Sri Lanka: inländische Fluchtalternative für Tamilen im Raum um Colombo offengelassen; zur fehlenden inländischen Fluchtalternative für eine 18jährige Tamilin Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 24. April 1995, 3 E 31540/94.A
(1)Tatbestand Randnummer 1 Die 1977 in Jaffna/Sri Lanka geborene Klägerin ist srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am
- September 1991 über Singapur und die Niederlande in das Bundesgebiet ein und beantragte durch ihren Vormund am
- Oktober 1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Randnummer 2 Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am
- Februar 1994 gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrages an, daß sie mit ihren Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder in Sri Lanka in Mandaitivu gelebt habe. Ihr Heimatort sei 1990 durch Soldaten besetzt worden, und sie sei mit ihren Eltern und Geschwistern aufs Festland geflohen. Dort habe sie in einem Flüchtlingslager gelebt; es habe dort nur zweimal am Tag Essen gegeben. Mitglieder der LTTE hätten versucht, sie für ihre Organisation zu rekrutieren. Da sie und ihre Eltern dies nicht gewollt hätten, seien ihnen die Essensrationen gekürzt worden auf eine am Tag; diese letzte Ration sei dann auch noch gestrichen worden. Wegen ihrer Weigerung, zur LTTE zu gehen, sei zuletzt auch ihr Vater geschlagen worden. Sie hätten dann ihre Ausreise organisiert. Die Eltern hielten sich zuletzt noch in dem Lager auf. Randnummer 3 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom
- März 1994 den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht und sie darauf hingewiesen, daß sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die tamilische Bevölkerung im Norden Sri Lankas zwar von Bürgerkriegswirren betroffen sei, diese jedoch wegen der fehlenden Gebietsgewalt des srilankischen Staates nicht als politische Verfolgung anzusehen seien. Im übrigen seien die Aktivitäten der Widerstandsgruppen nur auf den Norden und Osten des Landes beschränkt, und es sei der Klägerin möglich gewesen, in andere Landesteile auszuweichen. Die im Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo stattfindenden Razzien nach Bombenanschlägen und Attentaten der LTTE seien allgemein nur von kurzfristiger Dauer. Da zahlreiche Tamilen mit der srilankischen Regierung zusammenarbeiteten, müsse mindestens ein weiteres Kriterium, nämlich der Verdacht, der LTTE oder deren Umfeld anzugehören, erfüllt sein, damit die Gefahr einer längerdauernden Verhaftung angenommen werden könne. Der Klägerin stünden auch Nachfluchtgründe nicht zur Seite, denn junge Tamilen könnten nach wie vor ihr Heimatland erreichen. Die auf dem Flughafen Katunayake stattfindenden Kontrollen führten nicht in jedem Fall zu einer asylrelevanten Verhaftung. Randnummer 4 Gegen den am
- März 1994 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am
- März 1994 Klage erhoben und dazu ausgeführt, der Bescheid enthalte keine Begründung für die Annahme eines offensichtlich unbegründeten Asylantrags. Sie sei in ihrer Heimat als Tamilin im Norden und Osten des Landes einer Gruppenverfolgung ausgesetzt, ohne daß ihr in anderen Teilen Sri Lankas eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Randnummer 5 Auf den am
- März 1994 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht am
- Juni 1994 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
- April 1995 hat es der Klage auf Asylanerkennung und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG stattgegeben. Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka unmittelbar von politischer Verfolgung bedroht gewesen, da Tamilen mindestens seit Mitte 1990 auf der Jaffna-Halbinsel und in weiteren Teilen des Nordens und Ostens Sri Lankas einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Ihr habe zu diesem Zeitpunkt auch keine inländische Fluchtalternative offengestanden, da sie in anderen Teilen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung gewesen sei. Dabei sei davon auszugehen, daß der srilankische Staat im Großraum Colombo wiederholt repressive oder präventive Maßnahmen einsetze, die nicht ausschließlich der Abwehr des Terrorismus dienten, deren Opfer männliche und weibliche Tamilen im rekrutierungsfähigen Alter seien. Diese Feststellungen seien auch zum Entscheidungszeitpunkt zu treffen. Randnummer 6 Die mit Beschluß des erkennenden Senats vom
- Juni 1995 zugelassene Berufung hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten nicht weiter begründet. Er beantragt, unter Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und führt hierzu weiter aus, daß sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland mit Festnahme, längerfristiger Inhaftierung und Folter durch srilankische Sicherheitskräfte im Raum Colombo deshalb rechnen müsse, weil sie von den Sicherheitskräften gerade wegen ihres Geschlechts und Alters der Unterstützung der LTTE auch ohne begründete Verdachtsmomente beschuldigt zu werden drohe. Seitens der srilankischen Sicherheitskräfte werde praktisch in allen aus dem srilankischen Norden stammenden Jaffna-Tamilen ein generelles Sicherheitsrisiko gesehen. Dabei werde insbesondere geargwöhnt, daß die LTTE bevorzugt weibliche Anhänger für Aufklärungsarbeiten im Süden einsetze. Im Falle der Gewahrsamnahme und Inhaftierung sei sie insbesondere auch menschenrechtswidrigen sexuellen Übergriffen des Sicherheitspersonals ausgesetzt. Nach vorliegenden Erkenntnisgrundlagen gebe es eine erschreckend hohe Dunkelziffer sexueller Mißhandlungen jüngerer sowohl männlicher als auch weiblicher Tamilen im behördlichen Gewahrsam. Darüber hinaus laufe sie im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer tamilischen Volkszugehörigkeit Gefahr, Opfer extra-legaler Übergriffe bis hin zur außerrechtlichen Tötung durch die Kräfte staatlicher Organe bzw. durch Drittkräfte der staatlichen srilankischen Sicherheitsorgane zu werden. Im Juni 1995 seien in dem von Tamilen im Süden und im Großraum von Colombo bevorzugt aufgesuchten Gebieten 25 zu Tode gefolterte Körper junger Tamilen an verschiedenen Orten aufgefunden worden. Die neue Regierungsadministration könne offensichtlich eine Wiederholung solcher außerrechtlicher Tötungen nicht verhindern. Weitere Todesopfer seien an einem See im Süden Sri Lankas angeschwemmt worden. Dabei handele es sich möglicherweise um Opfer einer unter Beteiligung ehemaliger Armeeangehöriger operierenden "Singhala Secret Army". Auch in Colombo würden immer öfter am Stadtrand verwesende Leichen gefolterter junger Tamilen gefunden. Außerdem laufe sie Gefahr, daß ihr im Falle der Rückkehr bei der Einreise ihre Identitätsdokumente abgenommen würden und sie deshalb nach der Einreise hilflos den Schikanen und Übergriffen der Sicherheitskräfte in Colombo oder im Großraum Colombo wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sei. Die willkürliche Wegnahme oder Beschlagnahme von Identifikationsdokumenten führe häufig dazu, daß im Falle einer Razzia mit einer sofortigen oder kurzfristen Freilassung nicht gerechnet werden könne und der Betroffene damit Gefahr laufe, Opfer längerfristiger Inhaftierung und damit einhergehender Folter zu werden. Aus dem Ausland zurückkehrende tamilische Asylbewerber seien nicht in der Lage, eine längeren Aufenthalt am Ort in örtlich bekannten Familien oder Nachbarschaftsverhältnissen und gar ein Beschäftigungsverhältnis in Colombo nachweisen zu können. Da ihnen deshalb ein "sonst plausibler Aufenthaltsgrund" fehle, sei es ihnen nicht möglich, nachzuweisen, daß sie mit der LTTE tatsächlich nichts zu tun haben. Schließlich sei sie im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka nicht in der Lage, sich im Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, eine irgendwie geartete, bescheidene Existenzgrundlage aufzubauen. Sie verfüge über keinerlei Bindungen in den srilankischen Süden, spreche nicht singhalesisch und kenne sich in Colombo nicht aus. Sie sei deshalb orientierungslos und sehe sich im Falle einer Rückschaffung in ihr Heimatland einer Situation ausgesetzt, in welcher sie praktisch 24 Stunden am Tag Gefahr laufe, willkürlich verhaftet zu werden. Zum Beweis dieser Tatsachen hat die Klägerin die Einholung amtlicher Auskünfte, Gutachten und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, des Sachverständigen Keller-Kirchhoff, von amnesty international und von Pax Christi sowie hilfsweise für den Fall der Ablehnung der einzelnen Beweisanträge mit einer anschließenden Entscheidung zu ihren Lasten die Vernehmung von Dr. Wingler als Sachverständigen zu den von ihm am
- Juni, am
- Juli und am
- August 1995 erstellten Gutachten beantragt. Randnummer 9 Die Beklagte hat zu der Berufung keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 10 Die Klägerin ist als Beteiligte über ihre Asylgründe vernommen worden; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vor der Berichterstatterin am
- Juli 1995 Bezug genommen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten der Beklagten (A-1229251-431) Bezug genommen. Diese waren ebenso wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisgrundlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung:
- 23.06.1982 Hofmann an VG Wiesbaden
- 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden
- 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- 1983 VG Wiesbaden, IuD-Stelle: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
- Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983
- 30.12.1983 Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt
- Februar 1984 Internationale Juristen-Kommission Genf: Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983
- 01.06.1984 amnesty-international: "Current Human Rights Concerns and Evidence of Extrajudicial Killings by the Security Forces, July 1983 - April 1984"
- 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt
- 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom
- bis
- August 1984
- 17.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Trier
- 08.01.1985 Auswärtiges Amt
- Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group: Sri Lanka - A Nation Dividing
- 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz
- 03.01.1986 Hofmann an VG Neustadt
- 16.02.1987 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
- 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 22.08.1987 Hofmann an VG Ansbach
- 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Friedensvertrag
- 21.12.1987 Hofmann an VG Ansbach
- 22.12.1987 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz
- 15.04.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 09.08.1988 Hofmann an Hess. VGH
- 11.08.1988 Hellmann-Rajanayagam an Hess. VGH
- 10.02.1989 Keller vor Hess. VGH
- 14.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
- Mai 1989 amnesty international: Sri Lanka - Anhaltende Menschenrechtsverletzungen
- 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 02.11.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt
- Mai 1990 Keller: Sri Lanka - Informationen für HilfswerksvertreterInnen
- 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
- 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- Okt. 1990 amnesty international, Keller: Sri Lanka - Im Würgegriff der Gewalt
- 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln
- 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990
- 14./21.12.1990 Keller vor Hess. VGH
- 16.01.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 20.01.1991 Wingler an VG Köln
- 23.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Köln
- 25.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Ansbach
- 12.04.1991 amnesty international an VG Ansbach
- 23.06.1991 Wingler: Abschiebehindernisse
- 25.06.1991 amnesty international: Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka
- Juli 1991 Hofmann: Zur Situation der Tamilen in Sri Lanka
- 30.08.1991 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg
- 07.09.1991 Keller-Kirchhoff an VGH Baden-Württemberg
- Sept. 1991 amnesty international: Sri Lanka - Der Nordosten
- 05.11.1991 Keller-Kirchhoff an VG Gelsenkirchen
- 06.11.1991 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
- 15.11.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 22.01.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
- 30.01.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 31.01.1992 UNHCR: De-facto-Flüchtlinge aus Sri Lanka
- 23.04.1992 Keller-Kirchhoff an Hess. VGH
- 24.04.1992 amnesty international an VG Ansbach
- 20.05.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
- 23.06.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 31.08.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
- Okt. 1992 Keller-Kirchhoff: Rückkehr in Sicherheit und Würde?
- 14.10.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 27.10.1992 Keller-Kirchhoff vor Bay. VGH
- Dez. 1992 amnesty international: Einschätzung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka
- Jan. 1993 amnesty international: Bericht Sri Lanka
- 12.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
- Feb. 1993 amnesty international: Sri Lanka, Die jüngsten Änderungen der Notstandsverordnungen
- März 1993 Wingler: Mitteilungen und Berichte zur Verfolgungssituation in Sri Lanka
- 04.03.1993 FAZ: Soldaten in Sri Lanka wegen Massaker an Tamilen angeklagt
- 05.05.1993 SZ: Polizei identifiziert Tamilen als Attentäter
- 08.05.1993 NZZ: Verdrängung der blutigen Realität in Sri Lanka
- Juni 1993 Wingler: Bericht Sri Lanka
- 14.06.1993 Hellmann-Rajanayagam an VG Karlsruhe
- 07.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe
- 08.07.1993 amnesty international an VG Karlsruhe
- 21.07.1993 Auswärtiges Amt:Lagebericht
- Sept. 1993 Keller-Kirchhoff an VG Karlsruhe
- 20.09.1993 Pax Christi an VG Karlsruhe
- 13.10.1993 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
- 14.10.1993 Auswärtiges Amt: Nachtrag zum Lagebericht
- 03.01.1994 Auswärtiges Amt: Ergänzung zum Lagebericht
- 20.01.1994 Keller-Kirchhoff an VG Gelsenkirchen
- 03.03.1994 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 03.03.1994 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
- 25.08.1994 Auswärtiges Amt: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
- 19.10.1994 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen
- 01.02.1995 Auswärtiges Amt an VG Kassel
- 14.02.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht
- 20.02.1995 Keller-Kirchhoff an VG Kassel
- 20.04.1995 FAZ: Tamilen-Rebellen beenden Waffenruhe
- 21.04.1995 FAZ: "Tamilen-Tiger" greifen Armee an
- 22./23.04.1995 NZZ: Angriffe der srilankischen Marine auf die Rebellen/Fünf Polizisten getötet
- 24.04.1995 SZ: Rebellen greifen Armee-Lager an Mehr als 40 Tote in Sri Lanka
- 29./30.04.1995 NZZ: Kritik an der Verunsicherung von Tamilen
- 03.05.1995 NZZ: Sri Lanka gleitet in den Kriegszustand zurück
- 08.05.1995 dpa: Tamilische Rebellen überfielen Polizei-Kommando - 14 Tote
- 15.05.1995 FR: Bei Gefechten 56 Rebellen und Soldaten getötet
- 18.05.1995 dpa: Über 20 Tamilen-Rebellen bei Kämpfen in Sri Lanka getötet
- 24.05.1995 FR: Colombo droht Tamilen neue Offensive an.
