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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 12. Senat 12 UE 2014/95 Urteil "Wahlfeststellung" bei der Feststellung einer Einreise über (irgend-)einen sicheren D

"Wahlfeststellung" bei der Feststellung einer Einreise über (irgend-)einen sicheren Drittstaat ist unzulässig; Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka - inländische Fluchtalternative im Großraum Colombo Verfahrensgang vorgehend VG Gießen, 17. Mai 1995, 3 E 30620/94.A

(3)Tatbestand Randnummer 1 Der am
  1. Februar 19 in (Sri Lanka) geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland am
  2. November 1993 und reiste nach einem Aufenthalt in Moskau am
  3. Dezember 1993 in die Bundesrepublik ein. Am
  4. Dezember 1993 beantragte er bei der Außenstelle Gießen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Randnummer 2 Bei der Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, er habe sein Heimatland am
  5. November 1993 von Colombo aus mit dem Flugzeug verlassen und sei bis Moskau geflogen. Für Rußland habe er ein Transitvisum besessen. Von einem Schlepper sei ihm dort sein Reisepaß abgenommen worden. Er habe dann von einem Schlepper einen anderen Paß erhalten; der Schlepper habe ihm auch die Fahrkarte gekauft. Er sei dann am
  6. Dezember 1993 von Moskau mit der Bahn nach Deutschland gefahren und hier am
  7. Dezember 1993 angekommen. Bei der Einreise habe ihm ein Schlepper geholfen. An Uniformen der Kontrollorgane könne er sich nicht erinnern. Er sei dann von einem Schlepper nach zu seinem Vater gebracht worden. Randnummer 3 Zur Begründung seines Asylantrages führte der Kläger in dieser Anhörung an, er habe in Sri Lanka bis zur
  8. Klasse die Schule besucht, danach aber keinen Beruf erlernt. Der Grund für seine Ausreise sei in den Problemen, die er mit den TIGERN und der Armee gehabt habe, zu suchen. Am
  9. April 1991 sei er von der Marine festgenommen und anschließend in Karainanga festgehalten worden. Erst im Mai 1991 habe man ihn wieder freigelassen. Die Soldaten hätten ihn in ein Krankenhaus nach Nainathivu gebracht, weil er sehr geweint habe. Dort sei er zwei Tage behandelt worden. Danach sei er nach Jaffna gezogen und habe dort bis August 1993 bei einem Bekannten gelebt. In Jaffna hätten ihn Angehörige der LTTE aufgefordert, ihnen zu helfen. Er habe dann Säcke mit Sand gefüllt. Während dieser Arbeit seien sie einmal vom srilankischem Militär beschossen worden; dabei seien viele Leute getötet worden. Deshalb habe er Angst gehabt. Er sei bedrängt worden, sich der Organisation anzuschließen; das habe er jedoch nicht gewollt. Er habe sich dann zur Ausreise entschlossen, weil er nicht mehr in Jaffna habe leben können. Er habe nämlich damit rechnen müssen, entweder durch die Armee oder durch die TIGER zu Tode zu kommen. Zunächst sei er mit dem Fahrrad von Jaffna nach Vavuniya gefahren und dann mit dem Zug nach Colombo. In Colombo habe er zunächst in einer Pension gewohnt. Am
  10. September 1993 sei er von der Polizei verhaftet und drei Tage festgehalten worden. Gegen Zahlung von Bestechungsgeld sei er frei gekommen. Anschließend habe er in einer Kirche gelebt. Bei der Organisation der Ausreise habe ihm ein in Colombo lebender Onkel geholfen. Randnummer 4 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom
  11. Januar 1994 den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, daß weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht und er darauf hingewiesen, daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes aufhalte oder bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Soweit er sich auf eine Inhaftierung im April 1991 berufe, könne diese schon deshalb nicht als asylrelevant angesehen werden, weil der erforderliche ursächliche Zusammenhang zu seiner Ausreise im Dezember 1993 fehle. Er könne sich auch nicht darauf berufen, von den Angehörigen der LTTE gedrängt worden zu sein, sich ihrer Organisation anzuschließen. Insoweit handele es sich nicht um politische Verfolgung, da sie nicht von Organen des srilankischen Staates ausgegangen sei. Selbst wenn die LTTE in diesem Gebiet den srilankischen Staat ersetzt habe, sei eine Verfolgungsmaßnahme nicht zu erkennen, da die LTTE nicht auf ihrer Forderung bestanden habe. Soweit er vortrage, in Colombo einmal von der Polizei verhaftet worden zu sein, sei dies nicht asylrelevant. Diese Maßnahme habe nämlich letztlich der Terrorismusabwehr gedient. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Volksgruppe berufen. Ihm sei zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, da ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine politische Verfolgung drohe. Randnummer 5 Gegen den ihm am
  12. Januar 1994 zugestellten Bescheid hat der Kläger am
  13. Februar 1994 Klage erhoben. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, er stamme aus dem Norden Sri Lankas und habe bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen als Tamile zu rechnen. Ihm stehe keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, da er bei einer Rückkehr landesweit in eine ausweglose Lage geriete. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
  14. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. Randnummer 8 Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Bundesbeauftragte hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Randnummer 11 Mit Urteil vom
  15. Mai 1995 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aufgehoben und dieses verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger sei im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka unmittelbar von politischer Verfolgung bedroht gewesen, da Tamilen mindestens seit Mitte 1990 im Norden Sri Lankas einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Ihm habe zu diesem Zeitpunkt auch keine inländische Fluchtalternative offengestanden, da er in anderen Teilen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung gewesen sei. Diese Feststellungen seien auch zum Entscheidungszeitpunkt zu treffen. Randnummer 12 Gegen dieses ihm am
  16. Mai 1995 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am
  17. Juni 1995 die Zulassung der Berufung beantragt. Nachdem der erkennende Senat diesem Antrag mit Beschluß vom
  18. Juni 1995 entsprochen hat, beantragt der Berufungskläger sinngemäß, Randnummer 13 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom
  19. Mai 1995 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
  20. Januar 1994 hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abzuweisen. Randnummer 14 Während die Beklagte keinen Antrag stellt und sich nicht zur Sache äußert, beantragt der Kläger, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung führt er an, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise als Tamile im Norden und Osten Sri Lankas einer Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen, ohne daß ihm eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden habe. Daran habe sich nach neueren Erkenntnisquellen nichts geändert. Randnummer 17 Über die Asylgründe des Klägers ist aufgrund Beweisbeschlusses vom
  21. Juni 1995 Beweis erhoben worden durch seine Vernehmung als Beteiligter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch den Berichterstatter wird auf die Niederschrift über den Termin zur Beweisaufnahme am
  22. August 1995 Bezug genommen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Behördenakte der Beklagten (E 1811039-431) Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen, deren Liste den Beteiligten mit Schreiben vom
  23. September 1995 und vom
  24. November 1995 übermittelt worden sind, sowie die zusätzlich in die mündliche Verhandlung eingeführten zwei Dokumente:
  25. 23.06.1982 Hofmann an VG Wiesbaden
  26. 12.07.1982 Südasien-Institut an VG Wiesbaden
  27. 25.10.1982 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  28. 1983 VG Wiesbaden, IuD-Stelle: Politische Chronologie der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka,
  29. Aufl. 1983, und Sonderband, Jan. - Dez. 1983
  30. 30.12.1983 Hellmann-Rajanayagam an Bundesamt
  31. Februar 1984 Internationale Juristen-Kommission Genf: Ethnische Unruhen in Sri Lanka 1981 - 1983
  32. 01.06.1984 amnesty-international: "Current Human Rights Concerns and Evidence of Extrajudicial Killings by the Security Forces, July 1983 - April 1984"
  33. 03.07.1984 Auswärtiges Amt an Bundesamt
  34. 29.08.1984 Bundesamt für Polizeiwesen in Bern: Bericht über die Abklärungen in Sri Lanka vom
  35. bis
  36. August 1984
  37. 17.12.1984 Auswärtiges Amt an VG Trier
  38. 08.01.1985 Auswärtiges Amt
  39. Februar 1985 Parliamentary Human Rights Group: Sri Lanka - A Nation Dividing
  40. 01.10.1985 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz
  41. 03.01.1986 Hofmann an VG Neustadt
  42. 16.02.1987 Auswärtiges Amt an VG Hamburg
  43. 15.03.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  44. 23.06.1987 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  45. 22.08.1987 Hofmann an VG Ansbach
  46. 30.10.1987 Südasien Nr. 6-7/87: Friedensvertrag
  47. 21.12.1987 Hofmann an VG Ansbach
  48. 22.12.1987 Auswärtiges Amt an Bundesminister der Justiz
  49. 15.04.1988 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  50. 22.07.1988 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
  51. 09.08.1988 Hofmann an Hess. VGH
  52. 11.08.1988 Hellmann-Rajanayagam an Hess. VGH
  53. 10.02.1989 Keller vor Hess. VGH
  54. 14.02.1989 Auswärtiges Amt an VG Ansbach
  55. Mai 1989 amnesty international: Sri Lanka - Anhaltende Menschenrechtsverletzungen
  56. 11.08.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  57. 02.11.1989 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  58. 19.02.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  59. 20.04.1990 Auswärtiges Amt an Bundesamt
  60. Mai 1990 Keller: Sri Lanka - Informationen für HilfswerksvertreterInnen
  61. 28.05.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  62. 04.07.1990 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
  63. 13.07.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  64. 08.08.1990 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
  65. 29.08.1990 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  66. Okt. 1990 amnesty international, Keller: Sri Lanka - Im Würgegriff der Gewalt
  67. 29.11.1990 Auswärtiges Amt an VG Köln
  68. 14.12.1990 Auswärtiges Amt an VG Ansbach mit Berichtigung vom 27.12.1990
  69. 14./21.12.1990 Keller vor Hess.VGH
  70. 16.01.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  71. 20.01.1991 Wingler an VG Köln
  72. 23.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Köln
  73. 25.01.1991 Keller-Kirchhoff an VG Ansbach
  74. 12.04.1991 amnesty international an VG Ansbach
  75. 23.06.1991 Wingler: Abschiebehindernisse
  76. 25.06.1991 amnesty international: Die Menschenrechtssituation in Sri Lanka
  77. Juli 1991 Hofmann: Zur Situation der Tamilen in Sri Lanka
  78. 30.08.1991 Auswärtiges Amt an VGH Baden-Württemberg
  79. 07.09.1991 Keller-Kirchhoff an VGH Baden-Württemberg
  80. Sept. 1991 amnesty international: Sri Lanka - Der Nordosten
  81. 05.11.1991 Keller-Kirchhoff an VG Gelsenkirchen
  82. 06.11.1991 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
  83. 15.11.1991 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  84. 22.01.1992 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
  85. 30.01.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
  86. 31.01.1992 UNHCR: De-facto-Flüchtlinge aus Sri Lanka
  87. 23.04.1992 Keller-Kirchhoff an Hess. VGH
  88. 24.04.1992 amnesty international an VG Ansbach
  89. 20.05.1992 Auswärtiges Amt an Hess. VGH
  90. 23.06.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  91. 31.08.1992 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
  92. Okt. 1992 Keller-Kirchhoff: Rückkehr in Sicherheit und Würde?
  93. 14.10.1992 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  94. 27.10.1992 Keller-Kirchhoff vor Bay. VGH
  95. Dez. 1992 amnesty international: Einschätzung der Menschenrechtssituation in Sri Lanka
  96. Jan. 1993 amnesty international: Bericht Sri Lanka
  97. 12.01.1993 Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden
  98. Feb. 1993 amnesty international: Sri Lanka, Die jüngsten Änderungen der Notstandsverordnungen
  99. März 1993 Wingler: Mitteilungen und Berichte zur Verfolgungssituation in Sri Lanka
  100. 04.03.1993 FAZ: Soldaten in Sri Lanka wegen Massaker an Tamilen angeklagt
  101. 05.05.1993 SZ: Polizei identifiziert Tamilen als Attentäter
  102. 08.05.1993 NZZ: Verdrängung der blutigen Realität in Sri Lanka
  103. Juni 1993 Wingler: Bericht Sri Lanka
  104. 14.06.1993 Hellmann-Rajanayagam an VG Karlsruhe
  105. 07.07.1993 Auswärtiges Amt an VG Karlsruhe
  106. 08.07.1993 amnesty international an VG Karlsruhe
  107. 21.07.1993 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  108. Sept. 1993 Keller-Kirchhoff an VG Karlsruhe
  109. 20.09.1993 Pax Christi an VG Karlsruhe
  110. 13.10.1993 Auswärtiges Amt an Bay. VGH
  111. 14.10.1993 Auswärtiges Amt: Nachtrag zum Lagebericht
  112. 03.01.1994 Auswärtiges Amt: Ergänzung zum Lagebericht
  113. 20.01.1994 Keller-Kirchhoff an VG Gelsenkirchen
  114. 03.03.1994 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  115. 03.03.1994 Auswärtiges Amt an VG Gelsenkirchen
  116. 25.08.1994 Auswärtiges Amt: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
  117. 19.10.1994 Auswärtiges Amt an OVG Nordrhein-Westfalen
  118. 01.02.1995 Auswärtiges Amt an VG Kassel
  119. 14.02.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht
  120. 20.02.1995 Keller-Kirchhoff an VG Kassel
  121. 20.04.1995 FAZ: Tamilen-Rebellen beenden Waffenruhe
  122. 21.04.1995 FAZ: "Tamilen-Tiger" greifen Armee an
  123. 22./23.04.1995 NZZ: Angriffe der srilankischen Marine auf die Rebellen/Fünf Polizisten getötet
  124. 24.04.1995 SZ: Rebellen greifen Armee-Lager an Mehr als 40 Tote in Sri Lanka
  125. 29./30.04.1995 NZZ: Kritik an der Verunsicherung von Tamilen
  126. 03.05.1995 NZZ: Sri Lanka gleitet in den Kriegszustand zurück
  127. 08.05.1995 dpa: Tamilische Rebellen überfielen Polizei-Kommando - 14 Tote
  128. 15.05.1995 FR: Bei Gefechten 56 Rebellen und Soldaten getötet
  129. 18.05.1995 dpa: Über 20 Tamilen-Rebellen bei Kämpfen in Sri Lanka getötet
  130. 24.05.1995 FR: Colombo droht Tamilen neue Offensive an.
  131. 27./28.05.1995 FAZ: Tamilische Rebellen erobern Armeestützpunkt
  132. 04.06.1995 Wingler: Kein Friede für Sri Lanka, Bericht zum Monat Mai 1995 sowie: Informationsschriften zu Asylverfahren von Flüchtlingen aus Sri Lanka, Mai 1995
  133. 06.06.1995 SZ: Rotkreuz-Schiff läuft auf Mine
  134. 14.06.1995 FAZ: "Ethnische Säuberungen" in Sri Lanka
  135. 29.06.1995 SZ: Schwere Kämpfe im Norden Sri Lankas
  136. 10.07.1995 TAZ: Offensive gegen tamilische "Befreiungstiger"
  137. 11.07.1995 NZZ: Grossoffensive der Armee im Norden Sri Lankas
  138. 12.07.1995 Auswärtiges Amt: Asylverfahren von Staatsangehörigen aus Sri Lanka hier: Aktuelle Lage
  139. 13.07.1995 Wingler: Informationsschriften zu Asylverfahren tamilischer Flüchtlinge aus Sri Lanka - Gutachten an VG Frankfurt am Main
  140. 17.07.1995 SZ: Die Tiger werden nicht müde
  141. 29.07.1995 FAZ: Mehr als 100 Tamilen-Rebellen in Kämpfen mit der Armee getötet
  142. 01.08.1995 FR: Sri Lankas Armee setzt Kumaratunga zu.
