a.a.O., NJW 1990, 403 f. m.w.N.). Randnummer 20 Der Antragsteller hat spätestens seit dem durch Beschluß des Senats vom
- Juli 1994 - 1 TG 1799/94 - beendeten Verfahren den Überblick über den Prozeßstoff, aber auch über seinen eigenen Schriftverkehr mit den Gerichten verloren. Seine Schriftsätze bestehen nahezu ausschließlich aus immer wiederkehrenden Phrasen und Formeln, in denen er seine angebliche Enteignung im Jahre 1980 und deren rechtsstaatswidrige Zementierung durch Behörden und Gerichte anprangert. Diesen Schriftsätzen fügt der Antragsteller häufig bereits bekannte Unterlagen bei, insbesondere die Beschlüsse des Bundesdisziplinargerichts vom
- Oktober 1980 und des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 1981 (insgesamt dreimal) sowie Aktenvermerke und Schriftwechsel betreffend die Vorfälle vom
- und
- Februar 1980 (ebenfalls dreimal). Der Antragsteller stritt seinerzeit mit der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main über seine zwangsweise Beurlaubung von den Dienstgeschäften als Geschäftsführer der mit den bahnamtlichen Gepäck- und Expressgutzustellungen und -abholungen befaßten Firma GTG. Randnummer 21 Der Antragsteller hat im Verlauf der in den beigezogenen Gerichtsakten dokumentierten Verfahren keinen für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Sachverhalt vorgetragen. Er erfaßt die rechtliche Bedeutung sachdienlicher Prozeßerklärungen nicht. Ihm ist ersichtlich nicht bewußt, daß über seine Forderungen aus dem früheren Dienstverhältnis mit der ehemaligen Deutschen Bundesbahn vor dem Verwaltungsgericht am
- Juni 1993 ein rechtskräftiger Vergleich geschlossen worden ist (IX/V E 2769/89). Ferner hält er trotz entsprechender richterlicher Hinweise das Verfahren 9 G 1792/93
(2)noch immer nicht für beendet, wie sein Schriftsatz vom
- Mai 1995 (Bl. 29 der Gerichtsakte) zeigt. Ferner erkennt der Antragsteller nicht, daß sein jetziges, auf Schadensersatz gerichtetes Begehren aussichtslos ist. Vielmehr wiederholt er in weitgehend identischen, oft nur geringfügig variierten Formulierungen die irrige Ansicht, die maßgebliche Rechtslage ergebe sich aus den für ihn günstigen Entscheidungen der Disziplinargerichte. Die fehlerhafte Einschätzung dieser Entscheidungen, die lediglich die Frage einer vorübergehenden Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers betrafen, verleitet ihn nunmehr dazu, vermeintlich zuwiderlaufende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte als rechtsstaatswidrig und unbeachtlich anzusehen. Randnummer 22 Der Antragsteller bezeichnet die Vorfälle vom
- und
- Februar 1980 immer wieder als Hoch- und Landesverrat (z.B. in der Beschwerdeschrift vom
- Februar 1994 im Verfahren 9 G 1792/93) und spricht Gerichten, die seinen vermeintlichen Rechts- und Besitzstand mißachten, das Recht ab, Entscheidungen zu treffen, ohne zugleich Grundrechte des Antragstellers zu verletzen (a.a.O.). Randnummer 23 Vor diesem Hintergrund hat sich bei dem Antragsteller ein Verfolgungswahn entwickelt, der aus seinen zahlreichen Eingaben überdeutlich wird. Er sieht sich seit 1980 als Verwirrten abgestempelt, gegen den "mehrere konkrete Mordversuche" (a.a.O. Bl. 65 d. A.) unternommen worden seien. Die an seinen Verwaltungsstreitverfahren beteiligten Richter hält der Antragsteller seinerseits für geistig verwirrt und korrupt; noch maßloser sind seine beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Kammervorsitzenden des Verwaltungsgerichts und dem Bundespräsidenten (Bl. 66 d.A. 9 G 1792/93, Bl. 32, 41, 44 d. GA). Randnummer 24 Die paranoischen Züge dieses Verhältnisses zu Richtern und anderen Amtsträgern treten besonders deutlich in dem Umstand hervor, daß der Antragsteller mit Schriftsatz vom
- Juni 1993 (Bl. 10 d.A. 9 G 1792/93) einen Asylantrag gestellt und sich unter Darlegung des bekannten Sachverhalts als politisch Verfolgten bezeichnet hat. Dieser Selbsteinschätzung entspricht auch der vom Antragsteller immer wieder verwendete Briefkopf. Inzwischen ist der Antragsteller allerdings mit Schriftsatz vom
