Zum Zurückbehaltungsrecht im öffentlichen Recht, hier: Verletzung von Mitwirkungspflichten hinsichtlich weiterer Untersuchungen nach bereits bestandskräftiger Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
(1)der Satzung). Es kam und kommt deshalb nicht dem Aufsichtsausschuß bzw. Aufsichtsrat zu, im Rahmen der laufenden Geschäfte einzelne Entscheidungen zu treffen, zu denen der Verwaltungsausschuß bzw. jetzt Verwaltungsrat berufen ist. Dies ist insbesondere im vorliegenden Falle deshalb erheblich, weil es sich bei der dem Verwaltungsausschuß obliegenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 Satz 4 der Versorgungsordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der insbesondere Ermessenserwägungen wie die gleichmäßige Handhabung dieser Vorschrift in vergleichbaren Fällen zu berücksichtigen sind. Insoweit kommt der Ausübung dieser Zuständigkeit durch das zuständige Organ, das aufgrund seiner Verwaltungspraxis und damit verbundener Erfahrungen eine gleichmäßige Anwendung dieser Vorschrift gewährleisten kann, eine besondere Bedeutung zu. Diese Zuständigkeit kann der Aufsichtsausschuß nicht entgegen den Vorschriften des Versorgungswerkes und der Satzung "aufgrund von Hinweisen" aus dem Kreis der Aufsichtsausschuß-Mitglieder an sich ziehen. Er kann insoweit nur gegenüber dem Verwaltungsausschuß anregen, daß dieser eine Entscheidung über die Veranlassung von Nachuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 Satz 4 Versorgungsordnung im Einzelfall trifft. Auch aus der Tatsache, daß ausweislich der Niederschrift über "die Sitzung des Aufsichtsausschusses" die Mitglieder des Verwaltungsausschusses anwesend waren, ergibt sich keine andere Beurteilung, da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß der Verwaltungsausschuß im Rahmen der Sitzung des Aufsichtsausschusses insoweit eine eigenständige Entscheidung getroffen hätte. Randnummer 22 Auch im übrigen ist eine Entscheidung des dazu berufenen Verwaltungsausschusses aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens nicht ersichtlich. Sämtliche Schreiben des Versorgungswerkes der Beklagten an den Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten zur Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente sind "i. A." und mit den Namen S. und F. unterzeichnet. Im Unterschied dazu sind Schreiben des Verwaltungsausschusses, wie z.B. die Mitteilung des Versorgungswerkes der Beklagten an den Kläger vom
- April 1991, daß der Kinderzuschuß für seine Tochter Petra eingestellt werde, mit "Der Verwaltungsausschuß" unterschrieben. Auch Entscheidungen der Organe des Versorgungswerkes, wie des Aufsichtsrates, werden ausdrücklich so gekennzeichnet, wie die Entscheidung des Aufsichtsrates über den Widerspruch des Klägers gegen die Rückforderung überzahlter Kinderzuschüsse vom
- Januar 1993 belegt (Bl. 126 der Verwaltungsakte des Versorgungswerkes der Beklagten). Der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid vom
- Januar 1993 ist ebenfalls mit "Versorgungswerk - Der Aufsichtsrat" unterschrieben. Der Verwaltungsausschuß, jetzt der Verwaltungsrat (vgl. § 3 C) der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten in der derzeit geltenden Fassung der letzten Änderung vom
- Januar 1995), hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente an den Kläger gemäß § 18 B) Abs. 1 der Satzung in der Fassung der Änderung vom
- Juni 1990 drei Mitglieder. Ihm oblag die Führung der Geschäfte des Versorgungswerkes. Da nicht feststellbar ist, daß der "Verwaltungsausschuß" als dafür zuständiges Organ des Versorgungswerkes der Beklagten die Nachuntersuchung des Klägers veranlaßt hat, kann von einer rechtmäßigen Verpflichtung des Klägers, sich einer Nachuntersuchung zu unterziehen, nicht ausgegangen werden. Denn es hat nicht das innerhalb des Versorgungswerkes der Beklagten für diese Entscheidung zuständige Organ gehandelt, so daß insoweit eine rechtmäßige Grundlage für die Aufforderung an den Kläger, sich einer Nachuntersuchung zu unterziehen, und die aufgrund der Weigerung des Klägers erfolgte Einstellung der Rentenzahlungen nicht vorliegt. Soweit das Versorgungswerk der Beklagten mit Schreiben vom
