Hochschulzulassung: Kapazitätsermittlung - Nichtberücksichtigung einer Arbeitszeitermäßigung eines Hochschullehrers wegen Kinderbetreuung Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt,
- Januar 1995, XX Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller, dem drei Semester seines bisherigen Studiums der Humanmedizin auf das Studium der Zahnmedizin angerechnet wurden, hat bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel seiner vorläufigen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 4., hilfsweise 3., hilfsweise 2., hilfsweise
- Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1993/94 beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Entscheidungsgründe Randnummer 2 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Es ist kein zusätzlicher Studienplatz vorhanden. Randnummer 3 Rechtsgrundlage für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom
- Juli 1990 (GVBl. I S. 239) in der Fassung der Änderungsverordnung vom
- Mai 1992 (GVBl. I S. 216). Randnummer 4 Der Lehreinheit Zahnmedizin waren im Berechnungszeitraum Wintersemester 1993/94 - Sommersemester 1994 83,5 Stellen des Lehrpersonals zugeordnet. Bei 3 weiteren Stellen handelt es sich nicht um Stellen für Lehrpersonen, sondern um sogenannte "Funktionsstellen" im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Senatsbeschluß vom
- Februar 1992 - Fb 11 G 132/91 T - S. 3 des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Daraus ergibt sich ein Lehrangebot aus Stellen von 442 Semesterwochenstunden - SWS - und damit ein durchschnittliches Lehrdeputat von 442 : 83,5 = 5,2934 SWS. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Berechnungsbogen am Ende des Beschlusses Bezug genommen. Randnummer 5 Das Gesamtlehrangebot aus Stellen verringert sich infolge des Personalbedarfs für die stationäre und für die ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO um insgesamt 34,154 Stellen. Dabei nimmt der Senat nach wie vor bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs für die stationäre Krankenversorgung hinsichtlich des Studiengangs Zahnmedizin nur einen Abzug einer Stelle je 8 tagesbelegter Betten vor (vgl. die Beschlüsse des Senats vom
- März 1992 - Gb 02 G 5552/90 T -,
- Juni 1992 - Gb 12 G 6213/91 T -,
- Oktober 1993 - Gb 31 G 6252/93 T -,
- März 1994 - 3 Gb 230041/93.NC -,
- Juli 1994 - 3 Gb 14128/94.NC -). Die dem Senat bisher vorgetragenen bzw. bekanntgewordenen Annahmen und Wertungen des Normgebers rechtfertigen keinen Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten, wie er in der Kapazitätsverordnung 1990 vorgesehen ist. Da eine Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden muß, bisher aber nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist, daß der Ansatz für den stationären Krankenversorgungsabzug generell zu niedrig und es nötig ist, ihn zu Lasten der Lehrkapazität zu erhöhen, geht der Senat von der zuvor geltenden Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO 1979 aus (vgl. den Senatsbeschluß vom
- Juni 1992, a. a. O., S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks). Es verbleiben 83,5 - 34,1536 = 49,3464 Stellen für die Lehre, so daß sich bei dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,2934 SWS ein Lehrangebot von 49,3464 x 5,2934 = 261,2111 SWS ergibt. Randnummer 6 Abzuziehen sind in Anwendung von § 11 KapVO jedoch die Dienstleistungen, die die Lehreinheit Zahnmedizin für den ihr nicht zugeordneten klinischen Teil des Studiengangs Medizin zu erbringen hat. Hierbei ist von der in der Zulassungszahlenverordnung 1993/94 für das erste klinische Semester, also das
- Fachsemester des Studiengangs Medizin festgesetzten Zulassungszahl von 155 Studenten auszugehen. Eine Bereinigung dieser Zahl um die Anzahl der Doppelstudenten der Fächer Zahn- und Humanmedizin ist nicht vorzunehmen, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin seit der Änderung des § 36 Abs. 3 HHG am
- Oktober 1987 (GVBl. I S. 181) kein Doppelstudium der Zahn- und Humanmedizin mehr genehmigt wurde und daher im Wintersemester 1993/94 kein Zahnmedizinstudent gleichzeitig im
