(Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach AuslGDV § 2 Abs 2 im Falle Staatsangehöriger aus dem ehemaligen Jugoslawien) Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 21. Februar 1995, 7 G 55/95
(3)Gründe Randnummer 1 Die zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den ausländerbehördlichen Bescheid des Antragsgegners vom
- Dezember 1994 im wesentlichen zu Recht entsprochen. Randnummer 2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht, soweit die Antragstellerin sinngemäß vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Abschiebungsandrohung begehrt, insbesondere davon ausgegangen, daß diese schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin nicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig ist. Randnummer 3 Die am
- November 1981 in der heutigen "Bundesrepublik Jugoslawien" geborene und am
- September 1994 eingereiste Antragstellerin - sie war damals im jugoslawischen Nationalpaß ihres Vaters, der eine bis zum
- Mai 1997 befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, eingetragen und ist seit dem
- September 1994 selbst im Besitz eines bis zum
- September 1996 gültigen Nationalpasses der "Bundesrepublik Jugoslawien" - bedurfte und bedarf nämlich gegenwärtig gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG keiner Aufenthaltsgenehmigung, denn sie ist "Staatsangehörige unter 16 Jahren von Jugoslawien" im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Auf den betreffenden Teil der Gründe der angefochtenen Entscheidung (S. 6, letzter Abs., bis S. 8,
- Abs.), denen der Senat folgt, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Randnummer 4 Bei Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes am
- Januar 1991 war zwar unter "Jugoslawien" im Sinne des § 2 Abs. 2 DVAuslG und der Anlage I zur DVAuslG - mangels eines namensgleichen anderen Staates - allein die damalige Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien zu verstehen. Indem aber nach dem Auseinanderbrechen dieses Staates Mitte 1991 durch Art. 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom
- April 1992 (BGBl. I S. 865) mit Wirkung vom
- April 1992 die früheren Teilrepubliken Kroatien und Slowenien als selbständige Staaten in die Anlage I aufgenommen wurden, ohne daß "Jugoslawien" in den beiden obengenannten Bestimmungen gestrichen wurde, konnte unter "Jugoslawien" von da an allenfalls noch das ehemalige Staatsgebiet der Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien mit Ausnahme Kroatiens und Sloweniens verstanden werden. Einer dahingehenden, der veränderten Lage Rechnung tragenden Auslegung war der Begriff "Jugoslawien" im Sinne der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes auch ohne weiteres zugänglich; denn dort hat der Verordnungsgeber - wie insbesondere aus den jeweiligen Bezeichnungen der in den Anlagen I, II und III aufgelisteten Staaten deutlich wird - lediglich deren geographisch geprägte Kurzbegriffe und nicht deren vollständige Staatsbezeichnungen verwendet. Entgegen der vom Antragsgegner - in Anlehnung an die vom Hessischen Ministerium des Innern unter dem
- Mai 1994 übermittelte Mitteilung des Bundesministeriums des Innern - vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit dem Auseinanderbrechen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien § 2 Abs. 2 DVAuslG, soweit er sich auf Jugoslawien bezieht, obsolet geworden ist. Denn anderenfalls hätte der Verordnungsgeber nicht durch Art. 1 der Änderungsverordnung vom
- Oktober 1992 (BGBl. I S. 1807) mit Wirkung vom
- Oktober 1992 Jugoslawien aus der Anlage I zur DVAuslG gestrichen, § 2 Abs. 2 DVAuslG dagegen bis heute unverändert gelassen. Diese unterschiedliche Verfahrensweise bezüglich der beiden vorgenannten Bestimmungen kann angesichts des seither verstrichenen Zeitraums und weiterer zwischenzeitlich vorgenommener drei Änderungen der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz auch nicht auf einem bloßen Redaktionsversehen beruhen, zumal dem Bundesministerium des Innern, wie dessen oben erwähnte Mitteilung von spätestens Mai 1994 ausweist, jedenfalls lange vor der letzten Änderungsverordnung vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3546) die Problematik bekannt war. Dann aber läßt sich der Streichung von "Jugoslawien" aus der Anlage I zur DVAuslG auch keine nur deklaratorische Bedeutung beilegen, wie der Antragsgegner meint. Hat demzufolge der in § 2 Abs. 2 DVAuslG weiterhin enthaltene Begriff "Jugoslawien" nach wie vor rechtliche Bedeutung, so kann allenfalls fraglich sein, ob darunter - nachdem sich zwischenzeitlich auch noch Mazedonien und Bosnien-Herzegowina als selbständige Staaten konstituiert haben - jetzt nur noch die "Bundesrepublik Jugoslawien" zu verstehen ist oder ob Jugoslawien im Sinne des § 2 Abs. 2 DVAuslG auch noch die beiden vorgenannten Nachfolgestaaten einschließt. Bei einer Auslegung im letztgenannten Sinne würde übrigens die vom Auswärtigen Amt unter dem
- Mai 1995 beanstandete Besserstellung von Personen aus der "Bundesrepublik Jugoslawien" vermieden. Hierüber braucht freilich vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die Antragstellerin aus dem Gebiet der heutigen "Bundesrepublik Jugoslawien" stammt und einen entsprechenden Nationalpaß besitzt und weil jedenfalls - wie dargelegt - solche Personen nach gegenwärtiger Rechtslage als "Staatsangehörige ... von Jugoslawien" im Sinne des § 2 Abs. 2 DVAuslG anzusehen sind (im Ergebnis ebenso: Kanein/Renner, Ausländerrecht,
- Aufl. 1993, § 8 AuslG, Rdnr. 9; Jakober/Lehle/Schwab, Aktuelles Ausländerrecht,
- ErgLfg. 1995, Teil A/1.2.1, § 2 DVAuslG, Rdnr. 3). Randnummer 5 Soweit das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung als nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und begründet angesehen und "festgestellt (hat), daß die Antragstellerin solange keiner Aufenthaltsgenehmigung bedarf, wie ihr sorgeberechtigter Vater eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, längstens jedoch bis zur Vollendung des
- Lebensjahres", führt die Beschwerde zu einer geringfügigen Korrektur nach Maßgabe des Tenors. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zum einen verabsäumt, der - angesichts der Verfahrensart und des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen - Vorläufigkeit der zu treffenden Feststellung hinreichend Ausdruck zu verleihen (vgl. hierzu Kopp, VwGO,
- Aufl. 1994, § 123 VwGO, Rdnr. 9), und zum anderen außer acht gelassen, daß die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter
- Jahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG neben dem Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung eines Elternteils auch den eigenen Besitz eines Nationalpasses oder eines als Paßersatz zugelassenen Kinderausweises erfordert. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Randnummer 7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Randnummer 8 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026883