- November 1991 an den Bevollmächtigten des Klägers feststellt, "bei der Ausübung dieser von uns laut Satzung und Versorgungsordnung wahrzunehmenden Aufgaben haben wir in unserer Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft die Verfahrens- und Vorgehensweise unter Beachtung der formellen und rechtlichen Vorschriften selbst festzulegen", ist darauf hinzuweisen, daß das Versorgungswerk der Beklagten insoweit die Zuständigkeitsvorschriften nach seiner Versorgungsordnung nicht beachtet hat. Dies führt schon aus diesem Grunde zur Rechtswidrigkeit der Einstellung der Rentenzahlungen. Es besteht deshalb mangels Tätigwerdens des zuständigen Organs des Versorgungswerkes der Beklagten keine rechtliche Grundlage für die Einstellung der Rentenzahlungen an den Kläger. Randnummer 23 Im übrigen ist unabhängig davon ergänzend darauf hinzuweisen, daß die Beendigung der Rentenzahlung, jedenfalls soweit die dafür nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Versorgungsordnung notwendigen Voraussetzungen nicht vorliegen, allein nach einer Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides vorgenommen werden kann. Denn der Bescheid des Versorgungswerkes der Beklagten vom
- September 1987, mit dem dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente nach § 3 der Versorgungsordnung bewilligt wurde, stellt als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt eine rechtliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente dar. Solange dieser Leistungsbescheid wirksam ist, kann nicht entgegen der Wirkung dieses Verwaltungsaktes, der dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente gibt, die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente unter Rückgriff auf zivilrechtliche Institute, wie sie in Schuldverhältnissen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten, verweigert werden. Denn dieses würde in Verwaltungsverfahren, die durch Verwaltungsakte gestaltet worden sind, dazu führen, daß bestandskräftigen Verwaltungsakten unter Umgehung der dafür vorgesehenen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ihre Wirkung genommen werden könnte. Könnte die einen begünstigenden Verwaltungsakt erlassende Stelle sich darauf berufen, daß sie der aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsaktes bestehenden Verpflichtung nicht nachkommen müsse, weil sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend mache, könnte dies zu einer weitreichenden Entwertung der Wirksamkeit begünstigender Leistungsbescheide, wie etwa im Sozialhilfe- Versorgungs- und Besoldungsrecht, führen. Dies im Ergebnis eine weitgehende Rechtsunsicherheit bewirken, da die Verwaltung auf der einen Seite begünstigende Verwaltungsakte erließe, auf deren Erlaß der Bürger einen Anspruch hat, und auf der anderen Seite die Wirkung dieser Verwaltungsakte durch die Geltendmachung schuldrechtlicher Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegenüber dem Bürger unterlaufen könnte. Dies widerspricht dem zwingenden Formenkanon des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach dem die rechtsregelnde Wirkung eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur durch Aufhebung nach §§ 48 , 49 HVwVfG beseitigt werden kann. Randnummer 24 Zwar ist anerkannt, daß § 273 BGB, nach dem der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern kann, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht), wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, dem Rechtsgedanken nach auch im öffentlichem Recht teilweise anwendbar ist (Heinrichs in: Palandt, BGB,
- Aufl. 1995, § 273 Rdnr. 3, Keller in: Münchener Kommentar zum BGB,