- 27./28.05.1995 FAZ: Tamilische Rebellen erobern Armeestützpunkt
- 04.06.1995 Wingler: Kein Friede für Sri Lanka, Bericht zum Monat Mai 1995 sowie: Informationsschriften zu Asylverfahren von Flüchtlingen aus Sri Lanka, Mai 1995
- 06.06.1995 SZ: Rotkreuz-Schiff läuft auf Mine
- 14.06.1995 FAZ: "Ethnische Säuberungen" in Sri Lanka
- 29.06.1995 SZ: Schwere Kämpfe im Norden Sri Lankas
- 10.07.1995 TAZ: Offensive gegen tamilische "Befreiungstiger"
- 11.07.1995 NZZ: Grossoffensive der Armee im Norden Sri Lankas
- 12.07.1995 Auswärtiges Amt: Asylverfahren von Staatsangehörigen aus Sri Lanka hier: Aktuelle Lage
- 13.07.1995 Wingler: Informationsschriften zu Asylverfahren tamilischer Flüchtlinge aus Sri Lanka - Gutachten an VG Frankfurt am Main
- 17.07.1995 SZ: Die Tiger werden nicht müde
- 29.07.1995 FAZ: Mehr als 100 Tamilen-Rebellen in Kämpfen mit der Armee getötet
- 01.08.1995 FR: Sri Lankas Armee setzt Kumaratunga zu.
- 05.08.1995 dpa: Möglicherweise 50 Tote und Verletzte bei Offensive gegen Tamilen
- 09.08.1995 Wingler: "Leap Forward" - eine Militäroperation mit physischer Vernichtung wehrloser tamilischer Zivilbevölkerung im Norden Zur Lage Sri Lanka, Juni/Juli 1995
- 27.08.1995 AP: Tamilen überfallen Polizeistützpunkt im Osten Sri Lankas.
- 28.08.1995 FAZ: 40 Tote bei Tamilen-Überfall auf Polizeiposten in Sri Lanka
- 30.08.1995 FR: Sri Lanka. Bei Kämpfen mit Rebellen mindestens 39 Tote
- 31.08.1995 FR: Rebellen entführen Fähre
- 31.08.1995 HNA: Passagierschiff wird nach Seegefecht vermißt Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Berufung des Bundesbeauftragten ist aufgrund der Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung bezieht sich nicht auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und auf die Abschiebungsandrohung, da der Berufungsantrag ausdrücklich auf die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, über die allein das Verwaltungsgericht positiv entschieden hat, beschränkt wurde. Randnummer 13 Die Berufung des Bundesbeauftragten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylbegehrens durch das Bundesamt erweist sich nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 AsylVfG) als rechtswidrig; denn danach liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG (A.) und für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG (B.) vor. Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat das Gericht keine Entscheidung zu treffen (C.). Dies hat Folgen für die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). Randnummer 14 A. Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2 bis 5 GG kommt im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu. Insbesondere ist der Klägerin die Berufung auf das Asylgrundrecht nicht gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG bereits deshalb verwehrt, weil sie über Singapur und die Niederlande nach Deutschland eingereist ist. Denn diese Vorschrift ist auf vor Inkrafttreten der Grundgesetzänderung eingereiste Asylbewerber nicht anwendbar (BVerfG - Kammer -, 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -; Hess. VGH, 21.03.1994 - 12 UE 2214/93 -), und zudem gehört Malaysia nach der als Anlage 1 zu § 26a AsylVfG erlassenen Länderliste ohnehin nicht zu den sicheren Drittstaaten im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Die Asylanerkennung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher gewesen wäre (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Die Klägerin ist nach ihren glaubhaften Angaben über Malaysia und die Niederlande nach Deutschland eingereist. Aufgrund dessen allein ist nicht festzustellen, daß sie dort im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher war. Denn § 27 Abs. 1 AsylVfG findet - wie der zuvor geltende gleichlautende § 2 Abs. 1 AsylVfG 1991 - nur dann Anwendung, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im Drittstaat ihr Ende gefunden hat und deshalb kein Zusammenhang mehr besteht zwischen dem Verlassen des Heimatlandes und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 -, BVerwGE 79, 347 = EZAR 205 Nr. 9). Asyl bedeutet Zuflucht als Abschluß eines Fluchtvorgangs. Dies war auch dem Gesetzgeber, der im Rahmen des § 2 AsylVfG 1982 darauf abstellte, ob der Asylbewerber bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden habe, bewußt. Denn er hat insoweit Zwischenaufenthalte für möglich gehalten, die für die Asylanerkennung unschädlich seien (vgl. dazu m.w.N.: Kanein/Renner, Ausländerrecht,
- Aufl., 1993, § 27 AsylVfG Rdnr. 28). Die Beendigung der Flucht ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der nachvollziehbar feststellbaren Absichten des Flüchtlings zu bestimmen (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 92.87 -, EZAR 202 Nr. 14). Benutzt der Flüchtling den Drittstaat erkennbar lediglich zur Durchreise, ohne sich dort niederzulassen oder sonst auf einen Verbleib einzurichten, ist die Flucht nicht beendet (Kanein/Renner, a.a.O., § 27 AsylVfG Rdnr. 29). So liegt der Fall hier. Die Klägerin beabsichtigte nach ihren Darlegungen beim Bundesamt von vornherein, in Deutschland um Asyl nachzusuchen, da sich dort auch ihre Verwandten aufhielten. Randnummer 15 Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, soweit dieser Entschluß nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, daß er sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Randnummer 16 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 17 Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben der Klägerin, des Ergebnisses ihrer Vernehmung und des Inhalts der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka (I.) regional als Mitglied der Gruppe der Tamilen (1.), nicht jedoch aus individuellen Gründen (4.) politisch verfolgt war, da ihr die grundsätzlich bestehende inländische Fluchtalternative (2.) aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht zur Verfügung stand (3.) und daß ihr auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (II.) an ihrem Heimatort politische Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Tamilen droht (1.) und ihr aus in ihrer Person liegenden Gründen eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (2.). Randnummer 18 I. Die Klägerin hat bis zu ihrer Ausreise aus Sri Lanka im September 1991 politische Verfolgung erlitten. Tamilen waren damals auf der Jaffna-Halbinsel einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Randnummer 19
- Die Klägerin war in den siebziger und zu Beginn der achtziger Jahre wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen nicht verfolgt. Wie der früher für Verfahren von Asylbewerbern aus Sri Lanka zuständige
- Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt 11.09.1992 - 10 UE 1804/86 -) gelangt auch der jetzt für diese Verfahren zuständige erkennende Senat zu der Feststellung, daß die tamilische Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka damals dem srilankischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt war; anders verhält es sich aber zumindest seit Mitte 1990 (st. Rspr. seit 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - u. - 12 UE 141/90 -). Randnummer 20 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O. u. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 = EZAR 202 Nr. 21, u. 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192 = EZAR 202 Nr. 23). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 21 Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Tamilen in Sri Lanka bis zur Ausreise der Klägerin und zum gegenwärtigen Zeitpunkt die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden mit der entsprechenden Nummer der am Ende des Tatbestandes aufgeführten Liste bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung Sri Lankas unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Tamilen zugrunde. Randnummer 22 a) Die ehemalige britische Kronkolonie Ceylon wurde 1948 unabhängig und gab sich 1972 den Namen Sri Lanka. Von den 1990 etwa 17 Mio. Einwohnern (33, S. 11) sind etwa 11 Mio. (74 %) zumeist buddhistische Singhalesen und etwa 2,6 Mio. (18,2 %) überwiegend hinduistische Tamilen
(53). Diese bilden die stärkste Minderheit, daneben gibt es noch die muslimischen Moors (1,1 Mio.; 7,1 %), Burgher (Nachkommen der ersten Kolonisten aus Portugal und Holland) und Malayen (insgesamt etwa 0,1 Mio.; 0,7 %). Etwa 70 % der Tamilen, die sogenannten Ceylon-Tamilen, die auf Einwanderer aus Südindien zurückgehen, die bereits vor mehr als tausend Jahren in das Land gekommen sind, bewohnen den Norden und Osten der Insel. Sie gelten als Alteingesessene. Sie haben im Norden der Insel einen Bevölkerungsanteil von über 90 %, während der Osten der Insel zu etwa je einem Drittel von ihnen, den Singhalesen und den muslimischen Moors besiedelt wird
(12). Das Siedlungsgebiet dieser Ceylon-Tamilen umfaßt etwa ein Drittel des Staatsgebiets. Die restlichen 30 % der Tamilen, die sogenannten Indien-Tamilen, besiedeln das zentrale Hochland um Kandy. Es handelt sich um die Nachfahren von Plantagenarbeitern südindischer Herkunft, die in der britischen Kolonialzeit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bis etwa 1930 als billige Arbeitskräfte für die Teeplantagen von den Briten auf die Insel geholt wurden. Ihr Bevölkerungsanteil im zentralen Hochland schwankt zwischen 20 und 50 %. Sie gehören im Kastensystem des Hinduismus den niedrigsten Kasten an und werden nicht zuletzt deshalb von den Ceylon-Tamilen verachtet (33, S. 12). Da die Asylbewerber aus Sri Lanka zumeist aus dem Norden, insbesondere der Jaffna-Halbinsel, und dem Osten stammen, können die Indien-Tamilen für die weitere Betrachtung außer acht gelassen werden. Randnummer 23 In der Vergangenheit hat es immer wieder Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Singhalesen und Tamilen gegeben, die ihre Ursachen in den ethnischen, sozioökonomischen und religiösen Unterschieden hatten. Im Unterschied zu den Indien-Tamilen genossen die Ceylon-Tamilen wegen der in ihren Siedlungsgebieten besseren Ausbildung (Christianisierung, Missionsschulen) eine gewisse Bevorzugung seitens der britischen Kolonialherren; sie waren daher bei Erlangung der Unabhängigkeit Ceylons 1948 in leitenden Funktionen von Wirtschaft und Verwaltung gegenüber den Singhalesen überrepräsentiert (2, S. 5). Randnummer 24 Die 1948 in Kraft getretene Verfassung des unabhängigen Ceylon enthielt in Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot
(4). Nach der Unabhängigkeit erlassene Staatsangehörigkeits- und Wahlgesetze sahen allerdings vor, daß nur derjenige als Staatsbürger, woran auch das Wahlrecht anknüpfte, registriert wurde, der seit 1936 ansässig war. Als Folge durfte die Mehrheit der Indien-Tamilen nicht wählen (4; 33, S. 19); die volle Staatsbürgerschaft erhielten damals lediglich 140.000 von insgesamt annähernd 1 Mio. Indien-Tamilen
(4). Bei der ersten Parlamentswahl, die noch vor diesen Gesetzen und vor der Erlangung der Unabhängigkeit im August/September 1947 stattgefunden hatten, hatten die tamilischen Parteien dreizehn der etwa einhundert Sitze im Repräsentantenhaus erlangen können
(4). Randnummer 25 Bis zur Parlamentswahl im April 1956 (und dann wieder von 1965 bis 1970 und ununterbrochen seit 1977) regierte die als liberalkonservativ eingestufte United National Party (UNP). Bei diesen, den dritten, Parlamentswahlen siegte ein Wahlbündnis mehrerer linksgerichteter Parteien unter der Bezeichnung "Mahajana Eksat Peramuna" (MEP, Vereinigte Volksfront), an dem maßgeblich die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des neuen Ministerpräsidenten S.W.R.D. Bandaranaike (September 1959 durch einen fanatischen buddhistischen Mönch ermordet, Nachfolgerin als Regierungschefin wird nach kurzzeitig amtierenden Zwischenregierungen und Neuwahlen seine Frau Sirimawo Bandaranaike ab 7. Mai 1960) beteiligt war, die noch zwischen 1951 und 1953 für die Gleichberechtigung von singhalesischer und tamilischer Sprache eingetreten war (33, S. 44). Das Wahlbündnis MEP war durch eine Verbindung sozialistischer Ideen mit einem - gerade auch gegen die hinduistischen Tamilen gerichteten - singhalesisch-buddhistischen Nationalismus geprägt (4; 33, S. 44). Als Folge dessen wurde im Juli 1956 mit dem "Official Language Act" Singhalesisch als einzige Staats- und Unterrichtssprache statt des Englischen eingeführt. Mit einiger zeitlicher Verzögerung kam es 1958 zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen gegen dieses Gesetz, die im Mai 1958 zum ersten Tamilenpogrom seitens des singhalesischen Mobs führten, das nach Ausrufung des Notstands durch die Regierung mit Hilfe der Armee beendet wurde
(4). Mit dem "Tamil Language Act" vom Juli 1958 wurde daraufhin Tamil in den Nord- und Ostprovinzen als gleichrangige Unterrichts- und Behördensprache anerkannt; die offizielle Politik wurde aber weiterhin von einer systematischen Diskriminierung der tamilischen Bevölkerungsgruppe bestimmt. So wurde mit dem Anfang 1961 erlassenen, zwei Jahre später in Kraft getretenen "Language of the Courts Act", das Englische als Amts- und Gerichtssprache allein durch Singhalesisch ersetzt, was im März/April 1961 zu Protesten im Norden und Osten führte