  143. 05.08.1995 dpa: Möglicherweise 50 Tote und Verletzte bei Offensive gegen Tamilen
  144. 09.08.1995 Wingler: "Leap Forward" - eine Militäroperation mit physischer Vernichtung wehrloser tamilischer Zivilbevölkerung im Norden Zur Lage Sri Lanka, Juni/Juli 1995
  145. 27.08.1995 AP: Tamilen überfallen Polizeistützpunkt im Osten Sri Lankas.
  146. 28.08.1995 FAZ: 40 Tote bei Tamilen-Überfall auf Polizeiposten in Sri Lanka
  147. 30.08.1995 FR: Bei Kämpfen mit Rebellen mindestens 39 Tote
  148. 31.08.1995 FR: Rebellen entführen Fähre
  149. 31.08.1995 HNA: Passagierschiff wird nach Seegefecht vermißt und
  150. 02./03.09.1995 NZZ: Kriegs- und Friedensoffensive in Sri Lanka
  151. 05.09.1995 Auswärtiges Amt: Ergänzung zum Lagebericht
  152. 05.09.1995 SZ: Tamilen halten 136 Geiseln fest
  153. 12.09.1995 SZ: Sri Lankas Armee bereitet Offensive vor
  154. 14.09.1995 FAZ: Flugzeug mit Soldaten an Bord abgestürzt
  155. 22.09.1995 SZ: Sri Lanka verfügt Zensur Kriegsberichte
  156. 29.09.1995 SZ: 42 Kinder bei Offensive in Sri Lanka getötet
  157. 05.10.1995 FR: Nach Angriffen der Armee fliehen tausende Zivilisten
  158. 09.10.1995 dpa: Neun Zivilisten und acht Polizisten auf Sri Lanka getötet
  159. 11.10.1995 SZ: Tamilen überfallen Parteichef in Colombo
  160. 11.10.1995 Wingler vor Hess. VGH
  161. 12.10.1995 Auswärtiges Amt: Lagebericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka
  162. 17.10.1995 dpa: Tamilenrebellen versenken Marineversorger - 13 Tote
  163. 20.10.1995 FR: Eine halbe Million Menschen auf der Flucht
  164. 24.10.1995 Keller-Kirchhoff an VG Kassel
  165. 27.10.1995 FAZ: Kein Ende des Todesreigen auf Sri Lanka
  166. 27.10.1995 Wingler: Lagebeschreibung für den Monat Oktober 1995
  167. 31.10.1995 FR: Mehr als 170 Tote bei Kämpfen vor Jaffna
  168. 01.11.1995 FR: Massenflucht vor Regierungstruppen
  169. 01.11.1995 Wingler an VG Düsseldorf
  170. 04.11.1995 FAZ: Offensive der Regierungstruppen in Sri Lanka sowie
  171. 13.11.1995 FAZ: "16 Tote bei Anschlag in Sri Lanka"
  172. DB-Kursbuch 1993/94 (5 Blatt) Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung des Asylbegehrens durch das Bundesamt erweist sich nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) als rechtmäßig. Denn danach liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG (A.) und für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG (B.) nicht vor. Über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG hat das Gericht keine Entscheidung zu treffen (C.). Daraus ergeben sich die zu treffenden Nebenentscheidungen (D.). Randnummer 20 A. Der Kläger kann, nicht die Anerkennung als Asylberechtigter verlangen, da nicht festgestellt werden kann, daß er ein politisch Verfolgter ist. Randnummer 21 I. Zwar haben weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht in den Gründen ihrer jeweiligen Entscheidung gewürdigt, daß der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in das Bundesgebiet eingereist ist. Da aber dieser Drittstaat nach Auffassung des Senats nicht mit der notwendigen Sicherheit feststeht, kann dem Asylanspruch des Klägers die Einreise in das Bundesgebiet aus einem sicheren Drittstaat nicht entgegengehalten werden. Randnummer 22 Gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylVfG kann sich auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich nicht berufen (Ausnahme: § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG), wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die vorgesehene Festlegung sicherer Drittstaaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften ist in § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zum AsylVfG erfolgt. Danach gehören zu den sicheren Drittstaaten Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik, wobei Finnland, Österreich und Schweden infolge ihres EG-Beitritts inzwischen durch Art. 16a Abs. 2 GG erfaßt sind. Dies bedeutet, daß Deutschland lückenlos von sicheren Drittstaaten umgeben ist, mit anderen Worten ein vollständiger "Cordon sanitaire" um das Bundesgebiet gelegt ist (Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Stand: Januar 1995 SystDarst IV Rdnr. 40). Randnummer 23 Diese Bestimmungen sind auf den Kläger anzuwenden, weil dieser nach dem Inkrafttreten des Art. 16a GG (BGBl. I 1002) am
  173. Juni 1993 und der Neufassung des AsylVfG (BGBl. I 1062), in Kraft seit dem
  174. Juli 1993, nach Deutschland eingereist ist. Sie führen jedoch nicht zum Ausschluß des klägerischen Asylanspruchs. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der konkrete Drittstaat, aus dem der Kläger in das Bundesgebiet eingereist ist, bekannt wäre. Daran fehlt es jedoch hier. Der Kläger hat zu diesem Komplex im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, er sei zunächst von Colombo nach Moskau geflogen. Dort habe ihm ein Schlepper seinen Reisepaß abgenommen. Er habe dann von einem Schlepper einen anderen Paß und eine Fahrkarte erhalten, mit der er dann per Bahn in das Bundesgebiet gefahren sei. Bei der Einreise habe ihm wieder ein Schlepper geholfen, und an Uniformen von Kontrollorganen könne er sich nicht erinnern. Randnummer 24 Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals über seinen konkreten Reiseweg vernommen. Danach kann nur festgestellt werden, daß der Kläger auf dem Landweg eingereist, nicht jedoch, über welchen konkreten Drittstaat er gekommen ist. Randnummer 25 Denn der Kläger hat angegeben, von Moskau aus mit dem Zug nach Deutschland gefahren zu sein, wobei er unterwegs einmal umgestiegen sei. An den Ort des Umsteigens könne er sich nicht erinnern. Er könne mangels Kenntnis auch keine weiteren Angaben zu den Ländern machen, durch die er gereist sei. Während der Fahrt sei er selbst nicht kontrolliert worden; dies habe alles sein Schlepper erledigt. Er wisse davon, daß die Papiere einmal kontrolliert worden seien; ansonsten habe er die ganze Zeit geschlafen. Aufgrund dieser Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, läßt sich nicht feststellen, ob der Kläger durch die bei seiner Reiseroute in Betracht kommenden Staaten Polen oder Tschechische Republik eingereist ist. Da der Kläger einmal umgestiegen ist, kommen insoweit grundsätzlich beide Staaten in Betracht. Etwas anderes würde nur dann gelten können, wenn er während der Bahnfahrt in Moskau in das Bundesgebiet nicht umgestiegen wäre. Dann würde nämlich feststehen, daß er nur aus Polen eingereist sein kann, weil es zur damaligen Zeit nur eine direkte Zugverbindung von Moskau in das Bundesgebiet gab, die über Polen führte (DB-Kursbuch 1993/94 S. B 46). Wenn aber ein einmaliges Umsteigen erfolgte, kann die Fahrtroute darüber hinaus auch über die Tschechische Republik gegangen sein (DB-Kursbuch 1993/94 S. B 47 f.), so daß die Berufung des Klägers auf das Asylgrundrecht nur dann ausgeschlossen wäre, wenn hierzu bereits die Feststellung ausreichen würde, der Asylbewerber sei auf dem Landweg und damit zwangsläufig über irgendeinen sicheren Drittstaat eingereist. Randnummer 26 Die Beantwortung dieser Frage ist in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. Während sich ein Teil dafür ausspricht, daß die Kenntnis des konkreten Drittstaats, aus dem der Asylbewerber in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, für den Ausschluß des Asylgrundrechts nicht erforderlich ist (BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95 -; Bay. VGH, 31.01.1995 - 23 AA 94.34751 -; VGH Baden-Württemberg, 30.01.1995 - A 12 S 3727/94 -, VBlBW 1995, 247; VGH Baden-Württemberg, 26.09.1994 - A 14 S 1937/94 -, DVBl. 1994, 1414 = AuAS 1994, 271; VG Gießen, 31.07.1995 - 7 E 31218/95 -; VG Düsseldorf, 22.05.1995 - 24 K 4835/94 -; VG Koblenz, 05.05.1995 - 9 K 3669/94 -, AuAS 1995, 152; VG Karlsruhe, 11.04.1994 - A 11 K 17232/93 -; VG Augsburg, 20.01.1994 - Au 7 K 93.30113 -; VG Kassel, 29.12.1993 - 4 E 4371/93 -; Wollenschläger/Schraml, JZ 1994, 61, 65; Hailbronner, ZAR 1993, 107, 114), vertreten andere die Auffassung, die Anwendung der Drittstaatenregelung setze die konkrete Feststellung voraus, aus welchem Drittstaat der Asylbewerber eingereist ist (OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.1994 - 13 A 11579/94 -, NVwZ-Beilage 1995, 53; VG Leipzig, 24.01.1995 - A 6 K 30534/94 -, EZAR 208 Nr. 4; VG Bayreuth, 19.10.1994 - B 6 K 94.30466 -, NVwZ-Beilage 1995, 37 = InfAuslR 1995, 37; VG Schleswig, 23.03.1994 - 15 A 111/94 -, AuAS 1994, 124; Huber, a.a.O., SystDarst IV Rdnr. 179; Huber, a.a.O., demn. Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG, IV Rdnr. 2; Marx, Komm. z. AsylVfG,
  175. Aufl. 1995, § 26a Rdnr. 12; GK-AsylVfG, Stand: August 1994, § 26a AsylVfG Rdnr. 15; Kanein/Renner, AuslR,
  176. Aufl. 1993, § 26a AsylVfG Rdnr. 6 ff.; Schieber, VBlBW 1995, 344, 346; Möller/Schütz, DVBl. 1995, 864, 868; Renner, ZAR 1993, 118, 120; Henkel, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 58, S. 3; wohl auch: Classen, DVBl. 1993, 700, 701; letztlich offengelassen: Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl, 1994, S. 281). Randnummer 27 Dies kann auch nicht deshalb offengelassen werden, weil eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter - was noch auszuführen ist - bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen ist (a. A.: Ruge, NVwZ 1995, 733, 735). Die Beantwortung dieser Frage hat nämlich zunächst Bedeutung hinsichtlich der Tenorierung und damit auch bezüglich der Rechtskrafterstreckung einer Entscheidung. Kommt ein Gericht - anders als das Bundesamt - zu dem Ergebnis, daß der Asylantrag nach § 26a AsylVfG abzulehnen ist, darf es sich nicht darauf beschränken, nur die Klage des Asylbewerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes abzuweisen, sondern muß vielmehr in Anwendung des § 31 Abs. 4 AsylVfG diesen Bescheid aufheben und feststellen, daß dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Daß sich daraus andere Rechtskrafterstreckungen ergeben als bei einer Abweisung der Klage, liegt auf der Hand. Darüber hinaus kommt dieser Frage Bedeutung in den Fällen zu, in denen der Ausländer einen "weiteren" Asylantrag stellt, der dann entweder als Folgeantrag (§ 71 AsylVfG) oder als Zweitantrag (§ 71a AsylVfG) zu behandeln ist. Randnummer 28 Entgegen der Auffassung des VGH Baden-Württemberg (30.01.1995, a.a.O.; vgl. auch VG Koblenz, a.a.O.) kann der Wortlaut des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht als sprachlich so eindeutig eingestuft werden, daß damit für eine Auslegung kein Raum mehr bliebe. Danach kann sich auf Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Für die Gesetzesauslegung ist es ohne Bedeutung, ob der Gesetzgeber üblicherweise bei Gesetzen den bestimmten oder den unbestimmten Artikel verwendet. In beiden Fällen ist die Norm nur anwendbar, wenn sie aufgrund Subsumtion und Tatsachenfeststellung auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Umstand bezogen werden kann. Soll eine Rechtsfolge auch eintreten, wenn wahlweise mehrere Sachverhalte festgestellt werden können (Alternativ- oder Wahlfeststellung), kommt dies üblicherweise klar im Gesetzestext zum Ausdruck, beispielsweise durch die Formulierung "entweder ... oder". Wird dagegen nur der unbestimmte Artikel verwandt, wirkt sich damit im allgemeinen nur der abstrakte Charakter von Normen aus. Eindeutigkeit aus dem Wortlaut heraus und damit eine entsprechende gesetzgeberische Absicht können danach für Art. 16a Abs. 2 GG nur dann angenommen werden, wenn eine Formulierung dieser Regelung unter Wahl eines anderen bestimmten Artikels ebenfalls möglich gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine dahingehende Formulierung (etwa: ... "aus dem anderen Drittstaat einreist" ...) ließe nämlich sprachlich völlig unberücksichtigt, daß es mehr als nur einen sicheren Drittstaat gibt (vgl. Art. 16a Abs. 2 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG). Deshalb kann der Wortlaut des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht als eindeutig angesehen (vgl. Schieber, a.a.O., S. 345) und damit die aufgeworfene Frage nicht ohne weiteres beantwortet werden. Deshalb erscheint eine am Wortlaut orientierte Auslegung, daß der Ausländer "aus einem konkret bekannten Drittstaat" einreisen muß, naheliegend, zumindest auch nicht von vornherein als ausgeschlossen, so daß der Wortlaut der Drittstaatenregelung letztlich als offen anzusehen ist (Giesler/Wasser, Das neue Asylrecht, 1993, S. 35). Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, dieses Problem, das ihm aus dem Gesetzgebungsverfahren bekannt war, eindeutig in die eine oder andere Richtung zu entscheiden, keinen Gebrauch gemacht. Immerhin wäre eine der folgenden Formulierungen ("...aus einem in der Anlage I zu § 26a AsylVfG genannten Drittstaat...") oder ("...aus irgendeinem anderen sicheren Drittstaat...") oder ("...aus einem konkret bekannten sicheren Drittstaat...") schon erheblich deutlicher gewesen. Eine entsprechende Klarstellung hätte - selbst wenn dies aus politischen Gründen nicht mehr im Rahmen der Änderung des Grundgesetzes möglich erschienen wäre - zumindest in der Vorschrift des § 26a AsylVfG noch erfolgen können. Randnummer 29 Aus Sinn und Zweck der Drittstaatenregelung und deren Entstehungsgeschichte ergibt sich für den erkennenden Senat, daß für die Anwendung der Drittstaatenregelung der fragliche Drittstaat, aus dem der Asylbewerber eingereist ist, konkret feststehen muß. Randnummer 30 Hintergrund dieser Regelung ist die Überlegung, daß ein politisch Verfolgter, der über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gekommen ist, eines Schutzes gerade in Deutschland nicht mehr bedarf (BT-Drs. 12/4450, 20). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu: Randnummer 31 "Die Regelung beruht darauf, daß ein vor politischer Verfolgung Flüchtender in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muß, in dem ihm dies möglich ist. Außerdem muß es dem Ausländer möglich sein, nach Rückkehr in den sicheren Drittstaat, über den er eingereist ist, ein dort eingeleitetes Verfahren auf Schutzgewährung zu Ende zu führen oder ein noch nicht gestelltes Schutzersuchen nachzuholen. Die Drittstaatenregelung erschöpft sich insgesamt nicht in Feststellungen über den Reiseweg des Asylsuchenden, sondern sie hat auch die Rückkehr des Betroffenen in den schutzbietenden Drittstaat zum Ziel. Randnummer 32 Daraus folgt nach Auffassung von SPD und F.D.P., daß die Anwendung der Drittstaatenregelung nicht losgelöst von der Kenntnis über den konkreten, für die Rückkehr des Ausländers in Frage kommenden Drittstaat erfolgen kann. Deshalb erfordert der Ausschlußtatbestand des Absatzes 1 (von § 26a AsylVfG) die Feststellung, über welchen sicheren Drittstaat der Ausländer eingereist ist. Randnummer 33 Nach Auffassung der CDU/CSU bedarf die Annahme des Ausschlußtatbestandes einer solchen Feststellung nicht; ausreichend ist vielmehr die Feststellung, daß er nicht über einen anderen Weg als über einen sicheren Drittstaat eingereist ist." Randnummer 34 Darüber hinaus sollen die Änderungen der asylrechtlichen Vorschriften auch der innerstaatlichen Umsetzung des Schengener Übereinkommens (BGBl. I 1993 1010) dienen (BT-Drs. 12/4450 S. 14). Ziel des Schengener Übereinkommens war u. a., "zu verhindern oder zu erschweren, daß ein Ausländer gleichzeitig oder nacheinander unter Ausnutzung des Wegfalls der Binnengrenzkontrollen (innerhalb der Staaten der Europäischen Gemeinschaft) Asylanträge in mehreren Vertragsstaaten stellt", und "die vorhandenen Ressourcen für die Durchführung von Asylverfahren nicht durch Mehrfachprüfungen zu belasten" (BT-Drs. 12/4450 S. 15), aber auch zu verhindern, daß Asylsuchende innerhalb des Vertragsgebiets zu "refugees in orbit" werden, also zu Flüchtlingen, für deren Asylantrag sich aus formalen Gründen letztlich kein Staat verantwortlich fühlt (Schieber, a.a.O., S. 345; zu diesem Problem: vgl. auch Zimmermann, a.a.O., S. 206 ff.). In den Abkommen von Schengen und Dublin ist dabei nicht materielles Asylrecht geregelt; es geht vielmehr darum, die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylbegehrens zwischen den Vertragsstaaten festzulegen. Dabei wird an formale Gründe angeknüpft, nämlich daran, ob ein Vertragsstaat ein Visum für den Ausländer ausgestellt hat oder an welchem Ort der Ausländer erstmals in das Vertragsgebiet eingereist ist. Dies bedeutet, daß nach diesen Abkommen als Kriterium für die Frage, welches Land für einen bestimmten Ausländer zur Prüfung des Asylbegehrens zuständig ist, konkrete Feststellungen - z.B. über den Einreiseort - notwendig sind. Randnummer 35 In der Begründung der vom Innenausschuß letztlich beschlossenen Fassung der Vorschriften zum AsylVfG wird die anfangs vertretene Rechtsauffassung der Fraktion der CDU/CSU nicht mehr wiederholt. Demgegenüber ist die SPD-Fraktion auf ihre Position zur Drittstaatenregelung noch einmal ausdrücklich zurückgekommen. Im Abschlußbericht des Innenausschusses (BT-Drs. 12/4984 S. 46 ff.) heißt es in diesem Zusammenhang: Randnummer 36 "Hinsichtlich der Handhabung der Drittstaatenregelung in der Praxis hat die Fraktion der SPD es für unabdingbar gehalten, daß in Fällen, in denen die Vermutung bestehe, daß jemand aus einem sicheren Drittstaat kommt, die Zuständigkeit des sicheren Drittstaates jedoch nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ein Asylverfahren durchgeführt werden müsse. Art. 16a Abs. 1 dürfe nicht durch eine Wahlvermutung der Verwaltung außer Kraft gesetzt werden. Dem Flüchtling müsse genau nachgewiesen werden, über welches Land er eingereist sei." Randnummer 37 Dieser Wertung hat sich die Bundesregierung angeschlossen und erklärt, daß es hinsichtlich der Drittstaatenregelung darauf ankomme, daß erwiesen sein müsse, daß der Betreffende aus dem Drittstaat gekommen sei; darüber hinaus werde man zu einer noch stärkeren Identifizierung kommen und eine verstärkte Grenzkontrolle erwägen müssen (BT-Drs. 12/4984 S. 46). Entgegenstehende Auffassungen der Fraktion der CDU/CSU und der F.D.P. enthält der Abschlußbericht nicht, so daß daraus die Schlußfolgerung gezogen wird, die CDU/CSU-Fraktion habe an ihrer ursprünglichen Auffassung nicht mehr festgehalten (GK-AsylVfG, a.a.O., § 26a AsylVfG Rdnr. 15). Dies erscheint vor dem Hintergrund, daß die SPD-Fraktion ihr Verständnis der Drittstaatenregelung für unabdingbar erklärt hat und wegen der Änderung des Grundgesetzes eine breite parlamentarische Mehrheit für das Gesetzesvorhaben erforderlich war, auch durchaus nachvollziehbar (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Selbst wenn jedoch auch noch am Ende des Gesetzgebungsverfahrens dieser Dissens zwischen den Fraktionen bestanden haben sollte (vgl. Ruge, NVwZ 1995, 733, 735), kommt dem für die Auslegung der Drittstaatenregelung wegen der insoweit eindeutigen Stellungnahme der wesentlich von der CDU/CSU getragenen Bundesregierung keine entscheidende Bedeutung zu. Zwar handelt es sich bei der Bundesregierung "nur" um eines der Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland. Dies schmälert aber keineswegs das dieser Stellungnahme beizulegende besonders hohe Gewicht. Das Gesetzgebungsverfahren ging auf eine Initiative der Bundesregierung zurück, und es kam zu einem abgestimmten Gesetzentwurf der Bundesregierung und allen Fraktionen des Bundestages mit Ausnahme der Fraktion "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN". Der Bundesregierung war aus dem Innenausschuß der ursprüngliche Dissens zwischen der SPD-Fraktion und der CDU/CSU-Fraktion hinsichtlich der Drittstaatenfrage bekannt, unter Zugrundelegung der von ihr von Anfang an verfolgten Absicht (s.o.) und in Kenntnis der benötigten Parlamentsmehrheit zur Änderung des Grundgesetzes war das Gesetzesvorhaben aber nur zu verwirklichen, wenn im Zusammenhang mit dem Grundrechtsausschluß darauf abgestellt wurde, daß der Drittstaat, aus dem der Asylbewerber eingereist ist, bekannt ist. Eine andere Betrachtung hätte aufgrund der Position der SPD-Fraktion, dies für unabdingbar anzusehen, die Grundgesetzänderung und damit das Gesetzesvorhaben insgesamt gefährdet. Randnummer 38 In dem als Präambel zum Asylkompromiß bezeichneten Abschnitt (Haberland, ZAR 1994, 3) des Ergebnisses der Verhandlungen von CDU/CSU, SPD und F.D.P. zu Asyl und Zuwanderung vom
  177. Dezember 1992 (Giesler/Wasser, a.a.O., S. 225 f.) heißt es u.a. Randnummer 39 "
  178. Die Fraktionen stimmen überein, daß - die Zuwanderung nach Deutschland begrenzt und gesteuert werden muß sowie - der Mißbrauch des Asylrechts verhindert und der Schutz tatsächlich politisch Verfolgter gewährleistet werden werden müssen. Randnummer 40
  179. Wir wollen eine gemeinsame europäische Politik, die die Fluchtursachen bekämpft und Asyl und Zuwanderung regelt...." Randnummer 41 Ziel einer Neuregelung des Asylrechts war es u. a., dem wirklich politisch Verfolgten weiterhin Schutz und Zuflucht zu gewähren, aber eine unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern und diejenigen Ausländer von einem langwierigen Asylverfahren auszuschließen, die des Schutzes der Bundesrepublik Deutschland deswegen nicht bedurften, weil sie offensichtlich nicht oder nicht mehr aktuell politisch verfolgt sind (BT-Drs. 12/4152 S. 3). Daraus und aus der unveränderten Übernahme des Wortlauts des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. in Art. 16a Abs. 1 GG ergibt sich, daß der Gesetzgeber an der Verbürgung des Schutzes vor politischer Verfolgung als ein Individualgrundrecht festgehalten hat. Mit dem Ausschluß der Asylgewährung nach der Einreise aus einem sicheren Drittstaat wird das politische Ziel verfolgt, Deutschland von dem weiteren Zuzug von Flüchtlingen auf dem Landweg abzuschotten und die mit den Flüchtlingsbewegungen in und nach Europa verbundenen Lasten möglichst gleichmäßig auf die europäischen Nachbarn zu verteilen (vgl. Renner, ZAR 1993, 118, 119; vgl. auch GK-AsylVfG, a.a.O., § 26a AsylVfG Rdnr. 1; Giesler/Wasser, a.a.O., S. 226), so daß das A und O der Drittstaatenregelung in der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit besteht, den Ausländer an den sicheren Drittstaat zu überstellen (Schieber, VBlBW 1995, 343, 345). Die Drittstaatenregelung soll damit Asylbewerber vom deutschen Asylrecht ausschließen, die in einem anderen Staat Schutz finden könnten. Dies bedingt aber zwangsläufig, daß der konkrete Drittstaat bekannt sein muß, weil nur dann der Asylbewerber in diesen Drittstaat zurückverbracht werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer an der Grenze aufgegriffen wird. Dann ist ihm die Einreise zu verweigern (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG); geschieht dies im grenznahen Bereich, ist er von der Grenzbehörde (§ 18 Abs. 3 AsylVfG) oder von der Ausländerbehörde (§ 19 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 61 Abs. 1 AuslG) zurückzuschieben. Dabei ist nach Auffassung der Bundesregierung die Einreiseverweigerung nur bei unstreitiger oder bewiesener Einreise aus einem sicheren Drittstaat statthaft (BT- Drs. 12/4984 S. 46). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bei der Drittstaatenregelung aber auch berücksichtigt, daß es kaum gelingen wird, die Grenzen so zu kontrollieren, daß eine unerlaubte Einreise unmöglich wird. Er mußte deshalb Regelungen für eine Gruppe von Asylbewerbern erlassen, die, was vorhersehbar war, in ihrer Größenordnung im Verhältnis zur Gesamtzahl der Asylbewerber nicht als untergeordnet eingestuft werden konnte. Mangels Asylantragstellung bleiben in diesem Zusammenhang bereits die Ausländer unberücksichtigt, die schon an der Grenze in den Drittstaat zurückgeschoben wurden. Darüber hinaus fallen die Asylbewerber, für die die Flughafenregelung des § 18a AsylVfG gilt, und die, die auf dem Luftweg direkt aus dem Verfolgerstaat einreisen, nicht in diese Kategorie. Für alle anderen Asylbewerber - und dies dürfte ein erheblicher Teil sein - stellt sich damit die Notwendigkeit der Feststellung, ob in ihrem Fall die Drittstaatenregelung eingreift. Damit kommt dieser Regelung auch für den Fall der illegalen Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg bei anschließend gestelltem Asylantrag eine erhebliche Bedeutung zu, wovon der Gesetzgeber bei realistischer Betrachtungsweise ausgehen mußte. Diese Konstellation hat ihren Niederschlag in § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gefunden, wonach bei einer Ablehnung des Asylantrages nach § 26a AsylVfG die Entscheidung des Bundesamtes zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG dem Ausländer selbst zuzustellen ist. Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Daraus folgt, daß im Falle der Abschiebungsanordnung der konkrete Drittstaat bekannt sein muß. Zwar ist die Rückführbarkeit des Asylbewerbers nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 26a AsylVfG (Kanein/Renner, a.a.O., § 26a AsylVfG Rdnr. 7); es droht aber ansonsten ein De-facto- Problem (GK-AsylVfG, a.a.O., § 26a AsylVfG Rdnr. 7; Hailbronner, ZAR 1993, 108, 114), und der Kreis der flüchtlingsrechtlich unerwünschten refugees in orbit würde ohne Not vergrößert (Renner, ZAR 1993, 118, 120). Ließe man die Einreise über irgendeinen sicheren Drittstaat als Ausschlußgrund zu, würde dadurch die unerwünschte Gruppe der refugees in orbit weiter vergrößert. Bei einer solchen Konstellation könnte sich der Asylbewerber in Deutschland nicht auf Asyl berufen; dies gilt aber auch in den angrenzenden Staaten, da diese in der Regel eine Übernahme des Asylbewerbers ablehnen werden, weil gerade nicht feststeht, daß er über ihr Gebiet nach Deutschland eingereist ist. Ein solches Ergebnis widerspricht aber auch dem Willen des Gesetzgebers, der den Schutzumfang in Anknüpfung an die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Asylbewerbers begrenzen (BT-Drs. 12/4152 S. 3 f.) und auch verhindern wollte, daß aus formalen Gründen sich kein Staat für die Schutzgewährung zuständig fühlt (Möller/Schütz, a.a.O., S. 867); schließlich sollte sich die Drittstaatenregelung nicht in der Feststellung des Reiseweges des Asylbewerbers erschöpfen, sondern die Rückführung des Asylbewerbers in den schutzgewährenden Drittstaat zum Ziel haben (BT-Drs. 12/4450 S. 20). Randnummer 42 Zu berücksichtigen ist weiterhin, daß es sich bei Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG um eine Ausnahmevorschrift handelt (Kanein/ Renner, a.a.O., § 26a AsylVfG Rdnr. 8). Deshalb ist eine solche Norm eher eng und nicht weit auszulegen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft,
  180. Aufl., 1991, S. 353 ff.), so daß auch dieser Aspekt dafür spricht, daß für die Anwendung der Drittstaatenregelung ein bestimmter Staat festgestellt werden muß (OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 54). Randnummer 43 Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Asylbewerber werde bei einer solchen Betrachtungsweise geradezu zur Vernichtung seiner Reisedokumente und zur Verschleierung seines Reiseweges ermuntert, so daß die Asylbewerber, die ihren Reiseweg verschleierten, gegenüber denjenigen bevorzugt würden, die ihren Mitwirkungspflichten auch bezüglich des Reiseweges nachkämen (VGH Baden-Württemberg, 30.01.1995, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, 26.09.1994, a.a.O.; VG Augsburg, a.a.O.; Hailbronner, ZAR 1993, 111, 114). Zum einen bedeutet die Drittstaatenregelung einen Ausschlußtatbestand vom Asylgrundrecht, und dieser Ausschlußtatbestand kann nicht seinerseits zum Maßstab für weitere Restriktionen genommen werden (VG Leipzig, EZAR 208 Nr. 4 S. 5; Huber, a.a.O., demn. Drittstaatenregelung in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylVfG, IV, Rdnr. 4). Darüber hinaus spricht die Regelung in § 30 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, wonach ein unbegründeter Asylantrag bei gröblicher Verletzung der Aufklärungspflicht des Asylbewerbers über seinen Reiseweg als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, gegen die Annahme, daß der Verschleierung des Reiseweges im Zusammenhang mit der Drittstaatenregelung entscheidende Bedeutung zukommen kann. Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, daß zunächst zu prüfen ist, ob der Asylantrag unbegründet ist, und erst wenn dieses Ergebnis feststeht, der Frage nachzugehen ist, ob der Asylantrag wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist (GK-AsylVfG, a.a.O., § 26a AsylVfG Rdnr. 15; Huber, NVwZ 1993, 736, 741). Dies bedeutet, daß die Verschleierung des Reiseweges und damit die fehlende Feststellung, aus welchem (sicheren) Drittstaat der Asylbewerber eingereist ist, nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei einem glaubwürdig geschilderten Verfolgungsschicksal einer damit verbundenen Anerkennung als Asylberechtigter nicht entgegensteht. Randnummer 44 Schließlich ist ein Verständnis des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG dahingehend, daß für die Annahme des Ausschlußtatbestandes die Feststellung genügt, der Asylbewerber könne nicht über einen anderen Weg als über einen sicheren Drittstaat eingereist sein, weil er auf dem Landweg nach Deutschland gekommen sei, ohne Feststellung des konkreten Drittstaates, aus dem die Einreise erfolgte, mit dem im Rahmen der Asylgesetzgebung immer angeführten Zwecken (Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung; vgl. BT-Drs. 12/4152 S. 3) überhaupt nicht in Einklang zu bringen. In einem solchen Fall ist dem Asylbewerber nur die Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG verwehrt; ihm muß es jedoch trotz der Drittstaatenregelung unbenommen bleiben, sich auf § 51 Abs. 1 AuslG zu berufen. Das Bundesamt muß, wenn es eine Abschiebungsandrohung in das Heimatland des Asylbewerbers beabsichtigt, weil eine Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mangels Kenntnis des Drittstaats ausscheidet, die Frage einer politischen Verfolgung des Asylbewerbers im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls umfassend klären. Auch daraus kann entnommen werden, daß die Drittstaatenregelung in erster Linie auf die Situation an der Grenze zugeschnitten ist, weil dort der Drittstaat - regelmäßig - bekannt ist. Davon ist auch letztlich der Gesetzgeber ausgegangen. In der Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 12/4152 S. 4) heißt es insoweit: Randnummer 45 "Eine derartige Zuordnung als Drittstaat bewirkt den Ausschluß einer Berufung auf das Asylgrundrecht, so daß auch keine Vorwirkung im Sinne eines vorläufigen Bleiberechts entstehen kann. Das ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze zurückzuweisen oder unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen." Randnummer 46 Dagegen spricht nicht, daß der Gesetzgeber im Hinblick darauf, daß es nicht möglich sein wird, die Grenzen lückenlos zu überwachen, auch die Konstellation im Auge hatte, daß es dem Ausländer, obwohl er auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, gelingt, einen Asylantrag zu stellen. Auch in diesem Fall macht es durchaus einen Sinn, die Drittstaatenregelung zu prüfen. Denn es erscheint möglich, daß es durch sonstige Umstände (z. B. Angaben des Asylbewerbers, Zeugen, Fahrkarte, Fahrtroute o. ä.) gelingt, eindeutig festzustellen, aus welchem Drittstaat der Asylbewerber gekommen ist. Randnummer 47 Nach allem setzt die Anwendung der Drittstaatenregelung mit dem insoweit verbundenen Ausschluß des Asylgrundrechts voraus, daß der Drittstaat, aus dem der Asylbewerber eingereist ist, feststeht. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, greift der Ausschluß des Art. 16a Abs. 2 GG nicht ein. Randnummer 48 II. Die Asylanerkennung des Klägers ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil er in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher gewesen wäre (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). Er hat sich zwar nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland ein paar Tage in Moskau aufgehalten, bevor er in die Bundesrepublik Deutschland einreiste. Aufgrund dessen allein ist jedoch nicht festzustellen, daß er dort im Sinne des § 27 Abs. 1 AsylVfG vor politischer Verfolgung sicher war. Denn § 27 Abs. 1 AsylVfG findet - wie der zuvor geltende gleichlautende § 2 Abs. 1 AsylVfG 1991 - nur dann Anwendung, wenn die Flucht des politisch Verfolgten im Drittstaat ihr Ende gefunden hat und deshalb kein Zusammenhang mehr zwischen dem Verlassen des Heimatlandes und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland besteht (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88 -, BVerwGE 79, 347 = EZAR 205 Nr. 9). Asyl bedeutet Zuflucht als Abschluß eines Fluchtvorganges. Dies war auch dem Gesetzgeber, der im Rahmen des § 2 AsylVfG 1982 darauf abstellte, ob der Asylbewerber bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden habe, bewußt. Denn er hat insoweit Zwischenaufenthalte für möglich gehalten, die für die Asylanerkennung unschädlich seien (vgl. Kanein/Renner, a.a.O., § 27 AsylVfG Rdnr. 28 m.w.N.). Die Beendigung der Flucht ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der nachvollziehbar feststellbaren Absichten des Flüchtlings zu bestimmen (BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 92.87 -, EZAR 202 Nr. 14). Benutzt der Flüchtling den Drittstaat erkennbar lediglich zur Durchreise, ohne sich dort niederzulassen oder sonst auf einen Verbleib einzurichten, ist die Flucht nicht beendet (Kanein/Renner, a.a.O., § 27 AsylVfG Rdnr. 29). So liegt der Fall hier. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Aufenthalt in Moskau mehr als nur eine Zwischenstation zur Weiterreise nach Deutschland gewesen wäre. Von einer Verfolgungssicherheit kann deshalb insoweit nicht ausgegangen werden. Randnummer 49 III. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 = EZAR 200 Nr. 20; BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195 = EZAR 201 Nr. 5, u. 26.06.1984 - 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 = EZAR 201 Nr. 8). Diese spezifische Zielrichtung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 344 = EZAR 201 Nr. 20; zur Motivation vgl. BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86 -, BVerwGE 77, 258 = EZAR 200 Nr. 19). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., u. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85 -, BVerwGE 74, 31 = EZAR 202 Nr. 7). Die Gefahr einer derartigen Verfolgung ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Zukunftsprognose auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abgestellt und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein muß (BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6 = NVwZ 1986, 760 m.w.N.). Einem Asylbewerber, der bereits einmal politisch verfolgt war, kann eine Rückkehr in seine Heimat nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169 = EZAR 200 Nr. 12 m.w.N.). Hat der Asylsuchende sein Heimatland dagegen unverfolgt verlassen, hat er danach nur dann einen Asylanspruch, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 64 = EZAR 200 Nr. 18 = NvwZ 1987, 311 = InfAuslR 1987, 56, und 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, BVerwGE 87, 152 = NVwZ 1991, 382 = InfAuslR 1991, 145 = EZAR 201 Nr. 22). Nach § 28 AsylVfG wird ein Ausländer in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach dem Verlassen seines Heimatlandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, soweit dieser Entschluß nicht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar bestätigten Überzeugung entspricht, es sei denn, daß er sich insbesondere aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes dort noch keine feste Überzeugung bilden konnte. Randnummer 50 Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, von sich aus umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse substantiiert und in sich schlüssig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag insgesamt geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83 -, EZAR 630 Nr. 13 = NVwZ 1985, 36, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23 = InfAuslR 1986, 79, u. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25), und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 Nr. 44 zu § 28 AuslG, u. 18.10.1983 - 9 C 473.82 -, EZAR 630 Nr. 8 = ZfSH/SGB 1984, 281). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237 = EZAR 630 Nr. 1). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, a.a.O.). Randnummer 51 Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben des Klägers, des Ergebnisses seiner Vernehmung, des Inhalts der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie der in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte und sonstigen Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka (1.) zwar regional als Mitglied der Gruppe der Tamilen (a), nicht jedoch aus individuellen Gründen (c) politisch verfolgt war; daß ihm jedoch eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand (b) und er auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (2.) trotz einer an seinem Heimatort auch ihm drohenden Gruppenverfolgung aller Tamilen (a) wegen des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative sicher vor einer politischen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen Tamilen (b) und aus individuellen Gründen (c) ist. Randnummer 52
  181. Der Kläger hat bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka im November 1993 keine politische Verfolgung erlitten. Randnummer 53 a) Der Kläger war in den siebziger und zu Beginn der achtziger Jahre wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tamilen nicht verfolgt. Denn die tamilische Bevölkerungsgruppe in Sri Lanka war damals dem srilankischen Staat zuzurechnenden politischen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgesetzt; anders verhält es sich aber zumindest seit Mitte 1990 (st. Rspr. seit 26.07.1993 - 12 UE 2439/89 - u. - 12 UE 141/90 -). Randnummer 54 Asylerhebliche Bedeutung haben nicht nur unmittelbare Verfolgungsmaßnahmen des Staats; dieser muß sich vielmehr auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen als mittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, a.a.O.). Eine derartige staatliche Verantwortlichkeit kommt aber nur in Betracht, wenn der Staat wegen fehlender Schutzfähigkeit oder -willigkeit zum Schutz gegen Ausschreitungen oder Übergriffe nicht in der Lage ist, wobei es auf den Einsatz der ihm an sich verfügbaren Mittel ankommt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O.) und dem Staat für Schutzmaßnahmen besonders bei spontanen und schwerwiegenden Ereignissen eine gewisse Zeitspanne zugebilligt werden muß (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79 = EZAR 202 Nr. 13). Asylrelevante politische Verfolgung - und zwar sowohl unmittelbar staatlicher als auch mittelbar staatlicher Art - kann sich nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppen von Menschen richten mit der regelmäßigen Folge, daß jedes Gruppenmitglied als von dem Gruppenschicksal mitbetroffen anzusehen ist (BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O., 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, a.a.O. u. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, BVerfGE 83, 216 = EZAR 202 Nr. 20; BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314 = EZAR 203 Nr. 1, u. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt eine Verfolgungsdichte voraus, die in quantitativer Hinsicht die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen aufweist, daß ohne weiteres von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds gesprochen werden kann (BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87 -, EZAR 202 Nr. 15 = NVwZ-RR 1989, 502, 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089 = EZAR 202 Nr. 21, u. 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192 = EZAR 202 Nr. 23). Als nicht verfolgt ist nur derjenige Gruppenangehörige anzusehen, für den die Verfolgungsvermutung widerlegt werden kann; es kommt nicht darauf an, ob sich die Verfolgungsmaßnahmen schon in seiner Person verwirklicht haben (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Auch eine frühere Gruppenverfolgung führt für die Betroffenen zur Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs hinsichtlich künftiger Verfolgung (BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, a.a.O.). Randnummer 55 Der Senat legt seiner Beurteilung der Lage der Tamilen in Sri Lanka bis zur Ausreise des Klägers und zum gegenwärtigen Zeitpunkt die nachfolgend anhand der vorliegenden schriftlichen Unterlagen (im folgenden mit der entsprechenden Nummer der am Ende des Tatbestandes aufgeführten Liste (Nr. 1 bis 122) bezeichnet) auszugsweise dargestellte historische Entwicklung Sri Lankas unter besonderer Berücksichtigung der Volksgruppe der Tamilen zugrunde. Randnummer 56 aa) Die ehemalige britische Kronkolonie Ceylon wurde 1948 unabhängig und gab sich 1972 den Namen Sri Lanka. Von den 1990 etwa 17 Mio. Einwohnern (33, S. 11) sind etwa 11 Mio. (74 %) zumeist buddhistische Singhalesen und etwa 2,6 Mio. (18,2 %) überwiegend hinduistische Tamilen
(53). Diese bilden die stärkste Minderheit, daneben gibt es noch die muslimischen Moors (1,1 Mio.; 7,1 %), Burgher (Nachkommen der ersten Kolonisten aus Portugal und Holland) und Malayen (insgesamt etwa 0,1 Mio.; 0,7 %). Etwa 70 % der Tamilen, die sogenannten Ceylon-Tamilen, die auf Einwanderer aus Südindien zurückgehen, die bereits vor mehr als tausend Jahren in das Land gekommen sind, bewohnen den Norden und Osten der Insel. Sie gelten als Alteingesessene. Sie haben im Norden der Insel einen Bevölkerungsanteil von über 90 %, während der Osten der Insel zu etwa je einem Drittel von ihnen, den Singhalesen und den muslimischen Moors besiedelt wird
(12). Das Siedlungsgebiet dieser Ceylon-Tamilen umfaßt etwa ein Drittel des Staatsgebiets. Die restlichen 30 % der Tamilen, die sogenannten Indien-Tamilen, besiedeln das zentrale Hochland um Kandy. Es handelt sich um die Nachfahren von Plantagenarbeitern südindischer Herkunft, die in der britischen Kolonialzeit seit Mitte des 19. Jahrhunderts bis etwa 1930 als billige Arbeitskräfte für die Teeplantagen von den Briten auf die Insel geholt wurden. Ihr Bevölkerungsanteil im zentralen Hochland schwankt zwischen 20 und 50 %. Sie gehören im Kastensystem des Hinduismus den niedrigsten Kasten an und werden nicht zuletzt deshalb von den Ceylon-Tamilen verachtet (33, S. 12). Da die Asylbewerber aus Sri Lanka zumeist aus dem Norden, insbesondere der Jaffna- Halbinsel, und dem Osten stammen, können die Indien-Tamilen für die weitere Betrachtung außer acht gelassen werden. Randnummer 57 In der Vergangenheit hat es immer wieder Spannungen und Auseinandersetzungen zwischen Singhalesen und Tamilen gegeben, die ihre Ursachen in den ethnischen, sozioökonomischen und religiösen Unterschieden hatten. Im Unterschied zu den Indien-Tamilen genossen die Ceylon-Tamilen wegen der in ihren Siedlungsgebieten besseren Ausbildung (Christianisierung, Missionsschulen) eine gewisse Bevorzugung seitens der britischen Kolonialherren; sie waren daher bei Erlangung der Unabhängigkeit Ceylons 1948 in leitenden Funktionen von Wirtschaft und Verwaltung gegenüber den Singhalesen überrepräsentiert (2, S. 5). Randnummer 58 Die 1948 in Kraft getretene Verfassung des unabhängigen Ceylon enthielt in Art. 29 ausdrücklich eine Gleichstellung aller Volksgruppen und Religionen sowie ein generelles Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot
(4). Nach der Unabhängigkeit erlassene Staatsangehörigkeits- und Wahlgesetze sahen allerdings vor, daß nur derjenige als Staatsbürger, woran auch das Wahlrecht anknüpfte, registriert wurde, der seit 1936 ansässig war. Als Folge durfte die Mehrheit der Indien-Tamilen nicht wählen (4; 33, S. 19); die volle Staatsbürgerschaft erhielten damals lediglich 140.000 von insgesamt annähernd 1 Mio. Indien-Tamilen
(4). Bei der ersten Parlamentswahl, die noch vor diesen Gesetzen und vor der Erlangung der Unabhängigkeit im August/September 1947 stattgefunden hatten, hatten die tamilischen Parteien dreizehn der etwa einhundert Sitze im Repräsentantenhaus erlangen können
(4). Randnummer 59 Bis zur Parlamentswahl im April 1956 (und dann wieder von 1965 bis 1970 und ununterbrochen seit 1977 bis 1994) regierte die als liberal-konservativ eingestufte United National Party (UNP). Bei diesen, den dritten, Parlamentswahlen siegte ein Wahlbündnis mehrerer linksgerichteter Parteien unter der Bezeichnung "Mahajana Eksat Peramuna" (MEP, Vereinigte Volksfront), an dem maßgeblich die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des neuen Ministerpräsidenten S.W.R.D. Bandaranaike (September 1959 durch einen fanatischen buddhistischen Mönch ermordet, Nachfolgerin als Regierungschefin wird nach kurzzeitig amtierenden Zwischenregierungen und Neuwahlen seine Frau Sirimawo Bandaranaike ab 7. Mai 1960) beteiligt war, die noch zwischen 1951 und 1953 für die Gleichberechtigung von singhalesischer und tamilischer Sprache eingetreten war (33, S. 44). Das Wahlbündnis MEP war durch eine Verbindung sozialistischer Ideen mit einem - gerade auch gegen die hinduistischen Tamilen gerichteten - singhalesisch-buddhistischen Nationalismus geprägt (4; 33, S. 44). Als Folge dessen wurde im Juli 1956 mit dem "Official Language Act" Singhalesisch als einzige Staats- und Unterrichtssprache statt des Englischen eingeführt. Mit einiger zeitlicher Verzögerung kam es 1958 zu sich ausweitenden Tamilen-Demonstrationen gegen dieses Gesetz, die im Mai 1958 zum ersten Tamilenpogrom seitens des singhalesischen Mobs führten, das nach Ausrufung des Notstands durch die Regierung mit Hilfe der Armee beendet wurde
