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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat 11 UE 1544/95 Urteil Namensänderung: Tendenz zur Erleichterung der Änderung des Familiennamens bei minderj

Namensänderung: Tendenz zur Erleichterung der Änderung des Familiennamens bei minderjährigen Stiefkindern - Namensgleichheit in der neuen Familie Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. November 1994, 6/V E 265/93 Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Magistrats der Beklagten vom
  2. November 1991, mit dem der Familienname der Beigeladenen zu
  3. und
  4. von "B" in "C" geändert worden ist. Randnummer 2 Die am
  5. Januar 1984 geborene Beigeladene zu
  6. und der am
  7. Juni 1987 geborene Beigeladene zu
  8. sind eheliche Kinder des Klägers und der Beigeladenen zu
  9. Deren am
  10. März 1980 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
  11. Februar 1991 - 53 F 268/90 - geschieden, wobei die elterliche Sorge für die Beigeladenen zu
  12. und
  13. auf übereinstimmenden Vorschlag der Eltern der Beigeladenen zu
  14. übertragen wurde. Die Beigeladene zu
  15. schloß am
  16. Mai 1991 die Ehe mit Herrn Bernhard C, dem Vater des am
  17. August 1990 geborenen Sohnes Stefan C, der nunmehr zusammen mit seinem Vater und den Beigeladenen in der ehelichen Wohnung lebt. Aus der zweiten Ehe des Klägers ist inzwischen ein Sohn namens Sandro hervorgegangen. Randnummer 3 Mit Formularschreiben vom
  18. Juni 1991 stellte die Beigeladene zu
  19. für die Beigeladenen zu
  20. und
  21. Antrag auf Änderung des Familiennamens "C". Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme einer Sozialarbeiterin ihres Jugendamtes vom
  22. Oktober 1991 (Bl. 21 f. der Beiakten) ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und die mit folgender zusammenfassender Wertung endet: Randnummer 4 "Wir befürworten die Änderung des Familiennamens B in C. Familie C ist sowohl für Sandra als auch Sascha die Familie, der sie sich zugehörig fühlen, deren Teil sie sind, mit der sie sich identifizieren. Zur Identifikation gehört auch der gemeinsame Familienname. Ein Bezug zum leiblichen Vater besteht nicht mehr. Sandra, mit der wir alleine sprachen, sagte auch zu uns, sie möchte lieber C heißen. Es entspricht somit dem Wohl der Kinder, den Familiennamen entsprechend zu ändern." Randnummer 5 Der Kläger widersprach mit Anwaltsschreiben vom
  23. November 1991 der beantragten Namensänderung mit der Behauptung, die Beigeladene zu 1., deren Namensänderungsantrag sich übrigens nicht auf den Beigeladenen zu
  24. erstrecke, habe die Entfremdung der Beigeladenen von ihm bewußt herbeigeführt und gefördert. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  25. November 1991 (Blatt 29 f. der Beiakten), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gab der Magistrat der Beklagten dem Namensänderungsantrag statt, da die Namensänderung zum Wohl der Kinder erforderlich sei. Aufgrund der Stellungnahme des Jugendamtes müsse man davon ausgehen, daß der Kläger mit der Versagung seines Einverständnisses lediglich die Durchführung eines Adoptionsverfahrens erreichen wolle, um sich künftiger Unterhaltszahlungen zu entledigen. Randnummer 7 Am
  26. Dezember 1991 legte der Kläger gegen diesen Bescheid bei dem Magistrat der Beklagten Widerspruch ein, den er mit der Rechtsauffassung begründete, die Namensänderung für den Beigeladenen zu
  27. sei ohne erforderlichen Antrag erfolgt und damit rechtswidrig. Auf die Bildung einer neuen Familie könne die Namensänderung schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Beigeladene zu
  28. "in ihrem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind zur Welt gebracht" habe, noch bevor die Ehe zum Kläger geschieden gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Anwaltsschreiben vom
  29. November 1991 (Blatt 33 ff. der Beiakten) Bezug genommen. Randnummer 8 Nach Durchführung einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß der Landeshauptstadt Wiesbaden am
  30. März 1992 wies das Regierungspräsidium Darmstadt entsprechend der Empfehlung des Anhörungsausschusses mit Widerspruchsbescheid vom