(4). Nach dem Sieg der UNP bei den sechsten Parlamentswahlen im März 1965, die zur Ablösung von Frau Bandaranaike als Regierungschefin und zu einer Koalitionsregierung, der auch die tamilische "Federal Party" (FP) angehörte, führten, kam es zu einer Übereinkunft zwischen der UNP und der FP, daß der "Tamil Language Act" von 1958 realisiert und der "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend ergänzt werden sollte, daß in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte
(4); die Regierung legte 1966 in Ausführungsbestimmungen dazu fest, daß Tamil im Schriftverkehr mit amtlichen Dienststellen im ganzen Land benutzt werden konnte; öffentliche Verlautbarungen und Rechtsnormen sollten von nun an zweisprachig veröffentlicht werden
(4). Randnummer 26 Bei der siebten Parlamentswahl im Mai 1970 errang die SLFP nach Angriffen gegen die UNP wegen deren "tamilenfreundlicher" Sprachenpolitik einen erdrutschartigen Sieg, der zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Ministerpräsidentin Bandaranaike führte. Die 1971 in Kraft getretene "Standardisierung-Verordnung" regelte den Zugang zu den Universitäten nach Sprachenproporz (zu Einzelheiten vgl. 2, S. 6). Die damals an den Universitäten überproportional vertretenen Tamilen fühlten sich dadurch benachteiligt und protestierten; es kam zur Radikalisierung der tamilischen Jugend (33, S. 22, 48). Die Verordnung war bis zum UNP-Sieg bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977 in Kraft. Randnummer 27 Mit der neuen Verfassung vom 22. Mai 1972, der ersten republikanischen Verfassung, wurde die damalige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt (vgl. zum folgenden 4). Die Verfassung enthielt keine Schutzgarantien mehr für Minderheiten, das Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot in Art. 29 der Verfassung aus dem Jahre 1948 trat außer Kraft. Die Religionen sollten Kulturfreiheit genießen, es war allerdings ausdrücklich vorgesehen, daß der Buddhismus zu schützen und zu fördern sei. Den Rechtstitel "Staatsbürger aus Geburt" billigte die neue Verfassung nur den Singhalesen zu, Mitglieder anderer ethnischer Gruppen erhielten den Status "Registrierte Bürger". Danach gab es in Sri Lanka drei Kategorien von Bürgern: Die singhalesischen "Staatsbürger aus Geburt", die "Registrierten Bürger" (überwiegend die Ceylon-Tamilen) und fast eine Million staatenlose Indien-Tamilen. Amts- und Gerichtssprache blieb Singhalesisch, jedoch mußten alle Gesetze in Tamil übersetzt werden, der "Tamil Language Act" aus dem Jahr 1958 blieb in Kraft. Randnummer 28 Als Reaktion auf diese politische Entwicklung entstand noch 1972 die Tamil United Front (TUF) als Zusammenschluß dreier konservativer tamilischer Parteien, darunter der FP. Im Mai 1976 erfolgte die Umbenennung der TUF in Tamil United Liberation Front (TULF), die die Notwendigkeit der Schaffung eines freien, souveränen, säkularen, sozialistischen Staates, genannt Tamil Eelam, der auf dem Recht der Selbstbestimmung basiert, propagierte (33, S. 47; sog. "Vaddukoddai Resolution"). Randnummer 29 Bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977, die zu einem Erdrutschsieg der UNP (140 von 168 Sitzen) führten, wurde die TULF mit 18 Sitzen stärkste Oppositionspartei; sie konnte im Norden fast 70 % der Stimmen und alle 14 Sitze für die Nordprovinz und vier der 12 Sitze für die Ostprovinz erringen. Ein weiterer Tamile kam als UNP-Abgeordneter ins Parlament und erhielt einen Ministerposten in der UNP-Regierung unter Ministerpräsident Junius Richard Jayewardene
(4). Im Anschluß an die Wahlen kam es im August und September 1977 erneut zu Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen, die zwar von Jaffna ausgingen, jedoch vornehmlich in den überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebieten des Südens und Südwestens stattfanden. Die Unruhen forderten nach offiziellen Angaben 125 Tote, darunter 97 Tamilen, 4.000 Personen wurden verhaftet. Im Verlauf der Unruhen kam es zu einer ersten Fluchtbewegung von Tamilen nach Norden, bei der etwa 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen
(4). Randnummer 30 Mit einer Verfassungsänderung vom Oktober 1977 wurde ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa (4; 33, S. 24, 38). Bereits die Regierung Jayewardene hatte eine Politik begrenzter Autonomiegewährung für die tamilischen Provinzen verfolgt und konnte hierfür teilweise auch die Kooperation der TULF gewinnen. Dadurch verstärkte sich jedoch zugleich der Zulauf zu radikalen und militanten Tamilenorganisationen wie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die das Ziel eines souveränen Tamilen-Staates mit Terroranschlägen zu erreichen suchten (vgl., auch zum folgenden, 33, S. 48 ff.). Neben der militärisch dominanten LTTE sind weitere bedeutende militante tamilische Gruppierungen in der Folgezeit entstanden, insbesondere die Eelam Peoples Revolutionary Liberation Front (EPRLF), die Eelam Revolutionary Organisation (EROS), die Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO), die Peoples Liberation Organisation of Tamileelam (PLOT(E)) und die Eelam National Democratic Liberation Front (ENDLF). Randnummer 31 Nach der, angeblich von Mitgliedern tamilischer Jugendorganisationen durchgeführten, Ermordung von fünf Polizisten Anfang Mai 1978 bei Mannar (Nordprovinz) erließ die Regierung am 15. Mai 1978 Haftbefehl gegen 38 mutmaßliche Mitglieder der LTTE, von denen sich 27 freiwillig stellten. Mit dem am 19. Mai 1978 vom Parlament verabschiedeten "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" wurde die LTTE verboten und die Strafprozeßordnung durch Einfügung besonderer Bestimmungen, die auch eine einjährige Vorbeugehaft für Personen, die der Unterstützung vom Präsidenten verbotener Organisationen verdächtig waren, verschärft; außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt
(4). Randnummer 32 Am 7. September 1978 trat die dritte Verfassung in Kraft, mit der der Staat in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt wurde. Das Präsidialsystem - nunmehr mit Direktwahl des Präsidenten - wurde beibehalten. Singhalesisch blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit
(4). Randnummer 33 Mitte Juli 1979 kam es wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen zur Verhängung des Ausnahmezustands über die Provinz Jaffna
(4). Die Armee wurde mit dem Auftrag in den Norden entsandt, innerhalb von sechs Monaten für Ruhe zu sorgen (33, S. 24). Am 19./
- Juli 1979 verabschiedete das Parlament in einem beschleunigten Verfahren als Reaktion auf den aufkommenden Terrorismus den "Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act" (PTA; vgl. dazu 4). Danach werden unter anderem bestimmte Polizeibeamte ermächtigt, Verdächtige ohne Zeugen zu verhaften, zum Zwecke des Verhörs an jeden anderen Ort zu verbringen und ohne richterlichen Befehl bis zu 72 Stunden lang festzuhalten. Auf Anordnung eines Ministers können Verdächtige wiederholt für jeweils drei Monate bis zu einer Gesamthaftdauer von 18 Monaten festgehalten werden, ohne daß hiergegen die Anrufung eines Richters zulässig wäre (sog. incommunicado-Haft, bei der über den Namen des Verhafteten, seinen Verbleib und die Haftgründe keine Auskunft erteilt wird). Zu weiteren Einzelheiten des PTA wird auf die ausführliche Darstellung im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - (a.a.O., 319) Bezug genommen. Noch am Tage des Inkrafttretens des PTA wurden nach Mitteilung der in der Opposition befindlichen TULF in der Provinz Jaffna 147 Personen festgenommen und gefoltert. Nach halbjähriger Verhängung wurden Ende Dezember 1979 der Ausnahmezustand über die Provinz aufgehoben und etwa 100 Inhaftierte freigelassen
(4). Randnummer 34 Nach der Ermordung von zwei Polizisten im März 1981 durch tamilische Jugendliche bei einem Banküberfall, auf die hin in den folgenden Wochen mindestens 25 Tamilen in Isolationshaft genommen wurden, und der Erschießung von zwei Polizisten auf einer Wahlversammlung der TULF am 31. Mai 1981 in Jaffna kam es zu mehrere Tage lang andauernden Vergeltungsmaßnahmen seitens Hunderten bewaffneter, zum Teil in Zivil gekleideter, Polizisten, wobei Dutzende von Geschäften, Büros und Privathäusern in Jaffna, darunter das Parteibüro der TULF und die tamilische Nationalbibliothek, die von Mitgliedern der Sicherheitskräfte in Brand gesteckt wurde
(8), vernichtet wurden (vgl., auch zum folgenden, 4). Am
- Juni 1981 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand und eine Ausgangssperre über die Provinz Jaffna, am
- Juni 1981 über das ganze Land, nachdem in der Nacht zuvor fünf junge Tamilen in Jaffna von Armee-Einheiten wegen Verstoßes gegen das Ausgangsverbot erschossen worden waren. Der Ausnahmezustand über das ganze Land wurde am
- Juni 1981 aufgehoben, am folgenden Tag auch der Ausnahmezustand für die Provinz Jaffna. Nachdem es Mitte August 1981 in den Ostprovinzen und in Colombo wieder zu Angriffen des singhalesischen Mobs auf Läden von Tamilen gekommen war, übertrug Staatspräsident Jayewardene am
- August 1981 die Polizeibefugnisse einschließlich Untersuchung und Festnahme der Armee, die in den folgenden Tagen einige hundert Personen aufgrund der neuen Sondervollmachten festnahm. Am
- August 1981 verhängte die Regierung erneut den Ausnahmezustand über das ganze Land und setzte Notstandsgesetze in Kraft, die für Brandstiftung und Plünderung schwerere Strafen bis hin zur Todesstrafe vorsahen. Der Ausnahmezustand wurde am
- Januar 1982 aufgehoben. Im März 1982 beschloß das Parlament eine nicht mehr befristete Neufassung des PTA aus dem Jahr 1979, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr die Inhaftierung eines mutmaßlichen Terroristen bis zu 18 Monaten ohne richterliche Anordnung und ohne Begründung der Untersuchungshaft veranlassen konnte (1; 4). Randnummer 35 Eine Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch fünf Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen
(3). Dazu gehörte auch die Regelung der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen im Mai/Juni
- Präsident Jayewardene stellte aus eigenen Mitteln eine Million Rupien für den Wiederaufbau der bei den Ausschreitungen zerstörten Bücherei in Jaffna bereit und rief zu weiteren Spenden auf. Mit der Auszahlung der staatlichen Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen, denen ein auch von tamilischer Seite als insgesamt angemessen angesehener Gesamtschadensbetrag von 22,6 Mio. Rupien zugrunde lag (1; 3), wurde 1982 begonnen. Randnummer 36 Gleichwohl wuchsen die Spannungen weiter und eskalierten im Juli/August 1983 zum bislang größten Tamilen-Pogrom seit Erlangung der Unabhängigkeit (vgl. dazu insbesondere 4, Sonderband Jan. - Dez. 1983; 5; 6; 8; 9). Den Anfang dieser schweren ethnischen Auseinandersetzungen bildeten seit April 1983 ständig auftretende blutige Unruhen in der schließlich unter die Verwaltung der Marine gestellten Stadt Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Die am
- Juli 1983 in Jaffan erfolgte Verhaftung zweier tamilischer Politiker, die wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten, führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am
- Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Separatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der LTTE, Anton, getötet. Am
- Juli 1983 wurden bei Thinnavely in der Provinz Jaffna 13 Soldaten Opfer eines Überfalls tamilischer Extremisten der LTTE. Dieses Vorkommnis löste dann seinerseits ein vom
- Juli bis zum
- August 1983 dauerndes Pogrom gegen die tamilische Minderheit aus. Ausgangspunkt dieser Massaker war die am nächsten Tag erfolgte Beisetzung der getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als hundert Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am
- Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 130 marodierenden Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn, bis sie in ihren Kasernen unter Arrest gestellt werden konnten. Insgesamt wurden an diesem Tage in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Ihren Höhepunkt erreichten die pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am
- Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere Hundert verhaftet wurden. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer; im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8.000 Brandstiftungen und fast 4.000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschickt worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF-Generalsekretär Amirthalingam bezifferte demgegenüber in einer am
- September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.