- Juli 1994 im Verfahren 9 E 1776/93 zu Beleidigungen übergegangen, die allenfalls mit Rücksicht auf seine Krankheit noch hinnehmbar sind. Randnummer 25 Dem entspricht es, daß der Antragsteller eine völlig überzogene Schadensersatzforderung zur Entscheidung gestellt hat, deren Berechnung jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehrt und statt dessen auf der Fiktion eines Fortbestehens seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GTG zu beruhen scheint. Der Antragsteller hat die astronomische Summe von 10.452.343,48 DM (Schreiben an seinen früheren Bevollmächtigten vom
- Januar 1988, Bl. 36 d.A. 9 G 1792/93) bzw. an anderer Stelle von 11.229.569,00 DM (Schriftsatz vom
- Februar 1994, Bl. 62, 68 a.a.O.) errechnet und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom
- Juli 1993 (Bl. 43 a.a.O.) eine Abschlagszahlung von 500.000,00 DM gefordert. Nach Auffassung des Senats ist dies in Anbetracht erheblicher Gerichtsgebühren ein zusätzlicher Anlaß, den Antragsteller vor seinen eigenen Wahnvorstellungen im Rahmen des prozessual Gebotenen in Schutz zu nehmen. Randnummer 26 Im vorliegenden Verfahren wird vollends deutlich, daß der Antragsteller unfähig ist, die Rechtslage zu erkennen, wie sie sich für ihn aufgrund des Senatsbeschlusses vom
- Juli 1994 - 1 TG 1799/94 - darstellt und daraus die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Schlüsse zu ziehen. Der Antragsteller hat seinen Antrag vom
- Juni 1993, über den rechtskräftig befunden worden ist, mit Schriftsatz vom
- Januar 1995 wiederholt und dazu einen Abhilfebescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
- Dezember 1994 vorgelegt, der eine Gebührenfestsetzung im Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft und nach dem Willen des Antragstellers Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein soll. Randnummer 27 Diese abwegige Verknüpfung mit dem vorliegenden Eilverfahren bestärkt den Senat in seiner Auffassung, daß der Antragsteller in Bezug auf Rechtsstreitigkeiten gegen die frühere Deutsche Bundesbahn zu sachgemäßem Vortrag außerstande und daher partiell prozeßunfähig ist. Randnummer 28 Der Senat kann auch ohne vorherige persönliche Anhörung des Antragstellers über die Frage der Prozeßunfähigkeit abschließend befinden. Zwar ist ein Gericht grundsätzlich gehalten, sich von einem Beteiligten, dessen Prozeßfähigkeit in Frage steht, einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und ihn deswegen anzuhören. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1965,
§ 62Vw
GO Nr. 3 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluß vom
- Oktober 1992 - 11 TE 458/92 -). Ein Ausnahmefall, in dem neben einer ärztlichen Begutachtung auch eine persönliche Anhörung des Betroffenen entbehrlich ist, liegt hier aus mehreren Gründen vor. Randnummer 29 Zum einen hat das Amtsgericht Gelnhausen - Vormundschaftsgericht - dem Verwaltungsgericht auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, der Antragsteller lasse niemanden an sich heran (Vermerk vom
- Juni 1995, Bl. 33 R d. GA). Zum zweiten findet im Verfahren nach § 123 VwGO eine Beweiserhebung, aber auch eine mündliche Verhandlung regelmäßig nicht statt (vgl. § 123 Abs. 3, 4 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 921 Abs. 1 ZPO). Von dieser in das Ermessen des Gerichts gestellten Regel abzuweichen, besteht jedoch unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles kein Anlaß; denn das vorliegende Aktenmaterial läßt angesichts des darin dokumentierten, seit Jahren gleichförmigen Prozeßverhaltens des Antragstellers keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, daß er sich - zumindest bezogen auf Streitigkeiten aus seinem früheren Dienstverhältnis mit der Deutschen Bundesbahn - dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung insoweit ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (vgl. BVerwG, Beschluß vom