  31. Februar 1993 den Rechtsbehelf zurück. Zur Begründung vertrat die Widerspruchsbehörde die Ansicht, durch die Änderungen des Familiennamensrechts seien die sozialen Ordnungsfunktionen des Familiennamens in ihrer Bedeutung derart relativiert worden, daß nunmehr ein besonderes Interesse an einer Namensänderung ausreiche, um diese durchzuführen. Ein solches Interesse sei nach der Geburt eines Halbgeschwisters in der neuen Familie regelmäßig indiziert. Ein vergleichbares Interesse des Klägers stehe der Namensänderung nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, der den Bevollmächtigten des Klägers am
  32. März 1993 zugestellt worden ist. Randnummer 9 Mit einem am
  33. März 1993 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom
  34. März 1993 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er hat behauptet, entgegen den Feststellungen des Anhörungsausschusses habe er nicht von sich aus den Kontakt zu den Beigeladenen zu
  35. und
  36. abgebrochen, vielmehr seien diese Kontakte durch die Beigeladene zu
  37. systematisch unterbunden worden. Dies gelte auch für die anläßlich der Ehescheidung vereinbarten Kontakte der Kinder mit seiner Mutter. Im übrigen bestreitet der Kläger, jemals einer Adoption der Beigeladenen zu
  38. und
  39. zugestimmt oder eine solche angeregt zu haben. Soweit im zitierten Bericht des Jugendamtes entsprechende Feststellungen getroffen worden seien, beruhe dies auf der Fehlinterpretation einer Unmutsäußerung seinerseits durch die Verfasserin des entsprechenden Vermerkes. Randnummer 10 Der Kläger hat sinngemäß beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Magistrats der Beklagten vom
  40. November 1991 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom
  41. Februar 1993 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen, Randnummer 14 und hat zur Begründung die angefochtenen Bescheide verteidigt. Randnummer 15 Die Beigeladenen haben in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Randnummer 16 Mit Urteil vom
  42. November 1994, das der Beklagten am
  43. April 1995 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die von den Beigeladenen begehrte Namensänderung fördere nicht die Integration der Kinder in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils. Denn während der Kläger sich in der Vergangenheit stets nach besten Kräften darum bemüht habe, den Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten, habe die Beigeladene zu
  44. diese Kontakte systematisch und mit nicht immer an der Wahrheit orientierten Behauptungen zu unterbinden versucht. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, daß die Beigeladenen zu
  45. und
  46. zur Mutter des Klägers, ihrer Großmutter, eine besondere menschliche Beziehung hätten, die zu stören ihnen, die durch die Ehescheidung ihrer Eltern ohnedies benachteiligt seien, kaum zuzumuten sei. Im übrigen sei der angegriffene Bescheid auch formell fehlerhaft, da eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers nicht erfolgt sei. Zu der entscheidungserheblichen Annahme, der Kläger wolle mit seiner Haltung zur beantragten Namensänderung eine Adoption und die damit verbundene Entledigung von Unterhaltsverpflichtungen erzwingen, sei er nicht besonders gehört worden. Dieser Fehler sei auch im Widerspruchsverfahren nicht behoben worden. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, daß die Beigeladenen zu
  47. und
  48. ein entspanntes und natürliches Verhältnis zum Kläger hätten. Eine Namensänderung könne nach Überzeugung des Gerichts die Gefahr in sich bergen, daß damit nur einer Entfremdung zwischen den Kindern und ihrem leiblichen Vater Vorschub geleistet werde. Demgegenüber werde das Kindeswohl durch die Beibehaltung der bisherigen Namensverschiedenheit in der neuen Familie nicht beeinträchtigt. Eine irgendwie geartete Diskriminierung namensverschiedener Kinder aus geschiedenen Ehen sei für das Gericht zumindest in den Großstädten nicht mehr anzunehmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Randnummer 17 Die Beklagte hat gegen dieses Urteil bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am
  49. April 1995 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, das angegriffene Urteil stelle überzogene Prüfungsanforderungen an die für die Namensänderung zuständige Behörde, der praktisch abverlangt werde, im Namensänderungsverfahren das gesamte Scheidungsverfahren einschließlich der Frage des Umgangsrechts zu würdigen und letztlich eine Entscheidung zu treffen, die Partei für einen Elternteil ergreife. Nachdem durch das neue Namensrecht Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Nachnamens weitgehend an Bedeutung verloren hätten, sei dem mit der Namensänderung verfolgten Zweck, die Zugehörigkeit der Beigeladenen zu
