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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat 1 UE 1087/93 Urteil Regelmäßig kein Rechtsanspruch auf Aufnahme kurzfristiger Vertretungstätigkeiten in die

Regelmäßig kein Rechtsanspruch auf Aufnahme kurzfristiger Vertretungstätigkeiten in die dienstliche Beurteilung eines Beamten Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,

  1. Dezember 1992, IX/1 E 189/90 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, der als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesG) bei der Beklagten tätig ist, war im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum
  2. Februar 1986 bis
  3. Januar 1989 beim Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen als Abfertigungsleiter im Warenverkehr auf einem nach A 11 bewerteten Dienstposten eingesetzt. Die über ihn erstellte Regelbeurteilung vom
  4. März 1989 enthält die Gesamtwertung "Entspricht den Anforderungen". Unter Abschnitt II "Bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung" ist aufgeführt, daß der Kläger von Januar 1984 bis zum Ende des Beurteilungszeitraums bei dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen als Abfertigungsleiter im Warenverkehr (A 11) eingesetzt worden ist. Am
  5. Juli 1989 beantragte der Kläger, seine Beurteilung "mit fürsorglichem Wohlwollen" nachzuprüfen. Zur Begründung verwies er darauf, ein nicht unwesentlicher Teil seiner Tätigkeit während des Beurteilungszeitraums sei nicht berücksichtigt worden. Neben seinem hauptsächlichen Einsatz als Abfertigungsleiter auf einem nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Dienstposten im Sachgebiet G des Hauptzollamts habe er während eines längeren Zeitraums, und zwar vom
  6. August 1988 bis
  7. Oktober 1988 (= 7 Wochen) und vom
  8. Dezember 1988 bis
  9. Januar 1989 (= 2 Wochen) wegen Nichtbesetzung des nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstpostens des Sachgebietsleiters und urlaub- bzw. krankheitsbedingter Abwesenheit des Vertreters, dessen Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet sei, zusätzlich zu den Aufgaben seines Dienstpostens und denen des Dienstpostens eines anderen erkrankten Abfertigungsleiters die Aufgaben des Sachgebietsleiters und dessen Vertreters als dienstältester Zollamtmann übernommen und reibungslos bewältigt. Zusätzlich habe er zeitweise eine Besuchergruppe der Zollverwaltung Brasiliens fachlich zu betreuen gehabt. Diese erfolgreiche Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben trotz erheblichen Arbeitsanfalls müsse in der beanstandeten Beurteilung einen positiven Niederschlag auch bei der Gesamtwertung finden. Mit Bescheid vom
  10. August 1989 lehnte die Oberfinanzdirektion den Antrag auf Abänderung der Beurteilung mit der Begründung ab, die vom Kläger ausgeübten Vertretungstätigkeiten seien bei der Gesamtwertung gebührend berücksichtigt worden, ein Anspruch auf eine bessere Gesamtwertung könne daraus jedoch nicht hergeleitet werden. Vielmehr müsse von einem den Anforderungen entsprechenden Zollamtmann erwartet werden, daß er auch die ihm kurzzeitig übertragenen Vertretungsaufgaben rasch, sicher und zufriedenstellend löse sowie organisatorische, personelle und fachliche Entscheidungen sachgerecht treffe. Gleiches gelte für die Betreuung ausländischer Besuchergruppen. Eine Aufnahme der vergleichsweise kurzen, insgesamt 9-wöchigen Vertretungstätigkeit unter Abschnitt II der Beurteilung sei nicht in Betracht gekommen, weil hier nur die "hauptsächlichen" Arbeitsgebiete aufzuführen seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bundesministerium der Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Dezember 1989 zurück. Die Nichterwähnung der Vertretungstätigkeit im Beurteilungstext führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, da in Abschnitt II des Beurteilungsformulars lediglich die bisherigen "hauptsächlichen" Aufgabengebiete aufzunehmen seien. Hierzu zähle die zweimalige, insgesamt 9 Wochen andauernde Vertretungstätigkeit des Klägers, insbesondere im Verhältnis zu dem dreijährigen Beurteilungszeitraum nicht. Es liege auch kein Fall eines langjährigen höherwertigen Einsatzes vor, der einer besonderen Begründung des Gesamturteils "Entspricht den Anforderungen" bedurft hätte. Insgesamt beruhe daher die Beurteilung auf einem zutreffenden Sachverhalt und entspreche allgemein gültigen Wertmaßstäben und den für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Randnummer 2 Gegen den am