- Aufl. 1985, § 273 Rdnr. 2). Die Vorschrift und der ihr zu entnehmende Rechtsgedanke kann aber außerhalb des öffentlichen Vertragsrechts nicht uneingeschränkt auf öffentlich-rechtliche Beziehungen übertragen werden (OVG Hamburg, U.v. 18.1.1977 - Bf III 4/76 -, NJW 1977, 1251). Ein Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 273 BGB läßt sich im öffentlichen Recht allenfalls dann begründen, wenn sich auch die Kostentragungspflicht aus einer entsprechenden Anwendung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften ergibt (Stober, Das Zurückbehaltungsrecht wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen, DVBl. 1973, 351). Im öffentlichen Recht bedarf es spezieller gesetzlicher Grundlagen für die Verweigerung öffentlich-rechtlicher Leistungen, auf die der Bürger einen Anspruch hat. Soweit die Verwaltung - wie im vorliegenden Falle - verpflichtet ist, einen begünstigenden Verwaltungsakt - hier auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente - zugunsten des Bürgers zu erlassen, kann sie nicht trotz Bestehens eines bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsaktes die danach zu erbringenden Leistungen unter Verweis auf ein bürgerlich-rechtlich begründetes Zurückbehaltungsrecht, für das es nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Grundlage gibt, verweigern. Dies würde - wie schon oben dargestellt - zu einer unausgewiesenen, rechtlich unzulässigen Aufhebung der Wirkung begünstigender Verwaltungsakte, auf deren Erlaß der Bürger einen Anspruch hat, führen. Soweit deshalb ein bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt ergangen ist, ist die Verwaltung verpflichtet, die damit bestandskräftig geregelte Leistung zu gewähren, bis dieser Verwaltungsakt nach den Regelungen der §§ 48 , 49 HVwVfG aufgehoben und damit unwirksam geworden ist. Die Geltendmachung eines "Zurückbehaltungsrechts" stellt insoweit eine unzulässige Umgehung der nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zwingend gesetzlich vorgesehenen Formen dar, mit denen die von einem bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsakt ausgehenden Wirkungen zugunsten des Bürgers aufgehoben werden können. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht dagegen nicht, daß damit auf Dauer die Zahlungsverpflichtung beseitigt würde. Denn eine Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides kann nur dann und nur solange in Frage kommen, wie die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nicht vorliegen. Der von der Beklagten gezogene Vergleich mit dem Institut des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB, das bei Bewirkung der Leistung durch den Gläubiger dazu führe, daß die zeitweilig verweigerte Leistung in vollem Umfange bewirkt werde, verkennt den Charakter des "Dauer-Verwaltungsaktes", den die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente darstellt. Denn insoweit muß für jeden Bezugsmonat feststehen, daß die Voraussetzungen für den Bezug der Berufsunfähigkeitsrente vorliegen; soweit dies nach den Regelungen der Versorgungsordnung nicht der Fall ist, kommt dann auch eine "rückwirkende" Zahlung der Rente nicht mehr in Betracht. Stellt sich heraus, daß die Aufhebung des Bewilligungsbescheides rechtswidrig war, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente dauernd vorlagen, bleibt der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in Kraft und ist damit weiterhin Grundlage auch für die Nachzahlung einer aufgrund der Aufhebung des Bewilligungsbescheids zeitweise nicht erfolgten Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Insgesamt ist daher festzustellen, daß für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Beklagte hier keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist. Randnummer 26 Die Beklagte ist vielmehr gehalten, mit den nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Formen zu handeln, wenn sie der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente durch den Bescheid vom
- September 1987 nicht mehr vorliegen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß u.a. § 26 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG eine weitergehende Pflicht des Beteiligten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere der Pflicht zum persönlichen Erscheinen und zur Aussage nur vorsieht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Eine solche Vorschrift stellt § 3 Abs. 4 Satz 4 der Versorgungsordnung dar. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aber im vorliegenden Falle nicht gegeben, wie oben dargestellt. Es kommt deshalb hier nicht mehr darauf an, welche - in der Versorgungsordnung im Unterschied etwa zu § 51 Abs. 1 HBG oder § 66 SGB-AT nicht geregelten - Konsequenzen eine unzulässige Weigerung eines Mitglieds des Versorgungswerkes hat, sich durch den Verwaltungsausschuß (jetzt: Verwaltungsrat) veranlaßten Nachuntersuchungen zu unterziehen. Eine etwa § 51 Abs. 1 Satz 5 HBG vergleichbare Vorschrift, nach der ein Beamter, der sich ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen oder beobachten zu lassen, entzieht, so behandelt werden kann, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre, fehlt hier. Eine entsprechende Regelung, nach der ein Mitglied des Versorgungswerkes, das Berufsunfähigkeitsrente bezieht, sich so behandeln lassen muß, als läge Berufsunfähigkeit nicht mehr vor, wenn es sich unzulässig weigert, der ordnungsgemäß veranlaßten Nachuntersuchung nachzukommen, ist in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen und kann angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer solchen Regelung auch nicht im Wege der Analogie § 3 Abs. 4 Versorgungsverordnung entnommen werden. Randnummer 27 Dies gilt ebenso für die auch von der Beklagten herangezogene Regelung des § 66 SGB-AT, nach dem der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen kann, wenn derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Auch eine solche Regelung ist in der Versorgungsordnung der Beklagten gerade nicht vorgesehen worden. Im übrigen beständen auch erhebliche Zweifel, ob bei einer analogen Anwendung des § 66 SGB-AT die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung vorlägen. Denn die Befugnis zur Leistungsverweigerung endet auch mit einem anderweitigen Nachweis der Leistungsvoraussetzungen (Seewald in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: September 1994, § 66 SGB I Rdnr. 23, 29). Im vorliegenden Falle hat der Kläger durch von ihm in Auftrag gegebene Gutachten ärztlicher Sachverständiger dargelegt, daß er weiter berufsunfähig war und somit die Voraussetzungen für die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente vorlagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird unter diesem Gesichtspunkt die Aussagekraft der Feststellungen der ärztlichen Gutachter nicht dadurch wertlos, daß es sich dabei um von dem Kläger beauftragte Gutachter handelt. Insoweit wäre jedenfalls auch bei einer analogen Anwendung des § 66 SGB-AT zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsverweigerung vorlagen. Im übrigen kann auch bei analoger Anwendung des § 66 SGB-AT nicht einfach die Leistung zurückbehalten werden, wie es die Beklagte im vorliegenden Falle getan hat. Vielmehr kann nach dieser Vorschrift bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Diese Versagung bzw. Entziehung der Leistung kann aber ebenfalls nicht durch bloße Nichtgewährung der Leistung in einer Art zivilrechtlicher Zurückbehaltung erfolgen, sondern muß durch einen Verwaltungsakt erfolgen, der auf dem eigenständigen Versagungsgrund des § 66 Abs. 1 SGB-AT beruht (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 66 SGB I Rdnr. 25, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Randnummer 28 Insgesamt ist somit festzustellen, daß es keine rechtliche Grundlage für die "Einstellung" der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagte gab. Die Beklagte war deshalb verpflichtet, dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente auch ab September 1991 weiterzuzahlen; sie war deshalb auf die zulässige Klageerweiterung des Klägers im Berufungsverfahren, die keine Klageänderung darstellt, zur Zahlung der im Tenor genannten Summe zu verurteilen. Die Höhe der von dem Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit dem Berufungsantrag geltend gemachten Betrages der von der Beklagten zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente ist, wie die Justitiarin des Versorgungswerkes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, zwischen den Beteiligten unstreitig. Randnummer 29 Da das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg hat, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung hat der Senat unter Berücksichtigung des zu vollstreckenden Betrages, der dafür anfallenden Gerichtsgebühren, Gebühren nach der BRAGO und der Vollstreckungskosten festgesetzt. Randnummer 30 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. 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