GB in das Ortsbild der vorhandenen und prägenden Bebauung der Dornbuschsiedlung einfüge. Insbesondere der Ausbau von 32 Dachgauben auf dieser Häuserzeile würde das Ortsbild nachhaltig beeinträchtigen, da es gerade durch die 30 Grad geneigten Satteldächer geprägt sei. Ferner verstießen die Vorhaben zu
3 HBO nicht nachgewiesen seien. Von 44 Stellplätzen könnten nur 22 nachgewiesen werden. Randnummer 10 Bereits am 22.07.1991 hat die T Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, die Versagung der Baugenehmigungen könne weder auf § 30 BauGB noch auf § 34 BauGB gestützt werden. Die Erhaltungssatzung der Stadt F sei auf der Grundlage des § 172 wegen mangelnder Regelung der Erhaltungsgründe zu unbestimmt und verstoße damit gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen Art. 45 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Verfassung. Desweiteren bezögen sich die Versagungstatbestände des § 172 Abs. 3 BauGB nur auf die bauliche Anlage selbst, nicht jedoch auf ein städtebauliches Gebiet. Tatsächlich würde der Gaubenausbau nicht den typischen Charakter der Gebäude nachhaltig beeinträchtigen, zumal es nur auf die bauliche Anlage und nicht das Gebiet ankomme. Es treffe auch nicht zu, daß in den geplanten Wohneinheiten unzumutbare Wohnverhältnisse geschaffen würden. Randnummer 11 Die ursprüngliche Klägerin hat beantragt: Randnummer 12 die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 25. Januar 1991 betreffend die Anträge Nr. B 90-1853, B 90-1854, B 90-1855, B 90-1856, B 90-1857 sowie der dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 1991 der Klägerin die am 28. August 1990 beantragten Baugenehmigungen zum Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken bei folgenden Gebäude zu erteilen: Randnummer 13 Die Beklagte hat mit näherer Begründung beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Durch Urteil vom 24.04.1992, zugestellt am 19.06.1992, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die planungsrechtliche Zulässigkeit für alle Vorhaben richte sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan NW 61 C Nr. 1 der Stadt F nicht
G in der Fassung vom 29.06.1960 - BBauG 1960 - bekanntgemacht worden sei. Die Bekanntmachungsregelung des § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt F sei zu dem Zeitpunkt, als der vorliegende Plan bekanntgemacht worden sei, gesetzwidrig gewesen, da anstelle der in § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt F geregelten Bekanntmachungsform im Amtsblatt der Stadt F § 8 Abs. 4 die Organe der Stadt ermächtigt habe, nach Belieben anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen Verkündung von Satzungen eine Offenlegung nach Abs. 4 vorzunehmen. Diese Ermächtigung städtischer Organe, anstelle der Bekanntmachung von Satzungen im amtlichen Bekanntmachungsorgan die öffentliche Auslegung vorzusehen, insbesondere die Delegation an den Magistrat, die Form der Bekanntmachung zu bestimmen, sei nicht als in der Hauptsatzung festgelegte Art der öffentlichen Bekanntmachung anzusehen. Randnummer 16 Die Vorhaben der Klägerin seien nach § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz unzulässig, da sie das vorhandene Ortsbild beeinträchtigten. Der umfassende Begriff "Ortsbild" schließe wie auch § 172 BauGB solche Gestaltungsfragen ein, die städtebaulich von Bedeutung seien und insoweit einen bodenrechtlichen Bezug hätten, wie z. B. die Dachform und die Stellung der baulichen Anlage auf dem Grundstück. Ziel der Vorschrift sei es, Vorhaben zu verhindern, die das Erscheinungsbild der Gemeinde oder des jeweiligen Stadtteiles beeinträchtigten. Dieses Erscheinungsbild ergebe sich insbesondere durch die jeweilige die örtliche Eigenart bestimmende und prägende Bauweise der näheren Umgebung. Zur näheren, das Ortsbild bestimmenden Umgebung sei im vorliegenden Fall die sogenannte "D siedlung" zu zählen, in deren Bereich die fünf bestehenden Häuserblocks der Klägerin lägen. Die in der näheren Umgebung befindlichen Gebäude seien geprägt durch die drei- bis viergeschossige Bauweise von mehreren Häuserblocks des gemeinnützigen Siedlungsbaus der 50er Jahre, die von Freiflächen zwischen den Blocks unterbrochen seien. Ferner fänden sich einheitlich nur flachgeneigte Satteldächer von 30 Grad Neigung ohne Ausbauten und Gauben. Dieser Umstand sei ebenfalls prägend für das Ortsbild und verleihe dem gesamten Quartier eine einheitliche städtebauliche Ensemblewirkung. Die Vorhaben der Klägerin zu 1 beeinträchtigten das Ortsbild, da der Ausbau von insgesamt 184 Dachgauben auf den fünf Häuserzeilen nachhaltig das gesamte Erscheinungsbild der D siedlung, insbesondere in ihrer