Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seitens eines mit einem EG-Ausländer verheirateten Drittstaatsausländers - Eintritt der Fiktion des erlaubten Aufenthaltes unabhängig von unerlaubter/erlaubter Einreise Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 3. Mai 1994, 6 G 3841/93
(3)Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde des Antragstellers, eines marokkanischen Staatsangehörigen, gegen die seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 2 Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, festzustellen, daß der Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
- November 1993 aufschiebende Wirkung habe, ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Angesichts der Unverständlichkeit des vom Antragsteller im Verfahren erster Instanz gestellten Rechtsschutzantrages (Antragsschrift vom
- Dezember 1993) geht der Senat davon aus, daß die nunmehr formulierte Antragsfassung lediglich eine Klarstellung darstellt, so daß die Frage einer möglichen Antragsänderung keiner Erörterung bedarf. Randnummer 3 Allerdings kennt § 80 Abs. 5 VwGO keine lediglich feststellende Entscheidung des Gerichts, sondern sieht als Form der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor, daß ein Verwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage anordnet oder wiederherstellt. Einer solchen gestaltenden Entscheidung bedarf es indes im vorliegenden Streitverfahren nicht, weil dem Widerspruch des Antragstellers gegen die eingangs genannte Verfügung des Antragsgegners bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. In Fällen dieser Art kann das Gericht aber in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO den Eintritt dieser Rechtsfolge feststellen, wenn die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassende Behörde zu erkennen gibt, daß sie die aufschiebende Wirkung als nicht eingetreten ansieht. Die feststellende Entscheidung des Gerichts dient in derartigen Fällen der Klarstellung und damit der Rechtssicherheit. Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, daß dem Antragsteller für die von ihm erstrebte feststellende Entscheidung auch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht. Randnummer 4 Der Statthaftigkeit des in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO somit zulässigen Antrags steht auch nicht entgegen, daß durch die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnende Entscheidung des Antragsgegners keine zuvor innegehabte Rechtsposition des Antragstellers beseitigt worden wäre, die durch den Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wieder zur Geltung kommen könnte. Dem Antragsteller stand nämlich eine solche Rechtsposition zu, denn als Folge seines unter dem
- Juli 1992 gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durfte er sich bis zur Entscheidung über diesen Antrag vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Dies ergibt sich aus der Regelung der Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats der EWG "zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind" vom
- Februar 1964 (ABl. S. 850) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/
- Der Antragsteller ist nämlich seit
- Juli 1992 mit einer französischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese war zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsteller im Besitz einer bis zum
- Mai 1994 gültigen - und im übrigen inzwischen bis zum
- Mai 1999 verlängerten - Aufenthaltserlaubnis-EG und, soweit sich dies der sie betreffenden Behördenakte entnehmen läßt, auch als Arbeitnehmerin tätig. Nach den vorgenannten Rechtsvorschriften löst aber der Antrag des Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten EG-Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde geltendes vorläufiges Aufenthaltsrecht aus. Randnummer 5 Dem Erwerb dieses vorläufigen Aufenthaltsrechts stand auch nicht der Umstand entgegen, daß der Antragsteller offenbar zu einem nicht näher bekannten früheren Zeitpunkt, zu dem er noch nicht mit seiner Freizügigkeit genießenden französischen Ehefrau verheiratet war, unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist. Denn eine Regelung, wie sie in § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG enthalten ist, wonach die durch die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgelöste Fiktion des geduldeten Aufenthalts dann nicht eintritt, wenn ein Ausländer unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist, ist den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts fremd. Randnummer 6 Das dem Antragsteller somit durch seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwachsene vorläufige Aufenthaltsrecht, welches durch die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom
- November 1993 wieder entfallen war, ist durch Einlegung des Widerspruchs gegen diese Verfügung wieder zur Entstehung gelangt, da diesem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. Insofern findet nämlich nicht § 72 Abs. 1 AuslG und der darin geregelte Ausschluß der aufschiebenden Wirkung Anwendung; vielmehr ist in § 12 Abs. 9 AufenthG/EWG (i. V. m. Art. 8 der Richtlinie Nr. 64 /221/EWG), geregelt, daß § 72 Abs. 1 AuslG bei freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG und somit auch bei der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis-EG gerade keine Anwendung findet. Randnummer 7 Damit steht fest, daß durch die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis dessen zunächst innegehabtes, durch die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners aber wieder entfallenes vorläufiges Aufenthaltsrecht wieder zur Entstehung gelangt ist. Da der Antragsgegner dies in Zweifel zieht, bedurfte es der klarstellenden Feststellung seitens des Senats, wie sie sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergibt. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 3 GKG. Randnummer 9 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026918