  50. und
  51. zur neuen Familie auch äußerlich sichtbar zu machen, ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung beizumessen. Die getroffene Entscheidung sei für die Integration der Kinder in den neuen Familienverband und damit für ihre persönliche Entwicklung von Bedeutung und deshalb dem Kindeswohl förderlich. Schützenswerte Interessen des Klägers seien durch die erfolgte Namensänderung hingegen nicht verletzt. Insbesondere werde sein im familiengerichtlichen Verfahren vereinbartes Umgangsrecht mit den Kindern durch die Namensänderung rechtlich nicht beeinträchtigt. Selbst wenn man wie das Verwaltungsgericht aus dem Vortrag der Beteiligten die Schlußfolgerung ziehen wolle, die Beigeladene zu
  52. habe die Entfremdung der übrigen Beigeladenen vom Kläger bewußt herbeigeführt oder mindestens gefördert, sei dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich. Denn auch ein schuldhaftes Verhalten von Elternteilen müsse bei der Beurteilung des Kindeswohls als gegeben einbezogen werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz des Magistrats der Beklagten vom
  53. Juni 1995 (Bl. 119 ff. GA) Bezug genommen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  54. November 1994 - 6/V E 265/93 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Unter Vorlage eines für das Amtsgericht Wiesbaden erstatteten psychologischen Gutachtens der Diplom-Psychologin Renate G - vom
  55. Januar 1994 (Bl. 165 bis 196 GA), auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird, vertritt er die Auffassung, es seien noch nicht genügend Tatsachen bekannt, um die Frage des Kindeswohls hier abschließend beurteilen zu können. Unter Berücksichtigung des neuen Namensrechts sei die Herstellung der Namensgleichheit in der neuen Familie nicht ohne weiteres als dem Kindeswohl förderlich anzusehen, weil das neue Recht Namensverschiedenheiten auch in intakten Ehen und Familien in weitaus erheblicherem Maße als bisher zulasse. Demgegenüber laufe die Auffassung der Beklagten auf einen Angleichungsautomatismus hinaus, der mit dem geltenden Recht nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei für die Beurteilung des Kindeswohls sehr wohl von Bedeutung, was im einzelnen im Ehescheidungsverfahren bzw. im Folgeverfahren abgelaufen sei. Dem Kläger werde bis heute ein freies Umgangsrecht mit den Beigeladenen zu
  56. und
  57. verweigert. Der Kläger behauptet hierzu, die Beigeladene zu
  58. habe sogar einen Antrag gestellt, ihn gänzlich vom Umgangsrecht auszuschließen (Beweis: Beiziehung der Akten 53 F 278/73 des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesbaden). Das in diesem Verfahren eingeholte und dem Senat vorgelegte Gutachten habe ergeben, daß die Beigeladenen zu
  59. und
  60. überhaupt nicht den Wunsch hätten, den Umgang mit dem Kläger und dessen Mutter abzubrechen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom
  61. Oktober 1995 (Blatt 153 ff.) verwiesen. Randnummer 23 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und vertreten die Auffassung, an der Herbeiführung eines einheitlichen Familiennamens in der neuen Familie bestehe ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen zu
  62. und 3., während den entgegenstehenden Rechten des Klägers auf Beibehaltung möglichst ungestörter Kontakte durch die Ausübung des bestehenden Umgangsrechts hinreichend Rechnung getragen sei. Die Argumentation des Klägers, die Ordnungsfunktion des Familiennamens habe durch die grundlegenden Änderungen des Namensrechts nicht an Bedeutung verloren, sei weltfremd und erst recht nicht von Kindern nachvollziehbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom
  63. November 1995 (Blatt 201 ff. GA) Bezug genommen. Randnummer 24 Dem Senat liegen die das Namensänderungsverfahren betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band, Blatt 1 bis 50) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Randnummer 26 Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Randnummer 27 Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht unter entscheidungserheblichen Verfahrensfehlern. Daß das angegriffene Urteil nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO, sondern erst vier Monate nach der Verkündung vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben worden ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar, da trotz der langen Spanne zwischen der mündlichen Verhandlung und der Abfassung des Urteils noch gewährleistet ist, daß die Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zuverlässig wiedergeben (vgl. Kopp, VwGO,
