Zum Anspruch eines Nachbarn auf Aufhebung einer bestandskräftigen Baugenehmigung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
(330)). Es bestehen keine Bedenken, diesen Gedanken auf die für die Verpflichtungsklage bestehende Prozeßvoraussetzung des vorausgegangenen Antragsverfahrens zu übertragen (Hess. VGH, Urteil vom 29.11.1973 - IV OE 9/73 -, ESVGH 24 Nr. 34). Eines besonderen Antragsverfahrens als Prozeßvoraussetzung für eine Verpflichtungsklage bedarf es danach nicht, wenn der Erhebung der Klage ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, das unmittelbar zwar ein anderes Begehren des Klägers betraf, mittelbar aber eindeutig erkennen läßt, daß die Behörde auch einen Antrag des Klägers auf Erlaß des Verwaltungsakts, den er mit der Verpflichtungsklage erstreiten will, ablehnen würde; dies gilt jedenfalls, wenn sich die Behörde auf die Verpflichtungsklage in ablehnendem Sinne sachlich eingelassen hat (Hess. VGH, Urteil vom 29.11.1973, a.a.O.). Der Beklagte hat mit Bescheid vom 18.10.1994 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Doppelgarage der Beigeladenen abgelehnt und die im Sockelbereich veränderte Ausführung mit Bescheid vom 06.08.1985 ausdrücklich sanktioniert. Der Regierungspräsident in Darmstadt hat zudem in seinem Widerspruchsbescheid vom 08.08.1986 ergänzend ausgeführt, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine nachträgliche Einschränkung der Baugenehmigungen vom 20.09.1976 und 06.08.1985 gemäß § 101 Abs. 1 HBO 1977 nicht vorlägen. Das vorangegangene Verwaltungsverfahren läßt demzufolge eindeutig erkennen, daß die Behörde auch einen Antrag des Klägers auf Widerruf der Baugenehmigungen ablehnen würde. Der Beklagte hat sich zudem in seiner Klageerwiderung zur Sache eingelassen, ohne das fehlende Antragsverfahren in bezug auf den begehrten Widerruf der Baugenehmigungen zu rügen. Nach alledem setzt die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage im vorliegenden Fall ein erfolgloses Antragsverfahren, dessen Recht- und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachzuprüfen gewesen wäre, nicht voraus. Randnummer 32 Die Klage ist indessen unbegründet. Randnummer 33 Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Rücknahme oder Widerruf der Baugenehmigungen vom 20.09.1976 und 06.08.1985 zu. Randnummer 34 Die Rücknahme bzw. der Widerruf von Baugenehmigungen richtet sich auch unter Geltung der am 01.06.1994 in Kraft getretenen neuen Hessischen Bauordnung vom 20.12.1993 (GVBl. 1993 I 655) nach §§ 48 ff. HVwVfG , da die neue HBO ebenso wie die HBO 1990 keine dem früheren § 101 HBO 1977 entsprechende Vorschrift enthält; das Wahlrecht des Art. 2 § 1 Abs. 3 HBOÄndG zugunsten früheren Baurechts gilt dabei nur für den Bauantragsteller selbst, nicht für seinen Nachbarn. Randnummer 35 Die Behörde kann zwar einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 HVwVfG grundsätzlich jederzeit zurücknehmen; der Betroffene hat darauf jedoch keinen jederzeit geltend zu machenden Rechtsanspruch. Die Rechtsmittelfristen geben dem Betroffenen eine zeitlich begrenzte Möglichkeit, sich gegen Verwaltungsakte zur Wehr zu setzen, die er für rechtswidrig hält. Nach Ablauf dieser Fristen hat sich der Betroffene des Rechts begeben, rechtliche Einwendungen gegen einen fehlerhaften, aber gültigen Verwaltungsakt vorzubringen (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Erster Band, Allgemeiner Teil,
- Aufl., 1973, § 13b (S. 264)). Aufgrund der Tatsache, daß die Verbindlichkeit des (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes mit Drittwirkung nicht nur im öffentlichen Interesse der Rechtssicherheit, sondern ebenso im Interesse des Begünstigten liegt, kann dem Dritten ein öffentlichrechtlicher Aufhebungsanspruch nur solange zuerkannt werden, wie der Verwaltungsakt, auf den er gerichtet ist, noch nicht unanfechtbar geworden ist (Horn, Der Aufhebungsanspruch beim Verwaltungsakt mit Drittwirkung, DÖV 1990, 864 (867 f.); Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Aufl., 1986, § 61 IV 2 (S. 423)). