(218)), das auch in Waldeck galt. Danach obliegt die Baulast zunächst dem Kirchenvermögen, sodann einem etwaigen Patronatsherren, weiter jenen, denen von der Pfarrkirche Einkünfte zufließen und schließlich den Pfarrangehörigen (vgl. auch Büff, Kurhessisches Kirchenrecht, Kassel 1861 Seite 741 ff.; Friedberg, Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts, Leipzig 1909, Seite 607 ff.; Liermann, Deutsches evangelisches Kirchenrecht, Stuttgart 1933 Seite 381 ff.). Randnummer 31 Einem fürstlichen Edikt vom
- November 1726 (vgl. Curtze, Die kirchliche Gesetzgebung des Fürstentums Waldeck, Arolsen 1851, Seite 234 Nr. 131), daß unentgeltliche Hand- und Spanndienste für Reparaturarbeiten an Kirchen und Schulbauten betraf, läßt sich auch entnehmen, daß in Waldeck tatsächlich so verfahren wurde, und zwar in der Weise, daß die Gemeinden selbst Reparaturkosten, die nicht aus den Kircheneinkünften gedeckt werden konnten, nachrangig übernahmen. Dort heißt es (ohne die Unterstreichung): Randnummer 32 "Wann es dann an deme ist, daß die Gemeinden, bey Ermangelung derer Kirchen-Intraden ohne dem in subsidium die erforderliche Bau- und Verbesserungs Kosten hergeben müssen, und eine gantze Gemeinde mit viel leichter Mühe die nothige Fuhr- und Hand-Dienste praestiren, alß der Gottes Kasten solches mit baarer Bezahlung ins Werck richten kan." Randnummer 33 Darauf, daß - ungeachtet der Frage, wem die Kosten zur Last fielen - in Waldeck die Gemeinden sogar die Reparatur von Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäuden zu besorgen hatten, weist die in dem von der Klägerin vorgelegten Nachtragsgutachten vom
- Mai 1994 auf Seite 2 unter Nr. 3 zitierte Verfügung des Konsistoriums aus dem Jahre 1739 hin, wonach "sämtlichen Pastoribus ernstlich hiermit befohlen" wurde, bei dem Stadtmagistrat auf Ausbesserung zu dringen, wenn Reparaturen nötig waren. Hinsichtlich der Kostenpflicht ist von der Klägerin selbst vorgetragen worden, daß vor 1864 auch in F aus dem Kirchenkasten, einer Einrichtung, die in W vermutlich auf die Kastenordnung aus dem Jahre 1542 zurückgeht (vgl. Curtze, aaO. S. 24 Nr. 13), Bauunterhaltungsmaßnahmen finanziert wurden. Randnummer 34 Nach den Verhältnissen des F Kirchenkastens, wie sie von dem Gutachter der Klägerin dargestellt worden sind, waren die Einnahmen des Kirchenkastens, die aus dem Verpachtungsertrag für ein 1.200 qm großes Grundstück bestanden (Nachtragsgutachten Dr. W. vom
- Mai 1994, S. 12), nicht ausreichend, um größere Unterhaltungsmaßnahmen zu finanzieren. Von 1802 bis 1836 sind zwar keine Bauausgaben aus dem Kirchenkasten mehr nachweisbar. Wenn seine Einkünfte nicht ausreichten, entsprach es aber grundsätzlich der Rechtslage, daß die Mitglieder der Gemeinde oder - an deren Stelle zur Vereinfachung - die Stadtkasse die Lasten, die nicht aus dem Kirchenkasten bestritten werden konnten, trugen, ohne daß allein dadurch eine alleinige bzw. primäre Baulast der Gemeindemitglieder oder der Stadt begründet wurde, wie die Bauausgaben aus dem Kirchenkasten, die wieder ab 1837 erfolgten, erkennen lassen. Randnummer 35 Inwieweit die Stadt F Baukosten für Kirche, Pfarrhaus und Schule von den Gemeindegliedern eingezogen hat und ob dabei entsprechend der Regelung verfahren wurde, wie sie sich aus der Antwort der fürstlich-waldeckischen Regierung vom