- August 1979,
§ 62Vw
GO Nr. 14; Hess. VGH, Beschluß vom
- Oktober 1992 a.a.O.). Randnummer 30 Dem Antragsteller ist im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom
- Juni 1995 Gelegenheit gegeben worden, zu den bereits im Beschluß des Senats vom
- Juli 1994 - 1 TG 1799/94 - geäußerten Zweifeln an seiner Prozeßfähigkeit Stellung zu nehmen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Allerdings hat er bereits im Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom
- Juli 1994 (Bl. 116 bis 123 d.A. 9 E 1776/93) unhaltbare und maßlose Vorwürfe gegen Richter des Verwaltungsgerichts und des Senats erhoben und seine wirren Rechtsausführungen über die ihm nach seiner Auffassung seit 1980 widerfahrenen Willkürakte wiederholt. Auch dies bestätigt die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit des nunmehr vom Senat eingehaltenen Verfahrens, in eigener Zuständigkeit im Beschlußverfahren über das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen zu entscheiden. Randnummer 31 Der Senat hat auch keine Veranlassung, dem Antragsteller gemäß § 62 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 57 ZPO einen besonderen Vertreter beizuordnen. Einer der Ausnahmefälle, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Bestellung eines Vertreters für die prozeßunfähige klagende Partei in engen Grenzen für erforderlich erklärt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom
- August 1966, BVerwGE 25, 36; vom
- Juni 1968, BVerwGE 30, 24 sowie Beschluß vom
- August 1979 a.a.O.), liegt nicht vor. Randnummer 32 Der Antragsteller wendet sich weder gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt der Eingriffsverwaltung noch macht er Ansprüche auf dem Gebiet der Sozialhilfe geltend, die im Zusammenhang mit seiner Krankheit stehen. Bei der Geltendmachung beamtenrechtlicher (Schadensersatz-)Ansprüche unterscheidet sich die Position des Antragstellers grundlegend von der eines Beklagten im Zivilprozeß (vgl. BVerwG, Beschluß vom
- Dezember 1986, Buchholz 303 § 57 ZPO Nr. 2). Der Antragsteller muß schließlich auch nicht vor prozessualen Risiken bewahrt werden, die sich aus seiner mangelnden freien Willensbestimmung und fehlenden Einsicht in die rechtlichen Zusammenhänge ergeben; denn die Kostenentscheidung im vorliegenden Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bewirkt keine finanzielle Belastung, die ein Vertreter durch andere Verfahrensgestaltung hätte vermeiden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1968 a.a.O., BVerwGE 30, 25; Bay. VGH, Urteil vom
- November 1983, Bay.VBl. 1984, 757 f.). Randnummer 33 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3 GKG. Nach Auffassung des Senats ist das gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse des Antragstellers am Ausgang des Verfahrens in zwei anhängig gemachten Verfahren mit identischem Streitgegenstand, von denen eines wegen Unzulässigkeit nicht zu einer Sachentscheidung führen kann, unterschiedlich hoch. Demgemäß hat der Senat in dem Verfahren 1 TG 1799/94, in dem eine Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers ergangen ist, den Streitwert auf 250.000,00 DM festgesetzt. Das Interesse des Antragstellers am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, das auch bei Prozeßfähigkeit des Antragstellers aus den im Beschluß des Verwaltungsgerichts zutreffend dargelegten Gründen nicht zu einer Sachentscheidung führen könnte, ist daher mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzusetzenden Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu bemessen (vgl. Beschluß des Senats vom
- März 1995 - 1 TG 1317/94 -). Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Randnummer 34 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026818