Ausländerrecht: Regelausweisung eines Straftäters aus Marokko; keine Auswirkungen des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und dem Königreich Marokko Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 6. Januar 1994, 8 E 1835/93
(2)Tatbestand Randnummer 1 Der 1967 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. November 1981 zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein und wohnte bei seinen Eltern in. Am 17. August 1983 stellte er erstmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm bis zum 14. August 1988 erteilt und in der Folge jeweils um ein Jahr, zuletzt bis zum 14. August 1990, verlängert worden war. Letztmalig stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 14. August 1990. Randnummer 2 Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden. Im einzelnen handelt es sich um folgende Verurteilungen: Randnummer 3 1. Urteil des Amtsgerichts Darmstadt - Jugendschöffengericht - vom 2. April 1987 - Az.: 18 Js 37607/58-27 LS - wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Falschaussage vor Gericht und fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz: Jugendstrafe von 6 Monaten, rechtskräftig seit dem 10. April 1987. Randnummer 4 2. Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 1989 - Az.: 18 Js 41013/88-27 LS -2 Ns - wegen Diebstahls, gemeinschaftlichen Diebstahls, Hehlerei in zwei Fällen, fortgesetzten illegalen Erwerbs von Betäubungsmitteln, illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen: Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und 9 Monaten unter Einbeziehung der Verurteilung unter Ziffer 1, rechtskräftig seit dem 14. Dezember 1989. Randnummer 5 3. Urteil des Amtsgerichts Darmstadt - Schöffengericht - vom 1. August 1990 - Az.: 18 Js 16485.2/90-21 LS -wegen fortgesetzten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, tateinheitlich mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Freiheitsstrafe von 4 Monaten, rechtskräftig seit dem 1. August 1990. Randnummer 6 4. Urteil des Amtsgerichts Darmstadt - Schöffengericht - vom 17. Dezember 1991 - Az.: 18 Js 29672/91-21 Ls - wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz: Freiheitsstrafe von einem Jahr, rechtskräftig seit dem 17. Juni 1992. Randnummer 7 5. Urteil des Amtsgerichts Darmstadt - Schöffengericht - vom 4. Mai 1993 - Az.: 18 Js 45087.4/92 - wegen fortgesetzten Erwerbs und fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, auf die Berufung des Klägers vom Landgericht Darmstadt im Strafmaß geändert auf ein Jahr, drei Monate und zwei Wochen, rechtskräftig seit dem 27. Juni 1994. Randnummer 8 Am 27. Dezember 1990 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 27. Mai 1991 abgelehnt. Randnummer 9 Nach entsprechender Anhörung lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten mit Verfügung vom 22. Juli 1992, zugestellt am 30. Juli 1992, die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des Klägers ab, wies diesen unter Anordnung des Sofortvollzugs unbefristet aus dem Bundesgebiet aus und ordnete dessen Abschiebung aus der Haft an. Die Verfügung wurde auf § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG gestützt. Der Kläger sei mehrfach, unter anderem wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtskräftig verurteilt worden, so daß die Voraussetzungen für eine Regelausweisung im Sinne dieser Norm gegeben seien. Die Ausweisung sei sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Zu Lasten des Klägers spreche insbesondere, daß er jeweils kurze Zeit nach der Haftentlassung erneut straffällig geworden sei. Es seien in seinem Falle keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, daß ausnahmsweise von der Ausweisung abgesehen werden könne. Ein Anlaß, die Wirkung der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AuslG zu befristen, bestehe nicht. Schließlich habe auch die vom Kläger beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden müssen. Da die Ausreise des Klägers überwachungsbedürftig sei, müsse dessen Abschiebung unmittelbar aus der Haft angeordnet werden. Randnummer 10 Mit seinem am 19. August 1992 bei dem Oberbürgermeister der Stadt eingelegten Widerspruch trug der Kläger im wesentlichen vor, daß die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden seien. Durch die Ausweisung aus dem Bundesgebiet für dauernd werde ihm auf Lebenszeit die Möglichkeit genommen, mit seinen im Bundesgebiet lebenden Eltern und Geschwistern in persönlichen Kontakt zu treten. Dies stelle sowohl einen Verstoß gegen Art. 6 GG als auch gegen den in Art. 1 GG garantierten Schutz der Menschenwürde dar. Darüber hinaus habe er deutsche Schulen besucht und könne nur die deutsche Sprache lesen und schreiben. Die arabische Sprache beherrsche er demgegenüber nur in beschränktem Umfang. Zugleich rügte er einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar, daß er wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgewiesen werden solle, während in Frankfurt am Main tagtäglich algerische Asylbewerber bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz beobachtet werden könnten, ohne daß dagegen eingeschritten werde. Randnummer 11 Das Regierungspräsidium Darmstadt wies mit Bescheid vom 15. September 1993 den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 22. Juli 1992 zurück und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Marokko an. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Ausländer könne in der Regel nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG ausgewiesen werden, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei oder wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis unter anderem Betäubungsmittel veräußert, an einen anderen abgegeben oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht und mit ihnen gehandelt oder wenn er zu einer solchen Handlung angestiftet oder Beihilfe geleistet habe. Das Vorliegen dieser gesetzlichen Voraussetzungen führe in der Regel zur Ausweisung. Eine Ausnahme von der Regel sei nur dann möglich, wenn die Ausweisung den Kläger unbillig hart träfe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zutreffend habe der Oberbürgermeister der Beklagten auf die Gefährlichkeit des Drogenhandels und des Drogenkonsums hingewiesen und betont, daß der illegale Betäubungsmittelhandel zu den schwersten Straftaten gehöre, mit denen sich die Strafverfolgungsbehörden befassen müßten. Wegen dieser besonderen Gefährlichkeit bestimme § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG, daß ein Ausländer in der Regel ausgewiesen werde, wenn er im Sinne der genannten Vorschrift gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoße. Der Kläger sei mehrfach rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers und des Umstands, daß er offensichtlich selbst rauschgiftabhängig sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, daß er erneut vorsätzlich strafrechtlich in Erscheinung trete. Daher sei die Ausweisung des Klägers aus spezialpräventiven Gründen geboten. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer Unterbindung des Drogenhandels sei zugleich die Ausweisung des Klägers aus generalpräventiven Gründen angezeigt. Soweit der Kläger eine Verletzung der Art. 1, 3 und 6 des Grundgesetzes rüge, sei dies unbegründet. Zwar sei in seinem Fall aufgrund der Ausweisung der Schutzbereich des Art. 6 GG berührt, da der Kläger seinen Angaben zufolge mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebe. Zu berücksichtigen sei jedoch, daß der Kläger volljährig sei, so daß nach Abwägen seiner Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG kein Vorrang zukommen könne. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vor, zumal diese Grundgesetzvorschrift keine Gleichbehandlung im Unrecht gewähre. Auch habe der Oberbürgermeister der Beklagten die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung zu Recht verweigert, da einer Stattgabe des Verlängerungsantrags § 8 Abs. 2 AuslG zwingend entgegenstehe. Die Androhung der Abschiebung beruhe schließlich auf den §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 5 AuslG. Randnummer 12 Der Kläger erhob am 20. Oktober 1993 Klage beim Verwaltungsgericht Darmstadt. Zur Begründung nahm er im wesentlichen Bezug auf den Vortrag im Widerspruchsverfahren. Zugleich wies er darauf hin, daß er vergeblich versucht habe, seine Sucht zu bekämpfen. Dies zeige sein Bemühen, sich in die Gesellschaft einzugliedern. Auch würde das Herausgreifen des Klägers als einzelnen, der sich tatsächlich weitgehend integriert habe, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Randnummer 13 Der Kläger beantragte, Randnummer 14 "unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 15.09.1993 - III 13-23 d 02/01-A-59/92 - den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt vom 22.07.1992 abzuändern und den Oberbürgermeister anzuweisen, Randnummer 15
- a)dem Anfechtungskläger eine weitere Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, Randnummer 16
- b)die Androhung der Abschiebung zurückzunehmen". Randnummer 17 Die Beklagte beantragte, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie verteidigte die angefochtenen Bescheide und führte aus, der Kläger habe sich in der Vergangenheit durch nichts von seinem strafbaren Verhalten abhalten lassen. Weder strafgerichtliche Verurteilungen noch die Verbüßung von Freiheitsstrafen hätten ihn beeindruckt. Sogar noch nach Erlaß der Ausweisungsverfügung habe der Kläger weitere Straftaten begangen und weiterhin fortwährend Rauschgift, nämlich Heroin, erworben, konsumiert sowie damit Handel getrieben. Hieraus müsse zwangsläufig auf eine negative Sozialprognose geschlossen werden, zumal es an jeglichen Anhaltspunkten für eine künftig positivere Entwicklung des Klägers fehle. Die