- Randnummer 37 Die nach dem Abflauen der Unruhen vom Parlament verabschiedete sechste Verfassungsänderung (zu deren Einzelheiten vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 320 f.), die den Einsatz für einen unabhängigen Staat unter Strafe stellte, verlangte von allen Parlamentsabgeordneten einen Eid auf den Einheitsstaat. Da die 14 Abgeordneten der TULF diesen im Hinblick auf die separatistischen Ziele ihrer Partei verweigerten und den Parlamentssitzungen drei Monate lang fernblieben, verloren sie Ende 1983 ihre Mandate. Randnummer 38 Am
- August 1983 gab die Regierung zu, daß nach dem Anschlag der LTTE am
- Juli 1983 wütende Soldaten 20 Zivilisten im Jaffna-Distrikt erschossen hätten. Zur Behebung der durch die Unruhen entstandenen Schäden erließ die Regierung ein Notstandsgesetz, das die Durchführung der notwendigen Schadensregulierung durch eine besondere Behörde vorsah. Bis zum Jahresende 1983 dauerten die Unruhen in allen Teilen Sri Lankas, wenn auch mit verminderter Heftigkeit, an, so daß der immer wieder verlängerte Ausnahmezustand beibehalten wurde, wobei verschiedentlich die Bestimmungen insbesondere über Ausgangssperren - ebenso wie die bis Mitte September 1983 geltende Pressezensur - wiederholt gelockert wurden. Zum Jahresende 1983 berichtete amnesty international London, daß während des letzten Quartals 1983 insgesamt 170 Personen nach den Vorschriften des PTA in sog. incommunicado-Haft genommen worden seien (7, S. 6). Ende des Jahres 1983 zeigte Präsident Jayewardene sichtlich Tendenzen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts unter Einbeziehung der gemäßigten TULF, die an der das ganze Jahr 1984, jedoch ohne Ergebnisse, tagenden Allparteien-Konferenz teilnahm (33, S. 25). Randnummer 39 Das Jahr 1984 brachte im Süden Sri Lankas, verglichen mit dem Vorjahr, eine merkliche Beruhigung der innenpolitischen Situation mit andauernden Bemühungen um eine politische Lösung für ein Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Wegen der häufigen Terroranschläge vorwiegend tamilischer Extremisten blieben jedoch der Ausnahmezustand und die hierdurch bedingten Sonderbestimmungen in Kraft (vgl. zum folgenden insbesondere 7; 9; 13; 14). In den tamilischen Gebieten des Nordens und Ostens weiteten sich die Anschläge militanter Separatistenorganisationen jedoch aus. Die Sicherheitskräfte antworteten auf sie regelmäßig mit Vergeltungsschlägen (Brandstiftungen, zum Teil Abbrennen ganzer Dörfer und Stadtteile, mitunter auch wahlloses Erschießen von Verdächtigen) und unterzogen im übrigen im Zuge von Razzien die aus ihrer Sicht aufgrund von Alter und Geschlecht des Terrorismus besonders Verdächtigen (junge männliche Tamilen etwa im Alter zwischen 16 und 35 Jahren) ständigen Überprüfungen mit teils kürzeren, teils längeren Inhaftnahmen. Diese Auseinandersetzungen nahmen im Verlaufe des Jahres 1984 an Häufigkeit und Intensität zu; Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte steigerten sich. Randnummer 40 Seit Ende 1984 trat eine weitere Verschärfung der allgemeinen Situation ein, nachdem die srilankische Regierung am
- November 1984 eine massive Offensive gegen die LTTE in Gang gesetzt hatte, insbesondere mit Razzien und Massenverhaftungen (10; 11). In der Folgezeit kam es im Norden des Landes zu großen Versorgungsschwierigkeiten; die Zivilverwaltung brach zusammen, auch die Gerichte arbeiteten vielfach nicht mehr. Als von Indien nach Vereinbarung eines dreimonatigen Waffenstillstandes initiierte Verhandlungen zwischen Tamilen und Singhalesen im August 1985 ergebnislos abgebrochen worden waren, flammten die Kämpfe zwischen den srilankischen Streitkräften und tamilischen Widerstandsgruppen, insbesondere der LTTE, wieder auf
(13). Insgesamt konnte Ende 1985 wegen der zahlreichen Übergriffe beider kämpfender Seiten sowie der tatsächlich nicht mehr funktionierenden Zivilverwaltung und Rechtspflege von einer Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung nicht mehr die Rede sein. Die Staatsautorität war nur noch durch die Streitkräfte präsent
(13). Anfang 1986 verschärfte die srilankische Regierung den militärischen Kampf gegen die tamilischen bewaffneten Gruppen durch erhebliche Aufrüstung der Regierungstruppen im Norden und Osten Sri Lankas. Spätestens 1986 lag jedenfalls die militärische Macht in weiten Teilen der Halbinsel Jaffna in der Hand der LTTE, die zunehmend versuchte, zivile Verwaltungsaufgaben, die bis dahin zum Teil noch von der Zentralregierung in Colombo wahrgenommen wurden, an sich zu ziehen
(15). Die LTTE bemühte sich, neben dem paramilitärischen Ordnungswesen eigenständig vor allem Steuerwesen, Rechtspflege und Verkehrswege auf- und auszubauen und die Reste der alten staatlichen Zentralverwaltung zu beherrschen
(16). Mitte 1987 kam es zu größeren Säuberungsaktionen des Militärs auf der Halbinsel Jaffna, bei denen auch eine größere Zahl von Zivilisten umkam
(17). Randnummer 41 Am 29. Juli 1987 wurde ein Abkommen zwischen Sri Lanka und Indien geschlossen
(19), durch das der Jaffna-Distrikt mit der Ostprovinz zu einer Verwaltungseinheit vereinigt wurde; diese sollte größere autonome Kompetenzen erhalten, und für sie sollten neue Provinzparlamente und Provinzräte gewählt werden. Zudem war eine Generalamnestie sämtlicher tamilischer Gefangener vorgesehen, die auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act - PTA - festgenommen waren, und außerdem die Abgabe der Waffen durch die tamilischen Untergrundkämpfer. Zur Kontrolle der Einhaltung des Abkommens wurden zunächst etwa 10.000 indische Soldaten auf der Jaffna-Halbinsel stationiert
(18). Diese übten dort in der Folgezeit faktisch die Gebietsgewalt statt des srilankischen Staats aus
(32); zu weiteren wesentlichen Kampfmaßnahmen zwischen srilankischen Streitkräften und tamilischen Untergrundgruppen kam es zunächst nicht mehr
(18). Allerdings führte die Nichteinhaltung des Abkommens durch die LTTE, vor allem ihre Weigerung, die Waffen abzugeben, zu militärischen Aktionen der indischen Truppen gegen die LTTE insbesondere in der Stadt Jaffna selbst, in deren Verlauf die indischen Truppen Jaffna eroberten. Eine endgültige Befriedung der Lage trat aber nicht ein, da die LTTE mit etwa 5.000 bis 10.000 Mitgliedern stark genug blieb, weiterhin Aktionen und Überfälle gegen die indischen Truppen zu organisieren
(20). Ende 1987 kam es wieder zu größeren Militäraktionen zwischen den auf fast 40.000 Mann angewachsenen indischen Streitkräften und der LTTE. Die Kämpfe forderten auch erhebliche Opfer unter der Zivilbevölkerung, nach realistischen Schätzungen etwa 8.000 bis 10.000 Tote
(21). Auch wenn im Frühjahr 1988 das tägliche Leben auf der Jaffna-Halbinsel relativ beruhigt erschien, war es durch die schlechte Versorgungslage und nächtliche Ausgangssperren erschwert
(22). Die Truppenstärke der indischen Armee war nach offiziellen Angaben Mitte 1988 auf 75.000 Mann angestiegen, nach indischen Angaben auf 52.000
(25); die Zahl der kämpfenden Mitglieder der LTTE wurde zu dieser Zeit auf 2.000 Mann geschätzt, nach indischen Angaben auf 5.000 Mann, nach anderen Einschätzungen noch erheblich höher
(23). Es kam immer wieder zu Anschlägen der LTTE auf Einrichtungen der indischen Streitkräfte, bei deren Vergeltungsaktionen zum Teil auch unbeteiligte Zivilpersonen umkamen
(24). Auch wenn die indischen Streitkräfte formell unter der Oberhoheit der srilankischen Regierung standen, übten sie doch jedenfalls im Jaffna-Distrikt tatsächlich die Macht aus. Die in dem oben genannten Abkommen vereinbarten Wahlen zu den Provinzräten, die dann auch ihre Arbeit aufnahmen, konnten ordnungsgemäß durchgeführt werden (26; zweifelnd 29). Anfang 1989 begann Indien auf Druck der srilankischen Regierung mit dem Abzug seiner zu diesem Zeitpunkt etwa 60.000 Mann starken Truppen
(27), der später nach ultimativer Forderung des srilankischen Staatspräsidenten Premadasa vom
- Juni 1989 und einer entsprechenden Abzugsvereinbarung zwischen Indien und Sri Lanka vom
- September 1989
(30)verstärkt und bis März 1990 abgeschlossen wurde
(32). Schon während der Zeit des Abzugs der indischen Truppen, in der zwischen diesen und der LTTE weitgehend ein Waffenstillstand eingehalten wurde, kam es zu schweren Kämpfen zwischen verschiedenen Tamilenorganisationen, insbesondere der LTTE und der EPRLF im Norden und Osten Sri Lankas um die Herrschaft
(31). Randnummer 42 Nach dem vollständigen Abzug der indischen Truppen rückte die LTTE in die geräumten Gebiete ein (zu vorhergehenden erfolglosen Verhandlungen zwischen Regierung und LTTE: 39; zu den Umständen des erneuten Kampfbeginns: 50), übte dort die militärische Kontrolle ungehindert von der srilankischen Regierung und eine "quasi-staatliche" Ordnungsfunktion (unter anderem Ausbau einer Polizei- und einer Steuerverwaltung) aus
(32). Die LTTE übernahm im Frühjahr 1990 im Norden und Nordosten Sri Lankas die "Defacto-Herrschaft"
(34). Danach kam es wieder zu sich steigernden Auseinandersetzungen mit srilankischen Streitkräften in diesen Gebieten, insbesondere durch Überfälle der LTTE auf Einrichtungen der srilankischen Polizei und Armee
(36). Ende 1990 kontrollierten srilankische Regierungstruppen nach Angaben des srilankischen Verteidigungsministeriums nur noch 15 % der Jaffna-Halbinsel, wobei sich die effektive Gebietsgewalt im wesentlichen auf die nähere Umgebung von Armeestützpunkten beschränkte
(40). Auf der Jaffna-Halbinsel erreichte die LTTE als Ordnungsmacht eine staatsähnliche Überlegenheit und später die fast alleinige umfassende Gebietsgewalt über etwa 90 % der Jaffna-Halbinsel (40; 42; 44; 47; 49). Die LTTE übte in den Orten Einfluß durch Dorfräte aus, die unter anderem für die Einziehung von Steuern verantwortlich waren, und durch sogenannte "vigilance groups", die das Eindringen srilankischer Truppen verhindern und die Dorfbevölkerung kontrollieren sollen
(45). Die Ausreise aus Jaffna war nur mit einer (u. a. gegen hohe Geldbeträge) schwierig zu erhaltenden Ausreisegenehmigung der LTTE möglich (43; 46). Auch im Laufe des Jahres 1991 gelang es der Armee nicht, unter der Gebietsgewalt der LTTE stehende Gebiete dieser zu entreißen und dort auf Dauer wieder staatliche Macht auszuüben
(51). In den wenigen von der LTTE nicht beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel vermochte der srilankische Staat nur noch Verwaltungsfunktionen vor allem im humanitären Bereich (Verteilung von Lebensmitteln) auszuüben. Im übrigen war der Staat dort Kampfpartei ohne Ordnungsmachtfunktion. Auch nach Auflösung des Provinzrates für die Nordost-Provinz durch den srilankischen Staatspräsidenten Premadasa und der Begründung einer alleinigen Verwaltungszuständigkeit des Provinzgouverneurs dominierte die LTTE das öffentliche und private Leben der Jaffna-Halbinsel bis auf Teile der Orte Kankesanthurai (Marine-Stützpunkt), Palali (Luftwaffen-Stützpunkt), Tellipallai und Kopay sowie kleinere der Jaffna-Halbinsel vorgelagerte Inseln wie insbesondere Kayts, Delft und Karaitivu, dort vor allem wegen des Marine-Stützpunktes Karainagar. Allerdings wohnte dort kaum noch tamilische Zivilbevölkerung. Zudem kontrollierte die srilankische Armee den Elephant Paß, den einzigen Landzugang über einen Deich zur Jaffna-Halbinsel. Die LTTE beherrschte aber weiterhin die Verwaltung der Jaffna-Halbinsel einschließlich der von der srilankischen Regierung eingesetzten und bezahlten Beamten, auch durch Ernennung von Dorfvorstehern
(52). Alle Nicht-Tamilen hat die LTTE von der Jaffna-Halbinsel vertrieben
(63). Randnummer 43 b) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann zunächst für die Zeit bis jedenfalls Mitte der achtziger Jahre nicht festgestellt werden, daß die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka und insbesondere im Norden des Landes unter einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom srilankischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit. Randnummer 44 Trotz der schwierigen Lage, in der sich die tamilische Bevölkerungsminderheit in Sri Lanka seit Jahrzehnten wegen der strikten Ablehnung ihrer Autonomiebestrebungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit befindet, und trotz des seit Anfang der 80er Jahre zunehmend gewalttätigeren und in weiten Teilen völkerrechtswidrigen Vorgehens der srilankischen Sicherheitskräfte gerade auch im Norden der Insel, der Heimatregion der Klägerin, vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß schon in den siebziger und zu Beginn der achtziger Jahre eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Tamilen erfolgt ist. Nach Auffassung des Senats läßt sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht der Schluß ziehen, der srilankische Staat habe danach die Tamilen bewußt mit dem Ziel unterdrückt und verfolgt, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Eine solche Schlußfolgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung Sri Lankas bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, gegen die tamilische Bevölkerungsminderheit als solche gezielt in menschenrechtswidriger Weise vorgegangen wäre. Hierfür gibt es indessen für den oben genannten Zeitraum keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Randnummer 45 Asylerheblicher Zwangsassimilierung oder gar Vertreibung oder Vernichtung waren die Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsminderheit zunächst nicht ausgesetzt (vgl. zum folgenden insbesondere, auch mit Schilderung der Geschichte der beiden Volksgruppen, 5. "Sonderblatt ad 1.10"). Randnummer 46 Zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen ist seitens maßgeblicher staatlicher Organe Sri Lankas nie, weder offen noch versteckt, aufgefordert worden. Vielmehr sind die Tamilen als solche als Teil der Bevölkerung Sri Lankas immer akzeptiert worden, selbst wenn Teile von ihnen nach den ersten Verfassungen vor 1978 nicht die Staatsbürgerschaft Sri Lankas erhielten und das Auswärtige Amt im September 1985 faktische Diskriminierungen feststellte