  12. Januar 1990 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
  13. Januar 1990 Klage erhoben. Er vertritt die Auffassung, die von ihm mehrere Wochen vertretungsweise wahrgenommene Tätigkeit eines Sachgebietsleiters hätte in der Beurteilung erwähnt und bei der Gesamtwertung einen positiven Niederschlag finden müssen, da diese höherwertige Tätigkeit aus der üblichen Vertretungstätigkeit eines Zollamtmanns deutlich herausrage. Die Erkenntnisgrundlagen für die angefochtene Beurteilung seien daher ohne die Aufnahme dieses Umstandes unvollständig und mithin unrichtig. Randnummer 3 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 4 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom
  14. August 1989 und des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom
  15. Dezember 1989 zu verpflichten, die Vertretungstätigkeiten des Klägers in der Zeit vom
  16. August bis
  17. Oktober 1989 und vom
  18. Dezember 1988 bis
  19. Januar 1989 in eine neu zu erstellende Beurteilung aufzunehmen und die Gesamtwertung des Klägers für die Zeit vom
  20. Februar 1986 bis zum
  21. Januar 1989 neu unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Randnummer 5 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 6 die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie hat vorgetragen, die Beurteilung sei nach Maßgabe der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit den Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung ordnungsgemäß erstellt worden, wie im Widerspruchsbescheid im einzelnen dargelegt worden sei. Der Beurteiler sei vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, insbesondere seien ihm die vom Kläger wahrgenommenen Vertretungstätigkeiten bekannt gewesen und bei der Bildung der Gesamtwertung berücksichtigt worden. Eine Verpflichtung, die im Verhältnis zu dem dreijährigen Beurteilungszeitraum vergleichsweise kurze Vertretungstätigkeit ausdrücklich in dem Beurteilungstext aufzunehmen, habe nicht bestanden. In Abschnitt II des Beurteilungsformulars seien lediglich die bisherigen "hauptsächlichen" Aufgabengebiete aufzunehmen. Im übrigen obliege es dem Beurteiler darüber zu entscheiden, welche Tatsachen er in dem Beurteilungstext aufnehme. Auch die Gesamtwertung sei nicht zu beanstanden, da bei dem vor der Beurteilung des Klägers vorgenommenen Vergleich seiner Leistung mit allen Zollamtmännern des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main ergeben habe, daß der Kläger nicht aus dem Kreis der Zollamtmänner hervorgetreten sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, nach ihrer Verwaltungspraxis würden unter bisheriger hauptsächlicher dienstlicher Verwendung im Sinne von Abschnitt II der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien des Bundesfinanzministeriums diejenigen Tätigkeiten aufgeführt, die nach Anlage 6 der Beurteilungsrichtlinien von Bedeutung seien. Im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main müßten ständig die Inhaber höherwertiger Dienstposten vertreten werden. Deshalb würden nach ihrer Verwaltungspraxis derartige Vertretungstätigkeiten in den Beurteilungen nicht aufgenommen. Zwar sei es nicht die Regel, daß Dienstposteninhaber vertreten werden, die zwei Stufen höher angesiedelt seien. Gleichwohl sei im vorliegenden Fall von der Aufnahme dieser Vertretungstätigkeit abgesehen worden, da es sich nicht um eine besonders lange und herausragende Vertretungstätigkeit gehandelt habe. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom
  22. Dezember 1992 teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom
  23. August 1989 und des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom
  24. Dezember 1989 verurteilt, die Vertretungstätigkeiten des Klägers in der Zeit vom
  25. August 1988 bis
  26. Oktober 1988 und vom
  27. Dezember 1988 bis
  28. Januar 1989 in eine neu zu erstellende Beurteilung für die Zeit vom
  29. Februar 1986 bis
