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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 352/95 Urteil Versagungsgrund der Einreise ohne Visum nach AuslG 1990 § 8 Abs 1 Nr 1 im Falle einer

(Versagungsgrund der Einreise ohne Visum nach AuslG 1990 § 8 Abs 1 Nr 1 im Falle einer Einreise zwecks Asylbeantragung; Petitionsverfahren begründet kein Bleiberecht) Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,

  1. Dezember 1994, 4/3 E 2671/93 Tatbestand Randnummer 1 Der am
  2. März 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 1990 nach Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  3. Mai 1991 abgelehnt. Daraufhin drohte die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom
  4. September 1991 die Abschiebung für den Fall an, daß dieser nicht binnen eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags Deutschland verlassen habe. Die gegen beide Bescheide erhobene Klage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des VG Kassel vom
  5. September 1992 (4 E 9433/91) abgewiesen. Randnummer 2 Auf die Aufforderung der Beklagten vom
  6. Dezember 1992, nunmehr bis spätestens
  7. Januar 1993 auszureisen, teilte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
  8. Dezember 1992 mit, er habe am
  9. November 1992 die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen geschlossen und die Hochzeitsfeier sei für Ende Januar 1993 in Kassel geplant. Daraufhin setzte die Ausländerbehörde eine letztmalige Ausreisefrist zur Vermeidung der Abschiebung bis zum
  10. Februar
  11. Der Kläger reiste jedoch nicht aus, sondern beantragte eine Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung. Randnummer 3 Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde der Beklagten mit Verfügung vom
  12. Februar 1993 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in sein Heimatland an, sofern er nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Verfügung ausgereist sein sollte. Zur Begründung ist ausgeführt, der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung stehe der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegen, da der Kläger als Negativstaater ohne die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums eingereist sei. Ein Befreiungstatbestand liege nicht vor. Ein Ausnahme könne gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht zugelassen werden, weil der Kläger als türkischer Staatsangehöriger uneingeschränkt visumspflichtig sei. Im übrigen seien für den Kläger trotz der nach der Einreise geschlossenen Ehe nicht die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entstanden. Seine Ehefrau sei nach Erreichen der Volljährigkeit eingereist und besitze aufgrund § 22 AuslG eine befristete Aufenthaltserlaubnis, weil sowohl sie selbst als auch ihre Eltern auf die Herstellung der Familieneinheit in Kassel angewiesen seien. Ein von dem Zusammenleben mit den Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht könne sie erst erhalten, wenn sie mindestens vier Jahre oder bei einem etwaigen Härtefall drei Jahre mit den Eltern zusammengelebt habe. Deshalb besitze sie noch nicht die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG für den Ehegattennachzug geforderte Aufenthaltserlaubnis ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck. Da sie im Zeitpunkt der Einreise bereits volljährig gewesen sei, gehöre sie zur ersten Generation, und deshalb bestünde ein Rechtsanspruch auf Ehegattennachzug nur, wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung besäße. Randnummer 4 Der hiergegen beantragte einstweilige Rechtsschutz wurde dem Kläger versagt, weil die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu beanstanden sei (VG Kassel, 28.04.1993 - 4/3 G 629/93 -); die Beschwerde blieb erfolglos (Hess.VGH, 29.07.1993 - 12 TG 1377/93 -). Randnummer 5 Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom
  13. Juni 1993 zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, der Versagung der Aufenthaltserlaubnis stünden auch das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik, Art. 12 des Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und der Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei nicht entgegen. Randnummer 6 Mit der hiergegen am
  14. Juli 1993 erhobenen Klage hat der Kläger zusätzlich geltend gemacht, die Familie verfüge über ausreichenden Wohnraum und seine Ehefrau beziehe ein Nettoeinkommen von etwa 1.300 DM. Randnummer 7 Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ausländerbehördlichen Bescheids vom
  15. Februar 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom
  16. Juni 1993 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 8 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Während des Klageverfahrens wurde die Aufenthaltserlaubnis für die Ehefrau des Klägers am
  17. Februar 1994 für zwei Jahre verlängert. Am
  18. April 1994 wurde das gemeinsame Kind geboren. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  19. Dezember 1994 abgewiesen und dazu ausgeführt, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 1 AuslG scheitere daran, daß der Kläger ohne erforderliches Visum und damit unerlaubt eingereist sei. Die Einreise eines Asylbewerbers ohne erforderliches Visum stehe nur dann nicht der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung entgegen, wenn eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 AuslG vorliege, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG gegeben seien oder wenn einer der gesetzlich geregelten Ausnahmefälle der §§ 30 Abs. 3 bis 5 oder 100 AuslG eingreife. Da der Kläger ohne Visum eingereist sei, müsse er zunächst die Bundesrepublik Deutschland verlassen und die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom Ausland aus beantragen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG lägen nicht vor, da sich der Kläger weder rechtmäßig noch geduldet im Bundesgebiet aufhalte. Darüber hinaus habe er auch nicht durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erworben. Ihm sei auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 5 AuslG zu erteilen. Seiner freiwilligen Ausreise und der Abschiebung stünden keine Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hätte. Seine Abschiebung sei weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich und solle auch nicht nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden. Der Kläger könne auch nicht allein aufgrund der Schutzwirkungen des Art. 6 GG verlangen, unabhängig von den geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 AuslG scheitere daran, daß sich der Kläger nicht seit mindestens acht Jahren aufgrund einer Aufenthaltsgestattung oder geduldet im Bundesgebiet aufhalte. Schließlich könne er sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei berufen. Randnummer 11 Der Kläger hat gegen den ihm am