(13). Allein die auf Errichtung eines souveränen Tamilenstaats im Norden und Osten Sri Lankas gerichteten Autonomiebestrebungen tamilischer Bevölkerungsteile hat der von der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit dominierte srilankische Staat nie akzeptiert. Im Gegensatz zur Situation der Kurden in der Türkei (vgl. dazu Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -) hat der srilankische Staat die Existenz der Tamilen als eigenständige Volksgruppe zu keinem Zeitpunkt geleugnet. Sie wurden auch in seiner Verfassungs- und Rechtsordnung jedenfalls seit dem im Juli 1977 erfolgten Amtsantritt der UNP-Regierung Jayewardene uneingeschränkt anerkannt. Nach Ablösung der vorherigen, mehr singhalesisch-nationalistisch orientierten SLFP-Regierung unter Führung von Frau Sirimawo Bandaranaike war der srilankische Staat auf einen Ausgleich und zunächst für längere Zeit auf eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht
(3). Die im September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung erkannte Tamil ausdrücklich als Nationalsprache an, bereits vorher war die den Zugang der Tamilen zu den Universitäten einschränkende "Standardisierungs-Verordnung" aufgehoben worden. Mit der im November 1981 einberufenen Kommission und der im Januar 1984 einberufenen Versöhnungskonferenz bemühte sich der Staat immer wieder darum, Vorschläge zur friedlichen Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen, die als solche anerkannt wurden, zu erarbeiten. Die tamilischen Opfer der Ausschreitungen von Mitte 1981 und Mitte 1983 erhielten staatliche Entschädigungsleistungen oder Versicherungssummen, Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe (8; 9); der Staatspräsident beteiligte sich mit erheblichen eigenen Mitteln am Wiederaufbau der tamilischen Nationalbibliothek in Jaffna, deren Existenz im Bewußtsein der tamilischen Bevölkerungsminderheit einen besonderen Wert hat
(3). Randnummer 47 Auch soweit die Verfolgung separatistischer Ziele durch den PTA sowie in noch schärferer Form durch die sechste Verfassungsänderung vom August 1983 verboten wurde (siehe dazu insbesondere 4, Sonderband Jan. - Dez. 1983 mit Übersetzung des Textes), können darin keine Ansätze in der Rechtsordnung für eine Zwangsassimilierung der Tamilen gesehen werden. Es handelt sich um Maßnahmen zur Sicherung der staatlichen Einheit, die die Tamilen keinem Assimilierungsdruck aussetzen oder gar zu ihrer Vertreibung oder Vernichtung führen, da die nationale Identität und die kulturelle Eigenständigkeit der Tamilen auch von diesen Vorschriften zu keinem Zeitpunkt berührt wurden. Eine Gruppenverfolgung der Tamilen läßt sich damit auch aus diesen Gesetzen, die in weiten Teilen dem Rechtsgüterschutz im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 337 ff.) herausgearbeiteten Kriterien dienen, nicht ableiten. Randnummer 48 Die in der Heimatregion der Klägerin im Norden Sri Lankas im Zuge der Unruhen Ende Juli/Anfang August 1983 erfolgten Ausschreitungen von Armeeangehörigen und die in der Zeit danach insbesondere im Jaffna-Distrikt im Zuge der erheblichen Eskalierung des bewaffneten Konflikts im Rahmen der Terrorismusbekämpfung begangenen Übergriffe der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei u. a.) gegenüber der zumeist tamilischen Zivilbevölkerung vermögen nach der aus den Erkenntnisquellen gewonnenen Überzeugung des Senats ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung zu erfüllen. Es handelte sich damals noch nicht um eine asylrelevante unmittelbare staatliche Verfolgung der tamilischen Volksgruppe als solche. Damals war es noch nicht zu Rechtsgutbeeinträchtigungen von Tamilen in einer Intensität und Häufigkeit gekommen, die für jedes Gruppenmitglied die Annahme rechtfertigen konnten, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Randnummer 49 Hinsichtlich von Teilen der pogromartigen Ausschreitungen im Sommer 1983 und hinsichtlich der im Jahr 1984 zunehmenden Exzesse steht die Täterschaft staatlicher Sicherheitskräfte fest (5; 7; 8). Gerade im Hinblick auf den Exzeßcharakter ist aber fraglich, ob darin überhaupt eine unmittelbare staatliche Verfolgung gesehen werden kann, weil eine solche die Durchsetzung eigener staatlicher Ziele voraussetzt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 = EZAR 202 Nr. 18). Vielmehr ist insoweit eine Drittverfolgung durch einzelne Angehörige der überwiegend singhalesischen Sicherheitskräfte anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß den srilankischen Sicherheitskräften damals, sei es offen oder versteckt, vorgegeben worden war, die tamilische Bevölkerungsgruppe oder jedenfalls Teile von ihr, etwa junge männliche Tamilen im Alter von etwa 16 bis 40 Jahren, jederzeit festzunehmen und verschwinden zu lassen oder unter Vortäuschung von Exzessen zu töten. Als Drittverfolgung ist sie dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen, weil er sich insoweit im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich schutzbereit gezeigt hat (vgl. dazu BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 335 f.). So wurden die am 25. Juli 1983 in Trincomalee marodierenden Matrosen alsbald arrestiert und teilweise entlassen, und gegen die Armeeangehörigen, die in Jaffna als Vergeltung für den Terroranschlag vom 23. Juli 1983 51 Zivilpersonen umgebracht hatten, wurde ein Kriegsgerichtsverfahren eingeleitet
(8). Außerdem wurden wiederholt Versuche zur Disziplinierung der schlecht ausgebildeten und in der Regel, auch infolge häufigen Alkoholgenusses, undisziplinierten Sicherheitskräfte unternommen
(11). Jedenfalls aber waren die Ausschreitungen der staatlichen Kräfte im Juli 1983 wie auch die zahlreichen Vergeltungsaktionen in den Jahren danach in der Regel jeweils Reaktionen auf die in erster Linie gegen staatliche Sicherheitskräfte (mit Anschlägen auf singhalesische Zivilisten begann die LTTE erst 1985) gerichteten Anschläge und Angriffe der aus dem Schutz der Bevölkerung heraus insbesondere mit "Hit-and-run-Aktionen" (33, S. 50) operierenden tamilischen Befreiungsbewegung, vor allem der LTTE (vgl. zu Art und Umfang des damaligen Kampfes 9). Diese Maßnahmen, wenn auch oft von hilfloser Wut und wahllosen Zerstörungen geprägt, waren somit anlaßbezogen und grundsätzlich durch eine von den Betroffenen ausgehende reale oder vermeintliche Gefahr motiviert und stellten deshalb keine von einem besonderen Anlaß völlig losgelöste, überwiegend oder ausschließlich an die tamilische Volkszugehörigkeit anknüpfende kollektive Gruppenverfolgung der Tamilen in den Nordprovinzen dar, die für jedes Mitglied dieser Gruppe eine jederzeitige unmittelbar drohende eigene Verfolgung hätte ergeben können. Asylbegründend ist die Verfolgung des politischen Feindes, nicht die Abwehr des Terrors (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 339). Randnummer 50 Zweifelsfrei um unmittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen handelt es sich aber, soweit zur Terrorismusbekämpfung seit Anfang der 80er Jahre in zunehmenden Maße gezielt Razzien durchgeführt und junge männliche Tamilen etwa im Alter zwischen 16 und 35 Jahren festgenommen und in Armeelagern verhört wurden. Angesichts des Umstands, daß sich die damals noch mehreren militanten tamilischen Befreiungsbewegungen, vor allem die LTTE, in erster Linie aus diesem Bevölkerungskreis rekrutierten, müssen diese Maßnahmen aber grundsätzlich als asylirrelevante präventive Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus angesehen werden, soweit sie nicht wegen einer außergewöhnlichen Härte und Intensität oder wegen der Inanspruchnahme erkennbar Unbeteiligter diesen Rahmen überschritten. Zwar sollen die verhafteten Männer entweder innerhalb von 48 Stunden entlassen worden sein, wenn eine erste Befragung durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes offensichtlich keinen Verdacht begründet hatte, oder aber, wenn die dezentralen weiteren Abklärungen durch den zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID im Raum Colombo keine Verdachtsgründe ergeben hatten
(9). Andererseits mußten jüngere Tamilen, wie zahllose Fälle zeigen, damit rechnen, bei den häufigen Razzien und Verhaftungsaktionen Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte zu werden
(8), sollen Verhaftungen willkürlich erfolgt und auch Minderjährige und Frauen betroffen worden sein, die Haftdauer oft bei einigen Monaten gelegen haben und vielfach über die Anwendung von Folter geklagt worden sein
(14). Randnummer 51 Bis Mitte der achtziger Jahre läßt sich aber immer noch annehmen, daß die Maßnahmen des srilankischen Staats sowie der indischen Schutztruppen als diejenigen von Bürgerkriegsparteien gegen die gegnerische Partei der LTTE gerichtet waren und daher als Handlungen, die im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig waren, grundsätzlich nicht den Charakter asylrechtlicher Verfolgung hatten. Der Senat vermag daher für den fraglichen Zeitraum nicht festzustellen, daß die Aktionen der srilankischen Sicherheitskräfte nach asylerheblichen Merkmalen bestimmte Personen vornehmlich physisch zu vernichten suchten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisteten oder an dem militärischen Geschehen nicht (mehr) beteiligt waren, oder daß sie gar in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des tamilischen Bevölkerungsteils umgeschlagen waren, was zur Annahme politischer Verfolgung bei der Bekämpfung des (Guerilla-) Bürgerkriegsgegners selbst bei Verlust der effektiven Gebietsgewalt des Staates führen würde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 340 f.). Von einer vornehmlich physischen Vernichtung der bei den Razzien vorübergehend festgenommenen Tamilen kann schon deswegen keine Rede sein, weil diese zwar Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte während der Inhaftierung wurden, jedoch in der Regel nach Tagen, Wochen oder Monaten freigelassen wurden (9; 14). Überdies war die Auswahl der Festgenommenen nicht durch asylerhebliche Merkmale bestimmt, was etwa der Fall gewesen wäre, wenn die Sicherheitskräfte ausschließlich auf Personen zugegriffen hätten, deren Einsatz für die Befreiungsbewegungen ihnen bekannt war. Vielmehr erfolgte das Einschreiten durch Festnahme von Personen, besonders junger Männer bestimmter Altersgruppen, weil sich die terroristisch vorgehenden Befreiungsbewegungen, insbesondere die LTTE, aus meist jugendlichen Tamilen der genannten Altersgruppe (16 bis 35 Jahre) zusammensetzten. Deren Inhaftierung beruhte offensichtlich lediglich auf dem Verdacht der aktiven Teilnahme am Bürgerkrieg oder geschah vorsorglich zur Verhinderung ihrer Rekrutierung für die terroristisch vorgehenden tamilischen Kampfeinheiten, knüpfte mithin gerade nicht an das asylrechtlich erhebliche Merkmal der Betätigung einer politischen Gesinnung an, sondern stellte eine präventive Maßnahme zur Abwehr des Terrorismus dar. Gleiches gilt für die Vergeltungsschläge der Sicherheitskräfte nach Terroranschlägen, nach deren Ziellosigkeit ebenfalls offensichtlich ist, daß ihnen keine Auswahl der Opfer nach asylerheblichen Merkmalen zugrunde lag. Auf die Frage, ob die Opfer der Razzien und Vergeltungsschläge vornehmlich oder gar ausschließlich Personen waren, die an dem militärischen Geschehen überhaupt nicht beteiligt waren, kommt es daher nicht an. So unerträglich die Zustände für die zum damaligen Zeitpunkt in den Nordprovinzen, und insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel, lebenden Tamilen auch gewesen sein mögen, so kann doch gar von einer gezielten physischen Vernichtung oder Zerstörung der Identität des tamilischen Bevölkerungsteils, zu verstehen als dessen Ausrottung, nicht die Rede sein. Dazu hätte es eines gezielten Vorgehens gegen alle oder so gut wie alle Tamilen bedurft, für das keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Nach den getroffenen Feststellungen waren in der Heimatregion der Klägerin auch nicht nach asylerheblichen Merkmalen bestimmte Teile der der Gegenseite zugerechneten tamilischen Bevölkerung von den Festnahmen bei Razzien und Vergeltungsschlägen betroffen. Randnummer 52 Bis Mitte der achtziger Jahre sind auch keine Anhaltspunkte für eine vom srilankischen Staat gebilligte oder geduldete Verfolgung der Tamilen durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit ersichtlich, so daß auch die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch Dritte nicht vorliegen. Was das Tamilenpogrom vom Juli/August 1983 betrifft, ist im Hinblick darauf, daß die gegen die Tamilen gerichteten Gewalttaten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit ihren Schwerpunkt im Südwesten der Insel und im zentralen Bergland, nicht aber in der Heimatregion der Klägerin hatten (5; 8) und eine gruppengerichtete Verfolgung durch Dritte auch regional begrenzt sein kann (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.), fraglich, ob deswegen der Klägerin Verfolgung drohen konnte. Unabhängig davon kann dieses Pogrom nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden, weil er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt und die Unruhen im wesentlichen bis zum
