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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat 6 TG 1938/95 Beschluss Keine Anrechnung von Prüfungsleistungen der Erstprüfung im Rahmen der Wiederholungsp

Keine Anrechnung von Prüfungsleistungen der Erstprüfung im Rahmen der Wiederholungsprüfung für die zweite juristische Staatsprüfung Verfahrensgang vorgehend VG Gießen,

  1. Mai 1995, 3 G 528/95 Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig und in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 2 Ein Anordnungsgrund liegt vor, denn der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist dem Antragsteller, der nach dem im Klageverfahren 3 E 529/95 VG Gießen angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom
  2. Dezember 1994 die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden hat, nicht zumutbar, den Ausgang dieses Klageverfahrens abzuwarten, weil dies zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung seiner Berufsausbildung führen würde. Randnummer 3 Der Antragsteller hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang auch einen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Die Entscheidung, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Kurzhausarbeit auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen, verstößt gegen §§ 43 Abs. 2, 21 Abs. 2 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes - JAG - in Verbindung mit § 48 Abs. 3 Satz 3 JAG . Nach §§ 43 Abs. 2, 21 Abs. 2 Satz 1 JAG ist die Prüfung grundsätzlich vollständig zu wiederholen. In § 48 Abs. 3 Satz 3 JAG ist lediglich eine Regelung betreffend die Anrechnung der Hausarbeit vorgesehen. Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß regelmäßig alle Prüfungsarbeiten wiederholt werden müssen und nur die Hausarbeit angerechnet werden darf. Es kommt hinzu, daß nach § 48 Abs. 3 Satz 3 JAG nicht das Prüfungsamt oder deren Präsident die Anrechnung der Hausarbeit vornimmt, sondern der Prüfungsausschuß. Hier ist die Anrechnungsentscheidung hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten und der Kurzhausarbeit jedoch von dem Präsidenten des Justizprüfungsamts bzw. in seinem Auftrag vorgenommen worden. Randnummer 4 Im Hinblick auf die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung stellt sich die Frage, ob die Anrechnungsentscheidung nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig ist, denn nach § 44 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Randnummer 5 Über diese Frage braucht jedoch letztlich nicht entschieden zu werden, denn sollte die Anrechnungsentscheidung nicht nichtig sein, so ist sie jedenfalls rechtswidrig und nach § 48 HVwVfG zurückzunehmen. Diese Vorschrift räumt dem Antragsgegner insoweit zwar einen Ermessensspielraum ein ("kann ... ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden", § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ). Im Hinblick auf die oben dargestellte eindeutige Rechtslage ist hier der Ermessensspielraum aber dahin eingeschränkt, daß die Anrechnungsentscheidung zurückgenommen werden muß. Randnummer 6 Die Voraussetzungen des § 48 HVwVfG liegen vor. Da mit der Anrechnung einem Antrag des Antragstellers entsprochen wurde, handelt es sich bei der Anrechnungsentscheidung um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Daß der Antragsgegner eine Anrechnungsentscheidung getroffen hat, der Verwaltungsaktqualität beizumessen ist, ist nicht zweifelhaft. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom
  3. August 1994 bei dem Präsidenten des Justizprüfungsamts u. a. beantragt, "soweit es die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten und der Kurzhausarbeit zulassen, diese auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen". Mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom
  4. August 1994 hat der Antragsgegner daraufhin seine Bereitschaft erklärt, die im ersten Prüfungsversuch gefertigten Aufsichtsarbeiten und die Kurzhausarbeit auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen. Sofern der Antragsgegner binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides nichts Gegenteiliges höre, gehe er davon aus, daß eine Anrechnung stattfinden solle. Der Bescheid wurde am
  5. August 1994 zugestellt. Der Antragsteller erhob innerhalb der genannten Erklärungsfrist und binnen der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat gegen die Anrechnung keine Einwände. Die Anrechnung erfolgte. Auch im Bescheid vom
  6. Januar 1995, mit dem der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers, den Rücktritt von der Wiederholungsprüfung zu genehmigen oder ihm eine nochmalige Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zu gestatten, ablehnte, machte der Antragsgegner Ausführungen zur Anrechnung der Klausuren. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Es kann dahinstehen, ob in dem Bescheid vom
  7. August 1994 und/oder in dem Bescheid vom