  20. Januar 1995 zugestellten Gerichtsbescheid am
  21. Januar 1995 Berufung eingelegt und macht zusätzlich geltend, ihm könne nach einem Zeitraum von etwa fünf Jahren nicht mehr vorgeworfen werden, daß er seinerzeit im Frühsommer 1990 ohne Visum für einen Daueraufenthalt eingereist sei. Zumindest müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, sich mit einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde ausgestattet bei der zuständigen Botschaft in der Türkei zu melden, um sodann wieder nach Deutschland einzureisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  22. Dezember 1994 und Aufhebung des ausländerbehördlichen Bescheids vom
  23. Februar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom
  24. Juni 1993 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie hat auf Anfrage mitgeteilt, über die im Dezember 1993 eingelegte Petition des Klägers sei bisher nicht entschieden und der weitere Aufenthalt des Klägers werde durch Verlängerung der Ausreisefrist ermöglicht. Die Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau des Klägers sei bis
  25. Februar 1996 verlängert worden, obwohl die Voraussetzungen hierfür nach § 22 AuslG entfallen seien und die Ehefrau noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitze. Es sei übersehen worden, daß sie seit
  26. November 1992 verheiratet sei und nicht mehr mit ihren Eltern zusammenlebe. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 UE 352/95 und 12 TG 1377/93 und auf die den Kläger und seine Ehefrau betreffenden Behördenakten der Ausländerbehörde der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1, 124 VwGO), aber nicht begründet. Randnummer 17 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung und die Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Dabei ist hinsichtlich der Verpflichtungsklage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren abzustellen und demzufolge die derzeitige Fassung des Ausländergesetzes (zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.1994, BGBl. I S. 3186) und der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.07.1995, BGBl. I S. 905) sowie die gegenüber den angegriffenen Behördenbescheiden geänderte Sachlage, vor allem hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Ehefrau des Klägers, zugrundezulegen. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, daß dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden kann; insoweit wird auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids Bezug genommen (§ 130b VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers werden die maßgeblichen Gesichtspunkte wie folgt ergänzt und zusammengefaßt: Randnummer 19 Dem Kläger darf eine Aufenthaltsgenehmigung schon deshalb nicht erteilt werden, weil er ohne erforderliches Visum eingereist ist; denn die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Als der Kläger im Juli 1990 in das Bundesgebiet einreiste, unterlag er als türkischer Staatsangehöriger der uneingeschränkten Visumspflicht (§ 2 Abs. 3 AuslG 1965 i.V.m. § 1 Abs. 2 DVAuslG i.d.F. der Bekanntmachung vom 29.06.1976, BGBl. I S. 1717, zuletzt geändert durch Art. 1 § 102 Abs. 1 Gesetz vom 09.07.1990, BGBl. I S. 1354). Der Kläger war auch nicht etwa deshalb von der Verpflichtung zur Einholung der Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise befreit, weil er um Asyl nachgesucht und seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hat. Ungeachtet der Frage, ob seine Einreise mit Rücksicht auf den Asylantrag als erlaubt oder als unerlaubt zu gelten hat und ob er ohne Visum an der Grenze zurückgewiesen werden dürfte, war ein Sichtvermerk erforderlich im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, besteht für eine abweichende Behandlung auch im Hinblick auf den Schutz politisch Verfolgter nach Art. 16 a GG bzw. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. kein Bedürfnis (vgl. dazu insgesamt Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 46; Kanein/Renner, AuslR,
  27. Aufl., 1993, § 8 AuslG RdNr. 7; Hailbronner, AuslR, § 8 AuslG Rdnr. 15 ff.). Asylbewerber genießen an der Grenze eine Sonderbehandlung (nicht §§ 58, 60 AuslG, sondern § 18 AsylVfG ist auf sie anwendbar) und erhalten nach Antragstellung eine Aufenthaltsgestattung (§§ 55, 63 AsylVfG). Wer aufgrund seines Asylantrags als Asylberechtigter anerkannt wird, hat gemäß § 68 Abs. 1 AsylVfG einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Wenn das Asylgesuch abgelehnt wird, sollen Ausländer nur dann eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 bis 5 oder des § 100 AuslG oder des § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG erfüllen. Randnummer 20 Da der Kläger bei der Einreise im Juli 1990 unbestritten keinen Sichtvermerk besaß und seine Visumspflicht nicht nur auf dem Zweck oder der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts beruhte, darf ihm die Ausländerbehörde auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abweichend von dem Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG eine Aufenthaltsgenehmigung erteilen. Unabhängig davon könnte der Kläger auch nicht im Rechtswege eine Verpflichtung der Beklagten erreichen, von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch zu machen; denn der Kläger kann vor seiner Ausreise einen Rechtsbehelf nur darauf