(4). Mit dem "Tamil Language Act" vom Juli 1958 wurde daraufhin Tamil in den Nord- und Ostprovinzen als gleichrangige Unterrichts- und Behördensprache anerkannt; die offizielle Politik wurde aber weiterhin von einer systematischen Diskriminierung der tamilischen Bevölkerungsgruppe bestimmt. So wurde mit dem Anfang 1961 erlassenen, zwei Jahre später in Kraft getretenen "Language of the Courts Act", das Englische als Amts- und Gerichtssprache allein durch Singhalesisch ersetzt, was im März/April 1961 zu Protesten im Norden und Osten führte
(4). Nach dem Sieg der UNP bei den sechsten Parlamentswahlen im März 1965, die zur Ablösung von Frau Bandaranaike als Regierungschefin und zu einer Koalitionsregierung, der auch die tamilische "Federal Party" (FP) angehörte, führten, kam es zu einer Übereinkunft zwischen der UNP und der FP, daß der "Tamil Language Act" von 1958 realisiert und der "Language of the Courts Act" von 1961 dahingehend ergänzt werden sollte, daß in der Nord- bzw. Ostprovinz auch Tamil als Amts- und Gerichtssprache zugelassen werden sollte
(4); die Regierung legte 1966 in Ausführungsbestimmungen dazu fest, daß Tamil im Schriftverkehr mit amtlichen Dienststellen im ganzen Land benutzt werden konnte; öffentliche Verlautbarungen und Rechtsnormen sollten von nun an zweisprachig veröffentlicht werden
(4). Randnummer 60 Bei der siebten Parlamentswahl im Mai 1970 errang die SLFP nach Angriffen gegen die UNP wegen deren "tamilenfreundlicher" Sprachenpolitik einen erdrutschartigen Sieg, der zur Bildung einer Koalitionsregierung unter Ministerpräsidentin Bandaranaike führte. Die 1971 in Kraft getretene "Standardisierung-Verordnung" regelte den Zugang zu den Universitäten nach Sprachenproporz (zu Einzelheiten vgl. 2, S. 6). Die damals an den Universitäten überproportional vertretenen Tamilen fühlten sich dadurch benachteiligt und protestierten; es kam zur Radikalisierung der tamilischen Jugend (33, S. 22, 48). Die Verordnung war bis zum UNP-Sieg bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977 in Kraft. Randnummer 61 Mit der neuen Verfassung vom 22. Mai 1972, der ersten republikanischen Verfassung, wurde die damalige konstitutionelle Monarchie Ceylon zur Republik Sri Lanka erklärt (vgl. zum folgenden 4). Die Verfassung enthielt keine Schutzgarantien mehr für Minderheiten, das Diskriminierungs- bzw. Privilegierungsverbot in Art. 29 der Verfassung aus dem Jahre 1948 trat außer Kraft. Die Religionen sollten Kulturfreiheit genießen, es war allerdings ausdrücklich vorgesehen, daß der Buddhismus zu schützen und zu fördern sei. Den Rechtstitel "Staatsbürger aus Geburt" billigte die neue Verfassung nur den Singhalesen zu, Mitglieder anderer ethnischer Gruppen erhielten den Status "Registrierte Bürger". Danach gab es in Sri Lanka drei Kategorien von Bürgern: Die singhalesischen "Staatsbürger aus Geburt", die "Registrierten Bürger" (überwiegend die Ceylon-Tamilen) und fast eine Million staatenlose Indien-Tamilen. Amts- und Gerichtssprache blieb Singhalesisch, jedoch mußten alle Gesetze in Tamil übersetzt werden, der "Tamil Language Act" aus dem Jahr 1958 blieb in Kraft. Randnummer 62 Als Reaktion auf diese politische Entwicklung entstand noch 1972 die Tamil United Front (TUF) als Zusammenschluß dreier konservativer tamilischer Parteien, darunter der FP. Im Mai 1976 erfolgte die Umbenennung der TUF in Tamil United Liberation Front (TULF), die die Notwendigkeit der Schaffung eines freien, souveränen, säkularen, sozialistischen Staates, genannt Tamil Eelam, der auf dem Recht der Selbstbestimmung basiert, propagierte (33, S. 47; sog. "Vaddukoddai Resolution"). Randnummer 63 Bei den achten Parlamentswahlen im Juli 1977, die zu einem Erdrutschsieg der UNP (140 von 168 Sitzen) führten, wurde die TULF mit 18 Sitzen stärkste Oppositionspartei; sie konnte im Norden fast 70 % der Stimmen und alle 14 Sitze für die Nordprovinz und vier der 12 Sitze für die Ostprovinz erringen. Ein weiterer Tamile kam als UNP-Abgeordneter ins Parlament und erhielt einen Ministerposten in der UNP-Regierung unter Ministerpräsident Junius Richard Jayewardene
(4). Im Anschluß an die Wahlen kam es im August und September 1977 erneut zu Rassenunruhen mit Pogromen gegen Tamilen, die zwar von Jaffna ausgingen, jedoch vornehmlich in den überwiegend von Singhalesen bewohnten Gebieten des Südens und Südwestens stattfanden. Die Unruhen forderten nach offiziellen Angaben 125 Tote, darunter 97 Tamilen, 4.000 Personen wurden verhaftet. Im Verlauf der Unruhen kam es zu einer ersten Fluchtbewegung von Tamilen nach Norden, bei der etwa 40.000 Tamilen aus den umkämpften Gebieten in die Großstädte der Nordprovinz oder in Flüchtlingslager der Armee flohen
(4). Randnummer 64 Mit einer Verfassungsänderung vom Oktober 1977 wurde ein Präsidialsystem nach französischem Vorbild eingeführt. Das Amt des Präsidenten übernahm im Februar 1978 der bisherige Ministerpräsident Jayewardene, Ministerpräsident wurde Ranasinghe Premadasa (4; 33, S. 24, 38). Bereits die Regierung Jayewardene hatte eine Politik begrenzter Autonomiegewährung für die tamilischen Provinzen verfolgt und konnte hierfür teilweise auch die Kooperation der TULF gewinnen. Dadurch verstärkte sich jedoch zugleich der Zulauf zu radikalen und militanten Tamilenorganisationen wie den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), die das Ziel eines souveränen Tamilen-Staates mit Terroranschlägen zu erreichen suchten (vgl., auch zum folgenden, 33, S. 48 ff.). Neben der militärisch dominanten LTTE sind weitere bedeutende militante tamilische Gruppierungen in der Folgezeit entstanden, insbesondere die Eelam Peoples Revolutionary Liberation Front (EPRLF), die Eelam Revolutionary Organisation (EROS), die Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO), die Peoples Liberation Organisation of Tamileelam (PLOT(E)) und die Eelam National Democratic Liberation Front (ENDLF). Randnummer 65 Nach der, angeblich von Mitgliedern tamilischer Jugendorganisationen durchgeführten, Ermordung von fünf Polizisten Anfang Mai 1978 bei Mannar (Nordprovinz) erließ die Regierung am 15. Mai 1978 Haftbefehl gegen 38 mutmaßliche Mitglieder der LTTE, von denen sich 27 freiwillig stellten. Mit dem am 19. Mai 1978 vom Parlament verabschiedeten "Proscribing of Liberation Tigers of Tamil Eelam and other Organizations Law" wurde die LTTE verboten und die Strafprozeßordnung durch Einfügung besonderer Bestimmungen, die auch eine einjährige Vorbeugehaft für Personen, die der Unterstützung vom Präsidenten verbotener Organisationen verdächtig waren, verschärft; außerdem wurde die Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt
(4). Randnummer 66 Am 7. September 1978 trat die dritte Verfassung in Kraft, mit der der Staat in "Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka" umbenannt wurde. Das Präsidialsystem - nunmehr mit Direktwahl des Präsidenten - wurde beibehalten. Singhalesisch blieb offizielle Amtssprache, daneben wurde jedoch Tamil als Nationalsprache anerkannt. Die neue Verfassung enthielt ausdrücklich ein Verbot aller Formen von Folter oder grausamer, unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung oder Strafe, ließ aber daneben beträchtliche Grundrechtsbeschränkungen zu, wie etwa ein Abweichen von der Unschuldsvermutung und dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen aus Gründen der nationalen Sicherheit
(4). Randnummer 67 Mitte Juli 1979 kam es wegen andauernder lokaler Unruhen zwischen Tamilen und Sicherheitskräften unter Beteiligung verbotener tamilischer Untergrundorganisationen zur Verhängung des Ausnahmezustands über die Provinz Jaffna
(4). Die Armee wurde mit dem Auftrag in den Norden entsandt, innerhalb von sechs Monaten für Ruhe zu sorgen (33, S. 24). Am 19./
  1. Juli 1979 verabschiedete das Parlament in einem beschleunigten Verfahren als Reaktion auf den aufkommenden Terrorismus den "Prevention of Terrorism (Temporary Provisions) Act" (PTA; vgl. dazu 4). Danach werden unter anderem bestimmte Polizeibeamte ermächtigt, Verdächtige ohne Zeugen zu verhaften, zum Zwecke des Verhörs an jeden anderen Ort zu verbringen und ohne richterlichen Befehl bis zu 72 Stunden lang festzuhalten. Auf Anordnung eines Ministers können Verdächtige wiederholt für jeweils drei Monate bis zu einer Gesamthaftdauer von 18 Monaten festgehalten werden, ohne daß hiergegen die Anrufung eines Richters zulässig wäre (sog. incommunicado-Haft, bei der über den Namen des Verhafteten, seinen Verbleib und die Haftgründe keine Auskunft erteilt wird). Zu weiteren Einzelheiten des PTA wird auf die ausführliche Darstellung im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - (a.a.O., 319) Bezug genommen. Noch am Tage des Inkrafttretens des PTA wurden nach Mitteilung der in der Opposition befindlichen TULF in der Provinz Jaffna 147 Personen festgenommen und gefoltert. Nach halbjähriger Verhängung wurden Ende Dezember 1979 der Ausnahmezustand über die Provinz aufgehoben und etwa 100 Inhaftierte freigelassen
(4). Randnummer 68 Nach der Ermordung von zwei Polizisten im März 1981 durch tamilische Jugendliche bei einem Banküberfall, auf die hin in den folgenden Wochen mindestens 25 Tamilen in Isolationshaft genommen wurden, und der Erschießung von zwei Polizisten auf einer Wahlversammlung der TULF am 31. Mai 1981 in Jaffna kam es zu mehrere Tage lang andauernden Vergeltungsmaßnahmen seitens Hunderten bewaffneter, zum Teil in Zivil gekleideter, Polizisten, wobei Dutzende von Geschäften, Büros und Privathäusern in Jaffna, darunter das Parteibüro der TULF und die tamilische Nationalbibliothek, die von Mitgliedern der Sicherheitskräfte in Brand gesteckt wurde
(8), vernichtet wurden (vgl., auch zum folgenden, 4). Am
  1. Juni 1981 verhängte die Regierung den Ausnahmezustand und eine Ausgangssperre über die Provinz Jaffna, am
  2. Juni 1981 über das ganze Land, nachdem in der Nacht zuvor fünf junge Tamilen in Jaffna von Armee-Einheiten wegen Verstoßes gegen das Ausgangsverbot erschossen worden waren. Der Ausnahmezustand über das ganze Land wurde am
  3. Juni 1981 aufgehoben, am folgenden Tag auch der Ausnahmezustand für die Provinz Jaffna. Nachdem es Mitte August 1981 in den Ostprovinzen und in Colombo wieder zu Angriffen des singhalesischen Mobs auf Läden von Tamilen gekommen war, übertrug Staatspräsident Jayewardene am
  4. August 1981 die Polizeibefugnisse einschließlich Untersuchung und Festnahme der Armee, die in den folgenden Tagen einige hundert Personen aufgrund der neuen Sondervollmachten festnahm. Am
  5. August 1981 verhängte die Regierung erneut den Ausnahmezustand über das ganze Land und setzte Notstandsgesetze in Kraft, die für Brandstiftung und Plünderung schwerere Strafen bis hin zur Todesstrafe vorsahen. Der Ausnahmezustand wurde am
  6. Januar 1982 aufgehoben. Im März 1982 beschloß das Parlament eine nicht mehr befristete Neufassung des PTA aus dem Jahr 1979, die insbesondere erweiterte Vollmachten für den Verteidigungsminister vorsah, der nunmehr die Inhaftierung eines mutmaßlichen Terroristen bis zu 18 Monaten ohne richterliche Anordnung und ohne Begründung der Untersuchungshaft veranlassen konnte (1; 4). Randnummer 69 Eine Kommission unter Leitung des Staatspräsidenten, der neben 15 Ministern auch fünf Vertreter der TULF angehörten, erarbeitete im Laufe des Jahres 1982 eine Reihe von Vorschlägen zur Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen
(3). Dazu gehörte auch die Regelung der finanziellen Entschädigung der tamilischen Opfer der Ausschreitungen im Mai/Juni
  1. Präsident Jayewardene stellte aus eigenen Mitteln eine Million Rupien für den Wiederaufbau der bei den Ausschreitungen zerstörten Bücherei in Jaffna bereit und rief zu weiteren Spenden auf. Mit der Auszahlung der staatlichen Entschädigungsleistungen an tamilische Opfer der Ausschreitungen, denen ein auch von tamilischer Seite als insgesamt angemessen angesehener Gesamtschadensbetrag von 22,6 Mio. Rupien zugrunde lag (1; 3), wurde 1982 begonnen. Randnummer 70 Gleichwohl wuchsen die Spannungen weiter und eskalierten im Juli/August 1983 zum bislang größten Tamilen-Pogrom seit Erlangung der Unabhängigkeit (vgl. dazu insbesondere 4, Sonderband Jan. - Dez. 1983; 5; 6; 8; 9). Den Anfang dieser schweren ethnischen Auseinandersetzungen bildeten seit April 1983 ständig auftretende blutige Unruhen in der schließlich unter die Verwaltung der Marine gestellten Stadt Trincomalee, bei denen vor allem singhalesische Banden Tamilen angriffen. Die am
  2. Juli 1983 in Jaffna erfolgte Verhaftung zweier tamilischer Politiker, die wegen der Ereignisse in Trincomalee zum Proteststreik aufgerufen und die Entsendung einer UN-Friedenstruppe verlangt hatten, führte in den folgenden Tagen zu mehreren bewaffneten Racheaktionen militanter Tamilen im Jaffna-Distrikt. Am
  3. Juli 1983 wurde bei einem bewaffneten Zusammenstoß zwischen tamilischen Separatisten und einem Suchtrupp der Armee neben anderen Tamilen der Führer des militärischen Flügels der LTTE, Anton, getötet. Am
  4. Juli 1983 wurden bei Thinnavely in der Provinz Jaffna 13 Soldaten Opfer eines Überfalls tamilischer Extremisten der LTTE. Dieses Vorkommnis löste dann seinerseits ein vom
  5. Juli bis zum
  6. August 1983 dauerndes Pogrom gegen die tamilische Minderheit aus. Ausgangspunkt dieser Massaker war die am nächsten Tag erfolgte Beisetzung der getöteten Soldaten in Colombo, wo größere Banden von Singhalesen planmäßig Tamilen und tamilisches Eigentum angriffen, innerhalb der ersten 24 Stunden bereits mehr als hundert Menschen töteten und Hunderte von Häusern und Geschäften niederbrannten. Am
  7. Juli 1983 griffen die Ausschreitungen auf weitere Städte des Landes über. In Trincomalee zogen 130 marodierenden Marinesoldaten durch die Stadt, demolierten 175 Häuser und Geschäfte, töteten einen Menschen und verletzten weitere zehn, bis sie in ihren Kasernen unter Arrest gestellt werden konnten. Insgesamt wurden an diesem Tage in den Nordprovinzen 20 unbewaffnete tamilische Zivilisten von Soldaten erschossen. Im Welikada-Gefängnis in Colombo wurden 35 von insgesamt 73 wegen terroristischer Handlungen verurteilten oder angeklagten Tamilen von singhalesischen Mithäftlingen ermordet. Zwei Tage später wurden in demselben Gefängnis nochmals 18 Tamilen umgebracht. Ihren Höhepunkt erreichten die pogromartigen Ausschreitungen gegen Tamilen am
  8. Juli 1983, als allein in Colombo 15 Tamilen von singhalesischem Mob erschlagen, 15 Plünderer von Sicherheitskräften erschossen und mehrere Hundert verhaftet wurden. Nach im Februar 1984 veröffentlichten amtlichen Zahlen fielen den pogromartigen Ausschreitungen insgesamt 471 Menschen zum Opfer; im Zuge der Auseinandersetzungen sei es zu rund 8.000 Brandstiftungen und fast 4.000 Plünderungen gekommen. 79.000 obdachlos gewordene Tamilen seien in 18 Notaufnahmelagern bei Colombo untergebracht worden, mehrere tausend andere seien aus südlichen Landesteilen in den Jaffna-Distrikt verschickt worden. In der Zeit von Juli bis November 1983 sollen 24.000 Tamilen aus Sri Lanka nach Indien geflohen sein. TULF- Generalsekretär Amirthalingam bezifferte demgegenüber in einer am
  9. September 1983 veröffentlichten Stellungnahme die Zahl der getöteten Tamilen auf 2.000, die Zahl der Obdachlosen auf 155.000 und die Summe der zerstörten Häuser auf 10.