- August 1983 eingedämmt hat (vgl. zum folgenden insbesondere 4, Sonderband Jan. - Dez. 1983). So wurde der seit dem
- Mai 1983 aufgrund gewalttätiger Aktionen anläßlich einer an diesem Tage stattfindenden Parlamentsnachwahl und Kommunalwahl landesweit verhängte Ausnahmezustand bereits vor dem Ausbruch des Pogroms wegen der anhaltend unruhigen Situation am
- Juli 1983 verlängert, am
- Juli 1983 eine Ausgangssperre über Colombo und den Jaffna-Distrikt verhängt, am nächsten Tag auf das ganze Land ausgedehnt und der Einsatz von Polizei und Armee gegen Unruhestifter, Plünderer und ähnliche Personen angekündigt und durchgeführt. Nachdem schon am
- Juni 1983 zwei Notstandsverordnungen ergangen waren, mit denen sämtliche Prozessionen verboten und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafen nicht unter zehn Jahren angedroht worden waren, verbot die Regierung am
- Juli 1983 drei als verantwortlich bezeichnete, marxistisch orientierte Parteien, gegen deren führende Funktionäre Haftbefehle ausgestellt wurden, und schloß die Redaktion von vier Zeitungen. Nach dem Abflauen der Unruhen beschloß das Parlament am
- August 1983 die sechste Verfassungsänderung, die jede Form von Separatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte, verkündete die Regierung am
- August 1983 die Todesstrafe für illegalen Waffen- und Sprengstoffbesitz und wurden am
- September 1983 neue Notstandsbestimmungen in Kraft gesetzt, die die Todes- bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch Hervorrufen von Unzufriedenheit, Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern vorsahen. Hinzu kommt, daß die Regierung und caritative Organisationen umgehend in der näheren Umgebung Colombos und auch in anderen Landesteilen Notunterkünfte für die obdachlos gewordenen Tamilen einrichteten und diese teilweise auch auf die Halbinsel Jaffna verschifften, wo sie weitgehend blieben. Randnummer 53 In der Zeit danach ist es trotz mancher Befürchtungen nach terroristischen Anschlägen der LTTE nicht erneut zu Pogromen gegen Tamilen gekommen, was konkret belegt, daß die Maßnahmen, aus denen der Senat die Schutzbereitschaft des srilankischen Staats für die in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebenden Tamilen abgeleitet hat, effektiv waren. Berücksichtigt man, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5), so ist es im Rahmen der Anforderungen, die danach an die Schutzbereitschaft des srilankischen Staats zu knüpfen sind, dem srilankischen Staat durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gelungen, die Tamilen in den singhalesischen Mehrheitsgebieten vor Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Dritte, insbesondere Pogromen, zu schützen. Da ein lückenloser Schutz nicht verlangt werden kann, ist es ohne Bedeutung, wenn es in Einzelfällen noch zu Übergriffen gekommen ist; jedenfalls sind Pogrome oder ähnliche massenhafte Ausschreitungen ausgeblieben. Randnummer 54 Diese Situation veränderte sich aber in der Folgezeit, als der srilankische Staat auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt nur in einigen Bereichen noch die Gebietsgewalt behaupten konnte, sie aber im überwiegenden Teil dieser Gebiete an die LTTE verlor. Dies beruht auf der oben beschriebenen Entwicklung, die sich seit etwa Ende 1984 vollzog. Bis dahin hatte der srilankische Staat noch überwiegend die Herrschaftsmacht auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt, büßte aber in der Folgezeit zunehmend die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Hoheitsgewalt ein. In den von der LTTE und auch in den von der srilankischen Armee beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt drohte fortan einem tamilischen Volkszugehörigen politische Verfolgung durch Handlungen der srilankischen Regierungstruppen, die dort mit kriegerischen Mitteln gegen die LTTE kämpften. Die die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen stellen sich nach den oben ausgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Tamilen in diesen Bereichen dar. Auf der Grundlage dieser Kriterien ist festzustellen, daß die srilankischen Regierungstruppen die Angehörigen der tamilischen Zivilbevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgten, die gerade auch darauf ausgerichtet waren, die dort lebenden Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu verfolgen. Freilich handelte es sich dabei in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht um staatliche Verfolgung seitens der srilankischen Zentralgewalt, da die Friedensordnung dort prinzipiell aufgehoben war. Denn der srilankische Staat hatte dort - wie oben dargestellt - keine effektive Ordnungsmacht mehr, weshalb er gegen die LTTE dort nur mit militärischen Mitteln vorgehen konnte. Militärische Maßnahmen, die der Rückeroberung eines Gebietes dienen, das zwar de jure noch zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat aber de facto die Gebietsgewalt an die bekämpften Kräfte verloren hat, sind im allgemeinen keine politische Verfolgung (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Auch wenn militärische Maßnahmen der staatlichen Zentralgewalt in dieser Situation grundsätzlich nicht mehr den Charakter asylrechtlicher Verfolgung haben, können sie doch asylrelevant sein, wenn sie über Handlungen hinausgehen, die im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig sind. Dies gilt vor allem, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personengruppen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Senats zumindest seit Mitte 1990 angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der srilankischen Regierungstruppen in den von der LTTE beherrschten Gebieten gegeben. Die Aktionen der Streitkräfte waren jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet. Zwar sollte sich der Kampf nach wiederholten Erklärungen der srilankischen Zivilregierung gegen die LTTE richten und die Zivilbevölkerung dabei soweit wie möglich geschont werden (37, 38, 41; 55). Tatsächlich kam es in der Praxis aber in einer Vielzahl von Fällen zu gezielten Angriffen auf Zivilpersonen
(60). Dabei wurden auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine militärische Stellung der LTTE wahllos zivile Objekte bombardiert (sogenannte "indiscriminate bombings", 41; 52). Verluste unter der Zivilbevölkerung wurden dabei so bewußt und regelmäßig in Kauf genommen, daß zwischen Angriffen auf militärische und zivile Ziele kaum noch zu unterscheiden war
(40). Auch nach der Einnahme von Orten kam es öfters zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung, bis hin zu Tötungen. Solche Übergriffe, die in ihrer Häufigkeit und Intensität vom Kommandeur der jeweiligen Einheit abhingen, wurden von der militärischen Führung in der Regel hingenommen, um den Handlungsspielraum und die Moral der einzelnen Einheiten nicht einzuengen oder zu schwächen
(40). Die von der srilankischen Armee oft unter dem Vorwand der Bekämpfung der LTTE vorgenommenen Aktionen, denen in einer Vielzahl von Fällen keine begründeten Vermutungen für LTTE-Aktivitäten zugrundelagen, dienten oft nur der Einschüchterung und Abschreckung der tamilischen Zivilbevölkerung
(45). Zum Teil wurden zivile Ziele auch willkürlich angegriffen, oft aus Frustration über die Unfähigkeit der Regierungstruppen, Stellungen der LTTE aufzuspüren und zu zerstören
(54). Randnummer 55 Insgesamt ließen die angeblich nur gegen vermutete LTTE-Ziele gerichteten Angriffe ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber der Verletzung und auch Tötung von Zivilpersonen erkennen. Die Streitkräfte nahmen in der Regel bewußt das hohe Risiko in Kauf, unbeteiligte Zivilisten zu treffen. Dabei war es durchaus üblich, daß wahllos auf Menschenansammlungen geschossen wurde in der Hoffnung, ein LTTE-Kämpfer werde sich schon unter den Opfern befinden
(55). Auch wenn im Einzelfall schwer auseinanderzuhalten sein mag, ob es tatsächlich begründete Anhaltspunkte für LTTE-Aktivitäten gab oder diese nur willkürlich unterstellt wurden, ist davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen bewußt Opfer unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurden, und sei es nur, um militärische Macht zu demonstrieren und so die Zivilbevölkerung von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Bei solchen Angriffen wurden Tempel, Kirchen, Schulen und auch Krankenhäuser zerstört. Insgesamt läßt sich aus den Berichten über die große Zahl und die Art militärischer Angriffe der Streitkräfte auf zivile Ziele entnehmen, daß es sich dabei nicht um zufällige oder nur gelegentlich der gezielten Bekämpfung einer LTTE-Stellung vorgekommene Zerstörungen von zivilen Objekten handelte, sondern daß diese Angriffe zu einem großen Teil bewußt auch auf die Zivilbevölkerung zielten. Anders als bei den vereinzelt bekanntgewordenen Massakern durch Soldaten an tamilischen Zivilpersonen, die noch als exzeßhafte Einzelfälle beurteilt werden können, stellten sich die bewußte Inkaufnahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf nur vage vermutete LTTE-Stellungen und insbesondere die zum Teil wahllose Bombardierung von Wohngebieten schon als eine Art üblicher Taktik zur Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung unter anderem mit dem Ziel dar, diese von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Randnummer 56 Die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze zur Schonung der Zivilbevölkerung wurden offensichtlich in vielen Kampfsituationen von den jeweiligen Truppenteilen nicht eingehalten. Zwar sollte die Armee die Zivilisten in der Regel vor Beginn einer Offensive zum Verlassen des Gebiets auffordern. Solche Aufforderungen wurden aber oft nicht bekannt, so daß Zivilisten überrascht und durch Luftangriffe ohne Vorwarnung in Mitleidenschaft gezogen wurden. Zum anderen spricht für die Unwirksamkeit dieser "Vorwarnungen", daß viele öffentliche Einrichtungen durch Militäraktionen getroffen wurden. Zur Erklärung der vielen zivilen Opfer wird auch auf die LTTE-Guerillataktik der "human shields" hingewiesen, die darin besteht, militärisches Gerät oft in dicht besiedeltem Gebiet zu plazieren und damit die umliegend wohnende Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde vor militärischen Angriffen der Regierungstruppen zu benutzen
(51). Die Gefahr ziviler Schäden bestehe angesichts der Zielungenauigkeit von Luftangriffen generell bei der Nachbarschaft von militärischen Objekten und Bewegungen
(62). Bei der Bombardierung solcher Ziele kam es oft zu einer großen Zahl von Opfern unter den in der Nähe sich aufhaltenden Zivilpersonen (51; 61). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, daß die militärischen Aktionen der Streitkräfte der Zentralregierung in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung dieser Organisation gerichtet waren, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurde, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die LTTE zu erleichtern. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Kriegsführung nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstörung der Identität der gesamten der Gegenseite zugerechneten Zivilbevölkerung ausgerichtet war. Es ist insoweit schon asylrechtlich erheblich, wenn von solchen Aktionen nur Teile dieser Zivilbevölkerung betroffen sind, die - wie hier - nach asylerheblichen Merkmalen bestimmt sind (BVerwG, 27.01.1993 - 9 B 95.92 -). Randnummer 57 Für diese Beurteilung maßgeblich sind nicht die subjektiven Gründe oder Motive der handelnden Militärs, sondern die nach ihrem inhaltlichen Charakter erkennbare Gerichtetheit der von den Streitkräften durchgeführten Aktionen (vgl. zu diesem Kriterium der "Gerichtetheit" der asylrelevanten Maßnahme: BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 -, a.a.O., 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142 = EZAR 200 Nr. 26). Damit ist eine objektivierte Betrachtung der grundsätzlichen Zielrichtung der Aktionen der srilankischen Streitkräfte erforderlich. Aus der Sicht eines objektiven Dritten stellten sich die Aktionen der srilankischen Streitkräfte als in erheblichem Umfange auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung gerichtet dar. Dabei trug die große Zahl von Zerstörungen ziviler Objekte und von Opfern unter der Zivilbevölkerung im Vergleich zu dem Vorgehen der srilankischen Armee im Osten, in dem die verschiedenen Volksgruppen - Singhalesen, Tamilen und Moors (Muslime) - zusammenleben, zu der Einschätzung bei, daß diese Vorgehensweise gerade auch deshalb erfolgte, weil es sich bei der Zivilbevölkerung praktisch ausschließlich um Tamilen handelt. Auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt wurden nämlich zum Teil nur vage vermutete LTTE-Objekte von den Streitkräften auch dann angegriffen, wenn die Verletzung oder Tötung unbeteiligter Zivilpersonen zu befürchten war (54, 56). Randnummer 58 Die nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahmen der Streitkräfte an die tamilische Volkszugehörigkeit der Zivilbevölkerung anknüpfende Verfolgung wurde durch die Zentralregierung stillschweigend geduldet bzw. billigend in Kauf genommen und ist ihr deshalb als unmittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen. Zwar setzte die srilankische Regierung bei spektakulären Übergriffen, insbesondere bei Massakern durch einzelne Truppenteile, Untersuchungskommissionen ein; allerdings handelte es sich dabei nur um einzelne Aufklärungsanstrengungen seitens der Regierung, über deren Konsequenzen in Form von Sanktionen gegenüber Militärpersonen in größerem Umfang nichts bekannt geworden ist