vage Andeutung der Gegenseite, der Kläger "habe versucht, seine Sucht zu bekämpfen", sei keineswegs geeignet, hier zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Randnummer 20 Nach Anhörung der Beteiligten wies das Verwaltungsgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 6. Januar 1994 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, im Falle des Klägers seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Regelausweisung gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AuslG erfüllt gewesen. Anhaltspunkte, die es gerechtfertigt hätten, eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Regel vorzunehmen, hätten nicht vorgelegen. Auch habe die Wirkung der Ausweisung nicht befristet werden müssen. Die den Kläger betreffende Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erweise sich ebenso rechtmäßig wie die ihm gegenüber erlassene Abschiebungsandrohung. Randnummer 21 Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 21. Februar 1994 zugestellt. Randnummer 22 Am 18. März 1994 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er trägt unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen im wesentlichen vor, in seinem Falle müsse ein "Abweichen von der Normsituation" gesehen werden. Er habe in Marokko keine familiären Bindungen, weil alle seine Angehörigen in Deutschland lebten und er den Lebensverhältnissen in Marokko völlig entwurzelt sei. Im übrigen müsse er für den Fall der Rückkehr nach Marokko im Hinblick auf die Staatsreligion Islam mit Nachteilen rechnen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 "unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten vom 15.09.1993 - III 13-23 d 02/01-A-59/92 - den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt vom 22.07.1992 abzuändern und den Oberbürgermeister anzuweisen, Randnummer 25
- a)dem Anfechtungskläger eine weitere Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, Randnummer 26
- b)die Abschiebungsandrohung zurückzunehmen". Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Die Beklagte bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 15. September 1993 und im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Januar 1994. Randnummer 30 Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Oberbürgermeister der Beklagten mit Bescheid vom 6. April 1994 unter Abänderung seiner Verfügung vom 22. Juli 1992 die Anordnung der Abschiebung des Klägers aus der Haft aufgehoben, dem Kläger die Abschiebung nach Marokko angedroht und ihm eine Ausreisefrist von drei Monaten gesetzt. Gegen diese Änderungsverfügung, die den Kläger am 13. April 1994 zugestellt worden ist, hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Randnummer 31 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakte des vom Kläger gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (Az.: VIII/1 H 1680/92) sowie der den Kläger betreffenden Behördenakte (ein Leitzordner) und der im Verlauf des Berufungsverfahrens vorgelegten Restakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Randnummer 33 Angesichts der undeutlichen Formulierung des schriftsätzlich gestellten Berufungsantrages ist zunächst klarzustellen, welches Ziel der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weder persönlich anwesend war noch sich durch einen Bevollmächtigten vertreten ließ, mit seinem Rechtsmittel anstrebt. Randnummer 34 Insoweit ergibt sich aus der Formulierung, der Oberbürgermeister der Beklagten möge angewiesen werden, dem Kläger eine weitere Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, zunächst mit hinreichender Deutlichkeit, daß dem Kläger nach wie vor daran gelegen ist, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 1992, des Widerspruchsbescheids vom 15. September 1993 und der erstinstanzlichen Gerichtsentscheidung die Beklagte zu verpflichten, die ihm zuletzt bis zum 14. August 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Randnummer 35 Schließlich erstrebt der Kläger bei sachgerechter Auslegung seines Berufungsantrags (§§ 88, 129 VwGO), insbesondere unter Berücksichtigung der insoweit gegebenen Begründung, auch - unter entsprechender Aufhebung des klageabweisenden Gerichtsbescheids erster Instanz - die Aufhebung der ihm gegenüber ergangenen Ausweisungsverfügung. Dies folgt zwar nicht mit wünschenswerter Klarheit aus dem ausdrücklich gestellten Berufungsantrag, läßt sich jedoch dem weiteren Inhalt der Berufungsschrift vom 17. März 1994 entnehmen, in der der Kläger auf das erstinstanzliche Vorbringen, mit dem er auf seinen ausführlichen Vortrag im Widerspruchsverfahren verwiesen hatte, Bezug nimmt und sich darüber hinaus mit den Darlegungen des Gerichts erster Instanz zur Rechtmäßigkeit gerade der Ausweisungsverfügung auseinandersetzt. Randnummer 36 Was schließlich die mit dem Berufungsantrag angegriffene, aber nicht näher konkretisierte Androhung der Abschiebung