  10. Randnummer 71 Die nach dem Abflauen der Unruhen vom Parlament verabschiedete sechste Verfassungsänderung (zu deren Einzelheiten vgl. BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 320 f.), die den Einsatz für einen unabhängigen Staat unter Strafe stellte, verlangte von allen Parlamentsabgeordneten einen Eid auf den Einheitsstaat. Da die 14 Abgeordneten der TULF diesen im Hinblick auf die separatistischen Ziele ihrer Partei verweigerten und den Parlamentssitzungen drei Monate lang fernblieben, verloren sie Ende 1983 ihre Mandate. Randnummer 72 Am
  11. August 1983 gab die Regierung zu, daß nach dem Anschlag der LTTE am
  12. Juli 1983 wütende Soldaten 20 Zivilisten im Jaffna-Distrikt erschossen hätten. Zur Behebung der durch die Unruhen entstandenen Schäden erließ die Regierung ein Notstandsgesetz, das die Durchführung der notwendigen Schadensregulierung durch eine besondere Behörde vorsah. Bis zum Jahresende 1983 dauerten die Unruhen in allen Teilen Sri Lankas, wenn auch mit verminderter Heftigkeit, an, so daß der immer wieder verlängerte Ausnahmezustand beibehalten wurde, wobei verschiedentlich die Bestimmungen insbesondere über Ausgangssperren - ebenso wie die bis Mitte September 1983 geltende Pressezensur - wiederholt gelockert wurden. Zum Jahresende 1983 berichtete amnesty international London, daß während des letzten Quartals 1983 insgesamt 170 Personen nach den Vorschriften des PTA in sog. incommunicado-Haft genommen worden seien (7, S. 6). Ende des Jahres 1983 zeigte Präsident Jayewardene sichtlich Tendenzen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts unter Einbeziehung der gemäßigten TULF, die an der das ganze Jahr 1984, jedoch ohne Ergebnisse, tagenden Allparteien-Konferenz teilnahm (33, S. 25). Randnummer 73 Das Jahr 1984 brachte im Süden Sri Lankas, verglichen mit dem Vorjahr, eine merkliche Beruhigung der innenpolitischen Situation mit andauernden Bemühungen um eine politische Lösung für ein Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Wegen der häufigen Terroranschläge vorwiegend tamilischer Extremisten blieben jedoch der Ausnahmezustand und die hierdurch bedingten Sonderbestimmungen in Kraft (vgl. zum folgenden insbesondere 7; 9; 13; 14). In den tamilischen Gebieten des Nordens und Ostens weiteten sich die Anschläge militanter Separatistenorganisationen jedoch aus. Die Sicherheitskräfte antworteten auf sie regelmäßig mit Vergeltungsschlägen (Brandstiftungen, zum Teil Abbrennen ganzer Dörfer und Stadtteile, mitunter auch wahlloses Erschießen von Verdächtigen) und unterzogen im übrigen im Zuge von Razzien die aus ihrer Sicht aufgrund von Alter und Geschlecht des Terrorismus besonders Verdächtigen (junge männliche Tamilen etwa im Alter zwischen 16 und 35 Jahren) ständigen Überprüfungen mit teils kürzeren, teils längeren Inhaftnahmen. Diese Auseinandersetzungen nahmen im Verlaufe des Jahres 1984 an Häufigkeit und Intensität zu; Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte steigerten sich. Randnummer 74 Seit Ende 1984 trat eine weitere Verschärfung der allgemeinen Situation ein, nachdem die srilankische Regierung am
  13. November 1984 eine massive Offensive gegen die LTTE in Gang gesetzt hatte, insbesondere mit Razzien und Massenverhaftungen (10; 11). In der Folgezeit kam es im Norden des Landes zu großen Versorgungsschwierigkeiten; die Zivilverwaltung brach zusammen, auch die Gerichte arbeiteten vielfach nicht mehr. Als von Indien nach Vereinbarung eines dreimonatigen Waffenstillstandes initiierte Verhandlungen zwischen Tamilen und Singhalesen im August 1985 ergebnislos abgebrochen worden waren, flammten die Kämpfe zwischen den srilankischen Streitkräften und tamilischen Widerstandsgruppen, insbesondere der LTTE, wieder auf
(13). Insgesamt konnte Ende 1985 wegen der zahlreichen Übergriffe beider kämpfender Seiten sowie der tatsächlich nicht mehr funktionierenden Zivilverwaltung und Rechtspflege von einer Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung nicht mehr die Rede sein. Die Staatsautorität war nur noch durch die Streitkräfte präsent
(13). Anfang 1986 verschärfte die srilankische Regierung den militärischen Kampf gegen die tamilischen bewaffneten Gruppen durch erhebliche Aufrüstung der Regierungstruppen im Norden und Osten Sri Lankas. Spätestens 1986 lag jedenfalls die militärische Macht in weiten Teilen der Halbinsel Jaffna in der Hand der LTTE, die zunehmend versuchte, zivile Verwaltungsaufgaben, die bis dahin zum Teil noch von der Zentralregierung in Colombo wahrgenommen wurden, an sich zu ziehen
(15). Die LTTE bemühte sich, neben dem paramilitärischen Ordnungswesen eigenständig vor allem Steuerwesen, Rechtspflege und Verkehrswege auf- und auszubauen und die Reste der alten staatlichen Zentralverwaltung zu beherrschen
(16). Mitte 1987 kam es zu größeren Säuberungsaktionen des Militärs auf der Halbinsel Jaffna, bei denen auch eine größere Zahl von Zivilisten umkam
(17). Randnummer 75 Am 29. Juli 1987 wurde ein Abkommen zwischen Sri Lanka und Indien geschlossen
(19), durch das der Jaffna-Distrikt mit der Ostprovinz zu einer Verwaltungseinheit vereinigt wurde; diese sollte größere autonome Kompetenzen erhalten, und für sie sollten neue Provinzparlamente und Provinzräte gewählt werden. Zudem war eine Generalamnestie sämtlicher tamilischer Gefangener vorgesehen, die auf der Grundlage des Prevention of Terrorism Act - PTA - festgenommen waren, und außerdem die Abgabe der Waffen durch die tamilischen Untergrundkämpfer. Zur Kontrolle der Einhaltung des Abkommens wurden zunächst etwa 10.000 indische Soldaten auf der Jaffna-Halbinsel stationiert
(18). Diese übten dort in der Folgezeit faktisch die Gebietsgewalt statt des srilankischen Staats aus
(32); zu weiteren wesentlichen Kampfmaßnahmen zwischen srilankischen Streitkräften und tamilischen Untergrundgruppen kam es zunächst nicht mehr
(18). Allerdings führte die Nichteinhaltung des Abkommens durch die LTTE, vor allem ihre Weigerung, die Waffen abzugeben, zu militärischen Aktionen der indischen Truppen gegen die LTTE insbesondere in der Stadt Jaffna selbst, in deren Verlauf die indischen Truppen Jaffna eroberten. Eine endgültige Befriedung der Lage trat aber nicht ein, da die LTTE mit etwa 5.000 bis 10.000 Mitgliedern stark genug blieb, weiterhin Aktionen und Überfälle gegen die indischen Truppen zu organisieren
(20). Ende 1987 kam es wieder zu größeren Militäraktionen zwischen den auf fast 40.000 Mann angewachsenen indischen Streitkräften und der LTTE. Die Kämpfe forderten auch erhebliche Opfer unter der Zivilbevölkerung, nach realistischen Schätzungen etwa 8.000 bis 10.000 Tote
(21). Auch wenn im Frühjahr 1988 das tägliche Leben auf der Jaffna-Halbinsel relativ beruhigt erschien, war es durch die schlechte Versorgungslage und nächtliche Ausgangssperren erschwert
(22). Die Truppenstärke der indischen Armee war nach offiziellen Angaben Mitte 1988 auf 75.000 Mann angestiegen, nach indischen Angaben auf 52.000
(25); die Zahl der kämpfenden Mitglieder der LTTE wurde zu dieser Zeit auf 2.000 Mann geschätzt, nach indischen Angaben auf 5.000 Mann, nach anderen Einschätzungen noch erheblich höher
(23). Es kam immer wieder zu Anschlägen der LTTE auf Einrichtungen der indischen Streitkräfte, bei deren Vergeltungsaktionen zum Teil auch unbeteiligte Zivilpersonen umkamen
(24). Auch wenn die indischen Streitkräfte formell unter der Oberhoheit der srilankischen Regierung standen, übten sie doch jedenfalls im Jaffna-Distrikt tatsächlich die Macht aus. Die in dem oben genannten Abkommen vereinbarten Wahlen zu den Provinzräten, die dann auch ihre Arbeit aufnahmen, konnten ordnungsgemäß durchgeführt werden (26; zweifelnd 29). Anfang 1989 begann Indien auf Druck der srilankischen Regierung mit dem Abzug seiner zu diesem Zeitpunkt etwa 60.000 Mann starken Truppen
(27), der später nach ultimativer Forderung des srilankischen Staatspräsidenten Premadasa vom
  1. Juni 1989 und einer entsprechenden Abzugsvereinbarung zwischen Indien und Sri Lanka vom
  2. September 1989
(30)verstärkt und bis März 1990 abgeschlossen wurde
(32). Schon während der Zeit des Abzugs der indischen Truppen, in der zwischen diesen und der LTTE weitgehend ein Waffenstillstand eingehalten wurde, kam es zu schweren Kämpfen zwischen verschiedenen Tamilenorganisationen, insbesondere der LTTE und der EPRLF im Norden und Osten Sri Lankas um die Herrschaft
(31). Randnummer 76 Nach dem vollständigen Abzug der indischen Truppen rückte die LTTE in die geräumten Gebiete ein (zu vorhergehenden erfolglosen Verhandlungen zwischen Regierung und LTTE: 39; zu den Umständen des erneuten Kampfbeginns: 50), übte dort die militärische Kontrolle ungehindert von der srilankischen Regierung und eine "quasi-staatliche" Ordnungsfunktion (unter anderem Ausbau einer Polizei- und einer Steuerverwaltung) aus
(32). Die LTTE übernahm im Frühjahr 1990 im Norden und Nordosten Sri Lankas die "Defacto-Herrschaft"
(34). Danach kam es wieder zu sich steigernden Auseinandersetzungen mit srilankischen Streitkräften in diesen Gebieten, insbesondere durch Überfälle der LTTE auf Einrichtungen der srilankischen Polizei und Armee
(36). Ende 1990 kontrollierten srilankische Regierungstruppen nach Angaben des srilankischen Verteidigungsministeriums nur noch 15 % der Jaffna-Halbinsel, wobei sich die effektive Gebietsgewalt im wesentlichen auf die nähere Umgebung von Armeestützpunkten beschränkte
(40). Auf der Jaffna-Halbinsel erreichte die LTTE als Ordnungsmacht eine staatsähnliche Überlegenheit und später die fast alleinige umfassende Gebietsgewalt über etwa 90 % der Jaffna-Halbinsel (40; 42; 44; 47; 49). Die LTTE übte in den Orten Einfluß durch Dorfräte aus, die unter anderem für die Einziehung von Steuern verantwortlich waren, und durch sogenannte "vigilance groups", die das Eindringen srilankischer Truppen verhindern und die Dorfbevölkerung kontrollieren sollen
(45). Die Ausreise aus Jaffna war nur mit einer (u. a. gegen hohe Geldbeträge) schwierig zu erhaltenden Ausreisegenehmigung der LTTE möglich (43; 46). Auch im Laufe des Jahres 1991 gelang es der Armee nicht, unter der Gebietsgewalt der LTTE stehende Gebiete dieser zu entreißen und dort auf Dauer wieder staatliche Macht auszuüben
(51). In den wenigen von der LTTE nicht beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel vermochte der srilankische Staat nur noch Verwaltungsfunktionen vor allem im humanitären Bereich (Verteilung von Lebensmitteln) auszuüben. Im übrigen war der Staat dort Kampfpartei ohne Ordnungsmachtfunktion. Auch nach Auflösung des Provinzrates für die Nordost-Provinz durch den srilankischen Staatspräsidenten Premadasa und der Begründung einer alleinigen Verwaltungszuständigkeit des Provinzgouverneurs dominierte die LTTE das öffentliche und private Leben der Jaffna-Halbinsel bis auf Teile der Orte Kankesanthurai (Marine-Stützpunkt), Palali (Luftwaffen-Stützpunkt), Tellipallai und Kopay sowie kleinere der Jaffna-Halbinsel vorgelagerte Inseln wie insbesondere Kayts, Delft und Karaitivu, dort vor allem wegen des Marine-Stützpunktes Karainagar. Allerdings wohnte dort kaum noch tamilische Zivilbevölkerung. Zudem kontrollierte die srilankische Armee den Elephant Paß, den einzigen Landzugang über einen Deich zur Jaffna-Halbinsel. Die LTTE beherrschte aber weiterhin die Verwaltung der Jaffna-Halbinsel einschließlich der von der srilankischen Regierung eingesetzten und bezahlten Beamten, auch durch Ernennung von Dorfvorstehern
(52). Alle Nicht-Tamilen hat die LTTE von der Jaffna-Halbinsel vertrieben
(63). Randnummer 77 Ab Mai 1992 versuchten die staatlichen Streitkräfte durch weitreichende Militäraktionen, an denen Tausende von Soldaten teilnahmen, von der LTTE kontrollierte Gebiete der Jaffna-Halbinsel wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Dies gelang ihnen im Laufe des Sommers 1992 über die von ihnen schon beherrschten, oben genannten Gebiete insbesondere um Marine- und Luftwaffenstützpunkte hinaus vor allem im Süden der Halbinsel um Iyakachchi und Mullivan. Der LTTE-Herrschaft entrissen wurden auch mehrere strategisch wichtige Gebiete wie Zugänge zur Halbinsel Jaffna, in denen die Regierung versucht, wieder eine zivile Verwaltung aufzubauen
(65). Insgesamt aber stand die Jaffna- Halbinsel auch 1992 nach wie vor ganz überwiegend unter Kontrolle der LTTE. Die Regierungsverwaltung konnte und kann - vor allem zur Verteilung von Versorgungsgütern - in den von der LTTE kontrollierten Gebieten weiterhin nur insoweit tätig sein, wie die LTTE dies duldet
(64). Im Herbst 1992 wurden aufgrund vermehrter Erfolge der LTTE der Vormarsch und weitere Gebietsgewinne der Regierungstruppen zunächst gestoppt
(66). Bis Ende 1992 sollen die Regierungstruppen höchstens ein Drittel der Jaffna- Halbinsel sowie die der Halbinsel vorgelagerten Inseln unter ihre Kontrolle bekommen haben
(68). An der vorherrschenden Gebietsgewalt durch die LTTE auf der Jaffna-Halbinsel hat sich grundsätzlich auch im Frühjahr 1993 nichts geändert
