Rückerstattung der die Erschließungsbeitragsforderung übersteigenden Vorausleistungen bei Eigentumswechsel Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 3. Dezember 1992, I/3 E 92/92 nachgehend BVerwG, 24. Januar 1997, 8 C 42/95, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung einer von ihm geleisteten Vorauszahlung auf Erschließungsbeiträge. Randnummer 2 Der Kläger war Eigentümer der Grundstücke (Flur 6, Flurstücke 895, 889 teilweise und 881 teilweise) und "I" (Flur 6, Flurstücke 896, 888, 881 und 889 teilweise) in der Gemarkung der Beklagten. Aufgrund von Bescheiden vom 17. Januar 1983 (für das Grundstück) und vom 18. September 1985 (für das Grundstück) zahlte er Vorausleistungen in Höhe von 17.669,12 DM und 29.737,76 DM. Den Vorausleistungsbescheiden lag ein prognostizierter Erschließungsbeitrag von 78,88 DM je qm zulässiger Geschoßfläche zugrunde. Die Grundstücke verkaufte der Kläger beide im Jahre 1989. Das Eigentum an ihnen ist übertragen. Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 wurde der Kläger von der Beklagten für die Erschließungsanlage nach deren endgültiger Herstellung für ein anderes, weiterhin in seinem Eigentum stehendes Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Der Berechnung lag ein Erschließungsbeitrag von 61,16 DM pro qm zugrunde. Randnummer 3 Das bereits vor Erlaß des Beitragsbescheides vorgebrachte Begehren des Klägers, ihm die bei Vorausleistung für die Grundstücke überzahlte Summe bei dem ihm gegenüber zu erlassenden Beitragsbescheid für das noch in seinem Eigentum stehende Grundstück anzurechnen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 1990 ohne Rechtsbehelfsbelehrung ab. Im Rahmen des gegen den Beitragsbescheid vom 15. Juli 1991 gerichteten Widerspruchs des Klägers vom 13. August 1991 wandte sich dieser auch dagegen, daß die Beklagte ihm die Abrechnung der von ihr geleisteten Vorausleistungen und die Anrechnung der überzahlten Beträge verweigere. Mit Bescheid vom 28. November 1991 - wiederum ohne Rechtsbehelfsbelehrung - bestätigte die Beklagte ihre Weigerung und führte zur Begründung aus, in den Fällen der Grundstücke sei die Abrechnung der Erschließungsbeiträge mit den zum Zeitpunkt der Abrechnung im Grundbuch eingetragenen Eigentümern vorgenommen worden. Aus diesem Grunde sei sie, die Beklagte, daran gehindert, dem Rückzahlungsbegehren zu entsprechen. Diese Entscheidung erfolge aufgrund der Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB und unter Berücksichtigung der vom Kläger in den notariellen Kaufverträgen getroffenen Regelungen. Nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches sei sie, die Beklagte, davon ausgegangen, daß eine Verrechnung mit der endgültigen Beitragsschuld vorzunehmen gewesen sei, zumal der Veräußerer des Grundstücks nicht die Erwartung haben könne, daß er die Vorausleistung - auch nicht einen überschießenden Betrag - zurückerhalte, denn er habe den vollen Vorausleistungsbetrag in den Kaufpreis einfließen lassen. Mit Inkrafttreten des Baugesetzbuches habe der Gesetzgeber die höchste Schwierigkeiten bereitende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts korrigieren wollen. Dabei sei anzunehmen, daß eine vollständige Korrektur habe herbeigeführt werden sollen, die sich nicht nur auf den Teilbereich habe erstrecken sollen, in dem die Vorausleistung niedriger als der endgültige Erschließungsbeitrag liege. Da die Rechtsnachfolger des Klägers durch die Abrechnung mit ihnen letztlich begünstigt seien, bestehe keine Möglichkeit, dies rückgängig zu machen. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 4. Januar 1992 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. am 14. Januar 1992 - hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 5 Zur Begründung hat er ausgeführt, der neu eingefügte § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB erlaube den Gemeinden nur die Verrechnung der Vorausleistung, enthalte aber keine Ermächtigung zur Rückerstattung von überzahlten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag an den neuen Grundstückseigentümer. Diese Rechtsansicht werde durch die Meinung der Literatur gestützt, und auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, daß mit der neuen Regelung die vorher aufgetretenen Schwierigkeiten beseitigt werden sollten, daß die Gemeinde einerseits die Vorausleistungen an den früheren Eigentümer zurückzuerstatten hatte, andererseits vom neuen Eigentümer den vollen Erschließungsbeitrag neu fordern mußte. