Obsah (4)
§ 13§ 8§ 7§ 11Umfang der dienstlichen Verpflichtungen eines Beamten (Schulleiters) - Mehrbelastung wegen zentralen Standorts für muttersprachlichen Unterricht für ausländische Schüler Verfahrensgang vorgehend VG Gi
§ 13Abs.
1 ADO) insbesondere die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und des Hausrechtes (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 DO,
§ 8Abs.
1 Satz 1, Abs. 2 ADO), Ordnungsaufgaben nach § 19 Abs. 2 DO (
§ 7Abs.
2 ADO) sowie Aufgaben der Gefahrenabwehr (§ 23 Abs. 2 DO,
§ 11Abs.
2 ADO). Darüber hinaus hat der Kläger nach seiner eigenen, unwidersprochenen Darstellung im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- Februar 1994 regelmäßig folgende Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben wahrzunehmen: Bestellung und Weitergabe der Kurshefte Krankmeldungen und Dienstantrittsmeldungen der Lehrer Abbestellung der Schüler bei Krankheit der Lehrkraft Bestätigungsnachweis der Verdienstbescheinigungen Statistische Erhebung des Regierungspräsidiums Anträge auf Übernahme der Beförderungskosten Überprüfung der Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht Rückmeldung bei Nichtteilnahme an das Staatliche Schulamt Schulbuchbestellung Weitergabe der Noten an die Stammschule Mitteilungen bei Schulpflichtverletzungen Absprache über Raumbelegungsplan Absprache bei Stundenplanerstellung Elterngespräche und Elternabende Teilnahme an Konferenzen des Staatlichen Schulamts für ausländische Kollegen. Randnummer 28 Zu beachten ist, daß diese Aufgaben nach dem vom Beklagten mitgeteilten Stundenplan für den muttersprachlichen Unterricht täglich im wesentlichen in den Nachmittagsstunden, teilweise bis 18 Uhr zu erfüllen sind. Die Schülerzahl von über 200 Schülern fremder Schulen bedingt ein erhebliches Ausmaß des dargestellten Verwaltungsaufwandes. Randnummer 29 Eine wirksame Entlastung des Klägers findet nicht statt. Zwar war die wöchentliche Pflichtstundenzahl des Klägers als Schulleiter einer Grundschule mit 181 bis 270 Schülern gemäß § 3 Nr. 1 der Pflichtstundenverordnung in der insoweit bis zum
- Juli 1995 geltenden Fassung vom
- Juni 1991 (GVBl. I S. 186) von 27 Stunden auf 16 Stunden ermäßigt; die Pflichtstundenzahl seiner Stellvertreterin war gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Pflichtstundenverordnung a.F. auf 23 Stunden ermäßigt. Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Verordnung vom
- Juli 1995 zu Beginn des Schuljahres 1995/96 ist die Pflichtstundenzahl des Klägers gemäß §§ 2 Abs. 1 bis 5, 3 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung um ein sogenanntes Sockeldeputat von vier Wochenstunden zuzüglich 0,034 Wochenstunden je Schüler ermäßigt. Diese Regelung beruht jedoch wie bisher allein auf dem Amt des Klägers und seiner Stellvertreterin an der als ihrer Stammschule. Sie zeigt im übrigen, daß der Verordnungsgeber bereits die dienstlichen Verpflichtungen eines Schulleiters im Unterschied zu denjenigen eines Lehrers für so umfangreich und gewichtig hält, daß eine erhebliche Pflichtstundenermäßigung gerechtfertigt erscheint. Randnummer 30 Die zusätzliche Belastung des Schulleiters durch die Wahrnehmung der Aufsicht über den zentralen muttersprachlichen Unterricht führte bisher nur bei Schulleitern von Schulen ohne ständigen Vertreter zu einer Ermäßigung um drei Stunden (§ 3 Nr. 6 der Pflichtstundenverordnung in der Fassung vom
- Juni 1991); in der Neufassung vom
- Juli 1995 ist nunmehr eine Ermäßigung um zwei Wochenstunden im Hinblick auf den zentralen muttersprachlichen Unterricht für den Kläger, nicht aber für seine Stellvertreterin vorgesehen (§ 3 Abs. 3 der Verordnung). Randnummer 31 War schon die bisherige Regelung insofern inkonsequent, als die Bestellung eines ständigen Vertreters für den Schulleiter ausschließlich an der in der Schülerzahl zum Ausdruck kommenden Größe der Schule orientiert war, so ist die jetzige Regelung erst recht nicht geeignet, die Mehrbelastung des Klägers auf ein der Fürsorgepflicht des Beklagten genügendes Maß zu reduzieren. Randnummer 32 Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ( § 92 Abs. 1 HBG ) wird im vorliegenden Fall konkretisiert durch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), das auch im Beamtenverhältnis Geltung beansprucht (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis,