(74). Randnummer 78 bb) Vor dem Hintergrund dieser geschichtlichen Entwicklung kann zunächst für die Zeit bis jedenfalls Mitte der achtziger Jahre nicht festgestellt werden, daß die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka und insbesondere im Norden des Landes unter einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung zu leiden hatte; dies gilt sowohl hinsichtlich einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung als auch hinsichtlich einer vom srilankischen Staat gebilligten oder geduldeten Verfolgung durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit. Randnummer 79 Trotz der schwierigen Lage, in der sich die tamilische Bevölkerungsminderheit in Sri Lanka seit Jahrzehnten wegen der strikten Ablehnung ihrer Autonomiebestrebungen seitens der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit befindet, und trotz des seit Anfang der 80er Jahre zunehmend gewalttätigeren und in weiten Teilen völkerrechtswidrigen Vorgehens der srilankischen Sicherheitskräfte gerade auch im Norden der Insel, der Heimatregion des Klägers, vermag der Senat nicht zu der Überzeugung zu gelangen, daß schon in den siebziger und zu Beginn der achtziger Jahre eine staatliche Verfolgung der ethnischen Minderheit der Tamilen erfolgt ist. Nach Auffassung des Senats läßt sich aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen nicht der Schluß ziehen, der srilankische Staat habe danach die Tamilen bewußt mit dem Ziel unterdrückt und verfolgt, sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten. Eine solche Schlußfolgerung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn etwa maßgebliche staatliche Organe zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen offen aufgefordert hätten oder ihren Äußerungen zumindest eine Billigung oder tatenlose Hinnahme solcher Tendenzen entnommen werden könnte oder wenn die Regierung Sri Lankas bei ihren Bemühungen, Sicherheit und Ordnung im Land aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, gegen die tamilische Bevölkerungsminderheit als solche gezielt in menschenrechtswidriger Weise vorgegangen wäre. Hierfür gibt es indessen für den oben genannten Zeitraum keine ausreichenden Anhaltspunkte und Hinweise. Randnummer 80 Asylerheblicher Zwangsassimilierung oder gar Vertreibung oder Vernichtung waren die Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsminderheit zunächst nicht ausgesetzt (vgl. zum folgenden insbesondere, auch mit Schilderung der Geschichte der beiden Volksgruppen, 5. "Sonderblatt ad 1.10"). Randnummer 81 Zur Ausrottung oder Vertreibung der Tamilen ist seitens maßgeblicher staatlicher Organe Sri Lankas nie, weder offen noch versteckt, aufgefordert worden. Vielmehr sind die Tamilen als solche als Teil der Bevölkerung Sri Lankas immer akzeptiert worden, selbst wenn Teile von ihnen nach den ersten Verfassungen vor 1978 nicht die Staatsbürgerschaft Sri Lankas erhielten und das Auswärtige Amt im September 1985 faktische Diskriminierungen feststellte
(13). Allein die auf Errichtung eines souveränen Tamilenstaats im Norden und Osten Sri Lankas gerichteten Autonomiebestrebungen tamilischer Bevölkerungsteile hat der von der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit dominierte srilankische Staat nie akzeptiert. Im Gegensatz zur Situation der Kurden in der Türkei (vgl. dazu Hess. VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -) hat der srilankische Staat die Existenz der Tamilen als eigenständige Volksgruppe zu keinem Zeitpunkt geleugnet. Sie wurden auch in seiner Verfassungs- und Rechtsordnung jedenfalls seit dem im Juli 1977 erfolgten Amtsantritt der UNP-Regierung Jayewardene uneingeschränkt anerkannt. Nach Ablösung der vorherigen, mehr singhalesisch-nationalistisch orientierten SLFP-Regierung unter Führung von Frau Sirimawo Bandaranaike war der srilankische Staat auf einen Ausgleich und zunächst für längere Zeit auf eine friedliche Lösung des Tamilenproblems bedacht
(3). Die im September 1978 in Kraft getretene dritte Verfassung erkannte Tamil ausdrücklich als Nationalsprache an, bereits vorher war die den Zugang der Tamilen zu den Universitäten einschränkende "Standardisierungs-Verordnung" aufgehoben worden. Mit der im November 1981 einberufenen Kommission und der im Januar 1984 einberufenen Versöhnungskonferenz bemühte sich der Staat immer wieder darum, Vorschläge zur friedlichen Lösung der Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen, die als solche anerkannt wurden, zu erarbeiten. Die tamilischen Opfer der Ausschreitungen von Mitte 1981 und Mitte 1983 erhielten staatliche Entschädigungsleistungen oder Versicherungssummen, Beihilfen und Darlehen zur Wiedereröffnung ihrer Betriebe (8; 9); der Staatspräsident beteiligte sich mit erheblichen eigenen Mitteln am Wiederaufbau der tamilischen Nationalbibliothek in Jaffna, deren Existenz im Bewußtsein der tamilischen Bevölkerungsminderheit einen besonderen Wert hat
(3). Randnummer 82 Auch soweit die Verfolgung separatistischer Ziele durch den PTA sowie in noch schärferer Form durch die sechste Verfassungsänderung vom August 1983 verboten wurde (siehe dazu insbesondere 4, Sonderband Jan. - Dez. 1983 mit Übersetzung des Textes), können darin keine Ansätze in der Rechtsordnung für eine Zwangsassimilierung der Tamilen gesehen werden. Es handelt sich um Maßnahmen zur Sicherung der staatlichen Einheit, die die Tamilen keinem Assimilierungsdruck aussetzen oder gar zu ihrer Vertreibung oder Vernichtung führen, da die nationale Identität und die kulturelle Eigenständigkeit der Tamilen auch von diesen Vorschriften zu keinem Zeitpunkt berührt wurden. Eine Gruppenverfolgung der Tamilen läßt sich damit auch aus diesen Gesetzen, die in weiten Teilen dem Rechtsgüterschutz im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 337 ff.) herausgearbeiteten Kriterien dienen, nicht ableiten. Randnummer 83 Die in der Heimatregion des Klägers im Norden Sri Lankas im Zuge der Unruhen Ende Juli/Anfang August 1983 erfolgten Ausschreitungen von Armeeangehörigen und die in der Zeit danach insbesondere im Jaffna-Distrikt im Zuge der erheblichen Eskalierung des bewaffneten Konflikts im Rahmen der Terrorismusbekämpfung begangenen Übergriffe der Sicherheitskräfte (Armee, Polizei u. a.) gegenüber der zumeist tamilischen Zivilbevölkerung vermögen nach der aus den Erkenntnisquellen gewonnenen Überzeugung des Senats ebenfalls nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung zu erfüllen. Es handelte sich damals noch nicht um eine asylrelevante unmittelbare staatliche Verfolgung der tamilischen Volksgruppe als solche. Damals war es noch nicht zu Rechtsgutbeeinträchtigungen von Tamilen in einer Intensität und Häufigkeit gekommen, die für jedes Gruppenmitglied die Annahme rechtfertigen konnten, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.). Randnummer 84 Hinsichtlich von Teilen der pogromartigen Ausschreitungen im Sommer 1983 und hinsichtlich der im Jahr 1984 zunehmenden Exzesse steht die Täterschaft staatlicher Sicherheitskräfte fest (5; 7; 8). Gerade im Hinblick auf den Exzeßcharakter ist aber fraglich, ob darin überhaupt eine unmittelbare staatliche Verfolgung gesehen werden kann, weil eine solche die Durchsetzung eigener staatlicher Ziele voraussetzt (BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 = EZAR 202 Nr. 18). Vielmehr ist insoweit eine Drittverfolgung durch einzelne Angehörige der überwiegend singhalesischen Sicherheitskräfte anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß den srilankischen Sicherheitskräften damals, sei es offen oder versteckt, vorgegeben worden war, die tamilische Bevölkerungsgruppe oder jedenfalls Teile von ihr, etwa junge männliche Tamilen im Alter von etwa 16 bis 40 Jahren, jederzeit festzunehmen und verschwinden zu lassen oder unter Vortäuschung von Exzessen zu töten. Als Drittverfolgung ist sie dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen, weil er sich insoweit im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel grundsätzlich schutzbereit gezeigt hat (vgl. dazu BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 335 f.). So wurden die am 25. Juli 1983 in Trincomalee marodierenden Matrosen alsbald arrestiert und teilweise entlassen, und gegen die Armeeangehörigen, die in Jaffna als Vergeltung für den Terroranschlag vom 23. Juli 1983 51 Zivilpersonen umgebracht hatten, wurde ein Kriegsgerichtsverfahren eingeleitet
(8). Außerdem wurden wiederholt Versuche zur Disziplinierung der schlecht ausgebildeten und in der Regel, auch infolge häufigen Alkoholgenusses, undisziplinierten Sicherheitskräfte unternommen
(11). Jedenfalls aber waren die Ausschreitungen der staatlichen Kräfte im Juli 1983 wie auch die zahlreichen Vergeltungsaktionen in den Jahren danach in der Regel jeweils Reaktionen auf die in erster Linie gegen staatliche Sicherheitskräfte (mit Anschlägen auf singhalesische Zivilisten begann die LTTE erst 1985) gerichteten Anschläge und Angriffe der aus dem Schutz der Bevölkerung heraus insbesondere mit "Hit-and-run-Aktionen" (33, S. 50) operierenden tamilischen Befreiungsbewegung, vor allem der LTTE (vgl. zu Art und Umfang des damaligen Kampfes 9). Diese Maßnahmen, wenn auch oft von hilfloser Wut und wahllosen Zerstörungen geprägt, waren somit anlaßbezogen und grundsätzlich durch eine von den Betroffenen ausgehende reale oder vermeintliche Gefahr motiviert und stellten deshalb keine von einem besonderen Anlaß völlig losgelöste, überwiegend oder ausschließlich an die tamilische Volkszugehörigkeit anknüpfende kollektive Gruppenverfolgung der Tamilen in den Nordprovinzen dar, die für jedes Mitglied dieser Gruppe eine jederzeitige unmittelbar drohende eigene Verfolgung hätte ergeben können. Asylbegründend ist die Verfolgung des politischen Feindes, nicht die Abwehr des Terrors (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O., 339). Randnummer 85 Zweifelsfrei um unmittelbare staatliche Verfolgungsmaßnahmen handelt es sich aber, soweit zur Terrorismusbekämpfung seit Anfang der 80er Jahre in zunehmenden Maße gezielt Razzien durchgeführt und junge männliche Tamilen etwa im Alter zwischen 16 und 35 Jahren festgenommen und in Armeelagern verhört wurden. Angesichts des Umstands, daß sich die damals noch mehreren militanten tamilischen Befreiungsbewegungen, vor allem die LTTE, in erster Linie aus diesem Bevölkerungskreis rekrutierten, müssen diese Maßnahmen aber grundsätzlich als asylirrelevante präventive Maßnahmen zur Abwehr des Terrorismus angesehen werden, soweit sie nicht wegen einer außergewöhnlichen Härte und Intensität oder wegen der Inanspruchnahme erkennbar Unbeteiligter diesen Rahmen überschritten. Zwar sollen die verhafteten Männer entweder innerhalb von 48 Stunden entlassen worden sein, wenn eine erste Befragung durch Spezialisten des militärischen Nachrichtendienstes offensichtlich keinen Verdacht begründet hatte, oder aber, wenn die dezentralen weiteren Abklärungen durch den zivilen nationalen Sicherheitsdienst CID im Raum Colombo keine Verdachtsgründe ergeben hatten
(9). Andererseits mußten jüngere Tamilen, wie zahllose Fälle zeigen, damit rechnen, bei den häufigen Razzien und Verhaftungsaktionen Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte zu werden
(8), sollen Verhaftungen willkürlich erfolgt und auch Minderjährige und Frauen betroffen worden sein, die Haftdauer oft bei einigen Monaten gelegen haben und vielfach über die Anwendung von Folter geklagt worden sein
(14). Randnummer 86 Bis Mitte der achtziger Jahre läßt sich aber immer noch annehmen, daß die Maßnahmen des srilankischen Staats sowie der indischen Schutztruppen als diejenigen von Bürgerkriegsparteien gegen die gegnerische Partei der LTTE gerichtet waren und daher als Handlungen, die im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig waren, grundsätzlich nicht den Charakter asylrechtlicher Verfolgung hatten. Der Senat vermag daher für den fraglichen Zeitraum nicht festzustellen, daß die Aktionen der srilankischen Sicherheitskräfte nach asylerheblichen Merkmalen bestimmte Personen vornehmlich physisch zu vernichten suchten, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisteten oder an dem militärischen Geschehen nicht (mehr) beteiligt waren, oder daß sie gar in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des tamilischen Bevölkerungsteils umgeschlagen waren, was zur Annahme politischer Verfolgung bei der Bekämpfung des (Guerilla-) Bürgerkriegsgegners selbst bei Verlust der effektiven Gebietsgewalt des Staates führen würde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., 340 f.). Von einer vornehmlich physischen Vernichtung der bei den Razzien vorübergehend festgenommenen Tamilen kann schon deswegen keine Rede sein, weil diese zwar Opfer von Willkür und Brutalität der Sicherheitskräfte während der Inhaftierung wurden, jedoch in der Regel nach Tagen, Wochen oder Monaten freigelassen wurden (9; 14). Überdies war die Auswahl der Festgenommenen nicht durch asylerhebliche Merkmale bestimmt, was etwa der Fall gewesen wäre, wenn die Sicherheitskräfte ausschließlich auf Personen zugegriffen hätten, deren Einsatz für die Befreiungsbewegungen ihnen bekannt war. Vielmehr erfolgte das Einschreiten durch Festnahme von Personen, besonders junger Männer bestimmter Altersgruppen, weil sich die terroristisch vorgehenden Befreiungsbewegungen, insbesondere die LTTE, aus meist jugendlichen Tamilen der genannten Altersgruppe (16 bis 35 Jahre) zusammensetzten. Deren Inhaftierung beruhte offensichtlich lediglich auf dem Verdacht der aktiven Teilnahme am Bürgerkrieg oder geschah vorsorglich zur Verhinderung ihrer Rekrutierung für die terroristisch vorgehenden tamilischen Kampfeinheiten, knüpfte mithin gerade nicht an das asylrechtlich erhebliche Merkmal der Betätigung einer politischen Gesinnung an, sondern stellte eine präventive Maßnahme zur Abwehr des Terrorismus dar. Gleiches gilt für die Vergeltungsschläge der Sicherheitskräfte nach Terroranschlägen, nach deren Ziellosigkeit ebenfalls offensichtlich ist, daß ihnen keine Auswahl der Opfer nach asylerheblichen Merkmalen zugrunde lag. Auf die Frage, ob die Opfer der Razzien und Vergeltungsschläge vornehmlich oder gar ausschließlich Personen waren, die an dem militärischen Geschehen überhaupt nicht beteiligt waren, kommt es daher nicht an. So unerträglich die Zustände für die zum damaligen Zeitpunkt in den Nordprovinzen, und insbesondere auf der Jaffna-Halbinsel, lebenden Tamilen auch gewesen sein mögen, so kann doch gar von einer gezielten physischen Vernichtung oder Zerstörung der Identität des tamilischen Bevölkerungsteils, zu verstehen als dessen Ausrottung, nicht die Rede sein. Dazu hätte es eines gezielten Vorgehens gegen alle oder so gut wie alle Tamilen bedurft, für das keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Nach den getroffenen Feststellungen waren in der Heimatregion des Klägers auch nicht nach asylerheblichen Merkmalen bestimmte Teile der der Gegenseite zugerechneten tamilischen Bevölkerung von den Festnahmen bei Razzien und Vergeltungsschlägen betroffen. Randnummer 87 Bis Mitte der achtziger Jahre sind auch keine Anhaltspunkte für eine vom srilankischen Staat gebilligte oder geduldete Verfolgung der Tamilen durch die singhalesische Bevölkerungsmehrheit ersichtlich, so daß auch die Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung durch Dritte nicht vorliegen. Was das Tamilenpogrom vom Juli/August 1983 betrifft, ist im Hinblick darauf, daß die gegen die Tamilen gerichteten Gewalttaten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit ihren Schwerpunkt im Südwesten der Insel und im zentralen Bergland, nicht aber in der Heimatregion des Klägers hatten (5; 8) und eine gruppengerichtete Verfolgung durch Dritte auch regional begrenzt sein kann (BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u. a. -, a.a.O.), fraglich, ob deswegen dem Kläger Verfolgung drohen konnte. Unabhängig davon kann dieses Pogrom nicht dem srilankischen Staat zugerechnet werden, weil er mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt und die Unruhen im wesentlichen bis zum