(52). Die strafrechtliche Verfolgung von Übergriffen durch Armeeangehörige blieb die Ausnahme. Gegen die Bewertung der militärischen Aktionen gegen die tamilische Zivilbevölkerung auf der Jaffna-Halbinsel als politische Verfolgung spricht auch nicht, daß die Zentralregierung auf der anderen Seite versuchte, die Lage der tamilischen Bevölkerung dort zu verbessern, indem sie Lebensmittellieferungen aus dem Süden des Landes - zum Teil unter dem Schutz internationaler Hilfsorganisationen - organisierte und auch die medikamentöse Versorgung zuließ, soweit es sich dabei nicht um militärisch verwertbare Güter handelte
(62). Der srilankische Staat stellte sich insofern als ein "mehrgesichtiger" Staat dar, der die Einheit seines Staatsgebiets dadurch zu erhalten versuchte, daß er einer Bevölkerungsminderheit grundsätzlich half, überhaupt das Existenzminimum sichern zu können, andererseits es aber zuließ, daß durch Aktionen der unter eigener Verantwortung operierenden Militärkräfte die tamilische Zivilbevölkerung zur Abschreckung vor der Unterstützung terroristischer Organisationen wie der LTTE und zur generellen Einschüchterung unter "den Druck brutaler Gewalt" gesetzt wurde. Randnummer 59 Auch soweit die srilankische Zentralgewalt in einem kleinen Teil der Jaffna-Halbinsel die Gebietsgewalt durch die Regierungstruppen aufgrund militärischer Machtausübung innehatte, konnte sie sich dort nicht als effektive innere Ordnungsmacht im zivilen Bereich entfalten, sondern war auch dort im wesentlichen nur als militärisch kämpfende Bürgerkriegspartei präsent (vgl. zu dieser Einschätzung allgemein: BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92 -). In den von der srilankischen Zentralgewalt durch die Regierungstruppen beherrschten bzw. kontrollierten Gebieten insbesondere um den Marine-Stützpunkt Kankesanthurai, den Luftwaffenstützpunkt Palali sowie die Orte Tellipallai, Kopay und die der Jaffna-Halbinsel vorgelagerten Inseln Kayts, Delft und Karaitivu sowie in Mullaitivu-Stadt kam es nach den oben genannten Berichten zur Abwehr vermuteter LTTE-Angriffe ebenso zu gezielten Angriffen auf die Zivilbevölkerung wie bei Aktionen der Streitkräfte in von der LTTE beherrschten Gebieten. Dies belegen die oben genannten Berichte, nach denen Opfer unter der Zivilbevölkerung auch aufgrund von Angriffen aus Militärlagern der Regierungsstreitkräfte hinaus zu beklagen waren, bei denen offenbar auch bewußt Verluste unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurden. Soweit die Regierungstruppen zur Abwehr von LTTE-Angriffen auf von ihnen kontrollierte Gebiete in der oben beschriebenen Weise Übergriffe auf die Zivilbevölkerung vornahmen, um diese dadurch insbesondere einzuschüchtern und von einer Unterstützung angreifender oder einsickernder LTTE-Trupps abzuhalten, stellte dies dort, wo sie staatliche Gewalt tatsächlich noch ausüben konnten und soweit sie dort nicht nur als kämpfende Kriegspartei auftraten, der srilankischen Zentralgewalt zuzurechnende politische Verfolgung durch den Staat Sri Lanka dar. Soweit der Staat seine Gebietsgewalt prinzipiell wiedererlangt, entsteht damit erneut auch wieder die Möglichkeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung (BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91 -). Randnummer 60 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, daß einem tamilischen Volkszugehörigen auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt zumindest seit Mitte 1990 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch Aktionen der Streitkräfte sowohl in den von der LTTE beherrschten Gebieten als auch in den von den Regierungstruppen kontrollierten Bereichen drohte, da Angriffe der Regierungstruppen gezielt auch die Zivilbevölkerung in Anknüpfung an ihre tamilische Volkszugehörigkeit wahllos trafen, um diese von einer gerade aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit für möglich gehaltenen Unterstützung der LTTE abzuhalten. Randnummer 61 2. Ein tamilischer Volkszugehöriger konnte aber im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin in Sri Lanka leben, ohne daß ihm dort politische Verfolgung drohte, wenn er sich im Süden und Westen des Landes, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, niederließ. In diesem Gebiet bestand für ihn eine inländische Fluchtalternative, da er dort hinreichend sicher vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen war, die wegen ihrer Intensität und Zielgerichtetheit unter Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal politische Verfolgung darstellen könnten (a). Dort war er auch grundsätzlich nicht einer anderen existentiellen Gefährdung ausgesetzt, die so in seiner Heimatregion nicht bestanden hätte (b). Randnummer 62 Eine inländische Fluchtalternative besteht dann, wenn ein nur regional von politischer Verfolgung betroffener Asylbewerber in anderen Teilen seines Heimatstaates, in denen ihm politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit nicht droht, eine zumutbare Zuflucht finden kann (BVerwG, 14.08.1981 - 9 B 1307.80 -, EZAR 200 Nr. 5). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, daß der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muß. Zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit gehören dabei auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung. Die Beeinträchtigung dieser Rechte kann einen Asylanspruch begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerwG, 15.02.1984 - 9 CB 191.83 -, EZAR 203 Nr. 2). Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Bindungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG zukommt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.), setzt die inländische Fluchtalternative voraus, daß der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, a.a.O.). Zu diesen existentiellen Gefährdungen können vor allem die nicht mögliche Wahrung eines religiösen (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 -, InfAuslR 1992, 219) oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, a.a.O.). Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muß mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, daß dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, a.a.O.). Beeinträchtigungen des Rechts auf ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigungen, die die Wahrung eines wirtschaftlichen Existenzminimums verhindern, sind nur dann nicht hinzunehmen, wenn sie so erheblich sind, daß sie sich als Eingriff in die Menschenwürde darstellen (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 844.80 -, DÖV 1983, 206). Beschränkungen der Erwerbstätigkeit sind demnach erst asylerheblich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz bedrohen und jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (BVerwG, 30.04.1991 - 9 C 105.90 -). Dies kann außer bei der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nur zugrunde gelegt werden, wenn gravierende Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung die Menschenwürde verletzen (BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 42.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 75). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u. a. -, a.a.O.). Randnummer 63 a) Ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, der sich im Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung, niederließ, hatte grundsätzlich die Möglichkeit, dort, wenn auch unter bescheidenen Verhältnissen, verfolgungsfrei zu leben. Es fanden dort zwar häufig sogenannte "screening actions" (Überprüfungsaktionen) statt, die unter erkennungsdienstlicher Behandlung von verdächtigen Personen der Feststellung der Identität, des Wohnortes, des Arbeitsplatzes und ähnlichem dienten. Die im Rahmen solcher Fahndungsaktionen vorläufig festgenommenen Personen wurden aber zum größten Teil nach kurzer Zeit wieder freigelassen (40; 51). Dies gilt auch für die den "screening actions" häufig vorausgehenden Razzien, bei denen die nach bestimmten Kriterien besonders verdächtigen Personen, die einem "screening" und Verhör unterzogen werden sollten, aussortiert wurden. Betroffene von Razzien konnten bei der Fahndung nach LTTE-Kämpfern alle jüngeren, männlichen und weiblichen Tamilen im oben genannten kampffähigen Alter zwischen 11 und 36 Jahren sein
(56). Verhaftungsaktionen von Tamilen, sogenannte "Round-ups" fanden häufig aufgrund von Gerüchten statt, deren Wahrheitsgehalt für Außenstehende kaum zu verifizieren ist. Der Umfang der Polizeiaktionen deutete nicht darauf hin, daß es sich immer um anlaßbezogene Maßnahmen handelte. Tamilen waren oft bereits verdächtig, nur weil sie Tamilen sind; längere Inhaftierungen erfolgten aber in der Regel nur, wenn objektive Anhaltspunkte für die Unterstützung von an Gewalttaten beteiligte Personen bestanden (40; 51). Razzien zur Aufspürung von LTTE-Aktivisten im Süden wurden meist nur aufgrund konkreten Anlasses durchgeführt. Dabei wurden kurzfristige Festnahmen (für ein bis zwei Tage) vorgenommen. Fast alle Festgenommenen - etwa 90 % - wurden nach dem screening wieder freigelassen (40; 43; 52). Randnummer 64 Vorläufig festgenommen wurden bei Razzien insbesondere junge Tamilen, die keinen "valid reason" hatten, sich im Großraum Colombo aufzuhalten, insbesondere weil sie dort wohnten, arbeiteten oder im Familienverband lebten (42; 50). Zwar ist es auch zur Zeit der Ausreise des Klägers noch zu Fällen von "Verschwinden" Inhaftierter gekommen (43; 48; 49; 50); solche Vorfälle sind jedoch der Grauzone eigenmächtigen Handelns einzelner Befehlshaber zuzurechnen, während sich die allgemeine Menschenrechtslage etwas gebessert hatte und Fälle von Mißhandlungen durch die Polizei auch gerichtlich verfolgt wurden
(43). Belegte Fälle von Folterungen aus Europa zurückgekehrter Tamilen sind nach den vorliegenden Berichten nicht ersichtlich, auch wenn Folterungen von der LTTE-Unterstützung oder Mitgliedschaft konkret verdächtiger Tamilen im kampffähigen Alter nicht ganz auszuschließen waren
(52). Randnummer 65 Insgesamt ist für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin jedoch festzustellen, daß ein in Sri Lanka lebender Tamile, auch im Alter bis zu 40 Jahren, vor politischer Verfolgung in diesem Gebiet hinreichend sicher war. Soweit ein junger Tamile oder eine junge Tamilin dort allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters einen Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit dadurch zu gewärtigen hatten, daß sie bei Razzien, vor allem aus Anlaß bestimmter sicherheitsrelevanter Vorkommnisse, aufgegriffen und im Wege des sogenannten "Screenings" erkennungsdienstlich behandelt wurden, handelte es sich um grundsätzlich verhältnismäßige Maßnahmen zur Bekämpfung terroristischer Organisationen, insbesondere der LTTE. Solche Maßnahmen knüpften nach ihrer objektiv erkennbaren Gerichtetheit nicht willkürlich an asylrelevante Merkmale der Volkszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe an, sondern dienten anlaßbezogen dem Rechtsgüterschutz in einer Weise, die der Staatenpraxis geläufig ist (vgl. zu diesem Kriterium allgemein: BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.). Diese Maßnahmen waren objektiv nicht auf die Verfolgung dieser Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit und ihres Alters gerichtet, sondern auf die Verhinderung terroristischer Taten, durch die Rechtsgüter der Bürger des srilankischen Staates, insbesondere Leben und Gesundheit, verletzt wurden. Da solche Taten - vor allem Attentate - insbesondere durch die LTTE begangen wurden, die sich ausschließlich aus jungen Tamilen im Alter bis zu 40 Jahren rekrutiert, müssen Fahndungsmaßnahmen wie Razzien und screenings anläßlich von Gewalttaten, als deren Urheber auch terroristische Organisationen wie vor allem die LTTE in Betracht kommen, zwar an diese Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter anknüpfen, sie waren aber nicht auf diese Merkmale in dem Sinne gerichtet, daß sie allein wegen dieser Kriterien erfolgten. Diese Ermittlungsaktionen wurden grundsätzlich