angeht, so kann das Begehren des Klägers nur so verstanden werden, daß er nach wie vor im Wege der Anfechtungsklage - unter entsprechender Aufhebung der insoweit ebenfalls klageabweisenden Entscheidung des Gerichts erster Instanz - die Aufhebung der Abschiebungsandrohung erstrebt, die das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid vom 15. September 1993 ausgesprochen hat. Randnummer 37 Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist dagegen die im Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt vom 22. Juli 1992 enthaltene "Anordnung" der Abschiebung, da dies zum einen vom ausdrücklichen Wortlaut des Berufungsantrags nicht gedeckt wird und zum anderen die Anordnung der Abschiebung auch nicht Gegenstand der Entscheidung erster Instanz war, wie sich sowohl aus dem Tatbestand als auch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids ergibt. Einer berufungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt schließlich auch nicht der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 6. April 1994, in welchem dem Kläger unter Aufhebung der Anordnung der Abschiebung im Bescheid vom 22. Juli 1992 bei Einräumung einer Ausreisefrist von drei Monaten für den Fall einer nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung nach Marokko angedroht wurde. Dieser Änderungsbescheid, gegen den der Kläger keinen Widerspruch eingelegt hat, ist bestandskräftig geworden. Randnummer 38 Festzuhalten ist daher, daß der Kläger unter entsprechender Abänderung des Gerichtsbescheids erster Instanz die Aufhebung der mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 22. Juli 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 15. September 1993 ausgesprochenen Ausweisung sowie der im vorgenannten Widerspruchsbescheid enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie - unter entsprechender Aufhebung der vorgenannten Bescheide - die Verpflichtung der Beklagten beantragt, die ihm zuletzt bis zum 14. August 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Randnummer 39 Die so verstandene Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Randnummer 40 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die ihn betreffende Ausweisungsverfügung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 22. Juli 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 15. September 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Die Ausweisung des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Er besitzt auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Schließlich ist die Berufung auch nicht begründet, soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Abschiebungsandrohung vom 15. September 1993 wendet. Randnummer 41 Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 15. September 1993 zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1980 - BVerwG 1 C 82.76 -, BVerwGE 60, 133 = NJW 1980, 2659; Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130 = InfAuslR 1992, 37; Beschluß vom 17. November 1994 - BVerwG 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150; Hess. VGH, Urteil vom 29. März 1993 - 13 UE 2264/92 - und vom 9. August 1993 - 13 UE 1628/92 - sowie Beschluß vom 29. Mai 1995 - 13 TH 310/95 -). Maßgeblich sind daher die Vorschriften des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1354) in Gestalt des Art. 3 des Gesetzes zum Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II, S. 1010). Randnummer 42 Die Voraussetzungen zur Ausweisung des Klägers gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG in der hier maßgeblichen Fassung sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bestanden zwei rechtskräftige Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht Darmstadt vom 1. August 1990 (Az.: 18 Js 16485.2/90-21 LS) und vom 17. Dezember 1991 (Az.: 18 Js 29672/91-21 LS) zu Freiheitsstrafen von vier Monaten bzw. zu einem Jahr. Randnummer 43 Es liegen auch die Ausweisungsvoraussetzungen des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vor. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. Der Kläger hat, wie sich aus den einschlägigen strafrechtlichen Verurteilungen ergibt, in der Zeit bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids durch das Regierungspräsidium am 15. September 1993 wiederholt gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen. Randnummer 44 Allerdings ist im Falle des § 47 Abs. 2 AuslG die Ausweisung eines Ausländers nicht die zwingende Rechtsfolge. Vielmehr ist eine solche aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in der Regel auszusprechen, so daß von ihr ausnahmsweise auch abgesehen werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob es im Einzelfall gerechtfertigt ist, eine Ausnahme von der Regel anzunehmen, ist der Umstand, daß Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. September 1994, - BVerwG 1 B 90.94 -, InfAuslR 1995, 5