Tschad: keine gruppengerichtete politische Verfolgung der im Süden beheimateten Volksstämme; keine Rückkehrgefährdung wegen langen Auslandsaufenthaltes und Asylbeantragung Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
(1963)genannt, bei der erwähnten polizeilichen Vernehmung dagegen ein genaues Geburtsdatum (23. Oktober 1963) angegeben. Schließlich hat er bei seiner Befragung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 31. März 1987 u. a. angegeben, sein Geburtsort B liege in der Präfektur O während B wie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in seinem Ablehnungsbescheid zutreffend bemerkt hat, tatsächlich die Hauptstadt der Präfektur gleichen Namens ist. Randnummer 41 Ungeachtet dessen hat der Senat keine begründeten Zweifel daran, daß der Kläger im vorliegenden Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person gemacht hat. Aus den oben dargelegten Umständen läßt sich nämlich kein ausreichender Beleg für die von dem Verwaltungsgericht geäußerte Vermutung herleiten, der Kläger habe im Asylverfahren unrichtige Aussagen zu seiner Person gemacht, um dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber seine wahre Identität zu verschleiern. Wäre dies die Absicht des Klägers gewesen, hätte es für ihn nahegelegen, auch der Polizei in B gegenüber den schon im Asylverfahren verwendeten Namen anzugeben, um den deutschen Behörden gegenüber seine falsche Identität zu wahren. Aus dem gegenteiligen Verhalten des Klägers ist zu schließen, daß seine Behauptung zutrifft, er habe aus Angst und ohne nähere Überlegung der Polizei einen falschen Namen und einen falschen Geburtsort genannt. Randnummer 42 Auch die Tatsache, daß der Kläger bei der Niederschrift über sein Asylbegehren am 7. Juli 1986 lediglich sein Geburtsjahr, nicht aber das vollständige Geburtsdatum angegeben hat, läßt nicht den Schluß zu, daß die von ihm genannten Daten insgesamt nicht zutreffen. Insoweit fehlt es bereits an jeglichem Hinweis darauf, daß der Kläger bei der Angabe seines Geburtsdatums überhaupt etwas verschweigen wollte. Offenbar wurde er nämlich bei der Niederschrift zu seinem Asylbegehren am 7. Juli 1986 bei der nach den Angaben des Klägers auch kein Dolmetscher zur Verfügung stand, zu dem genauen Datum seiner Geburt überhaupt nicht befragt. Randnummer 43 Schließlich deutet auch die fehlerhafte Aussage des Klägers bei der Befragung im Vorprüfungstermin bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, B liege in der Präfektur O als solche nicht darauf hin, daß der Kläger mit den Verhältnissen im Tschad gänzlich unvertraut ist und deshalb nicht aus diesem Land stammen kann. Zwar erstaunt es, daß der Kläger über die gegenwärtige verwaltungsmäßige Zugehörigkeit seiner Heimatstadt keine Kenntnis hat. Die unrichtige Zuordnung der Stadt B zur Präfektur O durch den Kläger ist aber in ihrer Bedeutung schon deshalb zu relativieren, weil das bis in die jüngere Vergangenheit bestehende Königreich O die heutige Präfektur B mitumfaßte (Auskunft von amnesty international vom 29. März 1994 an den Senat) und beide Gebiete offenbar weiterhin geografisch und politisch als Einheit betrachtet werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. November 1993 an den Senat). Überdies hat der Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung auf entsprechende Fragen gezeigt, daß er über die Geschichte des Tschad und über die dortigen geografischen Verhältnisse in einer Weise unterrichtet ist, wie sie regelmäßig nur bei einer tatsächlich aus dem Tschad stammenden Person zu erwarten ist. Schließlich haben die Angaben des Klägers im Termin zur Beweisaufnahme am 12. Oktober 1993 zu dem Stamm der O dem der Kläger nach eigener Aussage angehört, durch die im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 24. November 1993 und von amnesty international vom 29. März 1994 ihre Bestätigung gefunden. Aus diesen Auskünften geht hervor, daß Angehörige der O auch in der Gegend von B leben und daß dieser Bevölkerungsgruppe - wie von dem Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung angegeben - seit längerer Zeit von den Z die wichtige Stellen im derzeitigen Regierungsapparat besetzen, mit Feindseligkeit begegnet wird. Randnummer 44 2. Eine Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil er keines Schutzes vor einer ihm in seinem Heimatland Tschad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung bedarf. Auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist im Rahmen der vorzunehmenden Verfolgungsprognose deshalb abzustellen, weil der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für vorverfolgte Asylabwerber entwickelte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab auf den Kläger keine Anwendung finden kann. Der Kläger hat nämlich auch dem Senat nicht die erforderliche Überzeugung vermitteln können, daß er vor seiner Ausreise aus dem Tschad bereits Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt war oder seine Heimat wegen der unmittelbar bevorstehenden Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat. Randnummer 45 Allerdings hat sich der Kläger seit seiner Vernehmung im Vorprüfungstermin bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durchgehend darauf berufen, Anfang der achtziger Jahre als Kämpfer der F von Regierungseinheiten verhaftet und während einer einjährigen Haft in N'D schwer mißhandelt worden zu sein. Die Darstellung des Klägers zu diesem angeblichen Verfolgungsgeschehen ist aber, ebenso wie sein Vortrag zu den begleitenden und nachfolgenden Ereignissen, mit solchen schwerwiegenden Widersprüchen und Ungereimtheiten behaftet, daß sich das gesamte Asylvorbringen als insgesamt unglaubhaft darstellt. Randnummer 46 Zunächst fehlt es bereits in zeitlicher Hinsicht an einer übereinstimmenden Schilderung der Geschehnisse, die nach der Behauptung des Klägers zu seiner Flucht aus dem Tschad im Jahre 1986 geführt haben. Randnummer 47 Wie bereits durch das Verwaltungsgericht nachgewiesen worden ist, hat der Kläger sein angebliches Verfolgungsschicksal schon dem Bundesamt für Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und dem Gericht erster Instanz gegenüber in unterschiedlichen, chronologisch nicht zusammenpassenden Versionen dargestellt. Randnummer 48 Nach seiner ersten Darstellung im Vorprüfungstermin am 31. März 1987 wurde der Kläger nach