zur Aufklärung und Prävention weiterer Straftaten durchgeführt, richteten sich also auf an objektive Umstände anknüpfende Kriterien (vgl. dazu grundsätzlich BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 u. a. -, a.a.O.). Insoweit ist auch nicht festzustellen, daß die von Razzien und screenings Betroffenen, soweit sie ganz überwiegend kurzfristig freigelassen wurden, einer härteren Behandlung unterlagen, als dies sonst in Sri Lanka bei der Verfolgung von Taten vergleichbarer Gefährlichkeit üblich war. Randnummer 66 Soweit es bei vorläufig Festgenommenen zu längeren Inhaftierungen kam, beruhte dies in der Regel - wie oben dargestellt - darauf, daß es konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Unterstützung von Organisationen gab, die terroristische Straftaten begehen. Einzelfälle längerer Inhaftierungen erfolgten nach den oben genannten Erkenntnissen grundsätzlich nur bei Vorliegen zusätzlicher Verdachtsmomente, die auf eine Unterstützung terroristischer Gruppen wie der LTTE hindeuteten (40, 51). Insoweit knüpfte die Verfolgungsmaßnahme nicht maßgeblich an die Volkszugehörigkeit und das Alter eines jungen Tamilen an, sondern an weitere zusätzliche Gesichtspunkte, die aufgrund konkreter weiterer Anhaltspunkte individuell in seiner Person begründet waren, wie vorliegenden Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden über Verbindungen der festgenommenen Personen zur LTTE in Sri Lanka oder auch durch exilpolitische Tätigkeit. Die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung (so die Konkretisierung der "Gerichtetheit" der Maßnahme durch BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, a.a.O.) bezog sich auf den konkreten Verdacht der LTTE-Unterstützung, nicht aber auf die asylrelevanten Merkmale Volkszugehörigkeit und Alter an sich. Soweit die Auffassung vertreten wird, daß die tatsächlich große Gefahr der Verhaftung an sich wegen der ihr innewohnenden - wenn auch prozentual erheblich geringeren - Gefahr einer längeren Inhaftierung und aufgrund der oft willkürlich erscheinenden Handlungsweise der Sicherheitskräfte hierbei selbst als drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Übergriffe zu bewerten sei (Bay. VGH, 25.01.1994 - 24 BZ 88.31043 u. a. -), ist nach Auffassung des erkennenden Senats aber zu differenzieren zwischen oft willkürlichen Festnahmen im Rahmen von "round ups" und Razzien, nach denen die Festgenommenen in der Regel nach einer Überprüfung kurzfristig wieder freigelassen wurden, und einer längeren Inhaftierung mit der Gefahr asylrelevanter Eingriffe wie körperlichen Mißhandlungen insbesondere durch Folter, die in der Regel nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Unterstützung insbesondere der LTTE erfolgte (insoweit ohne entsprechende Differenzierung: Nieders. OVG, 25.11.1993 - 12 L 7084/91 -). Randnummer 67 Um politische Verfolgung konnte es sich allerdings in den Fällen handeln, in denen Festgenommene durch Schläge mißhandelt und sogar in Einzelfällen gefoltert wurden. Zwar soll die srilankische Polizei auch bei "normalen" kriminellen Delikten wie zum Beispiel Diebstahl routinemäßig geprügelt haben (63; 70). Es bestehen aber deutliche Hinweise dafür, daß gerade die konkret der LTTE-Unterstützung verdächtigen Tamilen weit über die "üblichen" Mißhandlungen hinausgehenden Folter-Methoden ausgesetzt waren, die entscheidend durch das von den Sicherheitskräften angenommene Eintreten für die politischen Ziele der LTTE bedingt waren
(48). Diese Verfolgungsmaßnahmen gingen über die zum Rechtsgüterschutz notwendige und bei vergleichbaren Taten übliche Behandlung von Inhaftierten hinaus und zielten unmittelbar auch auf die der vorgeworfenen Tat zugrundeliegende politische Überzeugung des Verdächtigen. Diese deshalb als politische Verfolgung zu charakterisierenden Maßnahmen drohten jungen Tamilen, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine aktive Unterstützung terroristischer Aktionen, insbesondere der LTTE, in Betracht zu ziehen waren. Für den ganz überwiegenden Teil der jungen Tamilen, die nach einer Festnahme zwecks screenings wieder freigelassen wurden, und für die Verdächtigen, bei denen sich auch bei längerer Inhaftierung konkrete Tatsachen für eine aktive LTTE-Unterstützung nicht ergaben, bestand die "realistische" (das Bundesverwaltungsgericht - 09.04.1991 - 9 C 91.90 - verwendet den Begriff "reale") Möglichkeit, solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden, nicht. Zusammenfassend ist für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers festzustellen, daß ein tamilischer Volkszugehöriger im Alter bis zu 40 Jahren, der sich im Süden und Westen, insbesondere im Großraum Colombo niederließ, dort vor einer politischen Verfolgung, die an die genannten asylrelevanten Merkmale seiner Volkszugehörigkeit und seines Alters anknüpfte, hinreichend sicher war, soweit bei ihm nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht der Unterstützung der LTTE oder einer anderen terroristischen Gruppierung bestand. Randnummer 68 b) Nach den dargelegten Kriterien bestand für tamilische Volkszugehörige auch hinreichende Sicherheit vor einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo und Umgebung. Tamilen drohte dort nicht wirtschaftliche Verelendung, die ein menschenwürdiges Dasein unmöglich machte. Nach den vorliegenden Berichten ist vielmehr zugrunde zu legen, daß sich in diesem Gebiet niederlassende Tamilen eine - wenn auch bescheidene - Lebensgrundlage finden konnten, die ein menschenwürdiges Überleben dort ermöglichte. So hatten Zehntausende von Tamilen sich nach ihrer Flucht aus dem Norden Sri Lankas, insbesondere von der Jaffna-Halbinsel, im Großraum Colombo niedergelassen, um dort unbehelligt von den Kriegswirren in ihrem Heimatgebiet leben zu können. Sie lebten dort meist bei Verwandten oder Bekannten, in Hotels, kleinen Absteigen (sogenannten Lodges) oder in Flüchtlingslagern (40, 42, 50, 52). In den Flüchtlingslagern wurden Lebensmittel ("dry rations") zur Sicherung des Existenzminimums verteilt; in der Regel gab es aber keine darüber hinausgehende finanzielle Unterstützung
(51). Randnummer 69 Die wirtschaftliche und soziale Lage der Tamilen war im Süden auch wegen der dort herrschenden hohen Arbeitslosenquote insgesamt unbefriedigend
(47). Zwar war es auch für Tamilen in Colombo und Umgebung schwierig, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (40, 50). Durch Gelegenheitsarbeiten, die allerdings meist schlecht bezahlt wurden, war ein wirtschaftliches Überleben aber - wenn auch mit großen Problemen - möglich
(65). Soweit eine Unterstützung nicht durch die Solidarität unter den Tamilen erfolgte, war für in den Süden oder Westen Sri Lankas kommende Tamilen der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz schwierig (40, 42). Angesichts des Konkurrenzkampfes um Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten bereits unter Singhalesen boten sich tamilischen Zuzüglern noch geringere Aussichten, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Sie hatten in der Regel Probleme, dort überhaupt Arbeit zu finden (40, 42, 50). Insbesondere wenn persönliche Beziehungen und ausreichende singhalesische Sprachkenntnisse fehlten, hatten Ortsfremde fernab ihres verwandtschaftlichen und bekanntschaftlichen Einfluß- und Wirkungskreises zunächst nur geringe Chancen bei der Neugründung einer Existenz
(58). Grundsätzlich konnten Tamilen, die sich ohne familiären Rückhalt im Raum Colombo ansiedelten, dort oft nur auf dürftige Weise existieren (40, 42). Neben der Möglichkeit zu Gelegenheitsarbeiten konnte sich der Flüchtling oder Rückkehrer in der Regel durch Hilfsmaßnahmen karitativer Organisationen oder durch staatliche Unterstützungen mit einfachen Grundnahrungsmitteln (40, 42) notdürftig versorgen. Insgesamt kann deshalb für den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin nicht festgestellt werden, daß im Süden Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, lebenden Tamilen dort auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum drohte, das zu Hunger, Elend und schließlich zu ihrem Tode führte (a. M.: Nieders. OVG, 25.11.1993 - 12 L 7084/91 -, allerdings ohne konkrete Belege dafür, daß grundsätzlich ein zum Tode führendes Verhungern und Verelenden der im Großraum Colombo lebenden Tamilen zugrunde zu legen ist). Randnummer 70
- Der Klägerin stand jedoch aus in ihrer Person liegenden Gründen diese inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung. Randnummer 71 Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise war die Klägerin 14 Jahre alt; in Colombo lebten weder Verwandte noch Bekannte von ihr oder ihrer Familie. Es ist nach den oben dargestellten Erkenntnissen nicht erkennbar, daß eine 14jährige Tamilin weiblichen Geschlechts in der Lage gewesen wäre, sich ohne jeglichen Anknüpfungspunkt beispielsweise zu dort lebenden Verwandten oder Bekannten eine Existenzgrundlage in Colombo oder im Großraum Colombo, dem Ort der inländischen Fluchtalternative, zu schaffen. Dabei ist unberücksichtigt zu lassen, daß die Klägerin von ihrem Vater begleitet wurde, da dieser wegen der in Jaffna verbliebenen restlichen Familie weder vor hatte, in Colombo oder im Großraum Colombo gemeinsamen mit seiner Tochter zu leben, noch dazu in der Lage war. Nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin war die nach dem Kampf um ihren Heimatort Mandaitivu von dort geflohene Familie wirtschaftlich nicht in der Lage, für alle oder auch nur einen Teil eine Existenzgrundlage und damit einen neuen Lebensmittelpunkt im Süden Sri Lankas zu begründen. Dies zeigt sich darin, daß die Familie nach der Flucht aus Mandaitivu in einem Flüchtlingslager in Jaffna lebte und die einzige in Frage kommende Möglichkeit, die Klägerin vor dem Zugriff der LTTE zu schützen, in der Ausreise zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten bestand. Damit waren ersichtlich auch die finanziellen Mittel der Familie erschöpft. Bei der Frage nach der Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative für die Klägerin ist nicht danach zu fragen, ob diese gemeinsam mit der Familie oder einem Elternteil gegeben wäre, sondern es ist die tatsächliche Situation zugrunde zu legen. Asylrechtlich ohne Bedeutung ist, ob den Eltern der Klägerin eine abstrakte rechtliche oder moralische Verpflichtung oblag, mit ihr in den Großraum Colombo zu ziehen; denn unter den gegebenen Umständen war ihnen dies nicht möglich. Randnummer 72
- Es ist jedoch nicht festzustellen, daß die Klägerin bis zu ihrer Ausreise im September 1991 aus individuellen Gründen politisch verfolgt war oder ihr seinerzeit - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.) - unmittelbar solche Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise drohte. Randnummer 73 Der Senat kommt zu dieser Beurteilung aufgrund der Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am
- Februar 1994 und der Aussage bei der Vernehmung im Berufungsverfahren am
- Juli
- Aus diesen Bekundungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin vor ihrer Ausreise Maßnahmen politischer Verfolgung aus individuellen Gründen ausgesetzt war. Randnummer 74 Die Angaben der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal sind glaubhaft, belegen jedoch das allgemein den tamilischen Volkszugehörigen im Norden ihres Heimatlandes drohende Risiko, von mit dem Bürgerkrieg zusammenhängenden Verfolgungsmaßnahmen betroffen zu sein, ohne eine darüber hinausgehende individuelle Betroffenheit deutlich werden zu lassen. Dies gilt insbesondere für die geschilderte Flucht von Mandaitivu auf das Festland nach einem Bombardement und das anschließende Leben in dem Flüchtlingslager. Soweit die Klägerin sich auf die geschilderten Rekrutierungsversuche durch die LTTE als fluchtauslösende Ereignisse bezieht, ist schon zweifelhaft, ob es sich dabei um politische Verfolgung handeln kann. Zwar mag es sich bei diesen Maßnahmen der LTTE um quasi-staatliche Maßnahmen handeln, da die LTTE im Norden Sri Lankas, insbesondere in Jaffna, wo die Klägerin sich zuletzt aufgehalten hat und den Rekrutierungsversuchen ausgesetzt war, die Gebietsgewalt inne hatte. Auch wenn deshalb politische Verfolgung seitens der LTTE durchaus vorstellbar ist, so ist doch nicht anzunehmen, daß es sich bei den geschilderten Rekrutierungsversuchen um solche Verfolgungsmaßnahmen gehandelt hat. Zum einen ist nicht erkennbar, inwieweit es sich dabei um die Verpflichtung zu einer Dienstleistung wie Wehrdienst oder sozialer Dienst gehandelt hat, dessen Einrichtung jedem Staat zuzubilligen ist und auch einer effektiv die Gebietsgewalt ausübenden Organisation nicht zu verwehren sein dürfte. Es wird aber aus den Schilderungen der Klägerin auch nicht deutlich, daß die Rekrutierung selbst und die daraufhin zu leistenden Dienste in einer Art und Weise erfolgen sollten, die die Klägerin vergleichbar einem von staatlichen Organen politisch Verfolgten ausgegrenzt hätten. Zwar mag dafür sprechen, daß die Essensrationen für die Eltern der Klägerin wegen der Weigerung, der LTTE beizutreten, gekürzt wurden. Allerdings wird schon nicht deutlich, ob dieses Schicksal allein ein Schicksal der Klägerin und ihr