- April 1817 auf eine Anfrage ergibt (vgl. Curtze a.a.O., S. 317 Nr. 227), geht aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen nicht hervor, ist aber für die Entscheidung letztlich nicht erheblich, denn später erfolgte eine normative Baulastregelung, die die Rechtsgrundlage für die Bauunterhaltung der Kirche durch die Stadtkasse jedenfalls vom Jahre 1864 ab darstellte. Randnummer 36 Schon im Jahre 1830 war durch die Konsistorialverordnung vom
- März bzw. die Regierungsverordnung vom
- Dezember 1830 (Curtze a.a.O., S. 368 ff. Nr. 280, S. 380 ff. Nr. 289) eine neue normative Grundlage für die subsidiäre Unterhaltungspflicht der Kirchengebäude durch die Gemeinden gegeben worden, denn es wurde bestimmt, daß die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung des Kirchengebäudes dem Kirchenvermögen zur Last fielen, die Gemeinden aber die Kosten für "nicht zu den gewöhnlichen gehörigen Reparaturen" zu übernehmen hätten, soweit das Vermögen der betreffenden Kirche dazu nicht ausreichte. Randnummer 37 Nachdem die Kirchengemeinden (nach Angabe der Klägerin durch die Kirchliche Gemeindeordnung vom
- August 1857) von den Zivilgemeinden getrennt worden waren, wurde durch die "Verordnung wegen Bestreitung der kirchlichen Baulasten seitens der evangelischen Gemeinden der Fürstentümer Waldeck und Pyrmont" vom
- April 1864 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsblatt vom
- Mai 1864, S. 97) festgelegt, daß die jeweils zu einer Kirche gehörenden evangelischen Glaubensgenossen (Parochianen) anstelle der Gemeinden die Bau- und Unterhaltungskosten zu tragen hätten, soweit das kirchliche Vermögen dazu nicht ausreiche (§§ 1 und 6 der Verordnung). Rechtliche Verpflichtungen Dritter, "mögen sich dieselben auf ein Patronatsverhältnis oder einen sonstigen Rechtstitel gründen", blieben unberührt (§ 4). Weiter bestimmte § 16 Abs. 1 folgendes: Randnummer 38 Wie solches bisher in der Regel geschehen ist, können auch für die Folge die kirchlichen Baulasten nach legalem Beschlusse der Gemeindevertretung aus der Kommunalkasse der bürgerlichen Gemeinde bestritten werden." Randnummer 39 Es wurde weiter verordnet, daß ein derartiger Beschluß auf ortsübliche Weise bekanntgemacht werden müsse und der Genehmigung des Kreisvorstandes bedürfe, die Gemeinde aber auf Antrag die Nachteile auszugleichen habe, die nichtbeitragspflichtigen Personen durch eine solche Regelung entständen. Randnummer 40 Aus dem Wortlaut der Regelung in § 16 Abs. 1 der Verordnung ergibt sich eindeutig, daß der Verordnungsgeber in der Bezahlung von Unterhaltungsmaßnahmen für Kirchenbauten durch die Gemeinden keinen Fall sah, in dem eine rechtliche Verpflichtung "Dritter" aufgrund eines "sonstigen Rechtstitels" bestand, gleichgültig ob die Zahlungen aufgrund der hergebrachten Rechtslage im Bewußtsein der subsidiären Zahlungspflicht erfolgten oder zu einem herkömmlichen Recht bzw. einer Observanz mit einer primären Unterhaltungspflicht erstarkt waren. Die Worte, "wie solches bisher in der Regel geschehen ist", lassen eindeutig erkennen, daß der Verordnungsgeber in allen Fällen, in denen die Kirchenbaulasten bisher aus gemeindlichen Mitteln bestritten worden waren, die Neuregelung gelten lassen wollte. Randnummer 41 Da die Kirchen- und Zivilgemeinden bis zu ihrer Trennung im Jahre 1857 eine verwaltungsmäßige Einheit dargestellt hatten, war es auch konsequent, die Zahlungen, die für die Unterhaltung kirchlicher Gebäude aus der Gemeindekasse erbracht worden waren, nicht als Zahlungen "Dritter" im Sinne des § 4 der Verordnung anzusehen, sondern davon auszugehen, daß sie den Gemeindeangehörigen zuzurechnen waren. Wenn der Verordnungsgeber es durch § 16 Abs. 1 ermöglichte, die Baulasten anstatt durch Erhebung von Steuerzuschlägen (§ 15) weiterhin durch unmittelbare Zahlungen aus der Gemeindekasse aufzubringen, zugleich allerdings den Gemeinden, die so verfuhren, aufgab, nicht beitragspflichtigen Personen auf ihren Antrag einen Nachteilsausgleich zu gewähren, dann sah er dadurch zu Recht als gewährleistet an, daß die Kirchenbaulasten nur von den evangelischen Gemeindeangehörigen (§ 1) aufgebracht werden mußten. Randnummer 42 Die Trennung der Kirchen- von den Zivilgemeinden rechtfertigte es auch, gemeindliche Lasten, die sich auf Kirchenangelegenheiten bezogen, den Kirchengemeinden bzw. ihren Angehörigen zu übertragen. Dies wäre selbst dann möglich gewesen, wenn im Verhältnis von Gemeinde- zum Kirchenvermögen eine durch Herkommen oder Observanz begründete Baulast bestanden hätte. Es wäre dem Verordnungsgeber unbenommen gewesen, örtliches Gewohnheitsrecht durch eine normative Regelung zu ersetzen oder, soweit Zahlungen auf Herkommen beruhten, eine veränderte Regelung zu verordnen, denn entgegenstehendes Verfassungsrecht gab es damals noch nicht. Randnummer 43 Seitens der Klägerin ist unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten vom
- August 1990 (S. 11 unter Nr. 10) vorgetragen worden, daß in einem Schreiben des Kreisrats an das Landesdirektorium vom
- Februar 1985 davon die Rede ist, "daß analog dem F Beschluß auch die Gemeinde D die Übernahme der oben zitierten Baulasten beschlossen und daß der Kreisvorstand diesem Beschluß seine Genehmigung gegeben hat." Daraus ist zu schließen, daß in der Stadt F ein Beschluß nach § 16 der Verordnung gefaßt worden ist, wovon auch die Prozeßparteien ausgehen. Randnummer 44 Beruhten danach Zahlungen der Stadt F auf einem gemäß § 16 Abs. 1 der genannten Verordnung gefaßten Beschluß, dann stellte dieser und nicht eine Observanz oder Herkommen die Rechtsgrundlage für die künftige Zeit dar. Randnummer 45 Das Bürgerliche Gesetzbuch ließ die landesgesetzlichen Vorschriften über Kirchenbaulasten unberührt (Art. 132 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Randnummer 46 Im Jahr 1908 wurden durch das "Kirchengesetz betreffend Abänderung und Ergänzung der landeskirchlichen Gemeindeordnung" vom
- Dezember 1908 (Fürstlich Waldeckisches Regierungs-Blatt 1908 S. 131) die Regelungen aus dem Jahre 1830 aufgehoben, die subsidiäre Zahlungspflichten der Gemeinden begründeten, und die Bestimmungen aus dem Jahre 1864, durch die geregelt worden war, wie die Baulasten aufzubringen waren, darunter auch §
- Unberührt blieb außer § 4 der § 1 der Verordnung vom
- Mai 1864, worin bestimmt war, daß die Parochianen zur Tragung der kirchlichen Baulasten verpflichtet sind. In dem Kirchengesetz vom
- Dezember 1908 wurde unter anderem vorgeschrieben, daß die Kirchengemeinden berechtigt seien, von ihren Angehörigen Gemeindekirchensteuern zu erheben, soweit die verfügbaren Einkünfte der Kirchengemeinde zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht ausreichten (§ 29). Grundsätzlich waren die Ausgaben aus dem Kirchenvermögen zu bestreiten (§§ 26, 27). Randnummer 47 Nach 1908 hätte in F wieder eine gewohnheitsrechtliche Kirchenunterhaltungspflicht zu Lasten der Stadt entstehen können. Es ist jedoch nicht vorgetragen und belegt, daß zwischen dem Ergehen des Kirchengesetzes von 1908 und dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung vom