  64. Aufl., Rdnr. 21 zu § 117 m. w. N.). Zwar sind in dem Urteil neben dem reinen Akteninhalt auch in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärungen verwertet worden. Diese sind jedoch in der Verhandlungsniederschrift vom
  65. November 1994 ausführlich beurkundet und damit auch nach längerer Zeit noch verfügbar, ohne daß es dabei auf die Erinnerung der mitwirkenden Richter an den Gang der mündlichen Verhandlung ankommt. Die Fünfmonatsfrist, nach deren Ablauf die Rechtsprechung allgemein einen sogenannten absoluten Aufhebungsgrund darin sieht, daß das verspätet abgesetzte Urteil gemäß § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom
  66. April 1993 - GmS-OBG 1/92 -, BVerwGE 92, 367), ist mit der Übergabe des vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle am
  67. März 1995 (Blatt 94 GA) gewahrt worden (§§ 173, VwGO 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Randnummer 28 Das Urteil ist jedoch aus materiellen Gründen abzuändern, weil die Klage unbegründet ist. Randnummer 29 Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der teilweise vertretenen Ansicht, nicht sorgeberechtigte Elternteile seien nach Scheidung der Ehe, aus der die betroffenen Kinder stammen, nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, ist der Senat in seinem den Beteiligten im vorliegenden Verfahren bekanntgegebenen Beschluß vom
  68. Juli 1994 - 11 UE 842/94 - (FamRZ 1995, 568) ausführlich entgegengetreten. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Randnummer 30 Die Klage ist unbegründet, weil die angegriffene Namensänderung zu Recht erfolgt ist. Randnummer 31 Soweit der Kläger in erster Instanz die Auffassung vertreten hat, die ausgesprochene Namensänderung sei teilweise formell rechtswidrig, weil der nach §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz, NÄG) vom
  69. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  70. September 1990 (BGBl. I S. 2002), erforderliche Antrag des gesetzlichen Vertreters fehle (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG ), ist dem nicht zu folgen. Der Formularantrag der gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1671 Abs. 1 BGB und § 2 Abs. 1 NÄG allein vertretungsberechtigten Beigeladenen zu
  71. umfaßt auch den Beigeladenen zu 3.. Ob bezüglich des Kindeswohls dieses Beigeladenen im Verwaltungsverfahren, insbesondere in den angefochtenen Bescheiden hinreichende Feststellungen getroffen sind, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit dieser Bescheide. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angegriffene Bescheid nicht aus formellen Gründen rechtswidrig, insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderliche Anhörung des bereits im Ausgangsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen schon in dem zum Erlaß des Ausgangsbescheides vom
  72. November 1991 führenden Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß erfolgt. Daß der Kläger anläßlich seiner im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Anhörung durch eine Sozialarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten von einer möglichen Adoption anstelle der beantragten Namensänderung gesprochen hat, bestreitet er selbst nicht. Auch wenn es sich dabei um eine "Unmutsäußerung" gehandelt hat, so war es doch eine im Rahmen des Verwaltungsverfahrens möglicherweise bedeutsame Erklärung, mit deren Verwertung im weiteren Verfahren der Kläger rechnen mußte. Es wäre ihm auch - sei es durch eigene Einsichtnahme in die Akten oder durch Einsichtnahme seiner Bevollmächtigten - möglich gewesen, die ausdrückliche Erwähnung seiner "Unmutsäußerung" in dem Vermerk der Sozialarbeiterin vom
  73. Oktober 1991 festzustellen. Im übrigen ist die entsprechende Äußerung mit Angabe der Quelle auch ausdrücklich im vorletzten Satz der Begründung des angegriffenen Bescheides vom
  74. November 1991 erwähnt, so daß der Kläger jedenfalls im Widerspruchsverfahren Anlaß und Möglichkeit hatte, den insoweit getroffenen Feststellungen entgegenzutreten. Selbst wenn mithin zunächst ein Anhörungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden ( § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG ). Randnummer 33 Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, denn für die angeordnete Namensänderung liegt der gemäß § 3 Abs. 1 NÄG erforderliche wichtige Grund vor. Er ist darin zu sehen, daß die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl der Beigeladenen zu