einem Rebellenangriff auf N'D Ende 1983 festgenommen und hielt sich, nachdem ihm nach einer einjährigen Haft die Flucht gelungen war, ein weiteres Jahr, also bis Ende 1985, im Tschad auf. Dann will der Kläger in den Sudan gereist und sich dort ein weiteres Jahr, also bis 1986, bei seiner dort lebenden Familie aufgehalten haben und schließlich im Juli 1986 vom S aus nach F geflogen sein. Im späteren Verlauf der Anhörung hat der Kläger sodann seine Angaben teilweise korrigiert und ausgesagt, sich bereits "1984/1985" in den S begeben zu haben und von dort in den Tschad zurückgekehrt zu sein, von wo er - nach einem weiteren Aufenthalt von einem Jahr - im Juli 1986 nach F ausgereist sei. Legt man die zuletzt wiedergegebene Schilderung zugrunde, können die von dem Kläger zu Beginn des Vorprüfungstermins genannten zeitlichen Daten für die Verhaftung und den nachfolgenden Aufenthalt im Tschad nicht zutreffen. Im Falle der Festnahme im September oder Oktober 1983 hätte sich die Ausreise in den Sudan nämlich unmittelbar an seine Flucht aus dem Gefängnis anschließen müssen, ohne daß für den Kläger noch Zeit für einen längeren Aufenthalt im Tschad verblieben wäre. Diese verschiedenen Versionen könnten zeitlich allenfalls dann miteinander in Einklang gebracht werden, wenn man der Behauptung des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht folgen und annehmen wollte, es sei bereits im Jahre 1982 zu seiner Verhaftung bei N'D gekommen. Dies würde nun wiederum seiner Aussage bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge widersprechen, er habe sich erst nach der Flucht seiner Familie im Jahre 1982 der F angeschlossen und mit dieser "etwa ein Jahr lang" gekämpft, bevor er schließlich nach einem Angriff auf die Hauptstadt festgenommen worden sei. Randnummer 49 Auch bei seiner Beteiligtenvernehmung im vorliegenden Berufungsverfahren hat es der Kläger nicht vermocht, eine zeitlich geschlossene Schilderung des von ihm behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Bei dieser Vernehmung hat der Kläger nun wiederum angegeben, er sei im Jahre 1983 in die Hände von Regierungstruppen gefallen, nachdem er nach einem längeren Kampfeinsatz innerhalb der F an einem Angriff auf N'D teilgenommen habe. Zugleich will er sich aber nach seiner Flucht nach einer etwa ein Jahr dauernden Inhaftierung zu seiner früheren Einheit in die Gegend von A zurückbegeben und dort an weiteren Einsätzen teilgenommen habe. Dieser Aufenthalt paßt indessen wieder nicht zu dem zu dem von dem Kläger später selbst behaupteten zeitlichen Ablauf, da er sich danach bereits im Jahre 1984 in den S zu seiner Familie begeben hat. Randnummer 50 Hiermit korrespondieren unterschiedliche und miteinander nicht in Einklang zu bringende Angaben über den Zeitpunkt der Flucht seiner Familie in den S Während der Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung im vorliegenden Berufungsverfahren in Übereinstimmung mit seiner Aussage vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge behauptet hat, seine Familie habe wegen der damaligen Bürgerkriegsverhältnisse den Tschad im Jahre 1982 verlassen, hat er dem Verwaltungsgericht gegenüber 1983/1984 bzw. "Ende 1982/Anfang 1983, d. h. 1983" als Zeitpunkt für die Flucht der Familie in den S genannt, was mit seiner im weiteren Verlauf der informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht aufgestellten Behauptung nicht vereinbar ist, er sei im Jahre 1982 gefangen genommen worden und seine Eltern hätten sich damals bereits im S befunden. Randnummer 51 Abgesehen davon, daß es somit an einer chronologisch nachvollziehbaren Schilderung der für die Ausreise des Klägers im Jahre 1986 bestimmenden Umstände fehlt, leidet sein Vortrag auch inhaltlich an schwerwiegenden Widersprüchen und Ungereimtheiten. Randnummer 52 So hat der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats behauptet, seinen Reisepaß auch nach seiner Festnahme in N'D behalten, diesen in der Zelle in der Erde versteckt und bei seiner Flucht aus dem Militärgefängnis wieder mitgenommen zu haben. Dieser Einlassung kann schon deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil es nahezu ausgeschlossen erscheint, daß dem Kläger bei seiner Festnahme irgendwelche die Flucht begünstigende Ausweispapiere belassen wurden. Im übrigen steht die Aussage des Klägers im Termin zur Beweisaufnahme auf 12. Oktober 1983 in einem unaufgelösten Widerspruch zu seinen entsprechenden Angaben bei der informatorischen Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Kläger behauptet, im Gefängnis nicht seinen Paß, bei sich gehabt zu haben, den er bei einem Freund in N'D versteckt gehabt habe, sondern seine Identitätskarte. Diese Einlassung ist mit seinem jetzigen Vorbringen nicht zu vereinbaren. Sie läßt sich auch nicht etwa - wie der Kläger auf entsprechenden Vorhalt glauben machen wollte - mit einer fehlerhaften Deutung der entsprechenden, dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 1989 gestellten Frage erklären. Diese Frage bezog sich, wie sich aus dem Zusammenhang mit der vorangegangenen Befragung des Klägers durch das Verwaltungsgericht ergibt, die die Ausstellung und die Verlängerung des angeblich verlorenen Reisepasses zum Gegenstand hatte, eindeutig auf den Verbleib dieses Passes während der von dem Kläger behaupteten Inhaftierung und nicht etwa auf ein anderes Ausweispapier. Daß die Frage von dem Kläger auch dementsprechend verstanden wurde, zeigt sich schon daran, daß er in seiner Antwort ausdrücklich den Begriff "Paß" verwendet und unmißverständlich erklärt hat, diesen bei einem Freund in N'D versteckt zu haben. Darüber hinaus hat der Kläger dem Verwaltungsgericht gegenüber nicht nur einmal erklärt, im Gefängnis den Paß nicht bei sich gehabt zu haben. Vielmehr hat er diese Aussage im Verlaufe der Verhandlung auf nochmaliges Befragen ausdrücklich wiederholt. Auch dies verdeutlicht, daß die Antwort des Klägers nicht auf einem Mißverständnis beruht haben kann. Randnummer 53 Offensichtlich nicht der Wahrheit entspricht die von dem Kläger bei seiner Beteiligtenvernehmung im Berufungsverfahren weiterhin aufgestellte Behauptung, er habe sich, nachdem ihm zusammen mit einem Freund die Flucht aus dem Gefängnis in N'Djamena geglückt sei, mit diesem in einem zweitägigen Fußmarsch zu der östlich von Abeche gelegenen Ortschaft