  30. Januar 1989 in Abschnitt II aufzunehmen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der begehrten Aufnahme der Vertretungstätigkeit in die Beurteilung begründet. Rechtsgrundlage sei § 79 BBG. Hiernach schulde der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dem Kläger auf dessen Verlangen die Aufnahme des Vermerks der Tatsache in der Regelbeurteilung, daß er in den fraglichen Zeiträumen neben seinem eigenen Dienstposten und einem gleichwertigen anderen Dienstposten auch noch den mit Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Dienstposten des Sachgebietsleiters vertretungsweise wahrgenommen habe und es dabei nicht zu Beanstandungen gekommen sei. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten sei der Dienstherr gehalten, Wünschen des Beamten zu entsprechen, wenn sich für diese einerseits ein beachtliches Interesse geltend machen lasse und andererseits beachtliche Belange des Dienstherrn oder Dritter nicht entgegenstünden. Im Streitfall habe der Kläger ein beachtliches Interesse daran, daß die bezeichneten Umstände in seine dienstlichen Beurteilung aufgenommen würden. Damit könne er nämlich sicherstellen, daß diese Umstände in der Personalakte dokumentiert seien und im Falle einer späteren Auswahlentscheidung im Rahmen einer Bewerbung auch dann Berücksichtigung finden könnten, wenn längere Zeit verstrichen sei mit der Folge, daß die der Beurteilung zugrunde gelegten Tatsachen nicht mehr erinnerlich seien. Die Tatsache einer mehrwöchigen beanstandungsfreien Vertretung des Sachgebietsleiters könne für eine künftige Entscheidung über eine Beförderung des Klägers durchaus von Bedeutung sein. Beachtliche Interessen Dritter oder des Dienstherrn stünden dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Für den Dienstherrn bedeute die Aufnahme einer entsprechenden Passage in die Beurteilung lediglich einen geringfügigen Verwaltungsmehraufwand, der in Kauf zu nehmen sei. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, in einer entsprechenden Stellungnahme zu der Beurteilung die Tatsache der Vertretung personalaktenkundig zu machen. Einer solchen Erklärung fehlt der öffentliche Glaube, der einer dienstlichen Beurteilungsurkunde eigen sei. Der dem Dienstherrn bei der Frage, auf welche Weise er seiner Fürsorgeverpflichtung nachkomme, einräumte Ermessensspielraum sei unter Zugrundelegung des Rechtsgedanken des § 92 Satz 2 BBG dahin eingeschränkt, daß auf Verlangen des Beamten die dienstliche Beurteilung selbst Auskunft über die von ihm ausgeübten Tätigkeiten und Leistungen geben müsse. Soweit die dienstliche Beurteilung nach ihren Funktionen einem qualifizierten Dienstzeugnis entspreche, nämlich dem beruflichen Fortkommen des Beamten zu dienen bestimmt sei, sei nicht zu erkennen, warum ein Beamter nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis haben, während des Bestehens des Beamtenverhältnisses einen solchen Anspruch auf eine qualifizierte Beurkundung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten und seiner Leistungen hingegen nicht haben sollte. Mithin folge aus dem Rechtsgedanken des § 92 Satz 2 BBG, daß ein Beamter auch bei einer dienstlichen Regelbeurteilung einen Anspruch darauf habe, daß auf seinen Antrag hin die Beurteilungsurkunde selbst Auskunft über die von ihm ausgeübten Tätigkeiten und seine Leistungen gebe. Weiterhin folge der geltend gemachte Anspruch aus der Selbstbindung der Beklagten, die in ihren Beurteilungsrichtlinien zum Ausdruck komme. Diese Richtlinien sähen nämlich vor, wie sich aus Fußnote b zu Abschnitt II ergebe, daß die dienstlichen Tätigkeiten lückenlos darzustellen seien. Randnummer 9 Soweit sich der Kläger gegen den wertenden Teil der dienstlichen Beurteilung wende und insbesondere eine Anhebung der Gesamtwertung "Entspricht den Anforderungen" begehre, sei die Klage nicht begründet, weil unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs für die gerichtliche Kontrolle von Beurteilungen diese nicht fehlerhaft sei, was im einzelnen vom Verwaltungsgericht näher dargelegt wird. Randnummer 10 Gegen das ihr am