- August 1919 (RGBl. S. 1383), in deren Art. 138 Abs. 2 Rechte der Religionsgesellschaften an ihrem Vermögen, darunter auch Bauunterhaltungsansprüche (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Rdrn. 11 zu Art. 138 WRV hinter Art. 140 GG), gewährleistet wurden, ein Rechtsanspruch der evangelischen Kirchengemeinde F gegenüber der Stadt F entstanden ist, der von dieser Verfassungsbestimmung betroffen sein konnte. Randnummer 48 Auch in den nachfolgenden Jahren erfolgte Zahlungen der Stadt zugunsten der Kirchenunterhaltung rechtfertigen nicht den Schluß, daß die Stadt dadurch eine eigene rechtsverbindliche Unterhaltungspflicht auf Dauer übernommen hat. Der Antrag des Kirchenvorstandes an den Gemeinderat vom
- April 1922, der die Anschaffung eines Ofens für die Kirche betraf, deutet eher darauf hin, daß eine freiwillige Beihilfe der Gemeinde gewünscht wurde. Der Wortlaut "Gesuch um Bewilligung der Kosten für einen Kirchenofen" und der Hinweis auf das Ergebnis kirchlicher Sammlungen für diesen Zweck in Höhe von 880,-- Mark lassen erkennen, daß auch die Kirchengemeinde nicht davon ausging, daß die Stadt rechtlich verpflichtet sei, die Kosten zu tragen. Andererseits zeugen die Zahlungen der Stadt allerdings von einer wohlwollenden Einstellung gegenüber der Kirchengemeinde. Darüberhinaus läßt der unter Nr. 12 des Nachtragsgutachtens Dr. W. erwähnte Vertrag vom
- Juni 1916, der dem Senat in Kopie nur auszugsweise vorliegt, erkennen, daß der Stadt auch daran lag, die Erhebung von Gemeindekirchensteuern zu vermeiden. In § 2 dieses Vertrages wurde vereinbart, daß die Stadt, "um die Aufnahme eines Sparkassen-Darlehens und die dadurch notwendig werdende Erhebung von Gemeindekirchensteuern zur Deckung der Zinsen zu vermeiden," die vierteljährlich im voraus aus der Pfarrkasse zu zahlenden Vierteljahresbeiträge an den Bezugsberechtigten der Pfründeneinkünfte vorfinanzierte. Randnummer 49 Außerdem scheint die Stadt F in den Jahren von 1924 bis 1927 die Fehlbeträge der Kirchenkasse in Höhe von insgesamt 540 RM getragen zu haben (vgl. Anlage 37 Blatt 2 zu Nr. 22 des Gutachtens Dr. W. vom
- August 1990 (Seite 17)). Da dies auch nach Ansicht des Gutachters geschah, um die Erhebung der Kirchensteuer zu vermeiden, die dann aber im Jahre 1928 eingeführt wurde, womit auch die Defizitübernahmen endeten, läßt sich daraus nicht der Schluß ziehen, die Stadt habe auf Dauer die Verpflichtung übernehmen wollen, die Kirchenunterhaltungskosten und die Defizite der Kirchenkasse zu tragen. Von einer entsprechenden "dauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen Übung" ließ sich ohnehin noch nicht ausgehen, weil auch die Kirchengemeinde wesentliche Baukosten getragen hatte. Randnummer 50 Erhebliche Zahlungen für die Unterhaltung der Kirche sind dann bis zum Ende des
- Weltkrieges scheinbar nicht mehr erfolgt, so daß es an Vorgängen fehlt, die die Kirchenbaulastpflicht der Stadt hätten begründen können. Aufschlußreich ist allerdings der unter dem