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 7 1. die vom Kläger aufgrund der Bescheide der Beklagten vom 17. Januar 1983 - 60 E 131-300 Ca/Ps - für das Grundstück und vom 18. September 1985 - 60 E 131-300 - für das Grundstück gezahlten Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage nach bereits erfolgter endgültiger Herstellung dieser Erschließungsanlage abzurechnen und Randnummer 8 2. die sich danach ergebende Überzahlung der Vorausleistungen - nach Berechnung des Klägers 10.649,72 DM - an ihn, den Kläger, zu erstatten. Randnummer 9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie hat vorgetragen, der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung festlegen wollen, daß ausschließlich gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer abgerechnet werde, daß heiße, daß auch überschießende Vorausleistungen mit ihm verrechnet werden sollten. Dies sei z.B. durch den rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber deutlich klargestellt worden. Im dortigen KAG sei in § 30 Abs. 1 geregelt, daß Vorausleistungen demjenigen angerechnet würden, an den der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergehe. Dies gelte auch dann, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten seien. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß in der Regel die Vertragsparteien beim Kaufpreis die Zahlung des Erschließungsbeitrags berücksichtigt hätten. Randnummer 11 Mit Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 1992 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, an den Kläger 10.649,72 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB ordne nur die Verrechnung zwischen Vorausleistung und endgültigem Erschließungsbeitrag an. Eine Regelung, wer nach erfolgter Saldierung anspruchsberechtigt oder beitragspflichtig sei, enthalte die Bestimmung nicht. Der Gesetzgeber habe nur die aufgrund der früheren Rechtsprechung erforderliche Rückerstattung der Vorausleistung an den früheren Eigentümer und die neue Einforderung der endgültigen Beitragssumme beim derzeitigen Eigentümer vereinfachen wollen. Eine weitergehende Regelung sei nicht getroffen worden. Randnummer 12 Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 14. Dezember 1992 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. Januar 1993 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. am 11. Januar 1993 - Berufung eingelegt. Randnummer 13 Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, daß der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe entgegenwirken wollen, die bei Änderung im Grundeigentum die Rückerstattung der Vorausleistung im Zeitpunkt der Fälligkeit des endgültigen Beitrags verlangt habe. Die Regelung des Gesetzgebers sei jedoch nicht deshalb geschehen, um eine Vereinfachung des Zahlungsverkehrs herbeizuführen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Ob sie, die Beklagte, den vollen Vorausleistungsbetrag oder den überschießenden Vorausleistungsbetrag zurückerstatte, mache - bezogen auf die Unterscheidung "einfach" oder "schwierig" - keinerlei Unterschied. Das komplizierte und aufwendige Verfahren, das nach dem Willen des Gesetzgebers habe vereinfacht werden sollen, sei nicht der Zahlungsverkehr als solcher, sondern das seien die Gesamtumstände. Insbesondere das Wiederauffinden des Vorausleistenden nach vielen Jahren, die zwischen Anforderung der Vorausleistung und Fälligkeit der endgültigen Beiträge oft vergingen, und das "Aufspüren" von Rechtsnachfolgern des Vorausleistenden seien die Schwierigkeiten, die hätten beseitigt werden sollen. Wenn das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hinweise, daß die Neuregelung zwei getrennte Zahlungsvorgänge und somit den Verwaltungsvorgang reduziere, dann sei nicht verständlich, daß es sie, die Beklagte, dazu zwinge, gerade zwei getrennte Zahlungsvorgänge vorzunehmen, nämlich die überschießende Vorausleistung zurückzuerstatten und den endgültigen Beitrag beim neuen Eigentümer anzufordern. Damit sei gerade der vom Gericht unterstellte Sinn der Gesetzesänderung unterlaufen. In dieser Situation wäre es viel einfacher, wenn man den zweiten Zahlungsvorgang - Rücküberweisung der Vorausleistung - erspare und sich - durch volle Verrechnung des Vorausleistungsbetrages auf den endgültigen Erschließungsbeitrag - auf einen Zahlungsvorgang beschränke. Auf die schützenswerten Belange des endgültig Beitragspflichtigen, die sicherlich bei der Modifizierung der gesetzlichen Vorschrift auch eine Rolle gespielt hätten und deshalb bei der Auslegung Berücksichtigung finden müßten, sei die Kammer überhaupt nicht eingegangen. Mit der Gesetzesänderung