- Fachsemester Humanmedizin eingeschrieben sein konnte. Die Multiplikation der Anzahl der im
- Fachsemester Humanmedizin eingeschriebenen Studenten mit dem von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
- Oktober 1995 begründeten Curricularanteilwert von 0,0056 ergibt einen Dienstleistungsabzug von 0,8680 SWS. Randnummer 7 Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte, einem teilzeitbeschäftigten Universitätsprofessor zur Betreuung seiner minderjährigen Kinder gewährte Arbeitszeitermäßigung ist bei der Kapazitätsermittlung nicht zu berücksichtigen, so daß insoweit ein Abzug unterbleibt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO ist eine Verminderung der Regellehrverpflichtung nur dann kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, wenn diese Verminderung nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule oder nach der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Fachhochschullehrer und der sonstigen Lehrer an Fachhochschulen erfolgt ist. Da § 2 der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom
- September 1976 (GVBl. I S. 400) in der Fassung des Gesetzes vom
- August 1986 (GVBl. I S. 253) nur für sonstige Beamte und nicht für Hochschullehrer im Sinne des § 1 gilt, kommt als Rechtsgrundlage für eine kapazitätsrechtlich erhebliche Verminderung der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers nicht § 2 Abs. 6 der Verordnung in Frage, sondern lediglich § 5 der Verordnung. Da es hier nicht um die den Leitern von Fachbereichen bzw. den Studienfachberatern gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung) geht, kommt als Anknüpfungspunkt allein § 5 Abs. 2 der Verordnung in Betracht, wonach das Wissenschaftsministerium für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen kann. Darunter sind zunächst solche Ermäßigungen zu verstehen, die für Funktionen und Aufgaben innerhalb der Hochschule gewährt werden (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, Kommentar,
- Aufl., 1994, Rdnr. 38 zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom
- März 1992, und Rdnr. 9 zu § 9 Kapazitätsverordnung ). Darüber hinaus kommt in Hessen wegen der in § 5 Abs. 2 der (Hessischen) Lehrverpflichtungsverordnung getroffenen Regelung ("... für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben ...") eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung mit kapazitätsrechtlicher Wirkung nur noch für die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule in Betracht (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, a. a. O., Rdnr. 9 zu § 9 Kapazitätsverordnung ). Randnummer 8 Zu diesen kapazitätsrechtlich relevanten Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gehört es nicht, wenn die Arbeitszeit eines Hochschullehrers ermäßigt wird, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine minderjährigen Kinder zu versorgen. Eine derartige Ermäßigung stellt keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse dar, sondern ermöglicht die Wahrnehmung von Aufgaben im privaten Interesse. Randnummer 9 Daß derartige Ermäßigungen kapazitätsrechtlich keine Auswirkungen haben sollen, wird bestätigt durch die Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen), die auf Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom
- Oktober 1990 und
- Januar 1992 beruht und mit der Finanzministerkonferenz am
- Januar 1992 und der Innenministerkonferenz am
- März 1992 vereinbart wurde (veröffentlicht unter Nr. 1754 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland). Mit dieser Vereinbarung haben sich die Kultus-/Wissenschaftsminister verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Lehrverpflichtung in den Ländern nach Maßgabe der Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird. Nach der Vereinbarung sind Ermäßigungen der Lehrverpflichtung nur vorgesehen bei besonderen Leitungsfunktionen innerhalb der Hochschule, weiteren Funktionen und Aufgaben in der wissenschaftlichen Hochschule, der Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen bzw. der Betreuung von Studenten des
- klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin oder in der praktischen Ausbildung nach §§ 47 und 50 der Approbationsordnung für Tierärzte sowie - sieht man von den die Fachhochschulen betreffenden Regelungen und den Regelungen für Schwerbehinderte ab - nur noch zur Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule. Randnummer 10 Gegen eine kapazitätsrechtliche Relevanz der dem Universitätsprofessor gewährten Arbeitszeitverkürzung spricht auch der Umstand, daß das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Ermäßigung der Arbeitszeit lediglich auf § 92 a des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - und nicht auf die Lehrverpflichtungsverordnung gestützt hat. Nur dann aber, wenn die Regellehrverpflichtung "nach der Verordnung ..." vermindert wird (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO ), ist dies kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Randnummer 11 Das Lehrangebot erhöht sich gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden im Umfang von 2,6786 SWS. Die Abweichung zum Wert der Antragsgegnerin (2,005 SWS) beruht auf folgenden Erwägungen: Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom
- Oktober 1995 ist für jedes der beiden Vergleichssemester (Wintersemester 1992/93 - Sommersemester 1993) eine Vorlesung im Umfang von 1 SWS zu berücksichtigen. Weiterhin sind nach den in der genannten Anlage gemachten Einzelangaben je Vergleichssemester für die zahnmedizinischen Praktikantenkurse 47 Veranstaltungsstunden zugrundezulegen. Bei 14 Semesterwochen ergibt dies 47 : 14 = 3,3571 Semesterwochenstunden, wobei dieser Wert jedoch gemäß § 10 Satz 4 KapVO i. V. m. Nr. 5.1 und Anlage 1 des Kapazitätserlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom
- März 1993 - W I 6 - 909/188 - 98 - mit dem für die jeweilige Lehrveranstaltungsart aufgeführten Anrechnungsfaktor zu multiplizieren ist. Als Anrechnungsfaktor ist hier gemäß der Anlage 1 zum Kapazitätserlaß der unter Lehrveranstaltungsart D (k = 7) genannte Anrechnungsfaktor von 0,5 einschlägig, denn bei dem zahnmedizinischen Praktikantenkurs handelt es sich um ein medizinisches Kurspraktikum gemäß k = 7 und nicht um ein Regelpraktikum in Biologie, Chemie oder Pharmazie, für das nach k = 8 der Anrechnungsfaktor 0,3 zutreffend wäre. Die Multiplikation der 3,3571 SWS mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 ergibt 1,6786 SWS für die zahnmedizinischen Praktikantenkurse. In den vorausgegangenen zwei Semestern ( § 10 Satz 1 KapVO ) sind der Lehreinheit Zahnmedizin somit Lehraufträge im Umfang von (2 X 1,6786 SWS) + (2 X 1) SWS = 5,3571 Jahreswochenstunden zugute gekommen. Der Semesterdurchschnitt von 2,6786 SWS ist dem Lehrangebot hinzuzufügen, so daß sich ein bereinigtes Lehrangebot von 263,0217 SWS ergibt. Randnummer 12 Dieser semesterbezogene Wert ist zu verdoppeln, was 526,0435 Jahreswochenstunden ergibt, und durch den von der Antragsgegnerin zugrundegelegten Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin von 6,1074 zu dividieren. Die Antragsgegnerin hat eine detaillierte Berechnung vorgelegt, die im Vergleich des Stundenplans mit dem Beispielstudienplan der ZVS (Stand: Wintersemester 1993/94) aufzeigt, welche Lehrveranstaltungen durchgeführt wurden und welche Lehrveranstaltungen laut ZVS-Beispielstudienplan angeboten werden sollten. Die Berechnung, in der die Veranstaltungen nach Veranstaltungsart, Stundenzahl in SWS, Gruppengröße und Anrechnungsfaktor angegeben sind und die den auf jede Veranstaltung entfallenden Curricularanteil aufzeigt, macht deutlich, daß der von der Antragsgegnerin der Kapazitätsermittlung zugrundegelegte Curricularanteil der Lehreinheit Zahnmedizin von 6,1074 jedenfalls für den Berechnungszeitraum 1993/94 zugrundegelegt werden konnte. Denn laut Beispielstudienplan sollen die von der Lehreinheit Zahnmedizin erbrachten Lehrveranstaltungen einen Umfang von 6,1654 Curricularanteilen