  8. Januar 1995 bestandskräftig über die Anrechnung entschieden wurde, denn auch dann, wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich aus der im Bescheid vom
  9. August 1994 erfolgten Ankündigung der Anrechnung und der später tatsächlich erfolgten Anrechnung jedenfalls eine konkludente Anrechnungsentscheidung, der Verwaltungsaktqualität beizumessen ist. Randnummer 7 Die Anrechnungsentscheidung ist rechtswidrig, was oben auf S. 2 bereits begründet wurde. Randnummer 8 Der Fehlerhaftigkeit der Anrechnungsentscheidung läßt sich nicht entgegenhalten, der Antragsteller verstoße gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB), wenn er eine wiederholte Anfertigung von Aufsichtsarbeiten bzw. der Kurzhausarbeit zu erstreiten suche, obwohl er die Anrechnung schließlich selbst beantragt habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig, weil es in erster Linie Sache des Antragsgegners ist, die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens sicherzustellen, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt. Dazu gehört es auch, bei Anrechnungsentscheidungen die in den §§ 43 Abs. 2, 21 Abs. 2 Satz 1 , 48 Abs. 3 Satz 3 JAG enthaltenen gesetzlichen Regelungen zu beachten. Randnummer 9 Dem Antragsteller kann auch nicht vorgehalten werden, er habe die Obliegenheit, Verfahrensfehler zu rügen, verletzt. Ein für den Prüfling nachteiliger Verfahrensfehler bleibt folgenlos, wenn der Prüfling den Fehler kennt, die ihm zumutbare Rüge unterläßt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einläßt (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht,
  10. Auflage, 1994, Rdnr. 82). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Antragsteller wußte, daß nach den Regelungen des JAG eine Anrechnung der Aufsichtsarbeiten und der Kurzhausarbeit nicht möglich ist. Im Gegenteil wird man zu seinen Gunsten davon ausgehen müssen, daß er die Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrens nicht kannte. Randnummer 10 Es verstößt entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, daß der Antragsteller auf seinen Antrag und in seinem Interesse ein formell fehlerhaftes Prüfungsverfahren durchlaufen hat und sich dann von seinem Antrag gelöst hat mit der Konsequenz, bestimmte Prüfungsleistungen entgegen seinem ursprünglich gestellten eigenen Antrag doch erbringen zu dürfen. Da der Antragsteller bisher im Wiederholungsverfahren ("zweiter Prüfungsversuch") im Gegensatz zu anderen Prüflingen, die ein Wiederholungsverfahren durchlaufen, die gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtsarbeiten und - ggfs. - eine Kurzhausarbeit nicht erneut anfertigen konnte, dient die vorliegende Entscheidung gerade dazu, dem Antragsteller gleiche Chancen wie anderen Wiederholungsprüflingen einzuräumen. Randnummer 11 Der Antragsteller hat allerdings keinen Anordnungsanspruch auf eine vollständige Wiederholung der Prüfung glaubhaft gemacht. Der Fehler des Prüfungsverfahrens hat sich nicht auf die gesamte Wiederholungsprüfung ausgewirkt, denn von einer Unteilbarkeit des Prüfungsverfahrens ist nicht auszugehen. Trotz der fehlerhaften Anrechnungsentscheidung hatte der Antragsteller die Möglichkeit, im Wiederholungsverfahren eine Examenshausarbeit anzufertigen, und hat diese Möglichkeit auch genutzt. Auswirkungen auf die Erbringung dieser Prüfungsleistung kann die fehlerhafte Anrechnungsentscheidung nicht gehabt haben. Eine Verfälschung der Gesamtbewertung der Wiederholungsprüfung, die der Bevollmächtigte des Antragstellers auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom
  11. September 1995 befürchtet, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil selbstverständlich nach ordnungsgemäßem Abschluß des Wiederholungsprüfungsverfahrens eine erneute Gesamtbewertung vorzunehmen ist, bei der die Einzelbewertungen der noch zu erbringenden Prüfungsleistungen (Aufsichtsarbeiten, Kurzhausarbeit und ggfs. mündliche Prüfung) mit berücksichtigt werden müssen. Randnummer 12 Die Kosten des gesamten Verfahrens sind den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller erstrebt im wesentlichen eine vollständige Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung. Dabei steht aber nur seine Berechtigung im Streit, erneut eine Examenshausarbeit sowie die Aufsichtsarbeiten und ggfs. eine Kurzhausarbeit anzufertigen. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer mündlichen Prüfung vorliegen, wird diese dem Antragsteller durch den Antragsgegner nicht streitig gemacht. Da der Antragsteller hinsichtlich des Prüfungsblocks Aufsichtsarbeiten/Kurzhausarbeit obsiegt und hinsichtlich der Examenshausarbeit unterlegen ist, entspricht die hälftige Kostenteilung dem Ausgang des Eilverfahrens. Randnummer 13 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Randnummer 14 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026890

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