einheitlichen Dachgestaltung ohne Ausbauten erheblich verändere. Da zugleich das vorhandene städtebauliche Ordnungsbild der D siedlung durch die Vorhaben der Klägerin zu 1 gefährdet werde, komme auch eine Befreiung über § 34 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGBMaßnG nicht in Betracht. Randnummer 17 Die Vorhaben der Klägerin seien auch nicht mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften der Erhaltungssatzung der Stadt F für die D siedlung vom 05.06.1987 vereinbar. Durch die Vorhaben, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der geplanten 184 Gauben, werde das durch die Erhaltungssatzung geschützte städtebauliche Orts- und äußere Erscheinungsbild sowie der Baustil der 50er Jahre erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar grundsätzlich verändert. Der Schutzzweck der Erhaltungssatzung würde bei Zulassung der Vorhaben der Klägerin unterlaufen. Randnummer 18 Die Vorschriften des § 172 Abs. 3 BauGB und des § 2 Nr. 3 der Erhaltungssatzung seien im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermächtigungsgrundlage des § 172 BauGB und die darauf beruhende Erhaltungssatzung sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar, da es sich hier nicht um enteignungsrechtliche Vorschriften handele, sondern um solche, die
1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmten. Das erkennende Gericht schließe sich damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorgängerregelung des § 172 BauGB, dem § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.08.1976 - BBauG 1976 - an. Randnummer 19 Die Regelung der Versagungstatbestände in § 2 Nr. 3 der Erhaltungssatzung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung der Versagungstatbestände in § 2 Nr. 3 der Erhaltungssatzung sei ausreichend. Randnummer 20 Schließlich ergebe sich auch die bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit der Vorhaben der Klägerin
1 HBO aus dem mangelnden Nachweis der erforderlichen Stellplätze
3 HBO . Randnummer 21 Am 08.07.1992 hat die ursprüngliche Klägerin Berufung eingelegt. Randnummer 22 Sie führt aus, es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um den Neubau von Häusern, sondern um den Ausbau von Dachgeschossen. Der beabsichtigte Dachgeschoßausbau stelle kein Vorhaben im Sinne der §§ 29, 34 BauGB dar, denn das Erscheinungsbild der vorhandenen Häuser werde durch den Dachgeschoßausbau nicht wesentlich verändert und es bestehe allein wegen der Dachgauben kein Bedürfnis einer die Dachgauben regelnden Bauleitplanung. Die Klage sei mithin schon deshalb begründet, weil es an der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit des § 29 Abs. 1 BauGB fehle und die Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung unstreitig erfüllt seien. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.1993, in der dieses ausgeführt habe, daß Dachgauben die Voraussetzungen bauplanungsrechtlicher Relevanz nicht erfüllten, wenn durch den Dachgaubenausbau kein Vollgeschoß entstehe. Da die Dachräume lediglich eine lichte Höhe von 2,20 m aufweisen sollten, entstünden im vorliegenden Fall keine Vollgeschosse. Selbst wenn man eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im vorliegenden Fall annehmen wollte, so müßte der Dachgeschoßausbau jedenfalls
GBMaßnG zugelassen werden, da in F unstreitig ein dringender Wohnbedarf vorhanden sei. Randnummer 23 Es gebe heute keinen Anlaß, den Bebauungsplan NW 61c Nr. 1 noch als unwirksam zu bezeichnen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.1979 und dem Urteil des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.1984 sowie den gesetzlichen Regelungen in den §§ 155a ff. BBauG bzw. §§ 212 ff. BauGB. Dementsprechend ergebe sich für die unter a) bis d) genannten Vorhaben zumindest ein Genehmigungsanspruch
GB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG. Entgegen der Meinung der Beklagten verstoße der beabsichtigte Dachgeschoßausbau nicht gegen § 15 BauNVO, sondern entspreche der städtebaulichen Eigenart der D siedlung. 25,4% der Bewohner der Siedlung seien unter 35 Jahren alt. Dieser Prozentsatz werde zunehmen. In der D siedlung dominiere damit gerade der Personenkreis, dem die geplanten Dachwohnungen zugute kommen sollten. Der Zuschnitt der Wohnungen auf 2-Personen-Haushalte entspreche der vorhandenen Mieterstruktur. Randnummer 24 Die Erhaltungssatzung der Stadt F stehe einer Genehmigung nicht entgegen. Die Satzung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt F über die Erhaltungssatzung datiere vom 14.05.1987. Die Satzung habe
der Erhaltungssatzung einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft treten sollen.