Ngoora zurückbegeben. Wie der Kläger eine solch lange, nahezu durch den gesamten Tschad führende Strecke (Luftlinie ca. 750 km), ohne Proviant und nur mit etwas Wasser versehen, zu Fuß in solch kurzer Zeit bewältigt haben will, bleibt unerfindlich, zumal sich der Kläger nach eigener Aussage während des Marsches aus Sicherheitsgründen abseits der teilweise durch Wüstengebiet führenden Straße halten mußte. Randnummer 54 Mit Unklarheiten behaftet ist weiterhin die Schilderung des Klägers über seine Ausreise nach F über den Flughafen in N'D Hierzu hat der Kläger im Beweistermin am 12. Oktober 1993 ausgesagt, die Ausreise aus dem Tschad habe sich schwierig gestaltet, und er habe Vorkehrungen treffen müssen, um nicht am Flughafen erkannt zu werden. So habe er sein Aussehen verändert, indem er seine Haare abrasiert und seinen Schnurrbart abgenommen habe. Dieses Verhalten wäre nur dann nachvollziehbar, wenn der Kläger ernsthaft hätte befürchten müssen, am Flughafen schon aufgrund seines Aussehen identifiziert zu werden. Dies erscheint indessen gänzlich unwahrscheinlich, da die von dem Kläger behauptete Flucht aus dem Gefängnis in N'D bereits mehrere Jahre zurücklag und der Kläger zwischenzeitlich keinen unmittelbaren Kontakt zu staatlichen Stellen hatte. Unter diesen Umständen hätte der Kläger, legt man das von ihm geschilderte Verfolgungsschicksal zugrunde, eine Entdeckung allenfalls aufgrund seines - bei der Grenzbehörde noch registrierten - Namens befürchten müssen. Dieser Gefährdung hat der Kläger aber gerade nicht Rechnung getragen, denn er ist nach eigenen Angaben mit seinem alten - nicht veränderten - Reisepaß ausgereist. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die von dem Kläger behauptete Veränderung seines Äußeren unverständlich, denn er mußte begründet befürchten, hierdurch die Aufmerksamkeit der Beamten bei der Grenzkontrolle bei einem Vergleich seines Aussehens mit der im Paß enthaltenen Fotografie geradezu auf sich zu ziehen. Auch die Entgegnung des Klägers auf einen entsprechenden Vorhalt durch den Berichterstatter des Senats bei der Beteiligtenvernehmung, im Tschad gebe es überhaupt keine Grenzkontrolle anhand des Passes, sondern es werde hierbei "immer nur in das Gesicht geschaut", vermag die von dem Kläger vor der Ausreise angeblich getroffenen Vorkehrungen nicht zu erklären. Wenn der Kläger nämlich tatsächlich bei der Abfertigung auf dem Flughafen in N'D nur eine bloße "Gesichtskontrolle" zu erwarten hatte, hätte es der von ihm umschriebenen besonderen Maßnahmen zur Ermöglichung der Ausreise überhaupt nicht bedurft. Randnummer 55 Die bestehenden Unklarheiten und Unstimmigkeiten setzen sich in völlig widersprüchlichen Angaben des Klägers zu dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Tschad bzw. seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland fort. Während er bei der Aufnahme seines Asylbegehrens durch die Ausländerbehörde in Sch am T am 7. Juli 1986 noch angegeben hatte, am 7. Mai 1986 den Tschad verlassen und nach Zwischenaufenthalt in F am 12. Mai 1986 nach D gekommen zu sein, hat er später durchweg behauptet, im Juli 1986 aus seinem Heimatland ausgereist und im selben Monat in die Bundesrepublik Deutschland gekommen zu sein. Randnummer 56 Nachvollziehbare Erklärungen für die aufgetauchten Widersprüche und Unklarheiten gibt es nicht. Insofern hat der Kläger lediglich angegeben, bei der Erinnerung an Daten und der zeitlichen Zuordnung von bestimmten Ereignissen Probleme zu haben. Diese Begründung reicht als Erklärung für den insgesamt verworrenen Tatsachenvortrag des Klägers aber nicht aus. Zwar ist anzuerkennen, daß die Erinnerung eines Asylsuchenden an zurückliegende Ereignisse verblassen und daß sich bei der Angabe von Daten und Zeitpunkten Irrtümer einschleichen können. Jedenfalls auf Vorhalt und Nachfrage muß es dem Asylsuchenden jedoch möglich sein, eine geschlossene, zeitlich zumindest grob überschaubare Darstellung seines Verfolgungsschicksals zu liefern. Dies ist dem Kläger in keiner Phase des vorliegenden Asylverfahrens gelungen. Randnummer 57 Abgesehen von den dargestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten fehlt es dem Vorbringen des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Tschad auch an einer anschaulichen und detaillierten Wiedergabe der hierzu vorgetragenen Tatsachen. Vor allem die Schilderung des Klägers zu seinem angeblichen militärischen Einsatz innerhalb der Rebellenorganisation F erscheint blaß und oberflächlich und erschöpft sich durchgehend in pauschalen Äußerungen, wie etwa gegen die Regierungstruppen "gekämpft", "agitiert" oder gegen diese "etwas unternommen" zu haben. Der sich hieraus ergebende Eindruck, daß der Kläger offensichtlich überhaupt nicht auf seiten der F an den damaligen Bürgerkriegsauseinandersetzungen teilgenommen hat, wird durch die bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge offenbar gewordene Unkenntnis des Klägers über die Eigenart der damals verwendeten Waffen noch verstärkt. Randnummer 58 3. Die Gefahr einer dem Kläger in seiner Heimat gegenwärtig oder in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung, die ungeachtet der fehlenden Vorverfolgung des Klägers zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter führen würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Randnummer 59
- a)Zunächst muß der Kläger nicht befürchten, im Fall der Rückkehr allein wegen seiner Volks- oder Stammeszugehörigkeit politischen Repressalien ausgesetzt zu werden. Allerdings gehört der Kläger nach seinen insoweit nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben zu der im Südosten des Tschad beheimateten Bevölkerungsgruppe der O deren Angehörige seit der Machtübernahme durch I D im Jahre 1990 wiederholt Ziel staatlicher Übergriffe waren. Diese Vorgänge lassen, ungeachtet der Tatsache, daß diesen Übergriffen erkennbar auch ethnische Konflikte zugrunde liegen, aber nicht den Schluß zu, daß die gegenwärtige Regierung des Tschad eine Gruppenverfolgung der O betreibt, von der auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr unmittelbar betroffen wäre. Ebensowenig lassen sich die bekanntgewordenen Fälle von Ausschreitungen der Sicherheitskräfte gegenüber Angehörigen der Ouadai als Vorstufen einer gegen diese Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgung aus ethnischen Gründen verstehen. Dies ergibt sich aus einer Analyse der politischen, sozialen und historischen Verhältnisse des Tschad, in die diese Ereignisse eingebettet sind. Diese Verhältnisse stellen sich in ihren wesentlichen Zügen wie folgt dar: Randnummer 60 Die politische Lage im Tschad ist auf Grund der geographischen Gegebenheiten und der ethnischen Strukturen des Landes durch große Gegensätze zwischen dem nördlichen und dem südlichen Landesteil gekennzeichnet. Während der Norden, zu dem die an Libyen grenzende Wüstenregion und der weiter südlich gelegene Halbwüstengürtel der S-Zone gerechnet werden, von islamischen und vorwiegend arabisch sprechenden Stämmen besiedelt ist, leben im Süden Bevölkerungsgruppen mit jeweils eigenständigen Sprachen und Religionen. Diese Unterschiede bedingen erhebliche Spannungen zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen, die sich seit jeher in Reibereien und gewaltsamen Auseinandersetzungen, vor allem um die häufig wechselnde Zentralmacht, entladen haben. Diese Konflikte wurden bis in die jüngste Vergangenheit hinein durch Intervention ausländischer Staaten noch verschärft, die in eigenem politischen oder wirtschaftlichen Interesse einzelne Regionen, Völkerschaften oder politische Gruppierungen förderten und unterstützten. So führte der Einfluß Frankreichs, der um die Jahrhundertwende begann und sich mit der Eingliederung des Tschad in das Kolonialreich im Jahre 1920 verstärkte, zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und politischen Dominanz des Südens, wofür in erster Linie wirtschaftliche Gründe, insbesondere die Einführung der Baumwollwirtschaft im Süden, ausschlaggebend war. Hierdurch wurde der Norden, der bis dahin den südlichen Landesteil politisch und militärisch beherrscht hatte, an den Rand gedrängt. Die Verschiebung der Machtverhältnisse zwischen dem Süden und dem Norden hatte weitreichende Folgen für die zukünftige politische Entwicklung und trug zu dem durch Libyen nachhaltig geförderten Sturz von N T, des ersten, aus dem Süden stammenden Präsidenten des Tschad nach der Unabhängigkeit im Jahre 1960 bei. Der sich anschließende Bürgerkrieg um die Macht im Lande führte im Jahre 1979 zu Bildung einer provisorischen Übergangsregierung (GUNT), die von G O einem Angehörigen des im Norden des Tschad beheimateten Nomadenstammes der T geführt wurde. Streitigkeiten innerhalb der Übergangsregierung führten 1980 zum Wiederaufflammen der Bürgerkriegsauseinandersetzungen, die 1982 mit dem Sieg der oppositionellen "F a du n (F)", geführt von dem früheren Verteidigungsminister der G, Hi H ebenfalls Angehöriger der T, endete (vgl. zum Vorstehenden: amnesty international, Stellungnahme zur politischen Verfolgung im Tschad, August 1985, sowie Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, Seiten 35 ff., und Auskunft vom 8. August 1994 an das Verwaltungsgericht Köln). Randnummer 61 Präsident H sah sich von Anfang an Bedrohungen durch die weiterhin als Gegenregierung existierende G seines von L aus operierenden und durch die dortige Regierung unterstützten Widersachers G O und durch feindliche Kampftruppen im Süden (C) ausgesetzt. Auf diese Bedrohungen reagierte die Regierung H mit massiver militärischer Gewalt und mit einer umfassenden Verfolgung aller Personen, die, gegebenenfalls nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, staatsfeindlicher Bestrebungen bzw. einer Kollaboration mit der G oder L verdächtigt wurden. Diese staatliche Verfolgung von tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Gegnern, die auch nach dem Sieg H über die Truppen des G und die in den Norden eingedrungenen libyschen Streitkräfte im Jahre 1987 mit unverminderter Härte fortgeführt wurde, erreichte ihren Höhepunkt im Jahre 1989, als sich H einem Putschversuch seines Beraters I D einem Angehörigen der B, der hauptsächlich von Stammesangehörigen der Z innerhalb der Regierungstruppen unterstützt wurde, gegenüber sah. Nach der Flucht von I D und anderen Aufrührern in den S konzentrierten sich die Repressionen der Regierung H auf die Bevölkerungsgruppen der B der Z und der H deren Angehörige aufgrund der politischen Ausrichtung ihrer Führer generell als potentielle Staatsfeinde betrachtet wurden. Im Zuge dieser Verfolgungen wurden unter anderem mehrere hundert Z, darunter auch Frauen und Kinder, festgenommen und zum Teil mit unbekanntem Ziel verschleppt. Einige tausend Z flohen vor den Repressalien der Regierungstruppen in den S und schlossen sich dort dem von I D geführten und vor allem von Stammesangehörigen der Z getragenen Oppositionsbündnis "Mouvement patriotique du salut (MPS)" an. Streitkräfte dieses Bündnisses drangen im Jahre 1990 in den Tschad ein und besiegten die Truppen H im November desselben Jahres (vgl. zum Vorstehenden: amnesty international, Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 41 bis 43, und Auskunft vom 8. August 1994 an das VG Köln; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 5. Juli 1990 - Stand: 15. Juni 1990 -). Randnummer 62 Anfängliche Hoffnungen, daß sich unter der Regierung des M die innenpolitische Situation des Tschad stabilisieren und zu demokratischen Verhältnissen führen könnte, erfüllten sich trotz entsprechender Ankündigungen von Präsident D und erster vielversprechender Ansätze (Freilassung politischer Gefangener, Ausrufung des Mehrparteiensystems, Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen unter der Regierungs H, Ersetzung des berüchtigten Geheimdienstes D durch den neuen Geheimdienst C) nicht. Bereits einige Monate nach der Machtübernahme D mehrten sich wieder Bericht über Verhaftungen politisch Verdächtiger und von Personen, bei denen aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit eine feindliche Einstellung gegenüber der Regierung vermutet wurde (amnesty international, Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 2 f., und Auskunft vom 8. August 1994 an das VG Köln). Seit Ende 1991 ist eine deutliche Zunahme der militärischen Auseinandersetzungen der Regierung mit aufständischen Organisationen im gesamten südlichen Landesteil festzustellen, die von schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungsstreitkräfte, aber auch von Terrormaßnahmen durch Rebellen, begleitet werden. Mehrfach sollen nach Berichten der Gefangenenhilfsorganisation amnesty international (vgl. Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 29, und Auskunft vom 29. März 1994 an den Senat) unbeteiligte Zivilisten, darunter auch schwangere Frauen und Kinder, Opfer von Übergriffen der Sicherheitskräfte geworden sein. Im Januar 1992 kam es danach zu extralegalen Hinrichtungen von unbeteiligten Zivilisten in der Provinz G, die - offenbar wegen ihrer Zugehörigkeit zum Stamm der H als Anhänger des rebellierenden Colonels M verdächtigt wurden (amnesty international, Broschüre "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 29). Zur gleichen Zeit kam es im Südwesten des Landes zu Zusammenstößen von Regierungseinheiten mit Aufständischen der - dem früheren Staatspräsidenten H nahestehenden - Oppositionsbewegung M (Mouvement pour la Democratie et la Developpement), in deren Verlauf es zu Tötungen von angeblichen Anhängern dieser Bewegung bei Sicherheitsüberprüfungen des Geheimdienstes kam (amnesty international, a.a.O., S. 29, 30). Im Zusammenhang mit der militärischen Offensive des M stand auch eine auf Betreiben der tschadischen Regierung durchgeführte Abschiebung von 216 der vorgenannten Organisation zugerechneten Personen, die Februar 1992 durch Nigeria an tschadische Behörden ausgeliefert wurden. Alle Abgeschobenen wurden über längere Zeit hinaus unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftiert; 40 Personen, darunter führende Repräsentanten der M fanden den Tod (amnesty international, a.a.O., S. 30 bis 32; Auskunft vom 29. März 1994 an den Senat; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. August 1994 an den Senat). Randnummer 63 Im Süden des Tschad sahen sich die Regierungstruppen seit Anfang 1992 weiterhin verstärkt mit militärischen Aktionen der C (C de s p
- l)konfrontiert, die von früheren Regierungssoldaten aus dem Süden gebildet wurde. Als Vergeltung für Überfälle dieser Rebellenorganisation kam es zunächst in der Hauptstadt, dann im August 1992 in der in der südlichen Provinz L-O gelegenen Stadt D und Anfang 1993 in mehreren südlichen Provinzen zu Massakern unter der Zivilbevölkerung, denen mehrere hundert Menschen zum Opfer fielen. Repressalien sahen sich auch Regierungssoldaten ausgesetzt, die wegen ihrer Herkunft aus dem Süden als potentielle Verbündete des C betrachtet wurden (amnesty international, "Tschad, nie wieder? Das Morden geht weiter in den 90er Jahren", April 1993, S. 33, 34; Auskunft vom 27. Juli 1993 an den Senat und Auskunft vom 8. August 1994 an das VG Köln). 86 Todesopfer und 150 Verletzte forderte nach Informationen von amnesty international das Vorgehen von Angehörigen der Republikanischen Garde gegen Mitglieder einer von Stammesangehörigen der O organisierten Demonstration am 8. August 1993 in N'D, bei der der Regierung vorgeworfen wurde, diese Stammesgruppe nicht vor Angriffen und Überfällen zu schützen. Diese Demonstration wurde durch einen Überfall einer nicht identifizierten Bande auf die in der Nähe von Abeche gelegene Ortschaft Ch ausgelöst, bei dem 130 Einwohner dieser Ortschaft getötet und mehr als 100 weitere Personen verletzt wurden (amnesty international, Auskunft vom 29. März 1994 an den Senat; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10. August 1993 "Viele Tote bei Unruhen im Tschad"; Frankfurter Rundschau vom 11. August 1993 "Eine Spirale der Gewalt"). Daneben soll es wiederholt Übergriffe von staatlichen Sicherheitskräften auf O in und um Abeche gegeben haben, die in vielen Fällen im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Regierungstruppen gegen feindliche Rebellen standen (amnesty international, a.a.O.). Im August 1994 kam es - trotz eines kurz zuvor abgeschlossenen Waffenstillstandsabkommens mit der C - zu Kämpfen von Regierungseinheiten mit Splittergruppen der vorgenannten Organisation, die an den Friedensverhandlungen mit der Regierung nicht teilgenommen hatten. Im Zusammenhang mit den militärischen Auseinandersetzungen mit den Rebellen griffen Regierungstruppen - wohl als Vergeltung für die Tötung von 5 Soldaten am 12. August 1994 - in den nachfolgenden Tagen gezielt Zivilisten in der Region um die Stadt K in dem im Süden liegenden Bezirk L an, töteten mehr als 25 Menschen und brannten mehrere Dörfer nieder (amnesty international, Auskunft vom 30. November 1994 an das VG Köln). Randnummer 64 Nach Informationen von amnesty international sollen seit der Machtübernahme von I D über 800 Menschen durch extralegale Hinrichtungen oder bei Angriffen auf Regierungsgegner oder bestimmte ethnische Gemeinschaften ums Leben gekommen sein (amnesty international, a.a.O.). Randnummer 65 Aus den vorstehend wiedergegebenen Erkenntnissen lassen sich Anhaltspunkte für eine bestehende oder geplante Verfolgung der Stammesgruppe der O durch die derzeitige tschadische Regierung nicht entnehmen. Randnummer 66 Allerdings fehlt es an der Möglichkeit einer asylrelevanten Gruppenverfolgung durch die Regierung des Tschad nicht schon deshalb, weil die Regierung D im Verlaufe der militärischen Auseinandersetzungen mit den unterschiedlichen Rebellenorganisationen die für die Ausübung politischer Verfolgung im Sinne des Asylrechts erforderliche effektive Gebietsgewalt im Land verloren hätte und nunmehr die Rolle einer kämpfenden Bürgerkriegspartei einnehmen würde. Zwar muß sich die Regierung D seit ihrer Machtübernahme ständigen Angriffen und Umsturzversuchen mehrerer Oppositionsgruppen erwehren. Die Regierung ist aber bisher dazu in der Lage, sich militärisch gegen ihre Feinde zu behaupten, ohne auch nur regional ihre Überlegenheit gegenüber regierungsfeindlichen Gruppen eingebüßt zu haben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 1995 - Stand: Februar 1995 -). Randnummer 67 Die in den angegebenen Erkenntnisquellen geschilderten, regelmäßig auch auf die Zivilbevölkerung übergreifenden Maßnahmen der tschadischen Streitkräfte und Regierungsorgane sind weiterhin auch nicht bereits deshalb asylrechtlich bedeutungslos, weil diese Aktionen der Abwehr von gewaltsamen Bestrebungen oppositioneller Gruppierungen zum Sturz der gegenwärtigen Regierung dienen bzw. mit solchen Aktionen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Wie sich aus den bereits oben dargestellten Rechtsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Grundsatzentscheidung vom 10. Juli 1989 ergibt, kann der Staat auch