  75. und
  76. förderlich ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  77. Januar 1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21 ff.). Randnummer 34 In den letzten Jahren hat sich eine durch das Gesetz zur Neuregelung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom
  78. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) zu einem vorläufigen Abschluß gekommene Verschiebung der Gewichte der das Namensrecht bisher bestimmenden Ordnungsprinzipien vollzogen, die der Senat in seinem den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übersandten Beschluß vom
  79. Juli 1994 dargestellt hat. Auf diesen Beschluß wird auch insoweit Bezug genommen. Diese Entwicklung hat bei minderjährigen Stiefkindern zu einer nahezu automatischen, wenn auch antragsabhängigen und durch förmliche Behördenentscheidung zu vollziehenden Anpassung des Familiennamens der Stiefkinder bei Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils an dessen Nachnamen geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner bereits zitierten Entscheidung vom
  80. Januar 1994 wie folgt zusammengefaßt (BVerwGE 95, 24 f.): Randnummer 35 "Der Oberbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich nach einer Ehescheidung die Interessen beider Eltern an Namensgleichheiten mit dem gemeinsamen Kind einander gegenseitig aufheben, wenn die sorgeberechtigte Mutter wieder heiratet und den neuen Namen ihres Mannes annimmt. Dann und auch in dem hier vorliegenden Falle der Annahme des Geburtsnamens der sorgeberechtigten Mutter besteht einerseits ein Interesse des Kindes an der Namensgleichheit mit der neuen Familie oder jedenfalls mit der Mutter und deren jüngeren Kindern, andererseits an einem kontinuierlichen persönlichen Namen und damit an einem Namenseinklang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Maßstab zur Auflösung dieses Entscheidungszwanges kann nur das Kindeswohl sein, wobei im Ergebnis das Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit der neuen Familie überwiegen wird." Randnummer 36 Diesen Erwägungen ist hier beizutreten. Das nicht allein nach den subjektiven Empfindungen der betroffenen Kinder zu beurteilende Kindeswohl wird nach einer Scheidung der Eltern vor allem dadurch bestimmt, welchen Rahmenbedingungen sich die betroffenen Kinder in der neuen Lebenssituation überwiegend anzupassen haben. Mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil wird hierfür die wesentliche Grundlage geschaffen, denn das Recht der elterlichen Sorge umfaßt gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB im Rahmen der Personensorge das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu ernähren, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Dieses Recht ist bei Scheidung der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls (§ 1671 Abs. 2 BGB) zu regeln, wobei das Sorgerecht entgegen dem für nichtig erklärten § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom
  81. November 1982 - 1 BvL 25/80 - u. a., BGBl. 1982 I S. 1576 = FamRZ 1982, 1179) auch beiden Elternteilen gemeinsam übertragen werden kann, was hier jedoch nicht geschehen ist. Mit der alleinigen Sorge für die Beigeladenen zu
  82. und
  83. hat die Beigeladene zu
  84. auch den sogenannten Betreuungsunterhalt übernommen, was zwangsläufig zur Folge hat, daß sich die Kinder bei ihr oder in ihrem Einflußbereich und damit im Wirkungskreis ihrer durch die Bildung einer neuen Familie begründeten persönlichen Beziehungen aufhalten. Bei der Entscheidung über eine beantragte Namensänderung sind diese durch die Übertragung des Sorgerechts an einen Elternteil geschaffenen Tatsachen als gegeben zugrundezulegen. Randnummer 37 Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom
  85. September 1994 - 10 A 3684/94 - (NJW 1995, 1231) Vorbehalte gegenüber der im Urteil vom