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betroffene gemäß § 51 HVwVfG das Wiederaufgreifen des Verfahrens und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des (unanfechtbaren) Verwaltungsaktes verlangen kann (Ule/Laubinger, a.a.O.). Randnummer 36 Der Kläger hat die von ihm ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 20.09.1976 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 08.05.1984 zurückgenommen. Gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 06.08.1985, von deren Existenz der Kläger aufgrund der Ausführungen des Regierungspräsidenten in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 08.08.1986 Kenntnis erlangte, hat der Kläger bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Widerspruch eingelegt. Die Baugenehmigung vom 20.09.1976 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 06.08.1985 sind demzufolge zwischenzeitlich unanfechtbar (bestandskräftig) geworden. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf der vorgenannten Baugenehmigungen in Verbindung mit den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 HVwVfG hat der Kläger allenfalls insoweit dargetan, als er sich darauf beruft, daß die Beigeladene die mit der Baugenehmigung vom 20.09.1976 verbundene Auflage, das anfallende Oberflächenwasser des Garagendaches und der Garagenzufahrt innerhalb ihres Grundstück zu sammeln und der öffentlichen Entwässerung zuzuleiten, bis zum heutigen Tag nicht erfüllt habe. Dies ist ein nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HVwVfG beachtlicher Tatbestand. Ein Widerruf kommt auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten in Betracht, die nicht zurückgenommen werden (sollen) (Kopp, VwVfG,
- Aufl., § 48 Rdnrn. 19 u. 39), so daß die Frage der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung offen bleiben kann. Randnummer 37 Unabhängig davon, ob es sich dabei um eine nachträgliche Änderung der Sachlage handelt, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG ermöglichen könnte, und ob die mit der Baugenehmigung vom 20.09.1976 verbundene Auflage zugunsten des Klägers drittbegünstigende Wirkung entfaltet, würde dem Kläger daraus ein Anspruch auf Widerruf der Baugenehmigung vom 20.09.1976 - und damit auch der Nachtragsbaugenehmigung vom 06.08.1985 - bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG nicht erwachsen. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 05.03.1987 vorgetragen, daß die Entwässerung des Garagendaches nochmals überprüft und für ordnungsgemäß befunden worden sei; der Kläger ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten. Hinsichtlich der Entwässerung der Garagenzufahrt, die nur auf einer kleinen Teilfläche Gefälle zur Grenze mit dem Grundstück des Klägers hat, hat sich die Beigeladene bereits mit Schreiben vom 16.05.1984 auf Vorschlag des Beklagten verpflichtet, die vor der Garage des Klägers befindliche Ablaufrinne auf ihre Kosten bis an ihr Grundstück zu verlängern, sofern der Kläger zustimme, diese Arbeiten auf seinem Grundstück durchführen zu lassen; der Kläger hat diesem Vorschlag nicht zugestimmt. Darüber hinaus hat die Beigeladene angeboten, eine kleine Mauer entlang der Grundstücksgrenze mit einer erhöhten Kante von ca. 8 bis 10 cm zu bauen sowie die Hälfte der Kosten für die Verlängerung des zwischen den Garagen befindlichen Abflußrohres zu tragen. Im Hinblick auf die Teilerfüllung der mit der Baugenehmigung vom 20.09.1976 verbundenen Auflage, die geringe tatsächliche Bedeutung des ausstehenden Restes und der im übrigen gezeigten Bereitschaft der Beigeladenen zu einer angemessenen Lösung wäre ein Widerruf der Baugenehmigung unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Randnummer 38 Darüber hinausgehende Gründe, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 HVwVfG und gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf der Baugenehmigungen gemäß §§ 48 , 49 HVwVfG rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargetan. Die Ausführungen des Klägers wiederholen sich darin, daß die Baugenehmigung vom 20.09.1976 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 06.08.1985 bereits zum damaligen Zeitpunkt materiell rechtswidrig gewesen seien. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 40 Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 41 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Randnummer 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 1b, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 09.12.1986 (BGBl. I 2326) - GKG -. Der Senat bemißt das Interesse des Klägers an dem begehrten Widerruf der Baugenehmigungen für die Doppelgarage mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem im Zeitpunkt des Eingangs der Berufung geltenden Auffangstreitwert von 6.000,-- DM. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026827