bei der Abwehr terroristischer, separatistischer oder sonstiger seinen Bestand bedrohender Aktivitäten politische Verfolgung ausüben, namentlich dann, wenn die Maßnahmen des Staates - wie dies auch im Tschad zu beobachten ist - zu einem staatlichen Gegenterror ausarten, der über die feindlichen Gruppierungen und das sie aktiv unterstützende Umfeld hinaus auch die unbeteiligte Zivilbevölkerung einbezieht. Randnummer 68 Die Übergriffe der Regierungstruppen bzw. der zur Bekämpfung von Regierungsgegnern eingesetzten sonstigen militärischen oder paramilitärischen Verbände sind überdies auch deutlich ethnisch bestimmt und deshalb auch im Hinblick auf die diesen Aktionen innewohnende Zielrichtung asylrechtlich bedeutsam. Wie in den Auskünften von amnesty international mehrfach betont wird, kam und kommt es zur Verhaftung und Tötung von Zivilpersonen und sonstigen Repressalien gegen die Zivilbevölkerung allein deshalb, weil diese Personen, ohne aktive Mitglieder oder Unterstützer einer Rebellenorganisation zu sein oder am Kampf gegen die Regierung teilgenommen zu haben, allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit der Sympathie für regierungsfeindliche Bestrebungen verdächtigt werden oder wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit anstelle oder zusammen mit aktiven Kämpfern der Opposition wegen deren Aktivitäten bestraft werden sollen. Von diesen staatlichen Aktionen wurden und werden, wie aus den oben wiedergegebenen Auskünften und Stellungnahmen hervorgeht, auch immer wieder Angehörige der Stammesgruppe des Klägers betroffen, die - offensichtlich auch wegen der traditionellen Spannungen zwischen O und Z - von der Regierung erkennbar als potentiell staatsfeindlich eingestuft wird. Randnummer 69 Ungeachtet der aufgezeigten asylrelevanten Aspekte liegt derzeit eine die O betreffende staatliche Gruppenverfolgung im Tschad aber deshalb nicht vor, weil es an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt. Eine verläßliche Aussage darüber, in wievielen Fällen es bisher zu Übergriffen von Regierungskräften speziell gegen Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe gekommen ist, läßt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen nicht treffen. Neben dem bereits erwähnten Vorfall am 8. August 1993 in N'D, bei dem nach Einschreiten der Republikanischen Garde gegen demonstrierende O 86 Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe getötet und mehrere hundert weitere Personen verletzt und/oder verhaftet worden sein sollen, liegen keine detaillierten Berichte über staatliche Repressionen vor, die sich in speziellem Maße gegen Angehörige der O richten. Amnesty international hat hierzu nur allgemein mitgeteilt, es sei in jüngster Zeit "wiederholt" von Übergriffen berichtet worden, denen Menschen aus O zum Opfer gefallen seien, und es träfen "immer wieder" Berichte ein, wonach unbewaffnete Zivilisten im Raum A getötet worden seien. Aus dieser nicht näher substantiierten Auskunft, die keinen Rückschluß auf die tatsächliche Zahl weiterer Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der O zuläßt, läßt sich nicht entnehmen, daß es über den dokumentierten Vorgang am 8. August 1993 hinaus zu einer derart massiven Häufung von Repressalien gegen O gekommen ist, daß jeder Angehörige dieser Stammesgruppen jederzeit befürchten müßte, selbst in die Verfolgungen miteinbezogen zu werden. Randnummer 70 Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der O notwendige Verfolgungsdichte läßt sich auch nicht durch den Hinweis auf die Gesamtzahl der Übergriffe von Regierungsorganen auf Zivilpersonen bestimmter ethnischer Zugehörigkeit begründen. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine Tschader, der wie der Kläger zu einer Stammesgruppe der O Gemeinschaft gehört, aus Verfolgungsfällen gegenüber Angehörigen von Stämmen in anderen Regionen des Landes Befürchtungen für seine eigene Person ableiten könnte. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß bei den verschiedenen, zum Teil zeitlich und räumlich weit auseinander liegenden Verfolgungsereignissen ethnische und regionale Eigenheiten eine Rolle gespielt haben können, die eine Vergleichbarkeit der Verfolgungssituationen ausschließen. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, daß bei den geschilderten Übergriffen derartige Besonderheiten nicht mitbestimmend waren, für die Regierungsstellen also allein die Herkunft der Opfer aus dem insgesamt als abtrünnig geltenden Süden maßgeblich war, würde sich bei Einbeziehung der Gesamtzahl aller bislang bekannt gewordenen Repressalien gegenüber der Zivilbevölkerung eine Verfolgungshäufigkeit, die die Annahme einer Gruppenverfolgung (auch) der O rechtfertigen könnte, nicht ergeben. Randnummer 71 Wie bereits erwähnt, schätzt die Gefangenenhilfsorganisation amnesty international die Zahl der bei militärischen Gegenschlägen und Vergeltungsaktionen der Regierung im Süden des Tschad ums Leben gekommenen Personen auf über 800 (Auskunft vom 30. November 1994 an den Senat). Auch wenn man zu dieser Zahl eine Dunkelziffer nicht bekannt gewordener extralegaler Tötungshandlungen und sonstiger von der Regierung zu verantwortender Menschenrechtsverletzungen hinzurechnet und berücksichtigt, daß die staatlichen Aktionen zu Fluchtbewegungen größerer Bevölkerungsgruppen geführt haben (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 1995 - Stand: Februar 1995 -), kann - gemessen an der Größe der potentiell betroffenen Bevölkerungsgruppe, nämlich aller im Süden beheimateter Volksstämme - eine letztlich jeden Einwohner des südlichen Tschad aktuell bedrohende Häufung von ethnisch bedingten Verfolgungsfällen nicht festgestellt werden. Die bekannt gewordenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen aus ethnischen Gründen stellen sich vielmehr insgesamt als eine wenn auch nicht unerhebliche Anzahl von Einzelereignissen dar, die lediglich Grundlage einer Individualverfolgung der jeweils bei diesen Aktionen aktuell betroffenen Personen sein können. Randnummer 72 Der Senat vermag aus den ihm zugänglichen Informationen über staatliche Verfolgungshandlungen gegen Angehörige der O Stammesgemeinschaft auch keine Anzeichen für eine von der Regierung des Tschad demnächst oder in absehbarer Zeit geplante Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe zu