  31. März 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  32. April 1993 Berufung eingelegt. Sie wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die Vertretungstätigkeiten des Klägers müßten in Abschnitt II der Beurteilung aufgenommen werden. Aus der Fürsorgepflicht gemäß § 79 BBG könne diese Verpflichtung nicht abgeleitet werden, da für die Erteilung einer dienstlichen Beurteilung die Regelungen der §§ 40, 41 der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit den Beurteilungsrichtlinien aus Spezialitätsgründen Vorrang beanspruchten. Hieraus lasse sich indessen eine Pflicht des Dienstherrn nicht herleiten, eine 9-wöchige Vertretungstätigkeit in die dienstliche Beurteilung ausdrücklich aufzunehmen. Im übrigen diene die Beurteilung in erster Linie dazu, dem Dienstherrn eine sachgerechte Auslese der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu ermöglichen. Aufgabe der Beurteilung sei es indessen nicht, alle berücksichtigten Tatsachen schriftlich zu dokumentieren. Vielmehr reiche es aus, wenn alle maßgeblichen Tatsachen bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beamten Berücksichtigung fänden. Es sei weder möglich noch sinnvoll, in einer Beurteilung lückenlos Auskunft über das gesamte vielfältige Spektrum der vom Beamten ausgeübten Tätigkeiten zu geben. Der vom Verwaltungsgericht gezogene Vergleich mit dem Dienstzeugnis verkenne, daß Beurteilung und Dienstzeugnis unterschiedliche Funktionen hätten. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung ebenfalls nicht die Pflicht der Aufnahme einer 9-wöchigen Vertretungstätigkeit in den Beurteilungstext. Die Beurteilungsrichtlinien sähen lediglich die Aufnahme der "hauptsächlichen" dienstlichen Verwendung vor. Es sei ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, Vertretungstätigkeiten von geringem zeitlichen Ausmaß regelmäßig nicht in den Beurteilungstext aufzunehmen, es sei denn, der Beurteiler halte die Aufnahme im Rahmen seines Beurteilungsspielraums für erforderlich, weil bestimmte Einzelereignisse/ Tätigkeiten unmittelbar eine maßgebliche Grundlage für die Urteilsbildung in bestimmten Einzelbereichen darstelle. Dies sei jedoch bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
  33. Dezember 1992 - IX/1 E 189/90 - insoweit aufzuheben als der Klage stattgegeben worden ist und die Klage im vollen Umfang abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Randnummer 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Vorsitzenden anstelle des Senats und im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Randnummer 17 Dem Senat haben neben der Verfahrensakte die bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main geführten Personalakten über den Kläger (1 Heft Beurteilungen und Befähigungsberichte sowie 1 Hefter "Gegenvorstellung und Widerspruch" betreffend das Vorverfahren) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung der Beklagten, über die im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§ 87a Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht hinsichtlich eines Teils des klägerischen Begehrens stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme seiner Vertretungstätigkeiten in den Text der streitgegenständlichen Beurteilung nicht zu. Daher war die erstinstanzliche Entscheidung insoweit aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 19 Zunächst ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens lediglich der Verfahrensteil ist, der die Aufnahme der Vertretungstätigkeiten in den Beurteilungstext betrifft. Nur insoweit, also hinsichtlich des klagestattgebenden Teils der erstinstanzlichen Entscheidung, ist sie bei sachgerechter Auslegung des Berufungsantrags der Beklagten zur Nachprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Im übrigen ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden, da der Kläger davon abgesehen hat, Berufung gegen die Abweisung seiner Klage im übrigen einzulegen. Zwischen den Beteiligten ist daher die Frage nicht mehr im Streit, ob die Gesamtwertung "Entspricht den Anforderungen" in der Beurteilung vom
  34. März 1989 zu Recht erfolgt ist. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, daß die Beklagte die Tatsache der vertretungsweisen Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten durch den Kläger bei der von ihr vorgenommenen Gesamtbewertung berücksichtigt hat. Zu klären ist mithin allein, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch darauf zusteht, die fraglichen Vertretungstätigkeiten in den Text der Beurteilung vom