haben, während die Antragsgegnerin den kapazitätsgünstigeren Wert von 6,1074 zugrundelegt. Daß die Lehreinheit tatsächlich in diesem Umfang Lehre erbracht hat, zeigt die Berechnung laut Stundenplan, wonach die Lehrleistungen der Lehreinheit Zahnmedizin tatsächlich sogar noch höher waren, nämlich einem Curricularanteil von 6,8465 entsprochen hatten. Randnummer 13 Allerdings wird der Senat ab dem Berechnungszeitraum 1995/96 die Vorlage von Rechtsnormen (staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Prüfungs- bzw. Studienordnungen) verlangen, in denen Art und Umfang des notwendigen Ausbildungsaufwandes geregelt sind. Da sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf die Ableitung der Zahlenwerte zu erstrecken hat, die der Festlegung der Ausbildungskapazität zugrundeliegen, sind die Verwaltungsgerichte gehalten, den von den Hochschulen in Ansatz gebrachten Ausbildungsaufwand anhand normativer Maßstäbe zu überprüfen; soweit Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht durch staatliche oder hochschulrechtliche Prüfungsvorschriften festgelegt sind, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollen (Hess. VGH, Beschlüsse vom
- März 1994 - 3 Ga 23024/93.NC -,
- Mai 1995 - 7 Dk 24030/94.NC -,
- Juli 1995 - 3 Kk 24022/ 94.NC -). Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studiengangsspezifischer Normwerte (vgl. Art. 7 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen). Der Senat hat deshalb bereits in dem Beschluß vom
- März 1994 angekündigt, daß er im Hinblick auf diese Rechtslage künftig allein nach dem Maßstab der normativen ausbildungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung, Satzung) beurteilen wird, ob Lehrveranstaltungen nach Gegenstand, Art und Umfang für die Studiengänge erforderlich sind, auch wenn ein bestimmter Ausbildungsaufwand traditionell durchgeführt wird oder - allem Anschein nach - gerechtfertigt erscheint. Nachdem die in § 44 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HHG getroffenen Regelungen seit mehr als 15 Jahren in Kraft sind, hatten die Hochschulen zeitlich ausreichend Gelegenheit, die gesetzlich vorgeschriebenen hinreichend konkreten Prüfungs- und Studienordnungen zu erlassen. Von dem Berechnungszeitraum 1995/96 ab wird der Senat deswegen derartige ausbildungsrechtliche Regelungen verlangen und, soweit sie Art und Umfang des notwendigen Ausbildungsaufwandes nicht eindeutig regeln, von dem Minimum dessen ausgehen, was noch als den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden kann, soweit deren Notwendigkeit unverkennbar ist. Das kann bei zulassungsbeschränkten Studiengängen, auch bei umfangreichen Dienstleistungen, die zu erbringen nicht verbindlich vorgeschrieben ist, dazu führen, daß die Zulassungszahlen erheblich zu erhöhen sind (Hess. VGH, Beschluß vom
- Mai 1995, a. a. O.). Randnummer 14 Die Division der Jahreswochenstunden durch den Curriculareigenanteil von 6,1074 führt zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 86,1321 Studienplätzen ohne Berücksichtigung des Schwundes. Randnummer 15 Diese Zahl ist im Wege des Schwundausgleichs zu erhöhen, da zu erwarten ist, daß die Zahl der Abgänge der Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ). Dabei ist der von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundfaktor von 0,9105 nicht zu beanstanden. Die unter Berücksichtigung des Schwundes errechnete Jahreskapazität von 94,5987 ergibt gerundet 95 Studienplätze. Durch die Zulassungszahlenverordnungen 1993/94 und 1994 waren höhere Zulassungszahlen festgesetzt worden (je 53 für das
- und je 47 für das
- Fachsemester). Entsprechende Zulassungen sind im Wintersemester 1993/94 auch erfolgt. Die Festsetzungen für das
- und
- Fachsemester (je 47) gingen ebenfalls über die Jahreskapazität (86 ohne Schwund) hinaus. Auch für das
- und
- Fachsemester sind im Wintersemester 1993/94 Zulassungen entsprechend den Festsetzungen erfolgt. Freie Studienplätze ergeben sich danach nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026920