erkennen. Aus keiner der vorliegenden Auskünfte und Stellungnahmen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Vorgehen der Staatsmacht im Tschad gegen Ouadais und Angehörige anderer Stämme im Süden des Landes Vorstufe einer umgreifenden, von bestimmten Ereignissen losgelösten und breitere Bevölkerungskreise ergreifenden Verfolgung mit dem Ziel der physischen oder wirtschaftlichen Vernichtung oder der Vertreibung aus dem Land sein könnte. Das Auswärtige Amt hat in seinem Lagebericht vom 2. März 1995 vielmehr ausdrücklich betont, daß die Maßnahmen der Regierung D ungeachtet ihres zum Teil brutalen Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung nicht auf eine gezielte Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität eines Bevölkerungsteils gerichtet sei. Das Verhalten der Regierung und ihrer Organe stellt sich danach durchweg als Abwehrreaktion gegenüber Bedrohungen ihres Machtgefüges durch weitgehend mit Mitteln des G Krieges agierende Gegner dar. Zwar schreckt die Regierung D bei der Bekämpfung oppositioneller Bestrebungen und Aktivitäten nicht vor massiven Verletzungen der Menschenrechte bis hin zur wahllosen Tötung unbeteiligter Zivilisten zurück. Dieses Einschreiten beschränkt sich aber bislang auf zeitlich und räumlich begrenzte Aktionen, wobei deutlich das Ziel der Regierung zu Tage tritt, durch exemplarische Bestrafung das politische Umfeld der Rebellenorganisation zu treffen und die Bevölkerung durch Maßnahmen des Gegenterrors von der Unterstützung der Opposition abzuschrecken. Umstände, die auf eine mögliche Änderung dieser Zielrichtung in absehbarer Zukunft hindeuten würden, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig ergeben sich aus der geschichtlichen Entwicklung des Tschad Anhaltspunkte für die Gefahr, daß sich künftige militärische Operationen der staatlichen Streitkräfte und Verbände zu umfassenderen Straf- und Vergeltungsaktionen gegen ganze Stämme oder Stammesgruppen im Süden ausweiten könnten. Bislang hat es nämlich im Tschad - trotz der fortwährenden Spannungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Volksgruppen - staatliche Gruppenverfolgungen oder pogromartige Ausschreitungen gegen Bevölkerungsteile bestimmter ethnischer Zugehörigkeit, die künftig zum Anlaß für ähnliche Verfolgungsmaßnahmen genommen werden könnten, nicht gegeben. Randnummer 73 Für das Vorliegen einer von den staatlichen Machthabern in N'D unterstützten, gebilligten oder geduldeten Gruppenverfolgung durch Dritte ist nichts ersichtlich. Randnummer 74
- b)Dem Kläger ist weiterhin die Rückkehr in sein Heimatland auch nicht wegen individueller, allein in seiner Person begründeter Umstände unzumutbar. Randnummer 75 Aus der Zeit vor der Ausreise des Klägers im Jahre 1986 ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für den Kläger die Gefahr einer politischen Verfolgung heraufbeschwören könnten. Insbesondere kann aufgrund seines insgesamt unglaubhaften Tatsachenvortrages nicht davon ausgegangen werden, daß er sich in der Vergangenheit in irgendeiner Weise an militärischen oder politischen Auseinandersetzungen im Tschad beteiligt hatte, die im Falle seiner Rückkehr zum Anlaß für staatliche Straf- oder Vergeltungsmaßnahmen genommen werden könnten. Randnummer 76 Politische Verfolgung droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schließlich auch nicht deshalb, weil er im Falle seiner Rückkehr aufgrund seiner Volkszugehörigkeit, seines langen Aufenthalts im Ausland, der Stellung eines Asylantrages und des Fehlens gültiger Ausweispapiere von den tschadischen Behörden als Regimegegner betrachtet würde. Es bedarf dabei keiner Entscheidung darüber, ob der Verlust der Ausweispapiere und die Stellung des Asylantrages durch den Kläger bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Asylberechtigung des Klägers schon deshalb außer Betracht bleiben müssen, weil es sich hierbei um selbstgeschaffene und im Sinne der oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung unbeachtliche Nachfluchtgründe handelt. Auch bei Einbeziehung dieser Umstände in die Verfolgungsprognose ist nämlich eine dem Kläger im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr nicht ersichtlich. Randnummer 77 Ob die vorgenannten Umstände von den zuständigen Stellen im Tschad bei einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr des Klägers in sein Heimatland überhaupt zur Kenntnis genommen und irgendwelche Reaktionen auslösen würden, läßt sich anhand der vorhandenen Informationen nicht eindeutig beurteilen, da die auskunftsgebenden Stellen offenbar selbst über keine näheren Erfahrungen über die Behandlung von Rückkehrern in den Tschad nach längerem Auslandsaufenthalt verfügen. Randnummer 78 Der einzige in Einzelheiten bekannt gewordene Fall von Repressalien gegenüber zurückkehrenden Flüchtlingen ist offensichtlich der der 216 von N aus in den Tschad abgeschobenen tschadischen Staatsangehörigen, die nach ihrer Ankunft festgenommen wurden und zum Teil während der Haft ums Leben gekommen sind. Wie das Auswärtige Amt auf entsprechende Anfrage des Senats in seiner Auskunft vom 10. August 1994 mitgeteilt hat, habe es sich bei den Abgeschobenen durchweg um Mitglieder der M gehandelt, darunter verschiedene militärisch-politische Führer dieser Gruppierung wie G G, M S und I G die der Planung eines Staatsstreiches bzw. anderer Aktionen gegen das tschadisches Regime verdächtigt worden seien. Festnahme und Auslieferung der nach dem Sturz H nach N geflüchteten M-Mitglieder seien in einer konzertierten Aktion des tschadischen Geheimdienstes C und der Sp P in N erfolgt; der Tschad habe der nigerianischen Regierung für die Intervention angeblich 260 Millionen Francs CFA bezahlt. Randnummer 79 Im Hinblick auf die besonderen Umstände dieser auf Geheimdienstebene verabredeten Abschiebungsaktion, von der durchweg nur prominente oder besonders verdächtige M-Mitglieder betroffen waren, lassen sich aus diesem Vorfall keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Sicherheitsorgane des Tschad für den Fall der Rückkehr einfacher Mitglieder oder Anhänger von Oppositionsgruppierungen oder von politisch unverdächtigen Personen wie dem Kläger ziehen. Gleiches gilt für den Fall des Führers der Oppositionsgruppe C (Co n de r), A K der nach einer mit der Regierung vereinbarten Rückkehr in den Tschad unter der Beschuldigung, einen Putsch gegen Staatspräsident D zu planen, verhaftet werden sollte und der bei der Festnahme am 22. Oktober 1993 unter ungeklärten Umständen erschossen wurde (vgl. Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde vom 14. Februar 1995 an das VG Regensburg). Randnummer 80 Im übrigen berichtet amnesty international von der Verhaftung und Hinrichtung zweier im Juli 1990 in den Tschad zurückgekehrter Personen und dem Schicksal von Flüchtlingen, die mit Unterstützung des U freiwillig in den Tschad zurückgekehrt waren und dort kurz nach ihrer Ankunft gefangengenommen oder getötet wurden (Auskunft vom 30. November 1994 an das VG Köln), wobei aber keine weiteren Informationen über die jeweiligen Hintergründe und die näheren Umstände, die zur Verhaftung bzw. Tötung dieser Personen geführt haben, gegeben werden. Randnummer 81 Sonstige Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern in den Tschad liegen darüber hinaus weder dem Auswärtigen Amt, dem nach eigener Aussage keine weiteren Fälle von Festnahmen oder sonstigen Repressionen gegenüber zurückkehrenden tschadischen Staatsbürgern bekannt sind (Auskunft vom 10. August 1994 an den Senat; Lagebericht vom 2. März 1995 - Stand: Februar 1995 -), noch offensichtlich amnesty international vor, das sich zu einer Beantwortung der entsprechenden Anfrage des Senats vom 30. Juni 1994 mangels näherer Informationen der L Zentrale nicht im Stande gesehen hat. Randnummer 82 Angesichts dieser Auskunftslage vermag der Senat ein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohendes Verfolgungsrisiko für einen zurückkehrenden Tschader, der - wie der Kläger - aus dem Süden stammt und um Asyl nachgesucht hat, gegen den aber keine sonstigen belastenden Umstände vorliegen, nicht zu erkennen. Insbesondere ist völlig ungewiß, ob die Regierungsstellen im Tschad den langen Auslandsaufenthalt und die - infolge der strengen Einreisekontrolle (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 1995 - Stand: Februar 1995 -) und des Fehlens gültiger Ausweispapiere zwangsläufig bekannt werdende - Stellung eines Asylantrages im Ausland überhaupt zu Lasten des Klägers berücksichtigen und - zusammen mit seiner Volkszugehörigkeit - als ausreichendes Indiz für eine staatsfeindliche Gesinnung des Klägers werten würden. Zwar kann eine solche Haltung der zuständigen Sicherheitsorgane im Tschad angesichts des sicherlich vorhandenen Mißtrauens gegenüber allen im Ausland lebenden tschadischen Staatsangehörigen nicht völlig ausgeschlossen werden. Da der tschadischen Regierung aber, wie bereits dargelegt, in erster Linie an der Abwehr konkreter Bedrohungen gelegen ist und die bekanntgewordenen Fälle von Repressalien gegenüber Rückkehrern offenkundig Personen betrafen, denen eine aktive Rolle beim versuchten Sturz der Regierung D zugeschrieben wurde, erscheint eine Verfolgung unter den oben genannten Voraussetzungen eher unwahrscheinlich. Vielmehr kann die ernsthafte Gefahr einer politischen Verfolgung allenfalls bei Tschadern angenommen werden, die sich im Tschad oder im Ausland als überzeugte Gegner des derzeitigen Regimes hervorgetan haben. Ohne eine solche exilpolitische Betätigung steht eine Verfolgung von Rückkehrern im Tschad nicht zu erwarten, zumal wenn es sich um Personen handelt, die - wie der Kläger - nicht nach der Machtübernahme durch I D sondern noch zur Zeit der früheren Regierung unter Präsident H im Ausland um asylrechtlichen Schutz nachgesucht haben. Randnummer 83 In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die Einschätzung von amnesty international bestärkt, das in seiner Auskunft vom 30. November 1994 an das VG Köln die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Falle der Rückkehr nur bei einer Kumulation mehrerer belastender Momente (in dem dort zu beurteilenden Fall Volkszugehörigkeit, Asylantragstellung und exilpolitische Betätigung) angenommen hat. Gegen eine Verfolgung jedenfalls politisch unbelasteter Personen wie des Klägers spricht schließlich auch die Tatsache, daß die Regierung des Tschad aus Anlaß des vierten Jahrestages der Machtübernahme D eine Generalamnestie für alle politischen Gefangenen und im Ausland lebenden Regimegegner erlassen hat, von der nur der im Ausland lebende vormalige Präsident H ausgenommen wurde (dpa-Meldung vom 2. Dezember 1994 "Tschad erläßt Generalamnestie für politische Gefangene"). Randnummer 84 Auch bei einer Gesamtbetrachtung der vorstehend dargestellten einzelnen Verfolgungsaspekte ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine dem Kläger in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung. Vielmehr erscheint es insgesamt unwahrscheinlich, daß gegen den Kläger, der sich während seiner Anwesenheit in D politisch unauffällig verhalten hat, Maßnahmen der politischen Verfolgung ergriffen werden. Randnummer 85 B. Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, daß dem Kläger auch ein Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht zusteht, da dessen Voraussetzungen, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, mit denjenigen des Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, EZAR 231 Nr. 3). Randnummer 86 C. Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 AuslG ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. Weder hat der Kläger eine entsprechende gerichtliche Feststellung beantragt, noch ist der Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens etwa kraft Gesetzes um die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erweitert. Die Regelung in § 13 Abs. 2 AsylVfG, die eine Einbeziehung des Abschiebungsschutzes für politische Verfolgte gemäß § 51 AuslG in das Asylverfahren vorschreibt, gilt für die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG gerade nicht. Auch aus den sonstigen Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, die die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG betreffen (§§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 3 AsylVfG), läßt sich nicht herleiten, daß hierüber auch ohne einen entsprechenden Antrag kraft Gesetzes zu befinden wäre. Randnummer 87 D. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 88 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 89 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 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