  35. März 1989 aufnehmen zu lassen. Diese Frage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz zu verneinen. Randnummer 20 Der geltend gemachte Anspruch läßt sich weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums der Finanzen und auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn (§ 79 BBG) herleiten. Randnummer 21 Die aufgrund der Ermächtigung in § 15 BBG erlassenen laufbahnrechtlichen Vorschriften über Dienstliche Beurteilungen (§§ 40, 41 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV -) enthalten keine Regelungen der hier interessierenden Frage. Der Gesetzgeber hat vielmehr insoweit dem jeweiligen Dienstherrn einen weiten Gestaltungsfreiraum eingeräumt mit der Folge, daß dieser - innerhalb des durch §§ 40, 41 BLV gezogenen gesetzlichen Rahmens - entsprechend seinen Vorstellungen und Bedürfnissen ein Beurteilungssystem einführen und dieses ausgestalten kann (vgl. BVerwGE 60, 245 (246 f.)). Innerhalb dieses Rahmens ist es Sache des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig umfassend in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 247; s. auch Schnellenbach, Dienstliche Beurteilung, 1986, Rdnr. 251). Nichts anderes kann für Art und Umfang der Angaben über bisherige dienstliche Verwendungen im Beurteilungstext gelten. Zum Ausgleich korrespondiert diesem rechtlich bewußt kaum vorstrukturierten Gestaltungsfreiraum des Dienstherrn, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet werden können, eine nach Art und Intensität bereichsspezifisch differenzierende gerichtliche Kontrolle. Insoweit sind von der Rechtsprechung Maßstäbe für die Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen, auch und gerade hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der dort getroffenen Werturteile, entwickelt worden, die dem dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen Rechnung tragen (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 247 ff.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht bei seiner Kontrolle des Gesamturteils Fehler nicht feststellen können, und der Kläger hat es dabei bewenden lassen. Randnummer 22 Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf die vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Beurteilungsrichtlinien stützen. Denn die einschlägigen Richtlinien für die Beurteilung der Beamten der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, der Monopolverwaltung für Branntwein Berlin, Bundesvermögensverwaltung und der Sondervermögens- und Bauverwaltung Berlin (BRZV) enthalten in ihrem Textteil insoweit keine Regelungen. Allerdings weist die Überschrift von Abschnitt II in dem als Anlage 1 beigefügten Beurteilungsvordruck eine Aussage auf, die allerdings das Begehren des Klägers gerade nicht stützt. Denn danach sollen in dieser Rubrik eingetragen werden Angaben über die "bisherige hauptsächliche dienstliche Verwendung". Nach Wortlaut und Wortsinn dieses Abschnitts soll ersichtlich nicht die gesamte Breite der dienstlichen Verwendungen einschließlich der Vertretungstätigkeiten von kürzerer Dauer - gemessen an der Dauer des Beurteilungszeitraums - aufgenommen werden, sondern eben nur Angaben über die hauptsächliche dienstliche Verwendung, also die Wahrnehmung des dem Beamten jeweils übertragenen Dienstpostens. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Erläuterung in dem Vordruck, daß in dieser Rubrik "Art und Dauer der dienstlichen Tätigkeiten seit der letzten Regelbeurteilung (lückenlos, mit Angabe der Dienstpostenbewertung)" aufzuführen sind, da sie sich an dem zu erläuternden Begriff "hauptsächliche dienstliche Verwendung" orientieren. Im Fall des Klägers bedeutet dies, daß die von ihm innerhalb des dreijährigen Beurteilungszeitraums zunächst für 7 Wochen und später noch einmal für 2 Wochen wahrgenommenen Vertretungstätigkeiten, unter anderem auch auf dem Dienstposten des Leiters des Sachgebiets, nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien in den Beurteilungstext nicht aufzunehmen sind, da diese zusätzlich zu dem ihm übertragenen Dienstposten wahrgenommenen Tätigkeiten nicht seine hauptsächliche dienstliche Verwendung betreffen. Randnummer 23 Dieses Verständnis der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien hinsichtlich der Frage der Aufführung kurzzeitiger Vertretungstätigkeiten entspricht auch - und hierauf kommt es entscheidend an (vgl. BVerwG, Urteil vom
  36. April 1981, DVBl. 1981, 1062; Urteil vom