- Januar 1938 gestellte Antrag auf Gewährung einer staatlichen Beihilfe für die Deckung des Kirchendaches, denn er enthält die Aussage, die Unterhaltung des "Kirchendaches" sei bisher nach altem Herkommen Sache der Stadt F gewesen. Die dann folgenden Ausführungen darüber, daß die Kirchengemeinde aus Kirchensteuermitteln einen Renovierungsfonds von 1.500 RM angesammelt habe, lassen allerdings den Schluß zu, daß die Kirchengemeinde selbst davon ausging, daß sie nach Einführung der Gemeindekirchensteuer die Baulast zu tragen oder sich zumindest daran zu beteiligen habe. Randnummer 51 Die Instandsetzung des Kirchendaches nach dem Krieg auf Kosten der politischen Gemeinde und der Orgel auf Kosten der Kirchenkasse rechtfertigt nicht die Annahme, daß damit ein Gewohnheitsrecht entstanden sei mit dem Inhalt, daß die Bauunterhaltung der Kirche durch die Stadt zu erfolgen habe. Zwar mag die Stadt aufgrund der 1938 vom Landeskirchenamt erteilten Auskunft, die politische Gemeinde F sei aufgrund Herkommens verpflichtet, die Unterhaltskosten zu tragen, von einer Rechtspflicht ausgegangen sein. Bestand jedoch diese Rechtspflicht nicht, dann konnte sie sich nur durch eine längere tatsächliche Übung bilden, "die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muß und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird" (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom
- Mai 1981 - 1 BvR 610/77 und 451/80 - BVerfGE 47,121 (134 f.), und vom
- Juni 1967 - 2 BvR 143/61 - BVerfGE 22, 114 (121 m.w.N.)). Selbst wenn die Reparatur des Kirchendaches durch die Stadt von den Beteiligten als Erfüllung einer Rechtspflicht auf zumindest teilweise Unterhaltung der Kirche angesehen wurde, konnte sie allein ein Gewohnheitsrecht noch nicht begründen. Auch die weiteren Leistungen in den 50iger Jahren rechtfertigen es nicht, dies anzunehmen. Nach dem Schreiben des Landrats des Kreises vom
- Juni 1951 an das Landeskirchenamt bestanden nach Mitteilung des Bürgermeisters in F Zweifel darüber, in welchem Umfang die politische Gemeinde für die Kirche baulastpflichtig wäre. Danach läßt sich nicht davon ausgehen, daß die Stadt damals in dem Bewußtsein handelte, daß sie eine uneingeschränkte Kirchenbaulast zu tragen habe. Der Schriftwechsel wegen dieser Fragen zog sich bis zum Jahre 1955 hin, ohne daß erkennbar wäre, zu welchem Ergebnis er bei der Stadt F führte. Randnummer 52 In dem Schreiben des Bürgermeisters an das Landeskirchenamt in Kassel vom
- März 1961 werden die Aufwendungen der politischen Gemeinde für die Unterhaltung der Kirche, des Pfarrhauses und des Friedhofes im Haushaltsjahr 1960 ausdrücklich als freiwillige Leistungen bezeichnet, so daß sich nicht davon ausgehen läßt, die Stadt habe anerkannt, rechtlich verpflichtet zu sein, Baukosten zu tragen. Auch die weiteren Zahlungen der Gemeinde für Unterhaltungsmaßnahmen an der Kirche in den 60iger Jahren lassen unter diesen Umständen nicht den Schluß zu, daß sich während dieser Zeit ein Gewohnheitsrecht habe bilden können. Vielmehr ist ebenso wie bei freiwilligen Leistungen von Kommunen an andere Religionsgesellschaften, Träger von Sozialeinrichtungen, Vereine und andere mehr nicht davon auszugehen, daß regelmäßige Zahlungen allein eine gewohnheitsrechtliche Zahlungspflicht begründen, wenn die Zahlungen nicht in dem Bewußtsein geleistet werden, dadurch eine rechtliche Verpflichtung eingehen oder erfüllen zu wollen. Dafür sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Die Berufung bleibt daher sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages erfolglos. Randnummer 53 Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO). Randnummer 55 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190026933