  86. Januar 1994 (a. a. O.) vertretenen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht hat, überzeugt dies den Senat nicht, zumal dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Abgesehen davon ist dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zwar darin zuzustimmen, daß der Gesetzgeber in § 1616 a Abs. 2 BGB klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sich die Namensänderung eines Elternteils infolge Eheschließung nicht kraft Gesetzes auf Kinder auswirken soll. Dies bedeutet aber nicht mit der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unterstellten Zwangsläufigkeit, daß sich aus den in den Art. 1 und 7 des Familiennamensrechtsgesetzes vorgenommenen grundlegenden Änderungen des Familiennamensrechts nicht auch für das Namensänderungsverfahren Konsequenzen ergeben, wie dies der Senat hier annimmt. Insbesondere § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB n. F. zeigt, daß selbst bei unterschiedlichen Familiennamen der Eltern die Namensgleichheit der Kinder in der Kleinfamilie gewahrt bleiben soll. Dies verdeutlicht, daß der Gesetzgeber auch bei der Reform des Familiennamensrechts Konflikte hat vermeiden wollen, die sich aus dem Vorhandensein unterschiedlicher Familiennamen bei Kindern einer Kleinfamilie typischerweise ergeben. Der Senat sieht deshalb auch angesichts der zitierten Entscheidung des oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Konsequenzen der Reform des Familiennamensrechts abzugehen, zumal diese Rechtsprechung in der Tendenz durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  87. Januar 1994 (a. a. O.) bestätigt worden ist. Mithin ist hier zugunsten der Beigeladenen zu
  88. und
  89. entscheidungserheblich zu berücksichtigen, daß sie sich aufgrund der gegenwärtigen Zuweisung des Sorgerechts an die wiederverheiratete Mutter in die durch deren Wiederverheiratung entstandene neue Familie einzugliedern haben und eine Angleichung ihrer Familiennamen ihrer Integration in die neue Familie schon an sich förderlich ist, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß in der neuen Familie ein weiteres Kind vorhanden ist, das bereits den angestrebten Familiennamen trägt. Randnummer 38 Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es - weitgehend der Argumentation des Klägers folgend - nicht vorwiegend auf die durch die Scheidung und ihre Folgen entstandenen Lebensverhältnisse der Beigeladenen zu
  90. und
  91. abgestellt hat, sondern auf ein festgestelltes Fehlverhalten der Beigeladenen zu
  92. im Rahmen des Vollzuges des vereinbarten Umgangsrechts des Klägers und seiner Mutter mit den Beigeladenen zu
  93. und 3.. Ob die insoweit getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zutreffen, kann hier dahinstehen, weil es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt. Dabei kann offenbleiben, ob es nach der Aufgabe des Verschuldensprinzips im Ehescheidungs- und Folgesachenrecht überhaupt noch systemgerecht wäre, bei der Beurteilung, ob nach einer Scheidung der Eheleute ein wichtiger Grund für die Änderung der Familiennamen gemeinsamer Kinder besteht, doch wieder auf Verschulden der geschiedenen Partner abzustellen. Jedenfalls erscheint eine entscheidungsrelevante Berücksichtigung des Verhaltens der Eltern nach der Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil bei der Beurteilung des Kindeswohls in bezug auf eine beantragte Namensänderung verfehlt, weil die Kinder in aller Regel auch die Folgen des Fehlverhaltens ihrer Eltern als Opfer zu tragen haben, unabhängig davon, wem dieses Verhalten im einzelnen zuzurechnen ist. Im übrigen würde ein etwaiges Fehlverhalten der Beigeladenen zu
  94. in bezug auf das vereinbarte oder durch gerichtliche Entscheidung angeordnete Umgangsrecht des Klägers mit den Beigeladenen zu
  95. und
  96. nichts daran ändern, daß diese Kinder - übrigens auch bei großzügiger Handhabung dieser Umgangsregelungen - ihren Lebensmittelpunkt in der neuen Familie haben und vornehmlich mit den dort gegebenen Lebensverhältnissen zurechtkommen müssen. Randnummer 39 Dabei ist hier von besonderer Bedeutung, daß in der neuen Familie der Beigeladenen ein weiteres Kind vorhanden ist, das bereits den angestrebten Familiennamen trägt und gemäß § 1616 Abs. 1 BGB auch weiter tragen wird. Berücksichtigt man das in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB n. F. zum Ausdruck gekommene Ordnungsprinzip, daß Kinder in einer Kleinfamilie grundsätzlich gleiche Nachnamen führen sollen, kann hier ein wichtiger Grund für die angestrebte Namensänderung schwerlich verneint werden. Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers, minderjährigen Kindern die durch unterschiedliche Nachnamen entstehenden Nachfragen und Erklärungszwänge möglichst zu ersparen, hat auch für das Namensänderungsrecht Bedeutung und verschiebt die Gewichtung der für und gegen eine Namensänderung sprechenden Gesichtspunkte deutlich zugunsten der hier begehrten Änderung. Randnummer 40 Dieser sachtypische Vorrang der Anpassung an die Lebensverhältnisse in der neuen Familie wird auch nicht durch individuelle Besonderheiten des Einzelfalles in Frage gestellt. Neben der im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme einer Sozialarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten vom