stützen, daß der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht vorliegt (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Dem Kläger darf also grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung vor seiner Ausreise auch dann nicht erteilt werden, wenn er offensichtlich einen Rechtsanspruch hierauf besitzt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf die Länge der inzwischen abgelaufenen Zeit nicht an. Die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Ausnahmen erfüllt er nicht. Randnummer 21 Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG kann ein Ausländer die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs im Sinne von § 17 Abs. 1 AuslG nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und nach seiner Einreise durch Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Der Kläger hält sich weder rechtmäßig noch geduldet im Bundesgebiet auf, da er nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung infolge rechtskräftiger Ablehnung seines Asylgesuchs über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt. Seine danach bestehende Ausreiseverpflichtung wird nicht dadurch berührt, daß er inzwischen die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen geschlossen, die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt und eine Petition beim Hessischen Landtag eingereicht hat. Insbesondere verschafft ihm das noch anhängige Petitionsverfahren kein gesetzliches Aufenthalts- oder Bleiberecht (vgl. Hess. VGH, 27.07.1995 - 12 TG 2342/95 -; VG Darmstadt, 09.05.1994 - 7 G 618/94 -, insoweit bestätigt durch Hess. VGH, 15.08.1994 - 12 TG 2081/94 -) und verfügt er über keine Duldung; von seiner Abschiebung wird nur seit langem aus verschiedenen Gründen tatsächlich abgesehen. Im übrigen hätte er durch die Eheschließung im Bundesgebiet einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann erworben, wenn seine Ehefrau Deutsche wäre (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) oder die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AuslG erfüllte. Dies ist aber nicht der Fall, weil seine Ehefrau Türkin ist, eine befristete Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch eine Aufenthaltsberechtigung besitzt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), nicht als Asylberechtigte anerkannt ist (vgl. Nr. 2), die Ehe nicht schon bei der Einreise des Klägers bestanden hat (vgl. Nr. 3) und die Ehefrau des Klägers weder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsberechtigung besitzt (vgl. Nr. 4). Randnummer 22 Dem Kläger kann auch keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, für die eine weitere Abweichung von dem Verbot des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zugelassen ist. Da sein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt ist, darf ihm allerdings eine Aufenthaltsbefugnis nur nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG erteilt werden (§ 30 Abs. 5 AuslG). Seiner freiwilligen Ausreise oder seiner Abschiebung stehen aber keine Hindernisse entgegen, die er nicht zu vertreten hat, und im übrigen sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG ersichtlich (§ 30 Abs. 3 AuslG). Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, steht der Abschiebung des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie kein zwingendes Hindernis entgegen, solange er die gesetzlichen Voraussetzungen des Familiennachzugs nicht erfüllt; denn gegen deren Verfassungsmäßigkeit bestehen zumindest insoweit keine Bedenken, als sie hier einschlägig sind. Schließlich kommt für den Kläger auch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG in Betracht. Er ist zwar seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig, besitzt aber keine Duldung. Randnummer 23 Schließlich kann ihm auch nach § 100 Abs. 1 AuslG keine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, da er sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Ausländergesetzes am
  28. Januar 1991 nicht bereits acht Jahre aufgrund einer Aufenthaltsgestattung oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Randnummer 24 Der Versagung der Aufenthaltsgenehmigung stehen letztendlich auch nicht Art. 6 oder 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei entgegen. Der Kläger ist nämlich nicht selbst als Arbeitnehmer tätig und hat keine Erlaubnis zum Familiennachzug erhalten. Randnummer 25 Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, für die es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt, bestehen keine Bedenken, da sie den Bestimmungen der §§ 49, 50 AuslG entspricht. Randnummer 26 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, ihm sei zumindest eine Vorabzustimmung für ein Visum zu erteilen, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn ein dahingehendes Begehren ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil der Kläger eine Vorabzustimmung nicht bei der Ausländerbehörde beantragt und deshalb weder die Ausländerbehörde noch das Verwaltungsgericht hierüber entschieden haben. Im übrigen hat die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß es an der Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zumindest deshalb fehlt, weil der Lebensunterhalt nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gesichert ist. Randnummer 27 Die Entscheidungen über die Kosten des Berufungsverfahrens, die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO. Randnummer 28 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 29 Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 34117 Kassel Randnummer 30 durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Die Beschwerde muß die Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll. Randnummer 31 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muß entweder Randnummer 32 - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden Randnummer 33 oder Randnummer 34 - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, Randnummer 35 oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026885

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