  1. August 1983 eingedämmt hat (vgl. zum folgenden insbesondere 4, Sonderband Jan. - Dez. 1983). So wurde der seit dem
  2. Mai 1983 aufgrund gewalttätiger Aktionen anläßlich einer an diesem Tage stattfindenden Parlamentsnachwahl und Kommunalwahl landesweit verhängte Ausnahmezustand bereits vor dem Ausbruch des Pogroms wegen der anhaltend unruhigen Situation am
  3. Juli 1983 verlängert, am
  4. Juli 1983 eine Ausgangssperre über Colombo und den Jaffna-Distrikt verhängt, am nächsten Tag auf das ganze Land ausgedehnt und der Einsatz von Polizei und Armee gegen Unruhestifter, Plünderer und ähnliche Personen angekündigt und durchgeführt. Nachdem schon am
  5. Juni 1983 zwei Notstandsverordnungen ergangen waren, mit denen sämtliche Prozessionen verboten und für Waffen- und Sprengstoffbesitz Freiheitsstrafen nicht unter zehn Jahren angedroht worden waren, verbot die Regierung am
  6. Juli 1983 drei als verantwortlich bezeichnete, marxistisch orientierte Parteien, gegen deren führende Funktionäre Haftbefehle ausgestellt wurden, und schloß die Redaktion von vier Zeitungen. Nach dem Abflauen der Unruhen beschloß das Parlament am
  7. August 1983 die sechste Verfassungsänderung, die jede Form von Separatismus und seine Propagierung unter Strafe stellte, verkündete die Regierung am
  8. August 1983 die Todesstrafe für illegalen Waffen- und Sprengstoffbesitz und wurden am
  9. September 1983 neue Notstandsbestimmungen in Kraft gesetzt, die die Todes- bzw. lebenslange Freiheitsstrafe für Brandstiftung, Plünderung und einige andere Delikte, darunter auch Hervorrufen von Unzufriedenheit, Verbreitung von Gerüchten und falschen Erklärungen sowie Verteilung von Flugblättern vorsahen. Hinzu kommt, daß die Regierung und caritative Organisationen umgehend in der näheren Umgebung Colombos und auch in anderen Landesteilen Notunterkünfte für die obdachlos gewordenen Tamilen einrichteten und diese teilweise auch auf die Halbinsel Jaffna verschifften, wo sie weitgehend blieben. Randnummer 88 In der Zeit danach ist es trotz mancher Befürchtungen nach terroristischen Anschlägen der LTTE nicht erneut zu Pogromen gegen Tamilen gekommen, was konkret belegt, daß die Maßnahmen, aus denen der Senat die Schutzbereitschaft des srilankischen Staats für die in den singhalesischen Mehrheitsgebieten lebenden Tamilen abgeleitet hat, effektiv waren. Berücksichtigt man, daß es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. -, BVerfGE 81, 58 = EZAR 203 Nr. 5), so ist es im Rahmen der Anforderungen, die danach an die Schutzbereitschaft des srilankischen Staats zu knüpfen sind, dem srilankischen Staat durch die von ihm getroffenen Maßnahmen gelungen, die Tamilen in den singhalesischen Mehrheitsgebieten vor Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Dritte, insbesondere Pogromen, zu schützen. Da ein lückenloser Schutz nicht verlangt werden kann, ist es ohne Bedeutung, wenn es in Einzelfällen noch zu Übergriffen gekommen ist; jedenfalls sind Pogrome oder ähnliche massenhafte Ausschreitungen ausgeblieben. Randnummer 89 Diese Situation veränderte sich aber in der Folgezeit, als der srilankische Staat auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu- Distrikt nur in einigen Bereichen noch die Gebietsgewalt behaupten konnte, sie aber im überwiegenden Teil dieser Gebiete an die LTTE verlor. Dies beruht auf der oben beschriebenen Entwicklung, die sich seit etwa Ende 1984 vollzog. Bis dahin hatte der srilankische Staat noch überwiegend die Herrschaftsmacht auf der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt, büßte aber in der Folgezeit zunehmend die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Hoheitsgewalt ein. In den von der LTTE und auch in den von der srilankischen Armee beherrschten Gebieten der Jaffna-Halbinsel und im Mullaitivu-Distrikt drohte fortan einem tamilischen Volkszugehörigen politische Verfolgung durch Handlungen der srilankischen Regierungstruppen, die dort mit kriegerischen Mitteln gegen die LTTE kämpften. Die die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten betreffenden Maßnahmen und Übergriffe der srilankischen Regierungstruppen stellen sich nach den oben ausgeführten Grundsätzen als eine Gruppenverfolgung der Tamilen in diesen Bereichen dar. Auf der Grundlage dieser Kriterien ist festzustellen, daß die srilankischen Regierungstruppen die Angehörigen der tamilischen Zivilbevölkerung unter Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit durch schwerwiegende Rechtsverletzungen verfolgten, die gerade auch darauf ausgerichtet waren, die dort lebenden Tamilen wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu verfolgen. Freilich handelte es sich dabei in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht um staatliche Verfolgung seitens der srilankischen Zentralgewalt, da die Friedensordnung dort prinzipiell aufgehoben war. Denn der srilankische Staat hatte dort - wie oben dargestellt - keine effektive Ordnungsmacht mehr, weshalb er gegen die LTTE dort nur mit militärischen Mitteln vorgehen konnte. Militärische Maßnahmen, die der Rückeroberung eines Gebietes dienen, das zwar de jure noch zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat aber de facto die Gebietsgewalt an die bekämpften Kräfte verloren hat, sind im allgemeinen keine politische Verfolgung (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.). Auch wenn militärische Maßnahmen der staatlichen Zentralgewalt in dieser Situation grundsätzlich nicht mehr den Charakter asylrechtlicher Verfolgung haben, können sie doch asylrelevant sein, wenn sie über Handlungen hinausgehen, die im Interesse der Wiederherstellung der staatlichen Friedensordnung notwendig sind. Dies gilt vor allem, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personengruppen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand leisten oder nicht am militärischen Geschehen beteiligt sind. Diese Voraussetzungen sind nach Überzeugung des Senats zumindest seit Mitte 1990 angesichts der Art und Weise des militärischen Handelns der srilankischen Regierungstruppen in den von der LTTE beherrschten Gebieten gegeben. Die Aktionen der Streitkräfte waren jedenfalls seit dieser Zeit bei einer Vielzahl von Angriffen bewußt auch gegen die tamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten gerichtet. Zwar sollte sich der Kampf nach wiederholten Erklärungen der srilankischen Zivilregierung gegen die LTTE richten und die Zivilbevölkerung dabei soweit wie möglich geschont werden (37, 38, 41; 55). Tatsächlich kam es in der Praxis aber in einer Vielzahl von Fällen zu gezielten Angriffen auf Zivilpersonen
(60). Dabei wurden auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine militärische Stellung der LTTE wahllos zivile Objekte bombardiert (sogenannte "indiscriminate bombings", 41; 52). Verluste unter der Zivilbevölkerung wurden dabei so bewußt und regelmäßig in Kauf genommen, daß zwischen Angriffen auf militärische und zivile Ziele kaum noch zu unterscheiden war
(40). Auch nach der Einnahme von Orten kam es öfters zu Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung, bis hin zu Tötungen. Solche Übergriffe, die in ihrer Häufigkeit und Intensität vom Kommandeur der jeweiligen Einheit abhingen, wurden von der militärischen Führung in der Regel hingenommen, um den Handlungsspielraum und die Moral der einzelnen Einheiten nicht einzuengen oder zu schwächen
(40). Die von der srilankischen Armee oft unter dem Vorwand der Bekämpfung der LTTE vorgenommenen Aktionen, denen in einer Vielzahl von Fällen keine begründeten Vermutungen für LTTE-Aktivitäten zugrundelagen, dienten oft nur der Einschüchterung und Abschreckung der tamilischen Zivilbevölkerung
(45). Zum Teil wurden zivile Ziele auch willkürlich angegriffen, oft aus Frustration über die Unfähigkeit der Regierungstruppen, Stellungen der LTTE aufzuspüren und zu zerstören
(54). Randnummer 90 Insgesamt ließen die angeblich nur gegen vermutete LTTE-Ziele gerichteten Angriffe ein hohes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber der Verletzung und auch Tötung von Zivilpersonen erkennen. Die Streitkräfte nahmen in der Regel bewußt das hohe Risiko in Kauf, unbeteiligte Zivilisten zu treffen. Dabei war es durchaus üblich, daß wahllos auf Menschenansammlungen geschossen wurde in der Hoffnung, ein LTTE-Kämpfer werde sich schon unter den Opfern befinden
(55). Auch wenn im Einzelfall schwer auseinanderzuhalten sein mag, ob es tatsächlich begründete Anhaltspunkte für LTTE-Aktivitäten gab oder diese nur willkürlich unterstellt wurden, ist davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen bewußt Opfer unter der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurden, und sei es nur, um militärische Macht zu demonstrieren und so die Zivilbevölkerung von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Bei solchen Angriffen wurden Tempel, Kirchen, Schulen und auch Krankenhäuser zerstört. Insgesamt läßt sich aus den Berichten über die große Zahl und die Art militärischer Angriffe der Streitkräfte auf zivile Ziele entnehmen, daß es sich dabei nicht um zufällige oder nur gelegentlich der gezielten Bekämpfung einer LTTE-Stellung vorgekommene Zerstörungen von zivilen Objekten handelte, sondern daß diese Angriffe zu einem großen Teil bewußt auch auf die Zivilbevölkerung zielten. Anders als bei den vereinzelt bekanntgewordenen Massakern durch Soldaten an tamilischen Zivilpersonen, die noch als exzeßhafte Einzelfälle beurteilt werden können, stellten sich die bewußte Inkaufnahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung bei Angriffen auf nur vage vermutete LTTE-Stellungen und insbesondere die zum Teil wahllose Bombardierung von Wohngebieten schon als eine Art üblicher Taktik zur Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung unter anderem mit dem Ziel dar, diese von einer Unterstützung der LTTE abzuhalten. Randnummer 91 Die normativen Vorgaben durch die Zentralregierung und die Armeespitze zur Schonung der Zivilbevölkerung wurden offensichtlich in vielen Kampfsituationen von den jeweiligen Truppenteilen nicht eingehalten. Zwar sollte die Armee die Zivilisten in der Regel vor Beginn einer Offensive zum Verlassen des Gebiets auffordern. Solche Aufforderungen wurden aber oft nicht bekannt, so daß Zivilisten überrascht und durch Luftangriffe ohne Vorwarnung in Mitleidenschaft gezogen wurden. Zum anderen spricht für die Unwirksamkeit dieser "Vorwarnungen", daß viele öffentliche Einrichtungen durch Militäraktionen getroffen wurden. Zur Erklärung der vielen zivilen Opfer wird auch auf die LTTE-Guerillataktik der "human shields" hingewiesen, die darin besteht, militärisches Gerät oft in dicht besiedeltem Gebiet zu plazieren und damit die umliegend wohnende Zivilbevölkerung als menschliche Schutzschilde vor militärischen Angriffen der Regierungstruppen zu benutzen
(51). Die Gefahr ziviler Schäden bestehe angesichts der Zielungenauigkeit von Luftangriffen generell bei der Nachbarschaft von militärischen Objekten und Bewegungen
(62). Bei der Bombardierung solcher Ziele kam es oft zu einer großen Zahl von Opfern unter den in der Nähe sich aufhaltenden Zivilpersonen (51; 61). Insgesamt ist bei Abwägung und Einbeziehung aller genannten Berichte festzustellen, daß die militärischen Aktionen der Streitkräfte der Zentralregierung in den von der LTTE beherrschten Gebieten nicht allein unmittelbar auf die Bekämpfung dieser Organisation gerichtet waren, sondern auch bewußt und in einer Vielzahl von Fällen zielgerichtet die Verletzung und Tötung von Personen der Zivilbevölkerung in Kauf genommen wurde, um dadurch jedenfalls auch mittelbar - durch Abschreckung und Einschüchterung der tamilischen Zivilbevölkerung - den militärischen Kampf gegen die LTTE zu erleichtern. Dabei ist es für die Asylrelevanz dieser Kriegsführung nicht erforderlich, daß sie auf die Zerstö

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