  97. Oktober 1991, die in diesem Punkt zu sehr eindeutigen Ergebnissen kommt, spricht auch das vom Kläger vorgelegte psychologische Gutachten vom
  98. Januar 1994 trotz der darin deutlich werdenden Vorbehalte gegen die Verhaltensweise der Beigeladenen zu
  99. im Ergebnis für die Förderlichkeit der beantragten Namensänderung für das Wohl beider Kinder. Da die Übereinstimmung der vorgelegten Kopie des Gutachtens mit dem Original außer Frage steht, bedarf es der vom Kläger beantragten Beiziehung der Akten 53 F 278/73 des Amtsgerichts Wiesbaden nicht. Auch dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß die Integration der Beigeladenen zu
  100. und
  101. in die neue Familie weit fortgeschritten ist und daß beide Kinder zu dem neuen Ehemann der Beigeladenen zu
  102. ein freundschaftliches und entspanntes Verhältnis entwickelt haben, diesen aber nicht als Ersatz-Vater, sondern eher als väterlichen Freund ansehen. Die Sachverständige stellt in diesem Gutachten nicht in Frage, daß es bei der prinzipiellen Beibehaltung des Sorgerechts für die Beigeladenen zu
  103. bleiben kann, so daß keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Kinder künftig wieder aus dem neuen Familienverband herausgelöst werden müssen. Dies will letztlich auch der Kläger nicht. Auch nach dem von ihm selbst vorgelegten Sachverständigengutachten leiden die beigeladenen Kinder nicht unter den Verhältnissen in der neuen Familie, sondern durch den Streit ihrer leiblichen Eltern um das - ohnehin zeitlich streng begrenzte - Umgangsrecht des Klägers und seiner Mutter mit ihnen, das sie selbst gern ausüben würden, aus Angst vor der Beigeladenen zu
  104. aber entweder gar nicht oder höchstens heimlich wahrnehmen können. Daß dies dem Kindeswohl nicht zuträglich ist, liegt auf der Hand, spielt aber im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, weil diese Umstände zu den vorgegebenen Rahmenbedingungen gehören, denen die Entscheidung über die Namensänderung gerecht werden muß. Jedenfalls ist nicht zu erwarten, daß der von der Beigeladenen zu
  105. insoweit offenbar auf die beigeladenen Kinder ausgeübte Druck, Beziehungen zum Kläger überhaupt nicht mehr aufzunehmen, nach einer Namensänderung noch anwachsen würde. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Haltung des neuen Ehemannes der Beigeladenen zu
  106. gegenüber den beigeladenen Kindern durch die beantragte Namensänderung in irgendeiner Weise negativ ändern könnte, ergeben sich aus den Akten nicht. Randnummer 41 Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil er letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die Beigeladenen sich auch in zweiter Instanz nicht mit einem eigenen Antrag am Verfahren beteiligt und dem Risiko eigener Kostenbelastung ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es nicht angebracht, die ihnen entstandenen Kosten aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 42 Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar und erlaubt keinem Beteiligten eine Vollstreckung von mehr als 2.000,-- DM, so daß es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist und die Abwendungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners auszusprechen ist (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Randnummer 43 Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind. Insbesondere fehlt der Rechtssache die grundsätzliche Bedeutung, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom
  107. Januar 1994 (a. a. O.) die bei der Namensänderung minderjährigen Stiefkinder nach Scheidung der Eltern und Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils auftretenden Probleme bereits grundsätzlich entschieden hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026921

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