  37. November 1994, DVBl. 1995, 625) - der Beurteilungspraxis im Bereich der Zollverwaltung. Die Beklagte hat insoweit substantiiert und unbestritten dargelegt, daß sie grundsätzlich Vertretungstätigkeiten von kürzerer Dauer in den Beurteilungstext nicht aufnehme. Der Kläger kann sich daher auch nicht darauf berufen, aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso gestellt werden zu wollen wie andere Beamten, da nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich ist, daß es vergleichbare Fälle in diesem Bereich gibt. Randnummer 24 Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme der Vertretungstätigkeiten in den Beurteilungstext auch nicht aus der Generalklausel des § 79 BBG, der die allgemeine Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten statuiert, herleiten. Ein Rückgriff auf diese Generalklausel zum Zwecke der Begründung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs scheidet bereits deshalb aus, weil das Beurteilungswesen im Bereich der Bundeszollverwaltung in Konkretisierung der gesetzlichen Regelungen in §§ 40, 41 BLV durch die sich in diesem rechtlichen Rahmen haltenden einschlägigen Beurteilungsrichtlinien prinzipiell abschließend geregelt ist. Dies betrifft gerade auch die Frage der Angabe der bisherigen dienstlichen Verwendungen, wie zuvor dargelegt worden ist. Soweit ein solcher Rückgriff in Fällen dieser Art zur Begründung eines konkreten Anspruchs überhaupt für zulässig gehalten wird, ist bei dieser Sachlage weder eine Regelungslücke erkennbar, die durch unmittelbaren Rückgriff auf § 79 BBG zu schließen wäre, noch eine "Auslegung" der Beurteilungsrichtlinien unter Heranziehung des Fürsorgegedankens dahin geboten, dem Begehren des Klägers Rechnung zu tragen. Denn in den Beurteilungsrichtlinien ist die Streitfrage - wie oben dargelegt - zuungunsten des Klägers geregelt, ohne daß - auch unter Heranziehung der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn bei der "Auslegung" der Richtlinien - rechtliche Bedenken hiergegen bestünden. Randnummer 25 Die vom Verwaltungsgericht vertretene gegenteilige Rechtsauffassung steht im übrigen auch mit den allgemein anerkannten Maßstäben der beschränkten richterlichen Kontrolle des Inhalts von Beurteilungen nicht in Einklang. Hiernach ist in Bereichen, in denen der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt zu prüfen, ob die Richtlinien mit geltendem Recht, insbesondere den Regelungen der §§ 40, 41 BLV in Einklang stehen und ob sie im konkreten Fall eingehalten worden sind (BVerwG, Urteil vom
  38. April 1981, ZBR 1981, 215; st.Rspr.; zuletzt BVerwG Urteil vom
  39. August 1993, DVBl. 1994, 112). Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs und unter Berücksichtigung der ständigen Beurteilungspraxis der Beklagten im fraglichen Verwaltungsbereich ist die Nichtaufnahme der kurzzeitigen Vertretungstätigkeiten des Klägers in den Beurteilungstext gerichtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 26 Auf die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob im Streitfall § 92 Satz 2 BBG, wonach das Dienstzeugnis auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit Auskunft geben muß, entsprechend angewendet werden kann, kommt es für die Entscheidung daher nicht an. Im übrigen gilt: Abgesehen von den unterschiedlichen Funktionen von Beurteilung und Dienstzeugnis, die bereits einer entsprechenden Anwendung der genannten Vorschrift entgegenstehen dürfen, läßt sich nach Auffassung des Senats auch aus § 92 Satz 2 BBG der hier geltend gemachte Anspruch auf Aufnahme kurzzeitiger Vertretungstätigkeiten auf anderen als dem zugewiesenen Dienstposten ebenfalls nicht herleiten. Denn mit dem Begriff "ausgeübte Tätigkeit" im Sinne dieser Bestimmung dürfte die Haupttätigkeit des Beamten auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten und mithin nichts anderes gemeint sein als "hauptsächliche dienstliche Verwendung" im Sinne von Abschnitt II der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien, nicht hingegen kurzzeitige Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen. Randnummer 27 Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 28 Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 127 BRRG, § 172 BBG, § 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026820

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