- Auflage, Rdnr. 249, S. 154 f. mit ausführlichen Nachweisen). Zu Recht weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die im Landkreis der einzige Standort für den zentralen muttersprachlichen Unterricht ist, so daß der Kläger die mit dieser Unterrichtsform verbundenen Belastungen allein zu tragen hat. Randnummer 33 Der Beklagte hat es ersichtlich bisher unterlassen, die tatsächliche Belastung des Klägers durch Organisation, Verwaltung und Beaufsichtigung des zentralen muttersprachlichen Unterrichts durch entsprechende Erhebungen zu ermitteln und im Wege von Umfragen mit derjenigen anderer Leiter von Grundschulen mit und ohne muttersprachlichen Unterricht zu vergleichen. Nach den ausführlichen Darlegungen des Klägers im Verwaltungsstreitverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung am
- September 1995 muß davon ausgegangen werden, daß der Kläger neben seiner Stammschule praktisch eine weitere, komplette Schule zu leiten hat, deren Unterrichtsveranstaltungen in den Nachmittagsstunden stattfinden. Randnummer 34 Unter diesen Umständen kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Einrichtung eines Standorts für den zentralen muttersprachlichen Unterricht an der gegen geltendes Schulrecht verstößt, wie der Kläger meint. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Einrichtung ist zu trennen von der hier zu entscheidenden Frage des Umfangs der Dienstverpflichtung des Klägers. Für dessen Auffassung spricht allerdings, daß die in der Stadt und im Landkreis bestehende Form des muttersprachlichen Unterrichts schwerlich mit den Vorschriften der Verordnung über die Teilnahme ausländischer Schüler am muttersprachlichen Unterricht in allgemeinbildenden Schulen vom
- Mai 1983 zu vereinbaren sein dürfte. Nach § 5 Abs. 2 der Verordnung ist muttersprachlicher Unterricht "nach Möglichkeit in jahrgangsbezogenen Gruppen an der für den Schüler zuständigen Schule zu erteilen. Kooperationsmöglichkeiten benachbarter Schulen sind zu nutzen." Es entspricht ersichtlich dem Willen des Verordnungsgebers, daß der muttersprachliche Unterricht in erster Linie an den Stammschulen der ausländischen Schüler und nur, wenn dies nicht möglich ist, unter Nutzung von Kooperationsmöglichkeiten benachbarter Schulen erteilt werden soll. Die Einrichtung eines zentralen Standorts dürfte durch diese Konzeption kaum gedeckt sein. Randnummer 35 Es ist nunmehr Aufgabe des Beklagten, den Antrag des Klägers vom
- Januar 1991 inhaltlich so zu bescheiden, daß die dienstlichen Verpflichtungen des Klägers insgesamt denjenigen anderer Leiter von Grundschulen mit mehr als 180 bis 360 Schülern angeglichen werden. Wird die gegenwärtige Organisationsform des zentralen muttersprachlichen Unterrichts beibehalten, so dürfte dem Gleichbehandlungsgebot nur mit einer vollständigen Entlastung des Klägers von den diesbezüglichen dienstlichen Verpflichtungen genügt werden können; in diesem Falle wäre die Schaffung einer zusätzlichen Planstelle unumgänglich. Würde die Organisationsform hingegen im Sinne einer Dezentralisierung geändert, so müßte der Beklagte dafür Sorge tragen, daß die Organisations- und Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem muttersprachlichen Unterricht gleichmäßig auf die beteiligten Schulen verteilt werden. Randnummer 36 In zeitlicher Hinsicht enthält § 75 Satz 2 VwGO eine gesetzliche Vorgabe der Frist, innerhalb derer ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsakts regelmäßig zu bescheiden ist. Auch wenn eine Frist von drei Monaten in Anbetracht der erforderlichen rechtstatsächlichen Vorarbeiten möglicherweise nicht eingehalten werden kann, so ist auch in Anbetracht der Art und Weise der bisherigen Behandlung des Anliegens des Klägers eine Bescheidung jedenfalls ohne vorwerfbare Verzögerungen geboten; die nunmehr bereits in zweiter Instanz festgestellte Verletzung der gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Als äußerste zeitliche Grenze für eine umfassende, der Rechtsauffassung des Gerichts entsprechende Regelung der Dienstpflichten des Klägers in Bezug auf den muttersprachlichen Unterricht sieht der Senat den Beginn des Schuljahres 1996/97 an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026863