G habe § 16 BBauG entsprechend gegolten.
G sei folglich die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde maßgebend und
G die Erhaltungssatzung mit der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen gewesen. Also wäre im Hinblick auf § 136 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.V.m. §§ 39h Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 2 Satz 1 BBauG mit der Erhaltungssatzung auch die Genehmigung des Hessischen Innenministers bekanntzumachen gewesen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Dies wäre aber zu beachten gewesen, wenn die Beklagte die Genehmigung beim Hessischen Innenminister vor dem 01.07.1987 beantragt hätte. Hätte die Beklagte dies getan, gleichwohl die Genehmigung aber nicht bekanntgemacht, so hätte sie gegen § 39h Abs. 1 Satz 3 BBauG verstoßen; damit wäre die Erhaltungssatzung nicht rechtswirksam geworden und eine spätere Heilung wegen des am 01.07.1987 in Kraft getretenen BauGB nicht mehr möglich gewesen, weil nach dem 01.07.1987 § 155a Abs. 5 BBauG nicht mehr gegolten habe. Hätte dagegen die Beklagte die Genehmigung der Erhaltungssatzung vor dem 01.07.1987 nicht bei dem Hessischen Innenminister beantragt, dann wäre
GB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB die Erhaltungssatzung erst einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 14.07.1987, also am 15.07.1987, in Kraft getreten, ohne daß es der Genehmigung oder deren Bekanntmachung durch den Hessischen Minister bedurft hätte. Gesetzliche Grundlage wäre dann aber nicht mehr § 39h BBauG, sondern die §§ 172 bis 174 BauGB. Es sei mithin festzuhalten, daß die Erhaltungssatzung entweder überhaupt nicht in Kraft getreten sei oder aber in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches. § 39h Abs. 1 Satz 2 BBauG habe gelautet: "In der Satzung ist anzugeben, welche der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe auf das festgelegte Gebiet zutreffen". Gestützt auf diese Formulierung habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.01.1987 ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß eine Begründung der Erhaltungssatzung über § 39h Abs. 1 Satz 2 BBauG hinaus erforderlich sein könnte, um effektiven Rechtsschutz gegen die Versagung der Genehmigung nach § 39h Abs. 5 BBauG zu gewährleisten. Im Gegenschluß zu dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde man heute sagen müssen, daß dann, wenn im Baugesetzbuch keine Gründe mehr als in die Erhaltungssatzung aufzunehmen vorgegeben würden, effektiver Rechtsschutz gegen die Versagung der Genehmigung nicht mehr gewährleistet sei. § 172 Abs. 1 BauGB sei also verfassungswidrig, weil er noch nicht einmal zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes die Minimalanforderung als in der Erhaltungssatzung zu beachten vorgebe, die § 39h Abs. 1 Satz 2 BBauG noch vorgesehen habe. Dadurch erfolge die Inhalts- und Schrankenbestimmung
1 Satz 2 GG nicht mehr durch ein ermächtigendes Gesetz, sondern werde unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG in die Hände der Verwaltung gelegt. Ein weiterer Verfassungsverstoß, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht befaßt habe, sei darin zu sehen, daß § 172 Abs. 1 BauGB nicht den Anforderungen des Rechtsgedankens des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspreche. § 172 Abs. 1 BauGB sei eine gesetzliche Grundlage, die der Gemeinde die Satzungskompetenz zur Einschränkung des aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierenden Baufreiheitsrechts delegiere, ohne als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der der Gemeinde delegierten Inhalts- und Schrankenbestimmung ausreichend bestimmt vorzugeben. Randnummer 25 Im übrigen räume § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Gemeinde nur eine Erhaltungssatzungskompetenz für die Änderung baulicher Anlagen als solche ein und nicht für die Änderung an oder in baulichen Anlagen. Auch § 1 der Erhaltungssatzung spreche nur eine Genehmigungsbedürftigkeit bei der Änderung baulicher Anlagen als solchen an, nicht aber für die Änderung an oder in baulichen Anlagen. Da durch die von der Beklagten beanstandeten Dachgauben die baulichen Anlagen nicht geändert würden, sondern nur Änderungen an baulichen Anlagen vorgenommen würden, seien diese mangels einer eindeutigen, klaren gesetzlichen Vorgabe weder nach § 172 BauGB noch nach § 2 der Erhaltungssatzung genehmigungsbedürftig. Indem die Beklagte gleichwohl eine Genehmigungsbedürftigkeit annehme und ohne gesetzliche Grundlage die Genehmigung versage, verstoße sie gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Randnummer 26 Überdies sei der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung nicht durch eine einheitliche Bebauung der 50er Jahre geprägt. Es liege auch keine prägende städtebauliche Eigenart vor, die durch einen Dachgeschoßausbau mit Gauben tangiert wäre. Randnummer 27
2 des Änderungsgesetzes zur HBO finde § 67 Abs. 3 HBO beim Dachgeschoßausbau keine Anwendung. Diese Norm sei zwingend und gehöre zur Inhaltsbestimmung des verfassungsrechtlichen Eigentums der Klägerin
1 GG. Es stehe mithin nicht in der Kompetenz der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dies über § 83 HBO zu relativieren, da ein entsprechender Vorbehalt in Art. 2 § 1 Abs. 2 des Änderungsgesetzes zur HBO nicht enthalten sei. Der Beklagten liege seit August 1991 eine Stellplatzaufstellung vor, aus der sich bei einem Neubauvorhaben ein Bestand von 88 Stellplätzen ergebe, von denen nur 24 für den Neubau selbst benötigt würden. Für die hier geplanten 44 Dachgeschoßwohnungen könnten mithin 64 Stellplätze bereitgestellt werden. Die Beklagte behaupte wahrheitswidrig und unsubstantiiert, die geplanten Wohnungen genügten trotz der vom Verwaltungsgericht bestätigten bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit nicht den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Dieses Argument sei in der Sache falsch und rechtlich unbeachtlich. Randnummer 28 Die T hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt, Randnummer 29 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
3 der Erhaltungssatzung darf in Fällen des Abs. 1 lit. b die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Randnummer 44 Ermächtigungsgrundlage der Erhaltungssatzung ist § 172 BauGB.
GB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen unter anderem die Änderung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (Abs. 3) der Genehmigung bedarf. Aus dem Aufbau der Vorschrift ergibt sich für den Schutz erhaltungswürdiger Bausubstanzen ein zweistufiges Verfahren: Auf der ersten Stufe wird durch gemeindliche Satzung ein Erhaltungsbereich geschaffen; in ihm unterfallen alle Veränderungen der Genehmigungspflicht. Auf der zweiten Stufe konkretisiert und individualisiert sich das Verfahren, in dem über die Schutzwürdigkeit des konkreten Bauwerks und die Zulässigkeit seiner Abänderung entschieden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 26.85 -, BRS 47 Nr. 129). Randnummer 45 Die Klägerin wendet ein, § 172 BauGB verstoße gegen das Grundgesetz, da diese Vorschrift abweichend von der Vorgängerregelung (§ 39 h BBauG) nicht mehr vorschreibe, daß in der Erhaltungssatzung angegeben werden müsse, welche Gründe für die Versagung der Genehmigung auf das festgelegte Gebiet zutreffen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Ein synoptischer Vergleich von § 39 h BBauG mit § 172 BauGB ergibt, daß § 172 BauGB nur das Ergebnis einer redaktionellen Überarbeitung seiner Vorgängerregelung ist (ebenso Bielenberg/Stock in Ernst Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 172 Rdnr. 31). Aus dem Text des § 172 Abs. 1 BauGB ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß Gemeinden Erhaltungssatzungen unter drei verschiedenen tatsächlichen Gesichtspunkten aufstellen dürfen. In den Absätzen 