sei die Vorausleistung deutlich grundstücksbezogener ausgestaltet worden, da es auf die persönliche Beitragspflicht des Vorausleistenden nicht mehr ankomme. Mit den in Angriff genommenen Erschließungsmaßnahmen, für die als Äquivalent eine Vorausleistung gefordert werde, finde eine entsprechende Steigerung des Grundstückswerts statt. Der Vorausleistende ziehe aus der Erschließungstätigkeit der Gemeinde einen eigenen Erschließungsvorteil, der sich im Verkaufsfall typischerweise darin zeige, daß das Grundstück zu einem höheren Preis unter Abwälzung der endgültig aufgewandten Erschließungskosten auf den Erwerber verkauft werden könne. Diese "Endgültigkeit" habe sicherlich auch im vorliegenden Fall das Verhalten der Parteien des Kaufvertrags bestimmt. Hätte der Käufer geahnt, daß der Kläger einen Teil der Vorausleistung von der Stadt zurückverlange, obwohl die volle Vorausleistung im Kaufpreis abgewälzt worden sei, hätte er den Kaufpreis in der festgelegten Höhe sicherlich nicht akzeptiert bzw. auf einer zusätzlichen Regelung des Inhalts bestanden, daß die anteilig zurückfließende Vorausleistung an ihn weitergeleitet werde. Vor diesem Hintergrund mache sie, die Beklagte, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend, da der Kläger den von ihr eingeklagten Betrag unmittelbar an den Käufer zurückgeben müsse, wenn dieser Vertragsanpassung verlange oder sich auf teilweisen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufe. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 3. Dezember 1992 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Die Berufung trage nichts neues vor, sondern wiederhole nur den erstinstanzlichen Vortrag, um die irrige Ansicht der Beklagten zu unterstreichen. Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Die neue gesetzliche Regelung beinhalte lediglich eine Vereinfachung in Gestalt der Verrechnungsmöglichkeit. Da das Gesetz keine ausdrückliche Regelung darüber treffe, wer nach erfolgter Verrechnung von Vorausleistungsbeitrag und endgültigem Heranziehungsbeitrag hinsichtlich eines überschießenden Saldos der Vorausleistungsbeiträge anspruchsberechtigt sein solle, müsse es dabei bleiben, daß auch nach der neuen gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Rückzahlung demjenigen zustehe, der seinerzeit die Vorausleistungen erbracht habe. Dafür spreche auch gerade die von der Beklagten selbst vorgebrachte Überlegung, wonach der Landesgesetzgeber in Rheinland- Pfalz ausdrücklich eine derartige Regelung für überschießende Vorausleistungen getroffen habe. Insofern gebe es auch keine rechtliche Verpflichtung, eine vertragliche Regelung im Kaufvertrag über das Schicksal eventuell zu hoher Vorausleistungen zu treffen. Nicht erkennbar sei überdies, inwieweit durch die Berücksichtigung der Vorausleistungsbeiträge das Grundstück eine wesentliche Wertsteigerung erfahren haben solle. Vielmehr seien bei Kaufvertragsverhandlungen ganz andere Faktoren im wesentlichen preisbildend. Auch die Ausführungen der Beklagten im Hinblick auf eine vermeintlich unzulässige Rechtsausübung sowie einen etwaigen Wegfall der Geschäftsgrundlage lägen erkennbar neben der Sache. Unter beiden Gesichtspunkten könne hieraus keinerlei Rechtsposition für die Beklagte hergeleitet werden. Der Vollständigkeit halber sei allerdings darauf hingewiesen, daß hier auch kein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben sein dürfte. Randnummer 17 Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Erstattung der vom Kläger über die endgültigen Erschließungsbeiträge hinaus gezahlten Vorausleistungsbeträge zu Recht stattgegeben. Randnummer 19 Bei der Klage handelt es sich bei einer dem Klageziel entsprechenden Auslegung des Klageantrags nicht - wie das Verwaltungsgericht trotz des richtigerweise als Verpflichtungstenor formulierten Entscheidungsausspruchs in seinen Entscheidungsgründen angenommen hat - um eine allgemeine Leistungsklage, sondern um eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Erlaß eines Erstattungsbescheides (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Januar 1994 - 6 A 10984/93 -, NJW-RR 1994, 1237 = ZMR 1994, 342 = DÖV 1994, 1057 dort nur Leitsatz). Die Abwicklung von Erstattungsansprüchen, die auf das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht gestützt werden, richtet sich nämlich nach dem jeweils maßgeblichen Landesrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 8.81 -, KStZ 1982, 109 = NVwZ 1982, 377 = DVBl. 1982, 543). In Hessen ist deshalb über § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.