3, 4 und 5 des § 172 BauGB werden sodann die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung in den oben genannten drei Fallgestaltungen versagt werden darf, normiert. Es versteht sich von selbst, daß in jeder Erhaltungssatzung festgelegt werden muß, welches bzw. welche der drei Erhaltungsziele des § 172 Abs. 1 BauGB von der Satzung erstrebt wird. Dies ist ein elementares Gebot der Rechtssicherheit, das für jeden Rechtssatz und damit auch für jede Satzung gilt, ohne daß dies in der Ermächtigungsnorm nochmals ausdrücklich gefordert werden müßte (ebenso Bielenberg/Stock a.a.O., Rdnr. 26 und 86 m.w.N.). Ist eines der drei gesetzlich normierten Erhaltungsziele festgelegt, so ergeben sich die Gründe, aus denen die Genehmigung versagt werden darf, unmittelbar aus dem Gesetz (§ 172 Abs. 3 bis 5 BauGB). Eine erneute Wiedergabe der möglichen Versagungsgründe in der Satzung braucht daher vom Gesetz nicht gefordert zu werden (im übrigen ist in der hier maßgeblichen Erhaltungssatzung eine solche Wiedergabe der Versagungsgründe enthalten). Randnummer 46 Die Klägerin ist ferner der Auffassung, § 172 Abs. 1 BauGB widerspreche dem Rechtsgedanken des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, indem er der Gemeinde eine Satzungskompetenz zur Einschränkung des aus Art. 14 GG resultierenden Baufreiheitsrechts einräume, ohne als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der der Gemeinde delegierten Inhalts- und Schrankenbestimmung ausreichend bestimmt vorzugeben. Zunächst ist festzuhalten, daß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht unmittelbar anwendbar ist und es eines Rückgriffs auf eine entsprechende oder rechtsähnliche Anwendung nicht bedarf, weil sich der Vorbehalt des Gesetzes, den die Klägerin wohl meint, unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt. Die beanstandete Vorschrift genügt dieser Anforderung, weil die vom Gesetzgeber in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 172 Abs. 3 BauGB gewählten Begriffe zwar einen weiten Rahmen bilden, sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen läßt, welche Erhaltungsziele von der Regelung erfaßt werden. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 172 Abs. 3 BauGB sind nicht weniger bestimmt als die in § 39 h BBauG enthaltene Vorgängerregelung, die das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat (BVerfG, B. v. 26.01.1987 - 1 BvR 969.83 -, NVwZ 1987, 879; vgl. auch BVerwG, B. v. 08.07.1992 - 4 NB 20/92 -, NVwZ-RR 1993 S. 262 f., VGH Mannheim, Urt. v. 01.10.1993 - 8 S 901/93 -, NVwZ-RR 1994 S. 313 f. und Hess. VGH, B. v. 28.04.1986 - 3 N 1578/84 -, ESVGH 36 S. 262 bis 268). Randnummer 47 Die Erhaltungssatzung hält sich nach ihrem Wortlaut innerhalb des Rahmens der Ermächtigungsgrundlage und ist ohne Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zustandegekommen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die Satzung unter Bezugnahme auf die bereits veröffentlichte, aber noch nicht in Kraft getretene Regelung des § 172 BBauG am 14.05.1987 beschlossen worden ist; denn zu diesem Zeitpunkt durfte der Satzungsgeber darauf bauen, daß die Ermächtigungsgrundlage wenige Wochen später in Kraft treten würde. Entscheidend ist, daß die Veröffentlichung der Erhaltungssatzung am 14.07.1987, also nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage am 01.07.1987, erfolgt ist. Dem Satzungstext ist keine Erläuterung oder Begründung beigefügt; eine solche würde die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzung erleichtern, ist jedoch nicht erforderlich (BVerwG. Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 26.85 -, BVerwGE 78, 23). Inhaltlich ist die Erhaltungssatzung nicht zu beanstanden, denn jedenfalls der besichtigte westliche Teil des - notfalls teilbaren - Geltungsbereichs der Satzung weist Besonderheiten auf, die die Erhaltung baulicher Anlagen aus den Festlegungsgründen insgesamt rechtfertigen. Im vorliegenden Fall besitzen das Ortsbild und die Stadtgestalt jedenfalls im westlichen Teil des Geltungsbereichs der Satzung städtebauliche Merkmale, die schutzwürdig sind. Schon aus den vorliegenden Unterlagen läßt sich eine Homogenität der Bebauung des unter Schutz gestellten Gebietes feststellen. Die Augenscheinseinnahme durch das Gericht hat diesen Eindruck bestätigt. Es handelt sich um ein einheitlich bebautes, ausgedehntes Siedlungsgelände, das nach Gebäudestellung, Geschoßzahl und Gebäudehöhe sowie in seiner Zuordnung zu Straßenzügen und innenhofartig umschlossenen Grünflächen harmonisch gegliedert ist und in seiner Einheitlichkeit die städtebauliche Eigenart des Siedlungsbaus der 50er Jahre bewahrt hat. Randnummer 48 Das Vorhaben läuft den Erhaltungszielen zuwider. Aus der Systematik des § 172 BauGB ergibt sich, daß die Entscheidung über die Versagung oder Genehmigung nach § 2 der Erhaltungssatzung eine gebundene Entscheidung ist (Hess. VGH, B. v. 11.05.1992 - 3 UE 174/89 -, BRS 54 Nr. 113). Der Bevollmächtigte der Klägerin ist der Ansicht, die streitigen Vorhaben würden vom Wortlaut der Erhaltungssatzung und dem Wortlaut des Gesetzes nicht umfaßt, da es sich hier nicht um die Änderung baulicher Anlagen, sondern nur um die Änderung an oder in baulichen Anlagen handele. Für eine solche Unterscheidung ist kein Raum. Jede an oder in baulichen Anlagen erfolgende Änderung, die in den baulichen Bestand einer baulichen Anlage eingreift, verändert zugleich die bauliche Anlage selbst. Allerdings muß nicht jegliche Änderung einer baulichen Anlage einem Genehmigungserfordernis unterliegen. Genehmigungspflichtig sind nur Änderungen, bei denen in die Bausubstanz eingegriffen wird und die von städtebaulicher Bedeutung sind (VGH Mannheim, Urt. v. 01.10.1993 - 8 S 901/93 -, NVwZ-RR 1994 S. 313 f.). Dies ist bei den streitigen Vorhaben der Fall, denn die bauliche Substanz der vorhandenen Häuser soll nach den Plänen der Klägerin erheblich und in städtebaulich bedeutsamer Weise verändert werden. Die Errichtung der geplanten Gauben würde die städtebauliche Besonderheit des Gebiets beeinträchtigen, die auch darauf beruht, daß trotz verdichteter Bebauung auf eine Ausgewogenheit von Wohnungszahl, Freiflächen und Verkehrsflächen Bedacht genommen worden ist. Diese städtebaulichen Wesensmerkmale würden durch die Bauvorhaben beeinträchtigt. Typischerweise werden im Siedlungsbau der 50er Jahre in Keller- und Dachgeschossen keine Wohnräume untergebracht. Vielmehr dienen insbesondere die in der Regel nicht oder kaum wärmegedämmten Dachgeschosse selbst der Abschirmung der Wohnräume gegen Hitze und Kälte sowie der nach heutigen Maßstäben eher großzügigen Unterbringung von Abstellkammern und Trockenböden. Randnummer 49 Der Verpflichtungsantrag kann überdies deshalb keinen Erfolg haben, weil die Bauanträge bezüglich der erforderlichen Nebenräume (§ 47 Abs. 3 Satz 3 HBO 1993 - früher § 63 Abs. 6 HBO 1990/1977) ohne die erforderlichen Bauvorlagen gestellt sind.
2 HBO 1993 (früher § 90 Abs. 2 HBO 1990/1977) sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Daran fehlt es hier, denn den Bauvorlagen läßt sich nicht entnehmen, an welcher Stelle die Klägerin die erforderlichen Nebenräume nachweisen kann und will. Im Hinblick auf den Stellplatznachweise stehen dem Vorhaben keine weiteren bauordnungsrechtlichen Bedenken entgegen, denn
2 HBO 1993 entsteht keine Pflicht zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen, wenn bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.06.1994) bestehenden Gebäuden Aufenthaltsraum u. a. durch die Änderung des Daches neu geschaffen wird. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 51 Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils gründet sich auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 52 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026924
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